Oberlandesgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 18 U 224/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2013 teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird für die Zeit bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Köln unter dem Az. 87 O 135/13 bzw. beim Oberlandesgericht Köln unter dem Az. 18 U 123/14 geführten Hauptsacheverfahrens angeordnet, dass anlässlich von Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten, und hier insbesondere bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, die am 18. Oktober 2013 zu den Tagesordnungspunkten 6.5 und 6.6 gefassten Beschlüsse der Verfügungsbeklagten nicht zu Lasten der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger berücksichtigt werden dürfen, sondern den kumulierten Stimmen der Rechtsnachfolger der Verfügungsklägerin unverändert dasjenige Gewicht zukommt, das den Stimmen der Verfügungsklägerin vor der Fassung der vorgenannten Gesellschafterbeschlüsse zukam, ungeachtet einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter.
Die weitergehende Verfügungsklage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
31. a) Die Parteien streiten zum einen im Rahmen eines unter dem Az. 87 O 135/13 beim Landgericht rechtshängigen Hauptsacheverfahrens, zum anderen im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit der Durchführung einer Kapitalerhöhung sowie weiterer, zugehöriger Maßnahmen und hier insbesondere der Anmeldung der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse zum Handelsregister.
4Die Verfügungsklägerin war nicht nur mit Geschäftsanteilen von ca. 28% der Gesamteinlagen als Kommanditistin der Verfügungsbeklagten eingetragen (vgl. HRA-Auszug vom 18. Oktober 2013, Anlage ASt 1, Bl. 23 f. GA), sondern finanzierte die Verfügungsbeklagte auch als Kreditgeberin. Nachdem die Verfügungsbeklagte, die eine in ihrem Eigentum stehende Hotelimmobilie verpachtet, infolge der Insolvenz der früheren Pächterin der Immobilie und nachfolgender Pachtausfälle in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, suchte sie eine neue Pächterin. Ein entsprechendes Vertragsangebot wurde vor einer Gesellschafterversammlung am 17. Mai 2013 vorgestellt (vgl. Anlage AG 28). Anlässlich der Versammlung beschlossen die Gesellschafter der Verfügungsbeklagten den Abschluss des neuen Pachtvertrages und erörterten den kurz- bzw. mittelfristigen Kapitalbedarf der Gesellschaft sowie verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten. Einzelheiten sollten später beschlossen werden. Allerdings hatten die Vertreter der Verfügungsklägerin, die eine Veräußerung ihrer Geschäftsanteile angekündigt bzw. mitgeteilt hatte, die Versammlung noch vor der Beschlussfassung über den neuen Pachtvertrag und vor der Erörterung des Kapitalbedarfs sowie der Finanzierungsmöglichkeiten verlassen (vgl. Anlage AG 29). Der betreffende Pachtvertrag (vgl. Anlage AG 39) wurde jedenfalls am 21. Mai 2013 geschlossen. Ferner gab die Muttergesellschaft der Pächterin eine Patronatserklärung ab (vgl. AG 57). In der Folgezeit einigten sich die Verfügungsklägerin in ihrer Rolle als Kreditgeberin der Verfügungsbeklagten und die Verfügungsbeklagte auf die Stundung gewisser Tilgungsleistungen (vgl. zu Details Anlagen AG 16 und 76, Bl. 1048 GA). Mit einem Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Verfügungsklägerin sodann zu einer Gesellschaftsversammlung am 18. Oktober 2013 eingeladen. Die beigefügte Tagesordnung sah unter anderem zu Tagesordnungspunkt 6.5. eine Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung in Höhe von 3.000.000,- EUR vor. Die weiteren Einzelheiten lassen sich der Anlage ASt 3 (BL. 43 ff. GA) entnehmen. Die Verfügungsklägerin nahm als Kommanditistin an der Gesellschafterversammlung vom 18. Oktober 2013 teil. Anlässlich derselben wurden ausweislich des Protokolls zu den Tagesordnungspunkten 6.5 und 6.6 – wie angekündigt – Beschlüsse zum einen über die Kapitalerhöhung um 3.000.000,- EUR, zum anderen über die damit zusammenhängende bevorzugte Berücksichtigung der neuen Kommanditanteile bei Verlustzuweisungen und einer Auseinandersetzung gefasst. Die beiden Beschlüsse wurden gegen die Stimme der Verfügungsklägerin gefasst. Zwar sieht der Gesellschaftvertrag der Beklagten unter § 14 Ziff. 4 iVm. § 13 Ziff. 7 für Beschlüsse, die mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einhergehen, eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen vor (vgl. S. 9 f. des Gesellschaftsvertrages, Bl. 33 f. GA). Jedoch erklärte der anlässlich der Gesellschafterversammlung als Versammlungsleiter auftretende geschäftsführende Kommanditist der Verfügungsbeklagten J die Stimmen der Verfügungsklägerin jeweils wegen eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht für nichtig, verkündete das danach vorliegende positive Abstimmungsergebnis und stellte die Beschlussfassung fest (vgl. S. 9 f. des Protokolls, Bl. 15 f. GA). Die weiteren Einzelheiten der Gesellschaftsversammlung ergeben sich im Wesentlichen aus der als Anlage ASt 4 zur Gerichtsakte Ablichtung des Protokolls. Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages, dessen Details der als Anlage ASt 2 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung zu entnehmen sind, ist hinzuzufügen, dass nach § 14 Ziff. 9 die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden kann und ein Mangel nach Fristablauf als geheilt gilt (vgl. S. 10 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 34 GA).
