Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Nov. 2013 - 16 W 7/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2011 – 1 O 291/11 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerinnen ein Urteil des Gerechtshof `s-Gravenhage, Niederlande, vom 31.10.2000, durch welches sie verurteilt wurden, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. In erster Instanz war der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch noch abgewiesen worden, während das Berufungsgericht die Abtretung als wirksam ansah. Die Antragsgegnerinnen hatten sich im Verfahren vor dem niederländischen Gericht nicht eingelassen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete die stellvertretende Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgericht Bonn mit Beschluss vom 2.8.2011 an, das Urteil gem. Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht veranlasste die Zustellung des Beschlusses auf diplomatischem Weg. Mit E-Mail vom 25.4.2012 teilte eine Mitarbeiterin der Deutschen Botschaft Bagdad mit, dass die Zustellung mit Verbalnote an das Außenministerium der Republik Irak vom 12.4.2012 weitergeleitet und die „Auslieferung“ der Schriftstücke am 15.4.2012 durch einen Fahrer der Botschaft erfolgt sei (GA 48 f).
4Mit Schriftsatz vom 4.12.2012 bestellen sich für die Antragsgegnerinnen Verfahrensbevollmächtigte und beantragten Akteneinsicht. Nachdem ihnen der angefochtene Beschluss am 22.1.2013 durch das Landgericht förmlich zugestellt wurde und sie die Akten am 2.2.2013 erhalten hatten, haben sie mit einem am 20.2.2013 per Fax eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt.
5Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, die Beschwerdefrist habe mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht zu laufen begonnen. In der Sache rügen sie, dass ihnen das verfahrenseinleitende Schriftstück in Form der ursprünglichen Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Ausführungen im Urteil genügten als Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht. Die Antragsgegnerinnen bestreiten auch die ordnungsgemäße Zustellung der Berufungsschrift. Das auf der Bescheinigung angegebene Datum könne offensichtlich nicht zutreffen. Unabhängig hiervon hätten sie keine ausreichende Zeit gehabt, sich im Verfahren zu verteidigen. Ferner rügen sie einen Verstoß gegen den ordre public. Die Antragstellerin habe sich die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts erschlichen. Der dem Streit der Parteien zugrundeliegende Vertrag enthalte eine Schiedsklausel. Zudem habe die Antragstellerin damit gerechnet, dass die Zustellungen die Empfänger nicht erreichen würden. Schließlich habe sie neben der – rechtlich selbständigen und rechtsfähigen – Hafenbehörde auch die Antragsgegnerinnen mit verklagt, allein in der Erwartung, dass diese über vollstreckbares Vermögen im Ausland verfügten.
6Die Antragstellerin hält die Beschwerde schon für verfristet, da die Vollstreckbarerklärung am 15.4.2012 wirksam zugestellt worden sei. Jedenfalls sei ein eventueller Zustellungsmangel dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerinnen den Beschluss tatsächlich erhalten hätten, wie die Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zeige. Die Beschwerde sei auch in der Sache nicht begründet. Als verfahrenseinleitendes Schriftstück sei die Berufungsschrift anzusehen, da das niederländische Gericht die Klage in erster Instanz abgewiesen habe und die Verurteilung erst auf die Berufung erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Gerechtshofs `s-Gravenhage, dass auch die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Über eine Schiedsklausel sei zwar verhandelt worden, sie sei aber nicht in den Vertrag aufgenommen worden.
7II.
8Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.
9Da das niederländische Urteil vor Inkrafttreten der EuGVVO (1.3.2002) ergangen ist, finden auf das Vollstreckbarkeitsverfahren die Regelungen des EuGVÜ Anwendung, § 66 Abs. 2 EuGVVO.
10Die Beschwerde ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ i.v.m. § 55 Abs. 2 AVAG innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung einzulegen. Die gegenüber der normalen Beschwerdefrist von einem Monat verlängerte Frist von 2 Monaten gilt, wenn der Schuldner – wie hier – seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der Fristbeginn setzt eine ordnungsgemäße Zustellung voraus.
11Danach ist die Beschwerde verfristet. Sie ist am 20.2.2013 bei Gericht eingegangen (GA 77). Die Entscheidung des Landgerichts wurde den Antragsgegnerinnen bereits am 15.4.2012 zugestellt.
12Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irak keine internationalen Abkommen hinsichtlich der Zustellung bestehen, finden die Vorschriften der ZPO über die Zustellung Anwendung.
