Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2014 - 19 SchH 17/14
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 12.09.2014, gerichtet auf die Ernennung eines Schiedsrichters, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller beabsichtigt die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einer gesellschaftrechtlichen Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 13.12.2013, die u. a. die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Antragsstellers an die Antragsgegner zu einem Kaufpreis von insgesamt 150.000 EUR vorsieht (§ 5). § 8 der Vereinbarung enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt:
48.1 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
58.2 Der Ort des Schiedsverfahrens ist L.
68.3 Die Entscheidung erfolgt durch einen Einzelschiedsrichter. Der Einzelschiedsrichter ist von der Steuerberaterkammer L zu ernennen. Der Einzelschiedsrichter muss Fachanwalt für Steuerrecht sein oder ehemaliger oder amtierender Richter in der Finanzgerichtsbarkeit.“
7Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile ist bisher lediglich i.H.v. 100.000 EUR gezahlt. Offen sind noch 50.000 EUR. Hierzu konnten die Verfahrensbeteiligten bisher keine Einigung treffen. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat sich der Antragsteller deshalb an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Benennung eines Einzelschiedsrichters gewandt. Die Steuerberaterkammer L ist dem Ersuchen des Antragstellers nicht nachgekommen und hat mit Schreiben vom 04.07.2014 darauf hingewiesen, dass es nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht zu ihren Aufgaben gehöre, einen Einzelschiedsrichter zu benennen, zumal sie auch tatsächliche Schwierigkeiten hätte, einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen ehemaligen oder amtierenden Richter in der Finanzgerichtsbarkeit als Schiedsrichter zu benennen, da dieser Personenkreis nicht zu ihren Mitgliedern zähle.
8Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Antragsgegner mit Schreiben vom 23.05.2014 und anwaltlichen Schreiben vom 13.06.2014 blieben ohne Erfolg.
9Der Antragsteller beabsichtigt nunmehr die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens und beantragt im vorliegenden Verfahren, dass das Oberlandesgericht vorab einen Einzelschiedsrichter ernennen möge.
10Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Köln für die Benennung eines Schiedsrichters nicht zuständig sei. Nach ihrer Auffassung greife im Wege der Auslegung der Parteivereinbarung das Benennungsverfahren der DIS, welches in § 14 DIS-SchO vorsehe, dass jede Partei die Benennung des Einzelschiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen könne, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der Klage durch den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt haben.
11Außerdem hätte der Antragsteller nach § 1035 Abs. 3 ZPO zunächst vorrangig versuchen müssen, eine Einigung über die Person des Schiedsrichters herbeizuführen, was aber nicht der Fall sei.
12II.
13Der Antrag auf „Ernennung“ eines Schiedsrichters durch das Gericht ist zurückzuweisen.
14Der Antrag ist nicht statthaft. Die von den Parteien in § 8.3 S. 2 getroffene Vereinbarung zur Ernennung des Einzelschiedsrichters durch die Steuerberaterkammer L ist nicht durchführbar, weil diese als Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt. Demgemäß eröffnet §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO zwar die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. § 1035 Abs. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig, weil eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung des Schiedsrichters gerade nicht fehlt, sondern nur nicht durchführbar ist. Allerdings kann die erforderliche Maßnahme des Gerichtes im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO im Einzelfall auch die „Ernennung“ oder Bestellung des Einzelschiedsrichters selbst sein (vgl. MüKo/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1035 Rn. 33).
15Der Antrag auf gerichtliche „Ernennung“ ist aber im Ergebnis unstatthaft, weil das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorsieht (§ 1035 Abs. 4 a. E. ZPO). Denn die Parteien haben in § 8.1 der Vereinbarung nach § 1043 Abs. 3 ZPO zulässigerweise ein institutionelles Schiedsgerichtsverfahren nach den Regelungen der DIS gewählt. Nach den Regelungen der DIS haben die Parteien den (Einzel-)Schiedsrichter (nur) zu benennen, während die konstitutive Bestellung des Schiedsrichters entweder durch den DIS-Generalsekretär oder den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt (§ 17 DIS-SchO). Können die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, ist in § 14 DIS-SchO ein gesondertes Verfahren zur Benennung vorgesehen. Hierunter fällt auch der vorliegende Fall, in dem die namentliche Ernennung des Schiedsrichters an der Mitwirkung des beauftragten Dritten scheitert. Denn auch hier mangelt es letztlich an einer Einigung auf den Einzelschiedsrichter. Nach Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt sodann die eigentliche Bestellung des Schiedsrichters nach § 17.1 oder § 17.2 DIS-SchO. Mit diesen Regelungen, die die Parteien durch Einbeziehung in § 8.1 der Vereinbarung vertraglich festgelegt haben, ist mithin im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorgesehen. Das gerichtliche Anordnungsverfahren hat nachrangigen Charakter und soll als „Reservefunktion“ nur dann zum Zuge kommen, wenn das Schiedsverfahren nicht mit den zwischen den Parteien vereinbarten Regularien durchgeführt werden kann, was hier aber der Fall ist.
16Der Antragsteller ist demnach gehalten, Schiedsklage zu erheben und die Benennung und Bestellung eines geeigneten Einzelschiedsrichters im dortigen Verfahren herbeizuführen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
18Gegenstandswert: 16.667,00 EUR (1/3 der streitigen Forderung)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2014 - 19 SchH 17/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2014 - 19 SchH 17/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2014 - 19 SchH 17/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; - 5.
die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3); - 6.
Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; - 7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; - 9.
die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; - 10.
die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes; - 11.
die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.
(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.
(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.