5Die Verfügungsklägerin hat gemeint, ihre Stimme sei jeweils zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege nicht vor.
6Zum einen hätten die seitens der Verfügungsbeklagten ihr, der Verfügungsklägerin, selbst bzw. den noch nicht eingetragenen Erwerbern ihrer Kommanditanteile gegebenen Informationen nicht den Schluss zugelassen, dass die beschlossene Kapitalerhöhung als einzige Alternative zur Finanzierung der Verluste der Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit einer als solche nicht streitigen, überraschenden Insolvenz ihrer Hauptschuldnerin und zwecks Abwendung einer der Verfügungsbeklagten selbst im Anschluss daran drohenden Insolvenz notwendig gewesen sei. Deshalb sei sie, die Verfügungsklägerin, anlässlich der Gesellschafter nicht in der Lage gewesen, die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme zu beurteilen. Auch habe die Verfügungsbeklagte trotz Aufforderung weder sämtliche Unterlagen zu neuen Pachtverträgen über die gehaltene Hotel-Immobilie übersandt, noch abschließende Feststellungen zu einer zuvor für den Ausfall des Pächters vereinbarten Eintrittspflicht der B-Gruppe getroffen. Hinzu komme, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Durchführungsweise der beschlossenen Kapitalerhöhung in der Ladung unvollständig angekündigt gewesen seien.
7Zum anderen hat die Verfügungsklägerin die Auffassung vertreten mit § 14 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages sei das Einstimmigkeitsprinzip hinsichtlich der beschlossenen Kapitalerhöhung nicht wirksam abbedungen worden, weil die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt sei und außerdem der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte betroffen sei. Zudem sei ein Sonderrecht der Verfügungsklägerin insofern entzogen worden, als die Kapitalerhöhung mit dem Verlust der Sperrminorität nach § 14 Ziff. 4 iVm. § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages einhergehen werde.
8Schließlich habe die Verfügungsbeklagte die Eintragung der Erwerber der Kommanditanteile mit verschiedenen Maßnahmen grundlos verzögert.
9Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister sowie die Entgegennahme entsprechender Zeichnungsscheine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt. Die Einzelheiten betreffend wird auf die Ausführungen des Landgerichts im vorgenannten Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 164 f. GA).
10Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit einem am 29. Oktober 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Widerspruch erhoben (vgl. Bl. 170 f. GA).
11Das Landgericht hat die die unter dem Aktenzeichen 87 O 135/13 geführte Hauptsache betreffende Gerichtsakte nach dem entsprechenden Sitzungsprotokoll zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. Bl. 660 R GA).
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 688 R ff. GA).
13b) Mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 678 ff. GA) hat das Landgericht seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Dabei hat es insofern allein auf eine Interessenabwägung abgestellt, als es die Fragen zum Verfügungsanspruch ausdrücklich offen gelassen und maßgeblich allein auf den Verfügungsgrund abgestellt hat. Der Verfügungsbeklagten drohe die Insolvenz, und deshalb sei ihr Interesse an der kurzfristigen Durchführung der Maßnahmen zur Kapitalerhöhung vorzugswürdig.
14Die weiteren Einzelheiten betreffen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 684 ff. GA).
