Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Feb. 2016 - 19 SchH 13/15
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das mit Antrag gemäß § 1044 ZPO vom 04.11.2015, der Antragsgegnerin am 06.11.2015 zugestellt, eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung an die Antragstellerin gemäß Geschäftsführervertrag zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 zulässig ist.
2. Zum Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter) wird
Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht D T-T2, K Straße XXX, XXXXX B,
bestellt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin war Ehefrau des 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Herrn I U. In § 4 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 ist geregelt:
4„Stirbt der Geschäftsführer, während er im aktiven Dienst der Gesellschaft steht (einschließlich der Fälle des Abs. 3), so werden seinen Hinterbliebenen die Bezüge des Abs. 1 sechs Monate weiter gezahlt“.
5Unter dem 02.01.1992 schlossen Herr I U und die Antragsgegnerin einen „Schiedsvertrag“, in dem es heißt:
6„§ 1: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist an Stelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht zuständig“.
7§ 2: Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Dieser wird auf Antrag der betreibenden Partei von dem Präsidenten der Steuerberaterkammer Köln bestimmt. Er muss Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.
8Mit Schreiben vom 04.11.2015 hat die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens gestellt. Die Antragstellerin hat zunächst die Steuerberaterkammer Köln um Benennung eines geeigneten Schiedsrichters gebeten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat.
9Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass das eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung zulässig ist, und zudem die Benennung eines geeigneten Schiedsrichters zur Durchführung des Schiedsverfahrens.
10Die Antragsgegnerin meint, die Schiedsvereinbarung gelte nicht für eine Streitigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Hinterbliebene ihres vormaligen Geschäftsführers, Herrn I U. Es sei zudem völlig unangemessen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als einzelnen Schiedsrichter damit zu betrauen, den Rechtsstreit verbindlich zu klären. Hilfsweise begehrt sie, einen Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt und forensischer Erfahrung zum Schiedsrichter zu bestimmen. Die Antragsgegnerin vertritt die Meinung, dass der Schiedsvertrag auch deshalb unwirksam sei, weil der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin diese Vereinbarung als Insichgeschäft geschlossen hat. Nachdem die Steuerberaterkammer die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt habe, sei das Schiedsverfahren zudem gescheitert.
11II.
121. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist gemäß den §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. An der Wirksamkeit des Schiedsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und ihrem vormaligen Geschäftsführer, Herrn I U, vom 02.01.1992 bestehen keine Zweifel. Der Schiedsvertrag ist auch ungeachtet dessen, dass der verstorbene Ehemann der Antragstellerin als Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Schiedsver-trag mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, mit Blick auf § 1 Abs. 1 des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags vom 02.01.1992 wirksam. Danach ist der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, wobei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Der Schiedsvertrag vom 02.01.1992 gilt auch für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1029 Rdn. 63, m.w.N.). Das Schiedsverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht gescheitert, weil die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat, sondern dies führt allein zur Entscheidungsbefugnis des Senats über das weitere Begehren der Antragstellerin auf Benennung eines Schiedsrichters.
132. Der Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Da die Parteien übereinstimmend vortragen, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat, obliegt die Bestimmung des Schiedsrichters dem Senat, § 1035 Abs. 4 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 27.10.2014 – 19 SchH 17/14 – juris; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 – 34 SchH 11/09 – juris). Gemäß § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO hat das Gericht bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und dabei allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Nach der Schiedsvereinbarung „muss“ der Schiedsrichter Steuerberater sein. Dies trifft auf Herrn Rechtsanwalt D T-T2 zu, der zudem die weitere von der Antragsgegnerin geforderte Qualifikation eines Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt hat. Entsprechend der Schiedsvereinbarung ist der Schiedsrichter als Einzelrichter zu bestellen. Der Vortrag, es sei „völlig unangemessen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als einzelnen Schiedsrichter damit zu betrauen, den Rechtsstreit verbindlich zu klären“, ist angesichts der klaren Regelung zwischen der Antragsgegnerin und ihrem vormaligen Geschäftsführer unbehelflich.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.
15Gegenstandswert: 15.338,76 € (1/3 des Wertes der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche).
16Rechtsmittelbelehrung:
17Gegen den Ausspruch zu Ziffer 1. im Tenor dieses Beschlusses ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
18Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
19Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 12.09.2014, gerichtet auf die Ernennung eines Schiedsrichters, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller beabsichtigt die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einer gesellschaftrechtlichen Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 13.12.2013, die u. a. die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Antragsstellers an die Antragsgegner zu einem Kaufpreis von insgesamt 150.000 EUR vorsieht (§ 5). § 8 der Vereinbarung enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt:
