Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 Ws 11 - 12/16

bei uns veröffentlicht am16.02.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hamburg werden die Beschlüsse des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016 – in der Fassung des Beschlusses vom 2. Februar 2016 – und vom 4. Februar 2016 aufgehoben.

2. Die aufgrund der Beschlüsse des Vorsitzenden vom 1. und 4. Februar 2016 an die Verteidiger der Angeklagten O. und K. herausgegebenen DVDs sind an die Große Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg zurückzugeben.

Gründe

I.

1

1. Gegen die Angeklagten O., K., B. R, und M. R. findet aufgrund der zugelassenen Anklagen vom 27. März 2015 und 24. Mai 2015 seit dem 13. Juli 2015 die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg statt. Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich in mehreren Fällen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall bzw. der Beihilfe dazu strafbar gemacht zu haben.

2

2. In dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren waren zwischen dem 30. Juli 2014 und dem 29. Oktober 2014 umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen diverserer Anschlüsse durchgeführt worden. Lediglich die aus Sicht der Steuerfahndung beweisrelevanten Telefonate pp. wurden – ggf. nach Übersetzung – verschriftet bzw. ausgedruckt und in 14 Sonderbände übernommen.

3

3. Mit der Anklageerhebung vom 27. März 2015 wurden die Akten, einschließlich aller verschrifteten aufgezeichneten Telefongespräche, an das Gericht übersandt. Die (damaligen) Verteidiger wurden mit jeweiliger Anklageerhebung gesondert darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht nunmehr unbeschränkt besteht. Am 12. Mai 2015 stellte die Steuerfahndung dem Landgericht sämtliche aufgezeichneten Telefonate auf einem Datenträger zur Verfügung.

4

4. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde wiederholt die Problematik einer Aushändigung von Datenträgern mit aufgezeichneten Telefonaten thematisiert.

5

Am 1. Februar 2016 beantragte Rechtanwalt ..., der Verteidigung des Angeklagten O. sämtliche in diesem Verfahren mitgeschnittenen Telefonate in Form von Audiodateien zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom selben Tag gewährte der Kammervorsitzende der Verteidigung des Angeklagten O. ergänzende Akteneinsicht bezüglich aller mitgeschnittenen Audiodateien durch Herausgabe einer entsprechenden anzufertigenden DVD. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2016 Beschwerde eingelegt. Der Kammervorsitzende hat daraufhin seinen Beschluss dahingehend geändert, dass die Verteidigung vor der Herausgabe der DVD eine im Einzelnen ausformulierte „Verpflichtungserklärung“ zu unterzeichnen habe. Im Übrigen hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

Am 4. Februar 2016 (49. Hauptverhandlungstag) beantragten die Verteidiger des Angeklagten K., der Verteidigung des Angeklagten K. sämtliche in diesem Verfahren mitgeschnittenen Telefonate in Form von Audiodateien zur Verfügung zu stellen. Dies bewilligte der Vorsitzende mit Beschluss vom 4. Februar 2016 wiederum durch Herausgabe einer DVD nach Unterzeichnung einer entsprechenden „Verpflichtungserklärung“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2016, der der Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat.

7

In Vollziehung der Beschlüsse des Kammervorsitzenden haben einige Verteidiger der Angeklagten O. und K. entsprechende DVD erhalten, anderen ist eine entsprechende DVD angeboten worden.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft ist den Beschwerden der Staatsanwaltschaft beigetreten. Der Verteidiger des Angeklagten O. hat zu den Beschwerden der Staatsanwaltschaften mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 Stellung genommen. Die übrigen Verteidiger hatten Gelegenheit dazu.

II.

9

Die zulässigen (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015, 2 Ws 116/15 – zitiert nach „juris“; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246) Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind begründet.

10

Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft richten sich allein gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts. Dass die Verteidigung ein umfassendes Akteneinsichtsrecht hat und dies ihr umfassend – und zwar auch hinsichtlich der bei den Akten befindlichen gesamten Telekommunikationsdaten – zu gewähren ist, wird von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen. Es geht allein um die Frage, an welchem Ort und in welcher Art die Akteneinsicht bzw. die Besichtigung von Beweismitteln zu gewähren ist.

11

Dies vorausgeschickt hat der Kammervorsitzende hier zu Unrecht die Herausgabe von DVDs mit sämtlichen Audiodateien an die Verteidiger der Angeklagten O. und K. angeordnet. Die Verteidiger haben keinen diesbezüglichen Anspruch. Nach § 147 StPO ist ihnen – grundsätzlich – nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts – ggf. in einem gesonderten Raum – oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 – 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 – 2 Ws 116/15, zitiert nach „juris“; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 – 3 Ws 897/13 – zitiert nach „juris“; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590). Besondere Gründe, die ausnahmsweise die Überlassung sämtlicher Audiodateien rechtfertigen können, sind vorliegend nicht gegeben.

12

1. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei Datenträgern mit aufgezeichneten Telefonaten um Augenscheinsobjekte – die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können - oder um Aktenbestandteile handelt, für die nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Verteidiger einen Antrag auf Mitnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung stellen kann. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung stehen einer solchen Überlassung grundsätzlich die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der überwachten und aufgezeichneten Kommunikation betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer entgegen. Die Grundrechte der Drittbetroffenen auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind gewichtige Gründe im Sinne des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO, die grundsätzlich dem Interesse eines Verteidigers an der Herausgabe der gesamten aufgezeichneten Telefonate vorgehen. Dies gilt auch für die Überlassung von entsprechenden Kopien.