152. Mit ihrer am 23. Dezember 2013 hier eingegangenen und zugleich begründeten Berufung (vgl. Bl. 734 ff. GA) stellt die Verfügungsklägerin die angefochtene Entscheidung insgesamt zur Überprüfung. In der Sache hält sie an ihrem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest und wendet sich ferner gegen die vom Landgericht vertretene Bewertung ihres Interesses als nachrangig. Durch die Kapitalerhöhung drohten ihre Rechte unwiederbringlich verloren zu gehen.
16Die Verfügungsklägerin beantragt,
17das am 4. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 87 O 134/13 – abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten vom 18. Oktober 2013 zu den TOP 6.5 und 6.6 erfolgte Kapitalerhöhung und Änderung des § 16 des Gesellschaftsvertrages als wirksam zu behandeln, insbesondere eine Zeichnung der Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter durchzuführen und die Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden.
18Die Verfügungsbeklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Auch sie hält an ihrem Vorbringen insbesondere zu einer ihr ohne die beschlossene Kapitalerhöhung drohenden Insolvenz und zu den mangelnden Alternativen fest. Im zweiten Rechtszug hat die Verfügungsbeklagte ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten zu der Frage vorgelegt, ob die beschlossene Kapitalerhöhung zur Abdeckung ihres nach der Insolvenz der Pächterin aufgetretenen Kapitalbedarfs geeignet sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage AG 79 (Bl. 1054 ff. GA).
21Unter dem 27. Juli 2014 ist die Verfügungsklägerin als Inhaberin von Geschäftsanteilen der Verfügungsbeklagten und als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten im Handelsregister gelöscht und sind als Rechtsnachfolger die M Hotel Holding GmbH und die A Hotel Holding GmbH eingetragen worden. Diesbezüglich wird auf Anlage AG 90 (Bl. 1177 ff. GA) verwiesen.
22Im Übrigen hat das Landgericht Köln unter dem 6. Juni 2014 in der Hauptsache (87 O 135/13) entschieden und festgestellt, dass die auch hier angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 18. Oktober 2013 zu den Tagesordnungspunkten 6.5 und 6.6 nichtig sind (vgl. Bl. 1235 ff. GA). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.
23II.
24Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zulässig und teilweise begründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht insofern auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Ab. 1 ZPO, als das Landgericht die zulässige und teilweise begründete Verfügungsklage zu Unrecht insgesamt abgewiesen hat.
25Im Einzelnen:
261. Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus ihrer bis zur Eintragung der Veräußerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile bestehenden Mitgliedschaft.
27a) Die Veräußerung der Geschäftsanteile seitens der Verfügungsklägerin an die nunmehr im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter M Hotel Holding GmbH und die A Hotel Holding GmbH steht der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin nicht entgegen, weil der Verlust der Mitgliedschaft erst nach Rechtshängigkeit der hier streitgegenständlichen Klage eingetreten ist und für Veräußerungen von Geschäftsanteilen nach Rechtshängigkeit und deren prozessuale Wirkungen § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO analoge Anwendung findet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. August 1995 – 6 U 124/94 -, in: NJW-RR 1996, S. 607 <610> zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage).
28b) Der Senat lässt mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ausdrücklich offen, ob die in der Hauptsache erhobene Klage wegen des vom Versammlungsleiter J im Hinblick auf einen angeblichen Verstoß der Verfügungsklägerin gegen die Treuepflicht festgestellten Stimmrechtsausschlusses Erfolg hat, weil etwa aus der Sicht der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend sicher feststand, dass die Verfügungsbeklagte nur im Wege der beschlossenen Kapitalerhöhung saniert werden konnte, oder ob die Stimmen der Verfügungsklägerin im Hinblick auf ihre Treuepflicht, die bereits anlässlich einer vorangegangenen Gesellschafterversammlung beschlossenen Maßnahmen, die der Verfügungsklägerin auch aus ihrer Funktion als finanzierende Bank gut bekannten Begleitumstände der Finanzlage der Verfügungsbeklagten sowie die unterbliebenen, gezielten Nachfragen im Sinne der Vorlage eines Wirtschaftsprüfer-Gutachtens rechtzeitig vor der hier fraglichen Gesellschafterversammlung zu Recht keine Berücksichtigung gefunden haben.
