Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 12 WF 129/13

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2013:1017.12WF129.13.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 – 33 F 80/13 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 12 WF 129/13 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 12 WF 129/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Apr. 2013 - 6 WF 59/13

bei uns veröffentlicht am 05.04.2013

Tenor 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2013 - 41 F 94/12 S - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebüh

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. Jan. 2011 - 5 WF 178/10

bei uns veröffentlicht am 10.01.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Oktober 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 26. Oktober 2010 geändert: Der Verfahrenswert für die erste Instanz

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2013 - 41 F 94/12 S - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung hierzu in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2013 Bezug genommen. Die Beschwerdeeinwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die von den Beteiligten Eheleuten bezogenen Sozialleistungen nicht als Einkommen im Sinne von § 43 FamGKG anzusehen sind und daher auch nicht in die nach § 43 Abs. 2 FamGKG vorzunehmende Berechnung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens einfließen. Ob Sozialleistungen zum „erzielten Nettoeinkommen“ eines Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG gehören, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird vertreten, staatliche Sozialleistungen seien als Einkommen zu behandeln (z.B. OLG Celle, NJW 2010, 3587; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1423; Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 43 FamGKG Rz 12 f.; Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rz. 7144 m.w.N.). Nach der Gegenmeinung (u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 239; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1422; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2011 - 18 WF 56/11 -; s. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 223; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Anh. § 3. „Ehesachen“, m.w.N.) haben Sozialleistungen unberücksichtigt zu bleiben. Der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen (OLGR Saarbrücken 2009, 846) und der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Denn, wie hier, staatliche Sozialleistungen nach dem SGB II beruhen nicht auf Erwerbstätigkeit und sind daher Ausdruck fehlender eigener Mittel des Empfängers, die sie kompensieren sollen. Sie können kein Maßstab für dessen individuelle Belastbarkeit sein und sind dazu auch nicht bestimmt (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Für diese Auslegung spricht letztlich auch der Wortlaut des § 43 Abs. 2 FamGKG, denn einkommensunabhängige Sozialleistungen werden nicht „erzielt“, sondern bewilligt. (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., m.w.N.).

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Erwägung, dass bei der Einführung des FamGKG im Jahr 2009 der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab der Berechnung des Gegenstandswerts zu machen und es keinen Grund gebe, bei Bezug von Sozialleistungen einen anderen Verfahrenswert festzulegen als in Fällen, in denen Erwerbseinkünfte lediglich in Höhe von Sozialleistungen erzielt werden (OLG Celle, a.a.O.). Dagegen spricht bereits, dass bei Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen der Mindestverfahrenswert von 2.000 EUR gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG weitgehend ohne Anwendungsbereich wäre, und es ist die Wertung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach er es für angemessen erachtet hat, den schon seit vielen Jahren bestehenden Mindestverfahrenswert bei der Einführung des FamGKG unverändert zu lassen. Nachdem darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht es ausdrücklich für verfassungsgemäß angesehen hat, wenn Sozialleistungen bei der für den Verfahrenswert einer Ehesache vorzunehmenden Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden (BVerfG, FamRZ 2006, 841), und die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung Fälle betrifft, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, ist unter den gegebenen Umständen die Handhabung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, wonach sich aus den Einkünften der beteiligten Eheleute kein höherer Verfahrenswert als der Mindestwert herleiten lässt.

Wird weiter berücksichtigt, dass nach der Einschätzung des Familiengerichts der Umfang und die Bedeutung der Sache als unterdurchschnittlich anzusehen sind, wogegen keine Bedenken bestehen und auch nicht geltend gemacht werden, so ist die Festsetzung des Mindestwerts durch das Familiengericht nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die angegriffene Festsetzung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich zutreffend (§ 50 Abs 1 S. 1 FamGKG).

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 33 Abs. 9 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.



Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Oktober 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 26. Oktober 2010 geändert:

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 7.077,49 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die auf die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach den §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht.

