Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Hamburg, Az. 327 O 192/16, vom 9.11.2016, wird zurückgewiesen.

II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin begehrt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus einem Unterlassungstitel.

2

Das Landgericht Hamburg hat der Schuldnerin mit Urteilsverfügung vom 16.6.2016, der Schuldnerin am 20.6.2016 durch die Gläubigerin zugestellt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Sonnenschutzmittel „Garnier Ambre Solair Sensitive expert+“ in näher konkretisierter Weise zu werben und/oder werben zu lassen. Die vom Landgericht untersagten Werbeangaben sind auf der Verpackung der Produkte aufgedruckt.

3

Die selbständigen Handelsunternehmen, die Drogeriemärkte …. und ….., boten noch im Juli 2016 in ihren Online-Shops unter Abbildung des Produktes mit den untersagten Angaben zum Kauf an (Anlage OM 4). Die Gläubigerin erwarb ebenfalls im Juli 2016 die Produkte mit den streitgegenständlichen Aufdrucken der Schuldnerin in den Filialen der beiden Drogeriemärkte (Anlage OM 5). Von dem Handelsunternehmen Rossmann wurden sie auch mit einem Flyer beworben (Anlage OM 6). Zusätzlich waren die Produkte in zahlreichen weiteren Einkaufmärkten in Deutschland käuflich zu erwerben (Anlage OM 7) und wurden in einer …..-Filiale in Herford, mit einem Werbeständer, auf der untersagte Angaben abgebildet war, beworben (Anlage OM 8).

4

Unstreitig hat die Schuldnerin bisher in keiner Weise gegenüber selbständigen Handelsunternehmen darauf hingewirkt, dass die streitgegenständlichen Produkte aus dem Handel genommen werden und nicht mehr beworben werden.

5

Die Gläubigerin hat die Ansicht vertreten, dass die Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16.6.2016 verstoßen habe. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Bewerbung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun. Die Unterlassungsverpflichtung umfasse in diesem konkreten Fall auch die Verpflichtung, dass die Schuldnerin Maßnahmen ergreife, durch die sichergestellt werde, dass die mit unzulässigen Werbeaussagen versehenen Produkte nicht mehr im geschäftlichen Verkehr angeboten bzw. beworben werden. Dagegen verstoße die Schuldnerin vorsätzlich. Die Gläubigerin hat die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000 € angeregt.

6

Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, dass eine solche Verpflichtung nicht bestehe. Sie müsse nicht auf rechtlich und tatsächlich nicht verbundene Dritte derart einwirken, dass sie bereits ausgelieferte Produkte, deren Gestaltung dem Unterlassungstenor entspricht, nicht mehr vertreiben. Dies entspreche der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, PharmaR 2003, 171). Die Gläubigerin verkenne den konkreten Inhalt des Unterlassungstenors und die Reichweite von Unterlassungsverpflichtungen aufgrund irreführender Werbung. Diese beziehe sich ausschließlich auf eigenes Verhalten und auf das Verhalten in ihrem Auftrag. Rechtlich selbständige Handelsunternehmen fielen nicht darunter. Die Gläubigerin habe sich dazu entschlossen, einen Unterlassungsanspruch und keinen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Ein auf Unterlassen gerichtetes Verbot könne nicht in ein auf Handeln abzielendes Gebot umgedeutet werden. Ein Rückruf hätte vom Gericht ausdrücklich tenoriert werden müssen. Die Gläubigerin hätte über einen Beseitigungsanspruch einen Rückruf erstreiten müssen. Eine Rückrufaktion könne vom Schuldner nur dann verlangt werden, wenn sich die streitgegenständlichen Produkte noch in seinem Einflussbereich befänden und der Schuldner für einen Rückruf eine rechtliche Handhabe habe. Eine Anerkennung einer solchen Handlungsverpflichtung verkenne auch das zivilprozessuale Konzept der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung unvertretbarer Handlungen gemäß § 888 ZPO werde ausgehöhlt und dieses Verhalten der Vollstreckung gemäß § 890 ZPO unterworfen. Eine Parallele zum Markengesetz zeige, dass dem Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG nicht das von der Gläubigerin nun geforderte Verhalten zukomme. Dort sei der Rückrufanspruch des Gläubigers ausdrücklich nachträglich als eigenständiger Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 MarkenG normiert worden. Vergleichbares gelte auch beim urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 92 Abs. 2 UrhG.

