Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 12 WF 129/13
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 – 33 F 80/13 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit der am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.3.2013 hat diese die Scheidung der mit dem Antragsgegner bestehenden Ehe beantragt und zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten angegeben, sie selbst beziehe neben ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,- EUR monatlich Grundsicherung in Höhe von 225,50 EUR monatlich. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- EUR. Im Rahmen der Bewilligung der seitens der Antragstellerin beantragten Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache vorläufig antragsgemäß auf 6.376,50 EUR festgesetzt.
4Nachdem die Antragstellerin den Scheidungsantrag mit am 19.6.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 18.6.2013 (Bl. 14 d.A.) zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht im Rahmen des Kostenbeschlusses vom 23.7.2013 (Bl. 20 d.A.) den Verfahrenswert auf 5.700,- EUR festgesetzt und dies damit begründet, SGB-Leistungen seien nicht zu berücksichtigen.
5Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.9.2013 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
6II.
7Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend allein auf Grundlage der Erwerbseinkünfte der Beteiligten auf 5.700,00 EUR festgesetzt (1.500,00 EUR + 400,- EUR = 1.900,- EUR; 1.900,- EUR x 3 = 5.700,00 EUR) und die seitens der Antragstellerin bezogene Grundsicherung vom 225,50 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen.
9Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
10Als Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend allein die Erwerbseinkommen der Beteiligten anzusehen. Dagegen stellen Sozialleistungen wie die von der Antragsgegnerin nach dem SGB II bezogenen Grundsicherungsleistungen kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Einkommen dar (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 3.6.2011, 3 WF 150/11, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.5.2010, 10 WF 68/10, zitiert nach juris, Rn. 8-15; OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2011, ( WF 8/11, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 27.9.2011, 4 WF 103/11, zitiert nach juris, Rn. 4-10; OLG Celle, Beschluss vom 15.8.2011, 12 WF 104/11, zitiert nach juris, RN. 8-15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.4.2013, 6 WF 59/13, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, 3 WF 298/05 zitiert nach juris, Rn. 6 f.).
11Bereits durch den Wortlaut der Vorschrift, nämlich die Bezeichnung „Nettoeinkommen“ wird klargestellt, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten abgestellt werden soll, was auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten wird durch das Erwerbseinkommen, nicht aber durch staatliche Transferleistungen ohne Lohnersatzfunktion bestimmt, welche lediglich die Aufgabe haben, den Grundbedarf zu sichern, ohne sich an der Höhe des zuvor erworbenen Lebensstandards zu orientieren.
12Gegen die Berücksichtigung von Sozzialleistungen spricht zudem, dass ansonsten die gesetzliche Regelung des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Wert nicht unter 2.000 € angenommen werden darf, ins Leere liefe, da unter Einschluss der binnen drei Monaten gewährten Sozialleistungen diese Grenze nahezu stets überschritten würde.
13Dass der Begriff des Einkommens i. S. d. § 115 ZPO auch die nach dem SGB II gewährten Leistungen umfasst, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Regelungsgegenstand und Zielsetzung der Vorschriften unterscheiden sich zu sehr, als dass der Wertung des § 115 ZPO bei Auslegung von § 43 FamGKG nennenswerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Während die Zielrichtung des § 115 ZPO darin liegt, die Fähigkeit des Antragstellers zur Aufbringung der Verfahrenskosten zu bemessen, soll § 43 FamGKG die Gebührenhöhe nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse regeln. Da § 43 FamGKG anders als § 115 ZPO nicht auf die Bedürftigkeit sondern auf die Belastbarkeit abstellt, entspricht es der Zielrichtung der Vorschrift auch eher, bei geringen eigenen Einkommen geringe Gebühren festzusetzen, als die Gebührenhöhe durch die Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen zu erhöhen.
14An der mit Beschluss vom 17.12.2008 vertretenen Gegenauffassung (OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2008, 12 WF 167/08, zitiert nach juris, Rn. 5-11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.1.2011, 5 WF 178/10, zitiert nach juris, Rn. 6-10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2013, 9 WF 38/13, zitiert nach juris, Rn. 9) hält der Senat demgemäß nicht länger fest.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2013 - 41 F 94/12 S - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Oktober 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 26. Oktober 2010 geändert:
Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 7.077,49 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die auf die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach den §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht.