2

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss der Verfahrenswert »vorläufig« auf 5.350 € (4.350 € für die Ehesache, 1.000 € für den Versorgungsausgleich) festgesetzt wurde. Diese Einschränkung beruht ersichtlich auf einem Versehen, nachdem das Verfahren durch den Beschluss vom 21. September 2010 bereits abgeschlossen war.

II.

3

Die Beschwerde führt zu dem angestrebten Erfolg.

4

1. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 € und nicht über 1.000.000 € angenommen werden. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

5

2. Das Familiengericht hat dafür lediglich das Erwerbseinkommen der Antragstellerin von 1.450 € monatlich berücksichtigt. Das vom Antragsgegner bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von 575,83 € monatlich blieb außer Ansatz.

6

Die Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bestimmung des Verfahrenswertes, hier dem Arbeitslosengeld II, wie sie mit der Beschwerde angestrebt wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa OLG Dresden FamRZ 2007, 1760; OLG Hamburg OLGR 2006, 269; OLG Schleswig - 2. und 4. Senat - FamRZ 2010, 1939 und FamRZ 2009, 1178, ohne Berücksichtigung von so genannten Transferleistungen; anderer Ansicht: OLG Köln FamRZ 2009, 638; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 453; OLG Schleswig - 1. Senat - FamRZ 2009, 75; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1177; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 535).

7

Der Senat schließt sich unter Änderung der bisher üblichen Praxis der zuletzt genannten Auffassung an.

8

Ob der im Gesetz genannte Mindestbetrag für den Verfahrenswert als Gesichtspunkt zur Entscheidung dieser Streitfrage herangezogen werden kann, erscheint zweifelhaft. Bei Berücksichtigung von Sozialleistungen wäre die Festlegung eines Mindestwertes dem Grundsatz nach zwar entbehrlich. Trotz zahlreicher Veränderungen im GKG bis hin zum Erlass des FamGKG hat der Gesetzgeber den Mindestbetrag von 4.000 DM beziehungsweise 2.000 € über Jahrzehnte unverändert gelassen. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, den gebührenrechtlichen Mindestwert einer Ehesache zu ändern (vgl. Götsche in Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 17. 12. 2008, in juris PraxisReport). Im Rahmen der wertenden Festlegung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 FamGKG kann bei Auslegung des Begriffs des Nettoeinkommens in § 43 Abs. 2 FamGKG jedoch berücksichtigt werden, dass zwischenzeitlich die Hilfen zum Lebensunterhalt für getrennt lebende Ehegatten den festgelegten Mindestbetrag für drei Monate bereits übersteigen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.).

9

Eine Auslegung des Begriffs "Nettoeinkommen" in § 43 Abs. 2 FamGKG nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist weder geboten noch weiterführend. Denn Sozialleistungen sind unterhaltsrechtlich regelmäßig je nach Empfänger (Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltsverpflichtete) als Einkommen anzusehen oder nicht (vgl. dazu Süddeutsche Leitlinien Nr. 2.2 und 2.10). Dabei sind im Einzelfall auch wertende Entscheidungen zu treffen.

10

Die Festlegung des Verfahrenswertes soll von schwierigen Rechtsfragen losgelöst erfolgen können und deshalb vorrangig an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert werden. Zum Nettoeinkommen sind alle tatsächlich bezogenen Einkommen ohne weitere Differenzierung, etwa hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Gegenleistung (auch wenn vom BVerfG zu § 48 Abs. 3 S. 1 GKG a. F., FamRZ 2006, 841, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet), zu zählen. Bei der Festlegung des Verfahrenswertes sind somit auch Sozialleistungen zu berücksichtigen.

11

3. Der Verfahrenswert für die Ehesache ist dem zufolge in Abänderung der Entscheidung erster Instanz auf 6.077,49 € (1.450 € + 575,83 € = 2.025,83 € * 3), unter Berücksichtigung des für den Versorgungsausgleich angesetzten Verfahrenswertes von 1.000 € auf insgesamt 7.077,49 € festzusetzen.

III.

12

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 FamGKG.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.