48.1 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
58.2 Der Ort des Schiedsverfahrens ist L.
68.3 Die Entscheidung erfolgt durch einen Einzelschiedsrichter. Der Einzelschiedsrichter ist von der Steuerberaterkammer L zu ernennen. Der Einzelschiedsrichter muss Fachanwalt für Steuerrecht sein oder ehemaliger oder amtierender Richter in der Finanzgerichtsbarkeit.“
7Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile ist bisher lediglich i.H.v. 100.000 EUR gezahlt. Offen sind noch 50.000 EUR. Hierzu konnten die Verfahrensbeteiligten bisher keine Einigung treffen. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat sich der Antragsteller deshalb an die Steuerberaterkammer mit der Bitte um Benennung eines Einzelschiedsrichters gewandt. Die Steuerberaterkammer L ist dem Ersuchen des Antragstellers nicht nachgekommen und hat mit Schreiben vom 04.07.2014 darauf hingewiesen, dass es nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht zu ihren Aufgaben gehöre, einen Einzelschiedsrichter zu benennen, zumal sie auch tatsächliche Schwierigkeiten hätte, einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen ehemaligen oder amtierenden Richter in der Finanzgerichtsbarkeit als Schiedsrichter zu benennen, da dieser Personenkreis nicht zu ihren Mitgliedern zähle.
8Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Antragsgegner mit Schreiben vom 23.05.2014 und anwaltlichen Schreiben vom 13.06.2014 blieben ohne Erfolg.
9Der Antragsteller beabsichtigt nunmehr die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens und beantragt im vorliegenden Verfahren, dass das Oberlandesgericht vorab einen Einzelschiedsrichter ernennen möge.
10Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Köln für die Benennung eines Schiedsrichters nicht zuständig sei. Nach ihrer Auffassung greife im Wege der Auslegung der Parteivereinbarung das Benennungsverfahren der DIS, welches in § 14 DIS-SchO vorsehe, dass jede Partei die Benennung des Einzelschiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen könne, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der Klage durch den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt haben.
11Außerdem hätte der Antragsteller nach § 1035 Abs. 3 ZPO zunächst vorrangig versuchen müssen, eine Einigung über die Person des Schiedsrichters herbeizuführen, was aber nicht der Fall sei.
12II.
13Der Antrag auf „Ernennung“ eines Schiedsrichters durch das Gericht ist zurückzuweisen.
14Der Antrag ist nicht statthaft. Die von den Parteien in § 8.3 S. 2 getroffene Vereinbarung zur Ernennung des Einzelschiedsrichters durch die Steuerberaterkammer L ist nicht durchführbar, weil diese als Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt. Demgemäß eröffnet §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO zwar die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. § 1035 Abs. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig, weil eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung des Schiedsrichters gerade nicht fehlt, sondern nur nicht durchführbar ist. Allerdings kann die erforderliche Maßnahme des Gerichtes im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO im Einzelfall auch die „Ernennung“ oder Bestellung des Einzelschiedsrichters selbst sein (vgl. MüKo/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1035 Rn. 33).
15Der Antrag auf gerichtliche „Ernennung“ ist aber im Ergebnis unstatthaft, weil das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorsieht (§ 1035 Abs. 4 a. E. ZPO). Denn die Parteien haben in § 8.1 der Vereinbarung nach § 1043 Abs. 3 ZPO zulässigerweise ein institutionelles Schiedsgerichtsverfahren nach den Regelungen der DIS gewählt. Nach den Regelungen der DIS haben die Parteien den (Einzel-)Schiedsrichter (nur) zu benennen, während die konstitutive Bestellung des Schiedsrichters entweder durch den DIS-Generalsekretär oder den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt (§ 17 DIS-SchO). Können die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, ist in § 14 DIS-SchO ein gesondertes Verfahren zur Benennung vorgesehen. Hierunter fällt auch der vorliegende Fall, in dem die namentliche Ernennung des Schiedsrichters an der Mitwirkung des beauftragten Dritten scheitert. Denn auch hier mangelt es letztlich an einer Einigung auf den Einzelschiedsrichter. Nach Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss erfolgt sodann die eigentliche Bestellung des Schiedsrichters nach § 17.1 oder § 17.2 DIS-SchO. Mit diesen Regelungen, die die Parteien durch Einbeziehung in § 8.1 der Vereinbarung vertraglich festgelegt haben, ist mithin im Sinne von § 1035 Abs. 4 ZPO zur Sicherung der Bestellung etwas anderes vorgesehen. Das gerichtliche Anordnungsverfahren hat nachrangigen Charakter und soll als „Reservefunktion“ nur dann zum Zuge kommen, wenn das Schiedsverfahren nicht mit den zwischen den Parteien vereinbarten Regularien durchgeführt werden kann, was hier aber der Fall ist.
16Der Antragsteller ist demnach gehalten, Schiedsklage zu erheben und die Benennung und Bestellung eines geeigneten Einzelschiedsrichters im dortigen Verfahren herbeizuführen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
18Gegenstandswert: 16.667,00 EUR (1/3 der streitigen Forderung)
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.