13

Bei der Telekommunikationsüberwachung werden sämtliche Gespräche ohne Differenzierung nach den Gesprächspartnern oder den Inhalten der Gespräche aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Damit werden in aller Regel von der Telefonüberwachung auch Gespräche mit oder zwischen Personen erfasst, die offensichtlich in keiner Weise mit der aufzuklärenden Tat in Verbindung stehen. Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für von der Maßnahme betroffene Dritte schon im Rahmen der Aufzeichnungen der Gespräche zu wahren, und da der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche besteht, sondern sich durch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortsetzt und vertieft (BVerfG NJW 2004, 999, 1005), muss im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass der bestehende Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590; OLG Celle a.a.O.). Durch die Fertigung und Aushändigung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsaufzeichnungen an den jeweiligen Verteidiger wird nicht nur der Eingriff in Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen unbeteiligter Dritter vertieft, sondern auch die Einhaltung der die Sicherung der Angemessenheit des Grundrechtseingriffs dienenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Löschung der aufgezeichneten Gespräche (vgl. § 101 Abs. 8 StPO) erschwert (OLG Karlsruhe a.a.O.).

14

Die von dem Kammervorsitzenden in seinem Ergänzungsbeschluss vom 2. Februar 2016 und im Beschluss vom 4. Februar 2016 geforderte „Verpflichtungserklärung“ ist – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verteidiger Organe der Rechtspflege sind – nicht hinreichend geeignet, eine Vertiefung der Eingriffe in die Persönlichkeit- und Datenschutzinteressen der unbeteiligten Dritten gänzlich auszuschließen und die staatliche Löschungspflicht gemäß § 101 Abs. 8 StPO genügend abzusichern (vgl. OLG Celle; OLG Nürnberg; OLG Karlsruhe jeweils a.a.O.).

15

2. Besondere Umstände, nach denen eine Besichtigung der Telekommunikationsdaten nicht ausreichend und den Verteidigern aus Gründen des fairen Verfahrens, der Verfahrensbeschleunigung oder Verfahrensvereinfachung ausnahmsweise eine Kopie der Audioaufzeichnungen zu erstellen und mitzugeben ist, liegen hier nach der insoweit gebotene Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen nicht vor.

16

Es ist nicht erkennbar, dass die Verteidigung der Angeklagten O. und K. nicht in zumutbarer Weise in der Lage gewesen wären, die Gesprächsaufzeichnungen bereits anzuhören. Die Verteidigung hat nach Aktenlage aufgrund von ihr zu vertretender Umstände die Möglichkeiten zur Besichtigung der Telekommunikationsdaten nicht ausreichend ausgeschöpft. Es gehört zu den prozessuale Obliegenheiten eines Verteidigers, sich um die Erlangung der benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen (BGH, NStZ 2014, 347 m.w.N., vgl. auch OLG Celle und OLG Karlsruhe a.a.O.). Insofern ist die Verteidigung gehalten, „durchgehend“ von den ihr eröffneten Möglichkeiten zur Akteneinsicht bzw. zur Besichtigung von Beweismitteln Gebrauch zu machen (BGH a.a.O.). Diese Obliegenheit haben die Verteidiger der Angeklagten O. und K. nicht vollständig erfüllt.

17

Aus der der Verteidigung jeweils seit Anklageerhebung uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Verfahrensakte ergibt sich vorliegend, dass von der Steuerfahndung aus den umfangreichen TKÜ-Maßnahmen, wie üblich, nur die – aus Sicht der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft – beweisrelevanten Gespräche verschriftet und in die Sonderbände TKÜ aufgenommen wurden. Gleichwohl haben die Verteidiger der Angeklagten O. und K. – auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung – über Monate keinen Versuch unternommen, die nicht protokollierten Gespräche, die sich seit dem 12. Mai 2015 auf einem Datenträger beim Landgericht befinden, ggf. mit Hilfe eines Dolmetschers anzuhören. Dies hätte sich hier umso mehr aufgedrängt, da – nach dem unstreitigen Vortrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung – die Problematik einer Einsichtnahme im Rahmen der seit dem 13. Juli 2015 andauernden Hauptverhandlung mehrfach thematisiert wurde.

18

Der Senat geht ferner davon aus, dass den jeweiligen Verteidigern die Möglichkeit eröffnet wird, die Audiodateien in einem separaten Raum allein in Gegenwart eines Dolmetschers und des von ihnen verteidigten Angeklagten (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 147 Rn. 19a, m.w.N.) abzuhören, um so direkt im Zusammenhang mit dem Abspielen von Dateien Fragen der Verteidigungsstrategie erörtern zu können.

19

Dass ein derartig zu gewährleistendes Besichtigungsrecht nicht ausreichend ist und die Verteidigungsinteressen nur durch die Überlassung von Datenträgern gewahrt wären, vermag der Senat im Ergebnis nicht zu erkennen. Der zusätzliche Zeitaufwand, der dadurch entsteht, dass die Verteidiger ggf. mit einem Dolmetscher und dem jeweiligen Angeklagten für eine Inaugenscheinnahme der abgehörten und mitgeschnittenen Telefongespräche auf die Geschäftsstelle der Kammer gehen müssen, stellt sich nicht als unzumutbar dar und ist angesichts der Bedeutung der Sache und der Beachtung der zu schützenden Grundrechte der abgehörten Drittbetroffenen nicht unverhältnismäßig.

20

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 Ws 11 - 12/16 zitiert 6 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 10


(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f

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(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.