7

Eine Rückrufverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2016, 720 – Hot Sox; BGH GRUR 2016, 406 – Piadina Rückruf; BGH GRUR 2015, 258 – CT-Paradies; BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). In den Entscheidungen werde zwar ausdrücklich von der auch einem Unterlassen innewohnenden Pflicht „mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands“ zu treffen gesprochen. Eine daraus folgende Verpflichtung, das Handeln Dritter zu beeinflussen, mache der BGH jedoch ausdrücklich von den rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf sie abhängig. Die Entscheidung Hot Sox des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Entscheidung habe nicht nur ein Werbeverbot, sondern ein umfassendes Vertriebs- und Importverbot zu Grunde gelegen. Das Verbot gründe sich in § 4 Nr. 3 UWG 2015, dessen Schutzbereich weiter zu fassen sei als bei anderen wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Diese Rechtsansicht werde durch die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (GRUR 2016, 1319 – Quarantäne-Buchung) bestätigt.

8

Das Landgericht hat die Schuldnerin zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 22.500 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 2.250 €, verpflichtet. Die Schuldnerin sei verpflichtet, ihr mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes vorzunehmen. Zu diesen zähle bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Waren zurückzurufen. Die Kammer habe in Bezug auf die – wie verboten – verpackte Ware in der Sache zugleich ein Vertriebsverbot ausgesprochen. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels sei einerseits berücksichtigt worden, dass es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren handele, andererseits aber bis zur Ordnungsmittelantragstellung zahlreiche mit den verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internet-Shops als auch im stationären Einzelhandel erhältlich gewesen seien.

9

Gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Darin vertieft sie ihre Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Produkte zurückzurufen.

10

II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9.11.2016 ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 22.500 € festgesetzt.

11

1. Die Schuldnerin hat dadurch, dass sie die selbständigen Handelsunternehmen als ihre Abnehmer nicht aufgefordert hat, die Produkte, auf denen sich die untersagten Aufdrucke befinden, aus dem Handel zu nehmen und nicht mehr unter Abbildung der verbotenen Produktverpackung zu bewerben, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr für das Sonnenschutzmittel „Garnier Ambre Solair Sensitive expert+“ in der im Urteil des Landgerichts vom 16.6.2016 näher konkretisierten Weise zu werben und/oder werben zu lassen.

12

2. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist der Tenor des Urteils des Landgerichts vorliegend dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes erfasst.

13

a) Der Bundesgerichtshof hat jüngst ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht im bloßen Nichtstun erschöpfe, sondern die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes umfasse, wenn alleine dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 24; BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 – Hot Sox). So verhalte es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei. Danach habe ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produktes dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 30).

14

b) Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Rückrufverpflichtung auch aus einem Werbeverbot ergeben kann. Vorliegend befindet sich der untersagte Aufdruck auf den Produkten. Durch die Auslieferung der Produkte mit dem untersagten Aufdruck hat die Schuldnerin die Gefahr begründet, dass der Einzelhandel die Produkte in ihrem Sortiment ausstellt und damit über die Produktverpackung gegenüber Kunden bewirbt. Sie hat auch die Gefahr begründet, dass diese unter Abbildung der streitgegenständlichen Produktverpackung im Internet und im Einzelhandel über Verkaufsständer beworben wird.

15

Deswegen war die Schuldnerin gehalten, durch einen Rückruf oder andere geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Produkte in dieser Weise nicht mehr vertrieben werden. Ein Ersuchen an die Einzelhändler war vorliegend auch möglich und zumutbar. Zu einer eventuellen Unzumutbarkeit hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.

16

c) Zwar beruft sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (PharmaR 2003, 171) darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, gegenüber ihren rechtlich selbständigen Abnehmern auf eine Rücklieferung der mit der beanstandeten Werbung versehenen Ware hinzuwirken. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Senat hält mit Blick auf die bereits angeführte jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht an der zitierten Senatsrechtsprechung fest. Der Bundesgerichtshof hat dort entscheiden, dass die Unterlassungsverpflichtung auch dann, wenn keine rechtliche Handhabe dazu bestehe, die Verpflichtung einschließe, den Abnehmer um die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen, wenn dies möglich und zumutbar sei (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 33). Letzteres ist im Streitfall nicht geschehen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Bemühen offensichtlich keine Erfolgsaussicht gehabt hätte.

17

3. Die Bemessung der Höhe des durch das Landgericht festgesetzten Ordnungsmittels wird durch die Schuldnerin nicht angegriffen. Diese ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden.

