Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. März 2015 - 19 U 156/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.9.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (18 O 310/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
4II.
5Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 26.2.2015 verwiesen:
6Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
7Das Landgericht hat zu Recht der Klage u.a. in Höhe von 928,20 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen entsprechenden Zahlungsanspruch, während dem Beklagten keine Gegenansprüche zustehen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
8Die der Klage stattgebende Entscheidung greift der Beklagte nur insoweit an, als er zur Zahlung von 928,20 € verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgte indes zu Recht. Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vertragsverhältnis um einen Werklieferungsvertrag i.S.d. § 651 BGB handelt, auf den § 377 HGB anwendbar ist (vgl. § 381 Abs. 2 HGB), und war auch nicht verpflichtet, an der zunächst vertretenen Auffassung zur rechtlichen Einordnung des Vertragstyps festzuhalten, zumal auf die geänderte Beurteilung durch email des Vorsitzenden vom 18.8.2014 ausdrücklich hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wovon der Beklagte auch mit Schriftsatz vom 20.8.2014 Gebrauch gemacht hat.
9Dass es sich bei den Doppelscheren-Hebebühnen ungeachtet des Einbaus auf dem Grundstück des Beklagten um bewegliche Sachen handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Maßgeblich ist für die rechtliche Einordnung, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.7.2009 – VII ZR 151/08, in: BGHZ 182, 140 ff. – juris-Rn 13 m.w.N.). Inhaltlich sind die von der Klägerin geschuldeten Leistungen auch nach Auffassung des Senats als Lieferung herzustellender beweglicher Sachen einzuordnen. Bei der gebotenen (eher weiten) Auslegung von § 651 BGB (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn 19 ff.) fallen darunter nicht nur typische Massengeschäfte oder zum Verbrauch bestimmte Güter, sondern sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfasst bleiben damit ausweislich der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Dr. 14/6040, S. 268) im Wesentlichen nur die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten (BGH, a.a.O., juris-Rn 21). Ob – wie in der Literatur teilweise angenommen wird (vgl. Nachweise in der o.g. BGH-Entscheidung, juris-Rn 22) – Werkvertragsrecht anwendbar ist, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmern über die Lieferung eines herzustellenden typischen Investitionsgutes andere zusätzliche wesentliche Leistungen enthält, zu denen etwa Planungs-, Konstruktions-, Integrations- und Anpassungsleistungen gezählt werden, sowie diese Leistungen für den Gesamterfolg des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, den Schwerpunkt des Vertrages bilden oder ihm das Gepräge geben, hat der Bundesgerichtshof (a.a.O., juris-Rn 23) ausdrücklich offengelassen, weil es in dem dort zu entscheidenden Fall darauf nicht ankam. Dies ist vorliegend nicht anders, weil auch hier die von der Klägerin übernommenen Montage- und Anpassungsleistungen nicht von solchem Gewicht sind, dass die Anwendung von Werkvertragsrecht gerechtfertigt wäre. Auch im Anwendungsbereich des § 651 BGB stehen solche Leistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Wäre es anders, würde die Vorschrift des § 651 BGB weitgehend leerlaufen, denn jeder Herstellung geht eine gewisse Planungsleistung voraus (BGH, a.a.O., juris-Rn 25 m.w.N.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 – 21 U 75/11, in: NJW-RR 2013, 460 ff. – juris-Rn 25). Eine Ausnahme gilt deshalb allenfalls dann, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn es bei der Beauftragung im Wesentlichen um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht (BGH, a.a.O.). Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlageteile anzusehen sind, führen aber nicht dazu, dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Für die danach regelmäßig vorzunehmende rechtliche Einordnung von Vertragsverhältnissen wie dem vorliegenden als Werklieferungsvertrag (nach früherer Terminologie) spricht schließlich auch der Inhalt der vom Beklagten gegengezeichneten Auftragsbestätigung der Klägerin, in der die Begriffe „Auslieferung(sdatum)“, „Lieferumfang“, „Lieferbereitschaft“ usw. genannt werden und nach der die Fälligkeit des Gesamtpreises sich nach der „Lieferbereitschaft“ (90 %) und „erfolgter Montage und Inbetriebnahme“ (10 %) richten sollte, während von einer Abnahme o.ä. Voraussetzungen, die für einen Werkvertrag sprechen könnten, keine Rede ist. Dazu fügt sich die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erwähnte Erklärung des Vertreters der Klägerin zum wertmäßigen Umfang der Montageleistungen, die auch mit den Feststellungen des Sachverständigen L in Einklang steht. Die übernommene Montagevereinbarung ist damit als eine solche i. S. v. § 434 Abs. BGB anzusehen und führt nicht zur Annahme eines Werkvertrags. Die in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal sie teilweise andere Fragestellungen betreffen und/oder vor der o.g. BGH-Entscheidung datieren bzw. Sachverhalte betreffen, die sich in entscheidenden Punkten von dem vorliegenden unterscheiden.