- 2
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss der Verfahrenswert »vorläufig« auf 5.350 € (4.350 € für die Ehesache, 1.000 € für den Versorgungsausgleich) festgesetzt wurde. Diese Einschränkung beruht ersichtlich auf einem Versehen, nachdem das Verfahren durch den Beschluss vom 21. September 2010 bereits abgeschlossen war.
II.
- 3
Die Beschwerde führt zu dem angestrebten Erfolg.
- 4
1. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 € und nicht über 1.000.000 € angenommen werden. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
- 5
2. Das Familiengericht hat dafür lediglich das Erwerbseinkommen der Antragstellerin von 1.450 € monatlich berücksichtigt. Das vom Antragsgegner bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von 575,83 € monatlich blieb außer Ansatz.
- 6
Die Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bestimmung des Verfahrenswertes, hier dem Arbeitslosengeld II, wie sie mit der Beschwerde angestrebt wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa OLG Dresden FamRZ 2007, 1760; OLG Hamburg OLGR 2006, 269; OLG Schleswig - 2. und 4. Senat - FamRZ 2010, 1939 und FamRZ 2009, 1178, ohne Berücksichtigung von so genannten Transferleistungen; anderer Ansicht: OLG Köln FamRZ 2009, 638; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 453; OLG Schleswig - 1. Senat - FamRZ 2009, 75; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1177; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 535).
- 7
Der Senat schließt sich unter Änderung der bisher üblichen Praxis der zuletzt genannten Auffassung an.
- 8
Ob der im Gesetz genannte Mindestbetrag für den Verfahrenswert als Gesichtspunkt zur Entscheidung dieser Streitfrage herangezogen werden kann, erscheint zweifelhaft. Bei Berücksichtigung von Sozialleistungen wäre die Festlegung eines Mindestwertes dem Grundsatz nach zwar entbehrlich. Trotz zahlreicher Veränderungen im GKG bis hin zum Erlass des FamGKG hat der Gesetzgeber den Mindestbetrag von 4.000 DM beziehungsweise 2.000 € über Jahrzehnte unverändert gelassen. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, den gebührenrechtlichen Mindestwert einer Ehesache zu ändern (vgl. Götsche in Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 17. 12. 2008, in juris PraxisReport). Im Rahmen der wertenden Festlegung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 FamGKG kann bei Auslegung des Begriffs des Nettoeinkommens in § 43 Abs. 2 FamGKG jedoch berücksichtigt werden, dass zwischenzeitlich die Hilfen zum Lebensunterhalt für getrennt lebende Ehegatten den festgelegten Mindestbetrag für drei Monate bereits übersteigen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.).
- 9
Eine Auslegung des Begriffs "Nettoeinkommen" in § 43 Abs. 2 FamGKG nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist weder geboten noch weiterführend. Denn Sozialleistungen sind unterhaltsrechtlich regelmäßig je nach Empfänger (Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltsverpflichtete) als Einkommen anzusehen oder nicht (vgl. dazu Süddeutsche Leitlinien Nr. 2.2 und 2.10). Dabei sind im Einzelfall auch wertende Entscheidungen zu treffen.
- 10
Die Festlegung des Verfahrenswertes soll von schwierigen Rechtsfragen losgelöst erfolgen können und deshalb vorrangig an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert werden. Zum Nettoeinkommen sind alle tatsächlich bezogenen Einkommen ohne weitere Differenzierung, etwa hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Gegenleistung (auch wenn vom BVerfG zu § 48 Abs. 3 S. 1 GKG a. F., FamRZ 2006, 841, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet), zu zählen. Bei der Festlegung des Verfahrenswertes sind somit auch Sozialleistungen zu berücksichtigen.
- 11
3. Der Verfahrenswert für die Ehesache ist dem zufolge in Abänderung der Entscheidung erster Instanz auf 6.077,49 € (1.450 € + 575,83 € = 2.025,83 € * 3), unter Berücksichtigung des für den Versorgungsausgleich angesetzten Verfahrenswertes von 1.000 € auf insgesamt 7.077,49 € festzusetzen.
III.
- 12
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 FamGKG.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.