Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 17 W 63/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
449,69 € (30 % von 1.498,98 €).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Zwischen dem Kläger als Motorradfahrer und der Beklagten als Radfahrerin kam es zu einem Verkehrsunfall. Das Landgericht holte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Hieraufhin beauftragte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die nicht am Rechtstreit beteiligt ist, einen Privatgutachter mit der Erstattung eines Gutachtens. Es kam zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits. Danach sind die Kosten zu 30 % vom Kläger und zu 70 % von der Beklagten zu tragen.
4Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u. a. 1.498,38 €, die ihre Haftpflichtversicherung an den Privatgutachter gezahlt hat. Sie ist der Ansicht, diese seien als notwendig und prozessbezogen im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO einzustufen. Der Erstattung stehe nicht entgegen, dass nicht sie, sondern ihre Haftpflichtversicherung das Gutachten eingeholt und bezahlt habe. Denn diese habe letztlich dem Kläger den Schadensbetrag ohnehin zu erstatten. Zu verweisen sei auch darauf, dass ihre Haftpflichtversicherung nach § 101 VVG i. V. m. § 5 Nr. 4 AHB verpflichtet sei, sie von Ansprüchen Dritter freizustellen. Außerdem habe sie dieser die Prozessführung zu überlassen. Falls sie mit dem Auto anstatt mit dem Fahrrad unterwegs gewesen wäre, hätte ihre Haftpflichtversicherung wegen der Geltung des Pflichtversicherungsgesetzes in diesem Fall Partei werden können. Es könne deshalb im Rahmen der Erstattung keinen Unterschied machen, ob ein Fall der Pflichtversicherung vorliege oder nicht.
5Der Kläger ist der Ansicht, die für das Privatgutachten entstandenen Kosten seien im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht der am zugrunde liegenden Rechtsstreit beteiligten Partei entstanden seien.
6Dieser Ansicht hat sich die Rechtspflegerin angeschlossen. Dem Rechtsmittel der Beklagten hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
9Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Kosten für das während des laufenden Rechtstreits von der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung eingeholte und bezahlte Privatgutachten bei der Kostenfestsetzung außer Acht gelassen. Diese Kosten sind keine solchen des vorliegenden Rechtsstreits und von daher nicht erstattungsfähig.
101.
11Diese Frage wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach weitaus überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Braunschweig VersR 1963, 393; OLG Düsseldorf VersR 1973, 863; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 230; OLG Koblenz RP 1992, 129; OLG München JB 1987, 427; OLG Stuttgart JB 1985, 122; LG Hamburg NJW 1991, 3156; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage,
12§ 91 Rn. 269; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung,
1320. Auflage, B 307; Feller, in: Göttlich/Mümmler/Bestelmeyer/Feller/Frankenberg/
14Hellstab/Jungbauer/Rehberg/Schons/Vogt, RVG, 5. Auflage, Privatgutachten, Ziff. 2.2.3; Littbarski, AHB, § 5 Rn. 93; Schulz MK-ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 26; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 91 Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Auflage, § 91 Rn. 15; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 91 Rn. 13 „Versicherungsgesellschaft“) hängt die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten oder etwa Detektivkosten nicht davon ab, dass diese einer Prozesspartei in eigener Person entstanden sind. Dies wird für den Fall vertreten, dass die hinter dieser, am Prozess nicht selbst beteiligte Privathaftpflichtversicherung das Privatgutachten einholt und auch bezahlt. Trotzdem sollen diese Kosten von dem Versicherungsnehmer als Prozesspartei anlässlich der Kostenerstattung oder –ausgleichung geltend gemacht werden können.
15Zur Begründung wird zum einen angeführt, dem Prozessgegner könne es nicht zum Vorteil gereichen, dass die am Prozess nicht beteiligte Versicherung Aufwendungen habe, die, falls sie Prozesspartei wäre, vom Prozessgegner zu erstatten wären. Des Weiteren wird auf § 5 Nr. 4 AHB = 25.5 AHB 2007 verwiesen (so etwa: OLG Koblenz, a. a. O.). Nach dieser Vorschrift habe der Versicherungsnehmer seiner Privathaftpflichtversicherung die Führung des Prozesses zu überlassen. So beauftrage die Versicherung im Namen ihres Versicherungsnehmers den Rechtsanwalt, dem jener Vollmacht zu erteilen, Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen zu überlassen habe. Den Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer führe die Versicherung letztlich in dessen Namen auf eigene Kosten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB. Sie sei aufgrund der Vertragsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einerseits verpflichtet, die Prozess- oder Prozessvorbereitungskosten vorzuschießen, könne aber Rückerstattung an sich selbst nicht verlangen, weil sie nicht Prozesspartei sei.
16Schließlich wird zur Begründung auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation verwiesen, die in der vorliegenden Konstellation anzuwenden seien. Dem Versicherungsnehmer als Prozesspartei seien nur deshalb keine Kosten erwachsen, weil er seiner Haftpflichtversicherung die Führung des Prozesses intern zu überlassen habe. Wie bei der Drittschadensliquidation liege ein Fall vor, bei dem die Belastung mit einer Verbindlichkeit, die typischerweise beim Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs eintrete, aufgrund dessen Rechtsbeziehung zu der Versicherung auf diese verlagert worden sei (so: OLG Karlsruhe OLGR 2002, 230 Tz. 11 – juris -).
172. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen (ebenso: OLG Karlsruhe VersR 1980, 337; LG Tübingen JB 1986, 439 mit zust. Anm. Mümmler; Hansens RVGreport 2011, 287, 288 f.; zweifelnd auch: OLG Karlsruhe OLGR 2007, 732).
18a) Sie lässt allein aus Gründen der Billigkeit maßgebliche Grundsätze des Kosten- und des Kostenerstattungsrechts außer Acht.
