Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - 8 W 59/16

bei uns veröffentlicht am21.06.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 3) wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2016, Az. 330 O 416/15, abgeändert:

Die Kostenrechnung der Justizkasse Hamburg vom 01. April 2016 zum Kassenzeichen 17160200... wird ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 3) dagegen, dass ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts Hamburg vom 30.03.2016 (Bl. III d.A.) über insgesamt 24,50 Euro wegen sieben Zustellungen von Streitverkündungsschriften mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10.05.2016 unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen worden ist (Bl. 268 ff. d.A.).

2

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hatte die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 4) und den Herren W. und D. den Streit verkündet (Bl. 163 d.A.). Im Rahmen der Zustellung der Streitverkündungen erfolgen sieben Zustellungsversuche mit Zustellungsurkunden (Bl. 172, 173, 177, 180, 181, 190, 191 d.A.). Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

3

Mit Urteil vom 24.03.2016 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4

Die Justizkasse Hamburg nimmt die Beklagte zu 3) mit der angefochtenen Kostenrechnung auf Zahlung von 24,50 Euro für sieben Zustellungspauschalen gemäß GKG KV Nr. 9002 in Höhe von jeweils 3,50 Euro in Anspruch.

5

Hiergegen hat die Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Zustellungspauschale sei nur in Ansatz zu bringen, wenn in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfielen, woran es unstreitig fehlt.

6

Das Landgericht hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) die Kosten ihrer Streitverkündung selbst zu tragen habe. Mangels Beitritts der Streitverkündeten als Nebenintervenienten fielen die Kosten dieser Streitverkündungen nicht unter die zu Lasten der Klägerin getroffene Kostengrundentscheidung im Urteil vom 24.03.2016. Kostenschuldner sei gemäß § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller eines Verfahrens. Die Beklagte zu 3) habe die Streitverkündungen eingereicht und deren Zustellung beantragt. Daher habe sie auch die Kosten der Zustellung zu tragen.

7

Die Streitverkündung sei gerichtsgebührenfrei. Daneben seien aber in gerichtlichen Verfahren auch Auslagen zu erheben. Insoweit regele KV GKG Nr. 9002, dass die für Zustellungen zu erhebende Pauschale 3,50 Euro je Zustellungen betrage, was den Kostenansatz vorliegend vollen Umfangs rechtfertige.

8

Die Zustellungen der Streitverkündungen fielen auch nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu zehn Zustellungen nach GKG KV Nr. 9002. Dort sei nämlich geregelt, dass Zustellauslagen nicht erhoben würden, wenn sich die daneben zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert richteten und in dem betreffenden Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfielen. Hintergrund dieser Regelung sei, dass bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die Auslagen für bis zu zehn Zustellungen einkalkuliert seien. Diese Regelung greife im Streitfall nicht, weil im Falle des Nichtbeitritts des Streitverkündeten die Kosten der Streitverkündung nicht Kosten des Rechtsstreits seien (Zöller, ZPO, 30. Auflage , § 73 Rn. 3).

9

Die Einzelrichterin des Landgerichts hat im Hinblick auf die Entscheidung eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 27.04.2015 (Bl. 258 d.A.) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen.

10

Hiergegen richtet sich die in dem angefochtenen Beschluss vom Landgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten zu 3) vom 24.05.2016 (Bl. 288 d.A.). Die Beklagte zu 3) macht im Kern geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Auslagen zur Zustellung von Streitverkündungen, was in dem Beschluss vom 27.04.2015 zutreffend ausgeführt sei.

11

Es komme auch nicht darauf an, ob die Kosten einer Streitverkündung im Falle des unterbliebenen Beitritts zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO gehörten. Die Frage der Kostenpflichtigkeit gerichtlicher Handlungen sei von der prozessbezogenen Kostengrundentscheidung und der anschließenden Kostenfestsetzung zu unterscheiden.

12

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen.

II.

13

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz GKG zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat.

14

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Kostenansatz des Landgerichts nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 9002 zu Unrecht erfolgt ist.

15

Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, dass die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) Gebühr 3700 nur erhoben werden, „soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen.“ Im (hier ebenfalls nichts vorliegenden) erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.

16

Die Einführung von zehn auslagenfreien Zustellungen hatte auf folgendem gesetzgeberischen Willen beruht (BT-Drucks. 15/5091, S. 36, Gesetzesbegründung im Hinblick auf das KapMuG):

17

„Eine Nichterhebung von Auslagen für die ersten zehn Zustellungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese neben Gebühren anfallen, die sich nach dem Streitwert richten (Anmerkung zu Nummer 9002 Kostenverzeichnis GKG). Diese Gebühren sind so kalkuliert, dass sie die nicht erhobenen Zustellungsauslagen mit abgelten.“

18

Zustellungen mit Zustellungsurkunde gemäß §§ 182 ZPO i.V.m. §§ 171, 177 bis 181 ZPO, durch Einschreiben gegen Rückschein gemäß § 175 ZPO sowie durch Justizbedienstete gemäß § 168 ZPO ziehen die pauschale Erstattungspflicht nach sich (NK-GKG/Volpert, KV GKG Nr. 9002, Rn. 1). Die pauschal berücksichtigten Zustellungen beziehen sich dabei auf sämtliche Zustellungen in der Instanz. Unerheblich ist, wie viele Beteiligte es gibt (s. Meyer, GKG/FamGKG, 15. Auflage 2016, KV 9002, Rn. 34). Als Beteiligte kommen beispielsweise Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Parteien etc. in Betracht (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Auflage 2016, KV 9002, Rn. 35).

