Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2015 - 14 WF 139/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 5. Januar 2015 (Az. 24 F 237/14) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.151,50 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
21. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (Bl. 25 d.A.) ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft. Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig eingelegt (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist überschritten (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamFG).
32. In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg. Der Streitwert war gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 41 S. 2 FamGKG im vorliegenden Fall auf 2.151,50 € (= (13 Monate x 331 €) / 2) festzusetzen.
4a) Nach § 51 Abs. 2 FamFG war abweichend von der Berechnung durch das Amtsgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch im Rahmen des einstweiligen Verfahrens der bereits bei Antragsstellung fällige Unterhalt für den Monat Oktober 2014 zu berücksichtigen, zumal mit dem Beschluss vom 5. Januar 2014 (Bl. 24 ff. d.A.) ausdrücklich der Unterhalt ab Oktober 2014 zugesprochen worden ist.
5b) Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 41 S. 2 FamFG angewandt, wonach der Wert im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel mit der Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist. Weder Wortlaut noch Gesetzesgeschichte enthalten einen Anhalt dafür, dass die Vorschrift (generell) nicht gilt, wenn im einstweiligen Verfahren Unterhalt beansprucht wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 305; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 – 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für ihre Anwendbarkeit. Der Grund für den Ansatz der Hälfte des Wertes der Hauptsache besteht darin, dass die einstweilige Anordnung gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig ist. Das trifft auch bei der Geltendmachung von Unterhalt zu. Die einstweilige Anordnung bietet wegen des summarischen Verfahrens eine geringere Richtigkeitsgewähr. Die Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Sie kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG vom Familiengericht (auf Antrag) ohne besondere Anforderungen aufgehoben werden, mit der Folge, dass dann ein verschuldensunabhängiger Rückgewähranspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausgelöst wird (OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2014 - 4 WF 50/14, MDR 2014, 1267, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 – 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7). Es lässt sich auch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend aufstellen, dass es regelmäßig in Unterhaltssachen bei der Entscheidung im einstweiligen Verfahren verbleibt und keine Abänderung beantragt und kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2011 - 2 WF 300/11, FamRZ 2012, 739, juris Rn. 6). Nur im Einzelfall kann damit der volle Wert der Hauptsache angesetzt werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 305). Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich.
6Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.
7Dass Gerichtskosten nicht erhoben und Anwaltskosten nicht ersetzt werden, ergibt sich aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
8R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
9Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
10Köln, den 25. Juni 2015
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 04.03.2014 - 406 F 66/10 - wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung im Regelfall vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist, § 41 Satz 1, Satz 2 FamGKG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 - 4 WF 228/10 -, FamRZ 2011, 758; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2011 - 10 WF 342/11 -, NJW 2012, 789; OLG München, Beschl. v. 04.05.2011 – 33 WF 765/11 -, AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2010 - 11 WF 133/10 -, FamRZ 2011, 757).
4Der Senat hat insoweit ausgeführt:
5„Allerdings bleibt es dabei, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren - auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird - immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG abänderbar ist. Daneben bleibt dem Unterhaltsschuldner über eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Rückforderung im Hauptsachenprozess. Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringeren Anforderungen unterliegt als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden braucht, rechtfertigt es, nicht den vollen Hauptsachenstreitwert in Ansatz zu bringen.“
6Dementsprechend begründet auch Oberlandesgericht Celle seine vorzitierte Entscheidung:
7„Vielmehr stellt § 41 FamGKG für einstweilige Anordnungsverfahren - auch wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen ist […].
8Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betrifft, einem Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig ist. Selbst wenn ein solches im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert dies an der geringeren Bedeutung i.S. des § 41 FamGKG nichts. Denn die einstweilige Anordnung ergeht lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliegt gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten Abänderung (§ 54 Abs. S. 1 FamFG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - II-4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758, m.w.N.). Davon, dass in auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren bereits die Hauptsache vorweggenommen würde, kann daher nicht allgemein ausgegangen werden.“
9Dabei hat es nach Auffassung des Senats zu verbleiben. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass der ursprüngliche Verfahrenskostenhilfeantrag isoliert, also ohne gleichzeitiges Hauptsacheverfahren erhoben worden ist, trägt dies als Argument nicht, zumal mittlerweile alle einstweiligen Anordnungen selbstständige Verfahren sind, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Eine abweichende Wertfestsetzung ist allenfalls dann geboten, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen oder ersetzen soll, insbesondere ein Hauptsacheverfahren ohnehin nicht gewollt ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 - 4 WF 228/10 -, FamRZ 2001, 758). Letzteres war indes hier nicht der Fall, was sich schon dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entnehmen lässt, in dem darauf verwiesen wird, dass die endgültige Klärung des geschuldeten Unterhalts einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Dementsprechend haben die Verfahrensbevollmächtigten der vormaligen Antragstellerin den Verfahrenswert in der Antragsschrift mit der Hälfte des Hauptsachewerts beziffert.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.