29c) Bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der tief in die Mitgliedschaftsrechte der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger eingreifenden Maßnahme des Versammlungsleiters J einerseits und der die Kapitalerhöhung betreffenden Beschlüsse andererseits, hat die Verfügungsklägerin jedenfalls Anspruch darauf, dass mit Rücksicht auf die bestehende rechtliche Unsicherheit sämtliche Maßnahmen unterbleiben, die zum einen zur Erhaltung der Verfügungsbeklagten als wirtschaftende Gesellschaft nicht unbedingt notwendig sind, zum anderen mit einem unwiederbringlichen Verlust der mit § 14 Ziff. 4 iVm. § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages einhergehenden Sperrminorität der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten verbunden wären. Dementsprechend bedarf die mit den ursprünglich von der Verfügungsklägerin gehaltenen Kommanditanteilen faktisch verbundene Sperrminorität nach den o.g. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages des Schutzes im Wege einer einstweiligen Verfügung.
30Diesen gewährt indessen bereits die vom Senat gewählte Anordnung. Hingegen bedarf es eines darüber hinausgehenden Schutzes der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger nicht und kommt nach Auffassung des Senats ein weiterreichender Schutz aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Denn zum einen kann die Verfügungsklägerin bzw. können die hinter ihr stehenden Rechtsnachfolger als treupflichtige Gesellschafter der Verfügungsbeklagten kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran geltend machen, dass die Verfügungsbeklagte nicht Kapital zur Abdeckung ihres nach den Maßstäben des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens hinreichend dargelegten und glaubhaft gemachten kurz- und mittelfristigen Finanzierungsbedarfs aufnimmt. Maßnahmen der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger, die die Verfügungsbeklagte allgemein an der Aufnahme von Kapital zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks hinderten, ließen sich mit den Treupflichten von Gesellschaftern nicht vereinbaren. Nur das Interesse am Erhalt der Sperrminorität während des Schwebezustandes ist so schutzwürdig, dass es einen Eingriff des Senats zu rechtfertigen vermag. Zum anderen und darüber hinaus veranlasst das Vorgehen der Verfügungsklägerin und ihrer Rechtsnachfolger, einerseits eine eigene Beteiligung an einer Kapitalerhöhung abzulehnen, andererseits aber von ihrer Sperrminorität so Gebrauch zu machen, dass eine Kapitalaufbringung durch andere Gesellschafter und Dritte ebenfalls ausscheidet, ohne ernsthafte Alternativen einer Fremdfinanzierung aufzuzeigen, was jedenfalls der Verfügungsklägerin als finanzierendes Kreditinstitut allgemein und aufgrund ihrer besonderen Kenntnis der Finanzlage der Verfügungsbeklagten auch im Besonderen ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Senat zu erheblichen Zweifeln an den hinter dem Vorgehen stehenden Interessen. Schon deshalb hält der Senat eine Beschränkung auf den unbedingt notwendigen Umfang der Sicherung für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens für geboten.
312. Der ferner notwendige Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung der Verlust der mit § 14 Ziff. 4 iVm. § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages verbundenen Sperrminorität der Verfügungsklägerin bzw. der Gesamtheit ihrer Rechtsnachfolger drohte, obgleich das Hauptsachverfahren zu dem Ergebnis führen könnte, dass die die Kapitalerhöhung betreffenden Beschlüsse nicht wirksam gefasst wurden und die mit dem Rechtsverlust einhergehende Kapitalerhöhung deshalb zu Unrecht durchgeführt und eingetragen wurde.
323. Mit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung soll sichergestellt werden, dass übereinstimmende Stimmen der Rechtsnachfolger der Verfügungsklägerin bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen mit einem Stimmgewicht von rund 28% berücksichtigt werden, also ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich beschlossene Kapitalerhöhung, deren Wirksamkeit Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Hingegen gibt der Senat nicht vor, ob und wie die Verfügungsbeklagte ihren Kapitalbedarf deckt.
334. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Bestimmungen der § 92 Abs. 1, § 542 Abs. 2 S. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
34Der Senat geht insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung von einem hälftigen Unterliegen beider Seiten aus, weil einerseits die ursprünglich der Verfügungsklägerin zustehende Sperrminorität gesichert wird, andererseits aber der Verfügungsbeklagten die Durchführung der Kapitalerhöhung insbesondere hinsichtlich der Vereinnahmung entsprechender Vorauszahlungen der Gesellschafter zur Deckung ihres Kapitalbedarfs und zwecks Verfolgung des Gesellschaftszwecks unbenommen bleibt.
35Streitwert für den zweiten Rechtszug: 280.000,- EUR.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.