19

Hiernach kommt es allein darauf an, ob eine notwendige Zustellung im selben Rechtszug wie andere Zustellungen vorgenommen worden ist, sofern für diesen Rechtszug streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden. So liegt die Sache hier. Gemäß § 73 Satz 2 ZPO war die Streitverkündung dem Streitverkündeten zuzustellen. Für den Rechtszug vor dem Landgericht wurden streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 1210 Anlage 1 zu § 3 GKG, s. auch den entsprechenden Kostenansatz Bl. I d.A.).

20

Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind. Es ist - ebenso wie bei Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige - nichts dafür ersichtlich, warum insoweit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses erforderlich sein sollte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum nach dem gesetzgeberischen Willen die Zustellung von Streitverkündungen anders als die Zustellung an Parteien, Zeugen oder Sachverständige behandelt werden sollte. Sie ist im Zivilprozess ebenso geläufig wie Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige. Unerheblich ist ferner, ob die Kosten der Streitverkündung nach §§ 91 oder 101 ZPO erstattungsfähig sind. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang damit auch, wie Kosten einer Streitverkündung, die von dem Streitverkünder zu tragen sind, und die nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, gegen den nicht beigetretenen Dritten geltend gemacht werden können (dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 73 Rn. 1).

21

Die Nebenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - 8 W 59/16 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis


(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

Zivilprozessordnung - ZPO | § 171 Zustellung an Bevollmächtigte


An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 73 Form der Streitverkündung


Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Absc

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Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Mai 2016 - 330 O 416/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor 1. Die Erinnerung der Beklagten zu 3) vom 14.04.2016 gegen die Kostenrechnung vom 30.03.2016 (Kassenzeichen 1716020075784) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vo

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Tenor

1. Die Erinnerung der Beklagten zu 3) vom 14.04.2016 gegen die Kostenrechnung vom 30.03.2016 (Kassenzeichen 1716020075784) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 4) sowie den Herren D.W. und S. D. den Streit verkündet (Bl. 163 d.A.). Im Rahmen der Zustellung der Streitverkündungen erfolgten 7 Zustellversuche durch Zustellungsurkunden (Bl. 172, 173, 177, 180, 181, 190, 191 d.A.). Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenienten beigetreten.

2

Durch Urteil vom 24.03.2016 hat das Gericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3

Die Justizkasse Hamburg nimmt die Beklagte zu 3) mit der Kostenrechnung vom 30.03.2016 auf Zahlung von € 24,50 für 7 Zustellungspauschalen gemäß GKG KV Nr. 9002 in Höhe von jeweils € 3,50 in Anspruch.

4

Mit Schreiben vom 14.04.2016 hat die Beklagte zu 3) Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung eingelegt mit der Begründung, die Zustellungspauschale werde nur in Ansatz gebracht, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

5

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 261 d.A.), der Bezirksrevisor des Landgerichts Hamburg hat mit Schreiben vom 25.04.2016 (Bl. 266 d.A.) Stellung genommen.

II.

6

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

1.

7

Die Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist vom Kostenschuldner schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Das am 14.04.2016 bei Gericht eingegangene Schreiben der Beklagtenvertreter erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2.

8

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg, da die Zustellungspauschalen zu Recht erhoben wurden.

a)

9

Die Beklagte zu 3) hat die Kosten ihrer Streitverkündungen selbst zu tragen. Da die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenienten beigetreten sind, fallen die Kosten dieser Streitverkündungen nicht unter die mit dem Urteil vom 24.03.2016 zu Lasten der Klägerin ergangene Kostenentscheidung. Kostenschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Antragsteller eines Verfahrens. Die Beklagte zu 3) hat ihre Streitverkündungen eingereicht und deren Zustellung beantragt, daher hat sie auch die Kosten der Zustellungen zu tragen.

b)

10

Die Höhe der von der Beklagten zu 3) zu tragenden Kosten wurde zutreffend angesetzt.

11

Die Streitverkündung ist gerichtsgebührenfrei. Neben Gebühren werden in gerichtlichen Verfahren auch Auslagen erhoben. In Teil 9 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 GKG ist unter Nr. 9002 bestimmt, dass die für Zustellungen mittels Zustellungsurkunde anfallende Pauschale 3,50 € beträgt. Für sieben Zustellungen fallen daher Auslagen in Höhe von € 24,50 an.

12

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagte zu 3) fallen die Zustellungen ihrer Streitverkündungen nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu zehn Zustellungen in GKG KV Nr. 9002. Denn dort ist geregelt, dass Zustellauslagen nicht erhoben werden, wenn sich die daneben zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert richten und in dem betreffenden Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfallen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen für bis zu zehn Zustellungen bei der Bemessung der Gerichtsgebühren einkalkuliert sind. Im Streitfall greift diese Regelung nicht ein, denn im Falle des Nichtbeitritts des Streitverkündeten fallen die Kosten der Streitverkündung, insbesondere deren Zustellung und auch die Kosten des etwaigen Zwischenstreits, nicht unter die Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO (Zöller, ZPO 30. Aufl., § 73, Rz 1 Nr. 3). Sie sind daher auch nicht von der Pauschale des GKG KV Nr. 9002 umfasst.

III.

13

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

14

Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung der Kammer vom 27.04.2015 (Bl. 258 d.A.) und die grundsätzliche Bedeutung der Sache war die Beschwerde zuzulassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.

        

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.