Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Mai 2015 - 19 U 21/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 08.01.2015 - 86 O 74/14 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Parteien vom 13.02.2014 einen Anspruch auf Zahlung offener Vergütung für die Überlassung von Arbeitnehmern i.H.v. 12.199,27 €.
6Unstreitig haben die Parteien am 13.02.2014 einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geschlossen, wonach die Klägerin der Beklagten ab 17.02.2014 Mitarbeiter zu einem Stundentarif von 15,60 € zzgl. Mwst. überlassen sollte. Die Klägerin verfügt – unstreitig – über die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Schriftform ist gewahrt, §§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG, 126 BGB. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten in der Zeit vom 17.02.2014 bis 05.03.2014 Arbeitnehmer überlassen hat. Die Anzahl der klägerseits mit Rechnungen vom 25.02.2014 über 4.873,05 € (einschl. Mwst.), vom 04.03.2014 über 6.330,32 € (einschl. Mwst.) sowie vom 11.03.2014 über 3.995,90 € (einschl. Mwst.) abgerechneten Stunden wird von Seiten der Beklagten nicht beanstandet.
7Bis auf eine am 19.03.2014 auf die Rechnung vom 25.02.2014 erbrachte Zahlung i.H.v. 3.000 € hat die Beklagte die abgerechnete Vergütung nicht geleistet, auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob es sich dabei um eine Akontozahlung gehandelt hat, wie die Beklagte behauptet, oder – entsprechend dem klägerischen Vortrag – kein Vorbehalt erklärt worden ist, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn die Zahlung i.H.v. 3.000 € gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB auf die Vergütungsforderung angerechnet wird, verbleibt ein offener Restbetrag in geltend gemachter Höhe.
8Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe die von ihr übernommene Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt, und sich dabei auf angeblich mangelhafte Arbeitsleistungen der überlassenen Mitarbeiter beruft, steht dies ihrer Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nicht entgegen.
9Die rechtliche Einordnung des von den Parteien unter dem 13.02.2014 geschlossenen Vertrags als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag steht nicht im Streit, zumal dies dem Wortlaut und dem Inhalt des ausdrücklich auf der Grundlage des AÜG geschlossenen Vertrages entspricht.
10Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverschaffungsvertrages, der keinem der im Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelten Vertragstypen zuzuordnen ist (vergleiche Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 12 AÜG Rn. 5, zitiert nach beck-online). In Abgrenzung zum Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften (vergleiche Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., § 1 AÜG Rn. 12; Caspers in Staudinger, BGB, 2014, § 278 Rn. 72, zitiert nach juris). Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die ihnen von dem entleihenden Unternehmer übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten (vergleiche BGH, Urteil vom 09.03.1971, VI ZR 138/69, zitiert nach juris; Caspers in Staudinger, a.a.O.). Er haftet allerdings dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind (vergleiche BGH, a.a.O.).
11Mit dem Einwand, die von der Klägerin überlassenen Mitarbeiter hätten die zur Erfüllung des von der Beklagten übernommenen Auftrags erforderliche Arbeitsleistung zu keiner Zeit erbracht, kann die Beklagte daher nicht gehört werden. Da die Klägerin es – unstreitig – nicht etwa im Rahmen eines Werkvertrages übernommen hatte, den von der Beklagten übernommenen Auftrag, Ware für die Firma S zu verpacken, auszuführen, sondern lediglich der Beklagten Arbeitnehmer zu überlassen hatte, liegt kein Fall der „Nichterfüllung“ ihrer vertraglichen Verpflichtung vor, wie die Beklagte meint. Eine etwaige mangelhafte Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer bzw. eine daraus resultierende Pflichtverletzung mit der Folge eines Schadensersatzausspruchs nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Klägerin als Verleiher auch nicht gem. § 278 BGB als Schlechtleistung zuzurechnen, da es sich bei den Arbeitnehmern nicht um ihre Erfüllungsgehilfen gehandelt hat (vergleiche BGH, a.a.O.).
12Soweit die Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl. 83 f. GA) aus der behaupteten mangelhaften Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskräfte den Schluss gezogen hat, dass die Klägerin „wohl das Personal fehlerhaft ausgesucht“ habe, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Denn die Beklagte hat weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Berufungsbegründung, mit der dieser Vortrag aufgegriffen wird, hinreichend substantiiert dargelegt, welches der überlassenen Arbeitnehmer nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt haben und wie sich dies im Rahmen des Produktionsablaufs konkret gezeigt habe.