19aa) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und dem Prozessgegner die diesem entstandene Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. Als Partei im Sinne des § 91 ZPO gilt, wer in einer kontradiktorischen Klage, einem Antrag oder einem Gesuch als solche bezeichnet ist, Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner (Schulz, a. a. O., Rn. 17). Im Zivilprozess herrscht der formelle Parteibegriff. So ist der lediglich einem Prozessvergleich beitretende Dritte nicht Partei und wird auch nicht als solche behandelt (BGH NJW 1983, 1433 f.). Grundlage der Kostenerstattungspflicht im Sinne des § 91 ZPO ist das zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenschuldner zustande gekommene Prozessrechtsverhältnis, welches im Regelfall durch Erhebung einer Klage begründet wird. So ist der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter selbst Partei, so dass der prozessuale Erstattungsanspruch wegen ihm entstandener Kosten diesem persönlich zusteht und nicht der Person, für die er handelt (OLG München RP 1980, 232), selbst wenn dieser anlässlich des Rechtsstreits Kosten entstanden sind, die auch in der Person des Prozessstandschafters hätten entstehen können.
20Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist hinsichtlich Entstehung und Bestand von einer wirksamen und vollstreckbaren Kostengrundentscheidung abhängig (BGH NJW-RR 2008, 1082; MDR 2013, 669). Allein dem vollstreckbaren Titel, der die Grundlage für die Festsetzung bildet, lässt sich entnehmen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, wer mithin Gläubiger und wer Schuldner des Kostenerstattungsanspruches ist. Antragsbefugt im Kostenfestsetzungsverfahren ist nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach § 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH JB 2010, 480 = MDR 2010, 838; KG JB 1982, 1562 = RP 1982, 353; Senat, Beschluss vom 13. April 2011 – 17 W 320/10 - = JB 2013, 89 = NJOZ 2013, 726). Infolge dessen kann der Rechtsnachfolger einer Partei, solange der Titel nicht auf ihn umgeschrieben ist, § 727 ZPO, Kostenfestsetzung für sich selbst nicht erfolgreich beantragen.
21Zusammengefasst gilt, dass das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, dass nur diejenigen Kosten zugunsten des Gläubigers festgesetzt werden dürfen, die diesem tatsächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192f; BGH NJW-RR 2003, 1507; OLG Saarbrücken JB 2005, 424; Schulz, a.a.O.).
22bb) Dies vorausgeschickt, kann die Beklagte ausschließlich ihrer am Rechtsstreit nicht beteiligten Haftpflichtversicherung entstandene Kosten zu ihren Gunsten nicht festsetzen lassen. Wenn selbst der materiell-rechtlich berechtigte Rechtsnachfolger gehindert ist, ohne Titelumschreibung in seinem Namen Kostenfestsetzung zu beantragen, so kann eine Partei Kosten, die ihr gar nicht entstanden sind, erst recht nicht für sich festsetzen lassen. Darauf, dass sie ihr hätten entstehen können, kann es nicht entscheidend ankommen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass dies zu einer Bevorteilung des Kostenschuldners führt, wenn wie vorliegend die hinter dem Versicherungsnehmer stehende Haftpflichtversicherung aus Rechtsgründen nicht mitverklagt werden kann. Angesichts der aufgezeigten Grundsätze des Kosten- und des Kostenerstattungsrechts sieht sich der Senat gehindert, die von der Beklagten begehrte Festsetzung von ihr gar nicht entstandenen Privatgutachterkosten zu ihren Gunsten durchzuführen. Ausschließlich der Gesetzgeber wäre berufen, Abhilfe zu schaffen.
23b) Der Hinweis der Beklagten darauf, ihre Haftpflichtversicherung habe sie von Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. vor unberechtigtem Schaden an Ersatzansprüchen zu schützen, verfängt nicht. Die aus dem Versicherungsverhältnis zwischen ihr und ihrer Haftpflichtversicherung folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten betreffen alleine das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber. Daraus vermag die Haftpflichtversicherung keine Rechte gegen Dritte herzuleiten, insbesondere keinen Kostenerstattungsanspruch in einem Rechtsstreit, in dem sie gar nicht Prozesspartei war. Mithin ist es im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unerheblich, dass die Beklagte ihrer Versicherung nach den Vorschriften der AHB die Prozessführung zu überlassen hat und letztlich auch mit den dem Kläger zustehenden Ansprüchen finanziell belastet wird. Auch das betrifft allein das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Dass die hinter der Beklagten stehende Versicherung für den Fall, dass diese mit dem Auto und nicht mit dem Fahrrad unterwegs gewesen wäre, aufgrund des dann einschlägigen Pflichtversicherungsgesetzes selbst Prozesspartei hätte werden können, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kosten. Das Pflichtversicherungsgesetz ist hier – unstreitig – nicht anwendbar (Hansens, a. a. O., S. 289).
24c) Zur Überzeugung des Senats lassen sich auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht auf das Kosten- und Kostenerstattungsrecht übertragen. Dem steht schon dessen eingangs dargelegte Systematik zwingend entgegen. Des Weiteren geht es bei der Kostenerstattung nicht um Schadenersatz. Hat der Erstattungsgläubiger einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, kann er diesen im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht zur Festsetzung bringen (OLG Koblenz MDR 2002, 357 = NJW-RR 2002, 719; OLG Brandenburg JB 2009, 144; Zöller/Herget, § 104 Rn. 21 „materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch“), erst recht nicht, wenn der Schaden nicht beim Kostengläubiger, sondern bei einem am Prozess nicht beteiligten Dritten eingetreten ist. Billigkeitsgesichtspunkte reichen hierfür nicht aus.
253. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
264. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.