10Neben dem danach über § 381 Abs. 2 HGB eröffneten sachlichen Anwendungsbereich des § 377 HGB sind auch dessen persönliche Voraussetzungen gegeben. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der S Fensterbau GmbH (nachfolgend: GmbH) und nicht mit dem Beklagten persönlich zustande gekommen ist. Die Auftragsbestätigungen der Klägerin richteten sich jeweils an die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Der Gegenstand des Auftrags betrifft die Geschäftstätigkeit der GmbH als Fensterbauunternehmen. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Klägerin die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Beklagten dahin verstehen, dass dieser in Vertretung der GmbH handelte, auch und gerade weil darum gebeten wurde, die Rechnung an ihn zu stellen, da nicht etwa eine Auswechselung des Auftraggebers verlangt oder vorgenommen wurde. Damit steht in Einklang, dass die GmbH und nicht etwa der Beklagte in dem Zustandsgutachten des U vom 2.4.2012 als Auftraggeber bezeichnet wurde. Hinzu kommen die weiteren in dem angefochtenen Urteil dargestellten Umstände, die für eine Auftraggeberstellung der GmbH sprechen. Die das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der GmbH betreffenden zweitinstanzlich vorgelegten Unterlagen führen abgesehen von einer möglichen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da diese selbst nach dem Vorbringen des Beklagten der Klägerin vor oder bei Auftragserteilung nicht vorlagen und auch eine zeitlich nachfolgende Vermietung der Doppelscheren-Hebebühnen durch den Beklagten an die GmbH nicht zwangsläufig gegen ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der GmbH spricht.
11Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Mangel, dessen Untersuchung von der Klägerin am 12.12.2012 in Höhe von 928,20 € berechnet wurde, i.S.d. § 377 HGB unverzüglich gerügt wurde. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt behauptet, dass der angebliche Mangel sich erstmals am 7.12.2012 gezeigt habe, ist das Vorbringen unabhängig von der prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) dieses neuen Vortrags, der nicht bereits in den insoweit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen enthalten war, nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung herbeizuführen, weil nicht ohne Weiteres plausibel ist, dass der (angebliche) Mangel, der nach der Einschätzung des Beklagten auf bereits früher beanstandete grundlegende Fehler bei der bereits im Juli 2011 erfolgten Montage der Türen zurückzuführen ist, erstmals ca. 1 ½ Jahre später aufgetreten sein soll, so dass der ohne nähere Spezifizierung vorgebrachten Behauptung des Beklagten und dessen Beweisantritt nicht nachzugehen ist.
12Schließlich hat das Landgericht auch die Widerklage zu Recht abgewiesen, weil mangels rechtzeitiger Mangelrüge keine Gewährleistungsansprüche des Beklagten bzw. der GmbH bestehen. Der Feststellung, dass die erste Beanstandung am 29.9.2011 erfolgte, nachdem die Montage einschließlich Restarbeiten am 12.9.2011 abgeschlossen war, tritt der Beklagte abgesehen von seinen nach dem Vorstehenden nicht durchgreifenden Einwänden gegen die Anwendbarkeit von § 377 HGB nicht entgegen. Eine über zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgende Rüge ist jedoch in der Regel nicht mehr unverzüglich (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.1.1985 – VIII ZR 238/83, in: BGHZ 93, 338 ff. m.w.N.). Gründe, dies vorliegend anders zu beurteilen, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
13Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 23.3.2015 veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
14Dies gilt namentlich insoweit, als der Beklagte sich darauf beruft, dass der Bundesgerichtshof weder in seinem Urteil vom 23.7.2009 (VII ZR 151/08, in: BGHZ 182, 140 ff.) noch – soweit ersichtlich - anderweitig eine abschließende Entscheidung zu der Frage getroffen hat, ob Werkvertragsrecht anwendbar ist, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache andere zusätzliche wesentliche Leistungen enthält, die für den Gesamterfolg des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, den Schwerpunkt des Vertrages bilden oder ihm das Gepräge geben. Denn ein solcher Fall liegt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 23.3.2015 nebst Anlage ungeachtet einer möglichen Verspätung dieses neuen Vortrags (§ 531 Abs. 2 ZPO) aus den in dem Beschluss vom 26.2.2015 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht vor, gegen die der Beklagte abgesehen davon, dass er einen abweichenden (Rechts-) Standpunkt vertritt und die Argumente des Senats für unerheblich hält, keine durchgreifenden Einwendungen erhebt. Die detaillierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte und/oder der zum Einbau verwendeten Einzelteile in der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen als Lieferung herzustellender beweglicher Sachen i.S.d. § 651 BGB einzuordnen ist. Dies wäre selbst dann nicht anders, falls – wie der Beklagte behauptet - vertraglich eine Abnahme vereinbart wurde, was sich indes aus den zur Akte gereichten Auftragsunterlagen nicht ergibt, allerdings auch nicht geeignet wäre, die in dem Beschluss vom 26.2.2015 genannten Umstände zu entkräften, die gegen eine Anwendung von Werkvertragsrechts sprechen. Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der Argumentation des Beklagten anzuschließen, soweit er meint, aus dem Prozessvortrag der Klägerin entnehmen zu können, dass diese selbst vom Vorliegen eines Werkvertrags ausgegangen sei. Konkrete Stellen entsprechenden schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin zeigt der Beklagte nicht auf und sind auch in der Akte nicht auffindbar. Vielmehr hat die Klägerin – soweit ersichtlich – stets von einer „Lieferung und Montage“ u.ä. gesprochen. Auch in Schriftsätzen des Beklagten wurde vor dem Hinweis des Landgerichts vom 21.8.2014 keine (ausdrückliche) Einordnung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag vorgenommen, so dass für die Klägerin auch keine Veranlassung zum Widerspruch bestand und aus dessen Unterbleiben keine Rückschlüsse zugunsten des vom Beklagten verfochtenen Rechtsstandpunktes gezogen werden können.
15Ansonsten erhebt der Beklagte keine Einwendungen gegen die in dem Beschluss vom 26.2.2015 dargelegte Beurteilung der Sach- und Rechtslage, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
19Streitwert des Berufungsverfahrens: 11.920,49 €
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.