Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2015 - 19 U 2/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 152/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu jeweils 1/3 auferlegt. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
4II.
5Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 16.4.2015 verwiesen:
6Die zulässige Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
7Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat aus eigenem oder abgetretenem Recht gegen die Beklagten keinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 426 BGB, 115 VVG oder einem anderen Rechtsgrund, während der Beklagten zu 2) der auf die Widerklage zugesprochene Betrag aus den genannten Anspruchsgrundlagen zusteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
8Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall vom 22.12.2012 zwar (auch) für die Beklagte zu 1) nicht unvermeidbar war, sich jedoch in einer Verkehrssituation ereignet hat, in der ein Anscheinsbeweis für eine alleinige Unfallverursachung durch den Drittwiderbeklagten zu 2) spricht, den die Klägerin und die Drittwiderbeklagten nicht zu erschüttern vermocht haben.
9Ob die unfallbeteiligten Fahrzeuge zusammengestoßen sind, als das von dem Drittwiderbeklagten zu 2) geführte Taxi vom Straßenrand anfuhr, was das Landgericht nach den Feststellungen des Sachverständigen N angenommen hat, oder als der Drittwiderbeklagte zu 2) zu einem Wendemanöver ansetzte, nachdem die Fahrzeuge schon kurze Zeit hintereinander hergefahren waren, wie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten anhand der Angaben der Unfallbeteiligten annehmen, ist insofern nicht entscheidend, als im zweiten Fall jedenfalls die Vorgabe in § 9 Abs. 5 StVO, sich beim Wenden so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, nicht beachtet wurde und im ersten Fall zudem eine Missachtung der besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Anfahren vom Straßenrand gemäß § 10 StVO vorliegt, also jeweils (mindestens) ein erheblicher Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten zu 2) unfallursächlich war. In beiden Konstellationen spricht nach einhelliger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) den Unfall allein verursacht hat sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten für die Unfallfolgen allein haften (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2002 – 14 U 119/01 zu § 10 StVO und KG, Urteil vom 14.6.1992 – 12 U 465/92 zu § 9 Abs. 5 StVO – jeweils m.w.N. abrufbar bei juris).
10Ein atypisches Geschehen, das den bei solchen Verkehrsverstößen jeweils eingreifenden Anscheinsbeweis gegen den Wendenden und/oder Anfahrenden erschüttern könnte, etwa ein vollständiges Einordnen des Taxis in den fließenden Verkehr in einigem zeitlichen und räumlichen Abstand zur Kollision, liegt selbst nach der Darstellung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht vor. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Wendemanövers naheliegend kurze Zeit, nachdem der Drittwiderbeklagte zu 2) von seinem in das Taxi eingestiegenen Fahrgast, der Zeugin T, das Fahrtziel erfahren hatte. Dass der Beklagten zu 1) in dieser Situation genügend Zeit verblieben wäre, sich auf das durch das Wendemanöver und/oder Anfahren auftretende Hindernis in Gestalt des Taxis einzustellen, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen, ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen N in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung oder aus den Angaben der Unfallbeteiligten und der Zeugen.
11Nach den von dem Sachverständigen N auf der Grundlage des Schadensbildes an den unfallbeteiligten Fahrzeugen, des Ergebnisses der polizeilichen Unfallaufnahme, einer Besichtigung der Unfallstelle sowie der aktenkundigen Angaben der Unfallbeteiligten und Zeugen in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.6.2014 (Bl. 214 ff. GA) und bei dessen Erläuterung im Termin vom 5.11.2014 (Bl. 272 ff. GA) getroffenen Feststellungen, namentlich zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zum Kollisionswinkel, befand sich das Taxi beim Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge innerhalb eines Wendevorganges kurz nach einem Anfahren vom rechten Fahrbahnrand, wobei der Unfall für den Drittwiderbeklagten zu 2) ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn er seinen Wendevorgang im Hinblick auf das für ihn erkennbar sich von hinten annähernde Fahrzeug der Beklagten zu 2) zurückgestellt hätte, während eine reaktive Vermeidbarkeit für die Beklagte zu 1) nicht gegeben war, sondern sie den Unfall nur dann hätte verhindern können, wenn sie bei einem noch nicht erkennbaren Wendevorhaben des Taxis hinter diesem Fahrzeug geblieben wäre.
12Diesen auf objektiven Umständen beruhenden Feststellungen des Sachverständigen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben, soweit sie von den Angaben der Unfallbeteiligten und –zeugen zu ihrer subjektiven Wahrnehmung des Unfallgeschehens abweichen. Hierauf kommt es indes – wie bereits oben ausgeführt – aber ohnehin nicht entscheidend an, weil selbst nach der Darstellung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten der Zusammenstoß in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren des Taxis vom Straßenrand und dem beabsichtigten Wendemanöver erfolgte.
13Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das dem Drittwiderbeklagten zu 2) vorzuwerfende Fehlverhalten derart überwiegt, dass eine etwaige Mitverursachung durch die Beklagte zu 1) einschließlich der Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges vollständig zurücktritt, so dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten allein für die Unfallfolgen haften.
14Bei der Abwägung der Haftungsanteile sind nur feststehende, d.h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.4.2005 – VI ZR 228/03, in: NJW 2005, 1940 ff. m.w.N.).
15Unfallursächliche Verkehrsverstöße oder sonstiges Fehlverhalten der Beklagten zu 1), das zu dem Unfallgeschehen beigetragen hätte, hat das Landgericht zu Recht nicht festzustellen vermocht. Der Beklagten zu 1) ist keine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen. Eine Unterschreitung des einzuhaltenden Abstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen kann angesichts des nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegenden erheblichen Geschwindigkeitsunterschieds zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeuge, der naheliegend auf durchgeführte bzw. beabsichtigte Fahrmanöver des Drittwiderbeklagten zu 2) zurückzuführen ist, ebenfalls nicht festgestellt werden. Da die Behauptung des Drittwiderbeklagten zu 2), vor der Einleitung des Wendemanövers den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, nach dem insoweit nicht angegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und dessen Würdigung in dem angefochtenen Urteil nicht bestätigt wurde, konnte und musste die Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen, dass das Taxi plötzlich nach links fahren würde. Dass die Beklagte zu 1) hierauf dadurch reagiert hat, dass sie ebenfalls nach links gelenkt hat, stellt ebenfalls kein vorwerfbares Fehlverhalten dar, zumal eine solche reflexhafte Reaktion nicht ungewöhnlich ist. Schließlich war auch die Missachtung der im Unfallbereich geltenden Verkehrsbeschränkung auf Linienbusse und Taxis durch die Beklagte zu 1) bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht unfallursächlich, weil die Beschränkung nicht dazu dient, Taxis und anderen Fahrzeugen, die den in Rede stehenden Bereich befahren dürfen, Wendemanöver wie das in Rede stehende zu ermöglichen, ohne auf andere Verkehrsteilnehmer achten zu müssen, bei denen es sich gleichermaßen um zum Befahren des Bereichs berechtigte Fahrzeuge hätte handeln können.
16Die Höhe des vom Landgericht auf die Widerklage der Beklagten zu 2) zugesprochenen Betrages greifen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten nicht an. Eigene Schadensersatzansprüche oder ein Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zu 2) stehen der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zu.
17Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gemäß Schriftsatz vom 30.4.2015 veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
18Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten wenden sich in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vornehmlich gegen die Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsanteile der Unfallbeteiligten, die nach den Ausführungen in dem Beschluss vom 16.4.2015 zu einem vollständigen Zurücktreten einer etwaigen Mithaftung der Beklagten führt. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 30.4.2015 geben indes keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, selbst wenn – wie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten meinen – der Unfall nicht nur für den Drittwiderbeklagten zu 2), sondern auch für die Beklagte zu 1) vermeidbar war.
19Dass die Beklagte zu 1) den Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat, nicht befahren durfte, hat sich aus den in dem Beschluss vom 16.4.2015 dargelegten Gründen nicht unfallursächlich ausgewirkt und ist daher bei der Haftungsverteilung nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen.
20Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.4.2015 kann nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) sein beabsichtigtes Wendemanöver durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Dass die Beklagte zu 2) gleichwohl bei besonders aufmerksamer und vorausschauender Fahrweise die Kollision möglicherweise hätte vermeiden können, ändert nach Auffassung des Senats nichts daran, dass eine Mithaftung der Beklagtenseite ausscheidet, weil die Unfallursache maßgeblich durch das grob verkehrsordnungswidrige Verhalten des Drittwiderbeklagten zu 2) gesetzt wurde. Auf in dem Schriftsatz vom 30.4.2015 hervorgehobene Unklarheiten oder Unstimmigkeiten der Unfalldarstellung durch die Unfallbeteiligten und -zeugen kommt es aus den in dem Beschluss vom 16.4.2015 dargelegten Gründen nicht entscheidend an.
21Ansonsten erheben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten keine Einwendungen gegen die darin dargelegte Beurteilung der Sach- und Rechtslage, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
25Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.493,80 €
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.