13Vereinbart war zwischen den Parteien folgende Qualifikation der zu überlassenen Arbeitnehmer: Produktionshelfer/in Verpackung (vergleiche Anl. K1, Bl. 13 GA). Dass die von der Klägerin ausgewählten Mitarbeiter in der Lage sein sollten, eine bestimmte Stückzahl (täglich 5.000 Verpackungen) herzustellen, mag der Vorstellung auf Seiten der Beklagten entsprochen haben. Dass sie dies zum Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien gemacht hätte, ist von Seiten der Beklagten jedoch nicht substantiiert dargelegt und ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden. Die erstinstanzlich vorgelegte Versandliste (Anl. B1, Bl. 50 ff. GA) vermag über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin keinerlei Aufschluss zu geben. Der Zeuge D ist von der Beklagten lediglich zu ihrer Behauptung benannt worden, die Lieferung der Verpackungen zum Fixtermin sei der Klägerin bekannt gewesen (vergleiche Schriftsatz vom 06.08.2014, Bl. 39 GA). Auch daraus kann jedoch nicht auf eine weitergehende Vereinbarung über die erforderliche Qualifikation der auszuwählenden Produktionshelfer geschlossen werden.
14Zudem hat die Klägerin der Beklagten in dem Zeitraum vom 17.02.2014 bis 05.03.2014 insgesamt 15 Arbeitnehmer überlassen. Es obliegt der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welcher dieser Mitarbeiter ihrer Einschätzung zufolge für den mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verfolgten Zweck nicht geeignet gewesen wäre und wie sich dies bei der Produktion gezeigt habe. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf angeblich von der Auftraggeberin, Frau G, gerügte Mängel der Verpackungen verweist, hat sie selbst mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 25.09.2014 (Bl. 48 GA) vorgetragen, dass die Schachteln „teilweise ohne Klebepunkte verpackt und eingeschweißt“ gewesen seien, also nicht ausnahmslos. Ferner hat die Beklagte – wenn auch ohne zeitliche Einordnung – eingeräumt, dass eine Überprüfung der Schweißmaschine die Verwendung zu dünner Folie ergeben habe (vergleiche Schriftsatz vom 25.09.2014, Bl. 49 GA). Mithin war der technische Produktionsablauf der Beklagten nicht ganz reibungslos, was sicher nicht an der Klägerin und ihren Mitarbeitern gelegen hat.
15Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Umstand, dass ihre Produktion der Verpackungen nicht wunschgemäß verlaufen ist, den weitgehenden Schluss auf eine unzureichende Auswahl der von der Klägerin überlassenen Mitarbeiter zieht.
16Es kann dahinstehen, ob die Beklagte darüber hinaus mit ihrem erhobenen Einwand der Ungeeignetheit der überlassenen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist, weil sie – wie die Klägerin meint – die angeblich schlechte Arbeitsleistung nicht rechtzeitig gerügt habe.
17Zwar ist der Anwendungsbereich der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB auf Kauf- oder kaufähnliche Verträge beschränkt (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377 Rn. 2, zitiert nach beck-online). Jedoch kann sich aus § 242 BGB ergeben, dass in angemessener Zeit zu untersuchen und zu rügen ist, ansonsten ein Verlust der Rechte wegen Fehlers der Leistung droht, insbesondere zulasten eines beteiligten Kaufmanns (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O.; § 377 Rn. 4; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2009, § 377 Rn. 6, zitiert nach beck-online).
18Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, über ihre als Zeugen benannten Mitarbeiter täglich die Klägerin auf die schlechte Arbeitsleistung aufmerksam gemacht zu haben. Auf die klägerseits aufgeworfene Frage, wem gegenüber entsprechende Rügen erhoben worden sein sollen, hat die Beklagte ihren Vortrag lediglich dahin erweitert, die zu langsame Arbeitsleistung sei gegenüber dem „zuständigen Sachbearbeiter“ bzw. „Vorarbeiter“ der Klägerin bemängelt worden. Dies erfüllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag, da die Person und ihre Berechtigung für die Entgegennahme derartiger Rügen offen gelassen worden sind. Hinzu kommt, dass von der Beklagten offenbar zu keinem Zeitpunkt der Austausch konkreter Mitarbeiter verlangt worden ist, obwohl dies gemäß Ziff. III der in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten 6 Stunden nach Arbeitsaufnahme den Wegfall der Vergütungspflicht zur Folge gehabt hätte. Stattdessen haben die meisten der in dem Betrieb der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin dort mehrere Tage gearbeitet; vier Arbeitnehmer sind sogar über den gesamten Zeitraum vom 17.02.2014 bis 05.03.2014 bei der Beklagten beschäftigt worden.
19Die Frage, ob aus diesen Umständen auf ein gemäß § 242 BGB relevantes widersprüchliches Verhalten der Beklagten oder den Verstoß gegen eine der Beklagten obliegende Rücksichtspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zu schließen ist, kann im Hinblick auf den unzureichenden Vortrag zur angeblichen Ungeeignetheit der überlassenen Mitarbeiter offen bleiben.
20Die Vergütungsforderung der Klägerin ist antragsgemäß zu verzinsen, gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. Ziff. VIII der in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
21Als weiteren Verzugsschaden hat die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 15 € Kosten für die vorgerichtlichen Mahnungen vom 5., 10. und 31.03.2014 zu erstatten.
22II.
23Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen)
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.