13Die Zustellung an Staaten richtet sich nach § 183 Abs. 2 ZPO und erfolgt auf diplomatischem Weg durch die betreffende diplomatische oder konsularische Vertretung (vgl. § 35 ZRHO; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. (2009), Rn. 649). Adressat der Zustellung ist das Außenministerium des betreffenden Staates zur Weiterleitung an die zuständige Behörde (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 652). Zeitpunkt der Zustellung ist die Übergabe an das Außenministerium (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 651). Diese Art der Zustellung gilt für beide Antragsgegnerinnen, weil auch die Antragsgegnerin zu 2), unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit, eine staatliche Organisation ist und Ansprechpartner für den diplomatischen Verkehr das Außenministerium ist. Im Übrigen wurde die vorgelegte Prozessvollmacht von der Botschaft des Irak in Berlin ausgestellt.
14Ausweislich des Zustellersuchens des Landgerichts (GA 29) und der E-Mail der Deutschen Botschaft im Irak wurden die Entscheidung des Landgerichts und das Urteil des Gerechtshof `s-Gravenhage in arabischer Übersetzung nebst Verbalnote der Botschaft am 15.4.2012 an das dortige Außenministerium „ausgeliefert“ (GA 48). Für den tatsächlichen Zugang dort spricht desweiteren die Sachstandsmitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach das irakische Außenministerium mit Verbalnote vom 13.11.2012 bestätigt habe, dass das Zustellersuchen vorliegt (GA 67). Schließlich wird der tatsächliche Zugang auch dadurch bestätigt, dass sich für die Antragsgegner Verfahrensbevollmächtigte für dieses Verfahren bestellt haben. Selbst wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt für die Zustellung die Verbalnote vom 13.11.2012 oder die Prozessvollmacht vom 22.11.2012 annehmen würde, wäre die Beschwerdefrist versäumt. Letztlich bestreiten die Antragsgegnerinnen auch nicht, dass die Entscheidung des Landgerichts dem irakischen Außenministerium im April 2012 auf diplomatischem Weg übergeben wurde.
15Die Antragsgegnerinnen berufen sich ohne Erfolg darauf, dass über die Zustellung keine ordnungsgemäße Zustellungsurkunde vorliege. Nach § 183 Abs. 4 ZPO wird die Zustellung auf diplomatischem Weg durch das Zeugnis der ersuchten Behörde, d.h. der deutschen Botschaft, nachgewiesen. Auf ein Empfangsbekenntnis des Empfängers kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob als Zustellzeugnis die E-Mail der Botschaftsmitarbeiterin ausreicht. Die Beurkundung dient lediglich dem Nachweis der Zustellung, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung. Von ihr hängt die Wirksamkeit der Zustellung nicht ab (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 166 Rn. 1; § 182 Rn. 2 sowie – für die Zustellung auf diplomatischem Weg – Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 2 a.E.).
16Die Unwirksamkeit der Zustellung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Bescheinigungen nach Art. 46, 47 EuGVÜ bzw. Art. 54 EuGVVO nicht mit zugestellt wurden. § 10 Abs. 1 AVAG bestimmt allerdings, dass dem Schuldner neben der Vollstreckbarkeitsentscheidung und dem zugrundeliegenden Titel auch die gem. § 8 Abs. 1 S. 3 AVAG in der Beschlussbegründung in Bezug genommenen Unterlagen zuzustellen sind. Es ist schon zweifelhaft, ob danach die Bescheinigung mit dem Beschluss des Landgerichts hätte zugestellt werden müssen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 AVAG genügt zur Begründung des Beschlusses, durch den der Titel für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt wird, in der Regel die Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage und die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden. Soweit der Beschluss anstelle einer Begründung lediglich auf Urkunden Bezug nimmt, sind diese nach § 10 Abs. 1 AVAG mit zuzustellen. Der Beschluss des Landgerichts nimmt indes zur Begründung nicht Bezug auf den Antrag oder mit dem Antrag vorgelegte Urkunde. Er enthält vielmehr die Feststellung, dass dem Antrag, wie in Art. 33 EuGVÜ vorgeschrieben, die Bescheinigungen beigefügt waren.
17Letztlich kommt es auf die Frage, ob die Bescheinigungen hätten zugestellt werden müssen, nicht an. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung mit der Folge, dass ohne Zustellung der Bescheinigungen die Beschwerdefrist nicht läuft. Art. 36 EuGVÜ stellt für die Beschwerdefrist lediglich auf die Zustellung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ab, nicht aber auch auf die Zustellung der weiteren in § 10 AVAG genannten Unterlagen. Auch war den Antragsgegnerinnen auch ohne Übermittlung der Bescheinigungen eine Entscheidung darüber, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, möglich.
18III.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Nov. 2013 - 16 W 7/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Nov. 2013 - 16 W 7/13
Referenzen - Gesetze
(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; - 2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
(1) Für die Durchführung
- 1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie - 2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
- 1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, - 2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie - 3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)