18

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 92 Ausübende Künstler


(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf ein

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Landgericht Hamburg Beschluss, 09. Nov. 2016 - 327 O 192/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 bis zum 27.07.2016 (Zustellung des Ordnungsmittelantrages der Gläubigerin vom 18.07.2016 an die Schuldnerinvertreter) ei

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Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 bis zum 27.07.2016 (Zustellung des Ordnungsmittelantrages der Gläubigerin vom 18.07.2016 an die Schuldnerinvertreter) ein Ordnungsgeld i. H. v. 22.500,00 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 2.250,00 €, diese zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens nach einem Streitwert i. H. v. 90.000,00 € zu tragen.

Gründe

1

Der zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 18.07.2016 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

I.

2

Auf Antrag der Gläubigerin war gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der aus dem Beschlusstenor zu Ziff. 1 ersichtlichen Höhe zu verhängen, denn diese hat schuldhaft gegen Ziff. I der am 16.06.2016 verkündeten und der Schuldnerin gemäß § 195 ZPO (Anlage OM 1) am 20.06.2016 zugestellten Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 verstoßen, durch welche ihr bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

3

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Sonnenschutzprodukt

4

G. A. S. S. e.+

5

wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen

6

1. mit der nachfolgend wiedergegebenen Grafik:

a.)

7

Bild entfernt

8

jeweils wie geschehen in der Anlage 1 oder Anlage 3 [der Urteilsverfügung der Kammer]

9

und/oder

b.)

10

Bild entfernt

11

wie geschehen in der Anlage 2 [der Urteilsverfügung der Kammer]

12

und/oder

13

2. mit der Aussage

a.)

14

Warum sollte man sich gegen Infrarot-Strahlen schützen?

15

Mehr als ein Drittel aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen, sie können tiefer in die Haut dringen als UV-Strahlen. Diese unsichtbaren Strahlen können selbst tiefe Hautzellen erreichen und sie langanhaltend schädigen.

16

wie geschehen in der Anlage 1 [der Urteilsverfügung der Kammer]

17

und/oder

b.)

18

Warum sollte man sich gegen Infrarot-Strahlen schützen?

19

Mehr als ein Drittel aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen. Sie können tiefer in Ihre Haut dringen als UV-Strahlen. Diese unsichtbaren Strahlen können selbst tiefe Hautzellen erreichen und sie langanhaltend schädigen.

20

wie geschehen in der Anlage 3 [der Urteilsverfügung der Kammer]

21

und/oder

22

[…]

5.

23

mit der Aussage

24

Unser 1. Schutz vor Schäden durch UV- und Infrarotstrahlen

25

wie geschehen in der Anlage 4 [der Urteilsverfügung der Kammer]

26

und/oder

27

[…]

7.

28

mit der Aussage

29

Schützt vor Schäden durch UVA-, UVB- und INFRAROT-Strahlen

30

wie geschehen in der Anlage 5 [der Urteilsverfügung der Kammer]

31

und/oder

32

8. mit der Aussage

a.)

33

Unser erster Schutz vor Schäden durch UV- und Infrarot-Strahlen

34

und/oder

b.)

35

A. S. erster Sonnenschutz, der selbst tiefer liegende Hautzellen vor Schäden durch Infrarot-Strahlen schützt.

36

und/oder

c.)

37

Launch einer relevanten Produktinnovation: Schutz vor Schäden durch Infrarot-Strahlen.

38

jeweils wie geschehen in der Anlage 6 [der Urteilsverfügung der Kammer]

39

und/oder

40

9. mit der Aussage

41

[…]

b.)

42

Mit der innovativen Formel bieten alle Produkte der A. S. S. E.+ Reihe ab sofort nicht nur Schutz gegen UVA- und UVB-Strahlen, sondern zusätzlich auch gegen Schäden durch langwellige und gefährliche Infrarot-Strahlen.

43

und/oder

c.)

44

Mehr als die Hälfte aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen, die zur Minimierung der Hautelastizität und zur Beschleunigung der Hautalterung beitragen. Die Strahlen erreichen selbst tiefe Hautzellen und können diese ohne ausreichenden Schutz besonders schnell schädigen.

45

jeweils wie geschehen in der Anlage 7 [der Urteilsverfügung der Kammer].

46

Noch bis zur mit Schriftsatz vom 18.07.2016, bei dem Gericht eingegangen am 20.07.2016, erfolgten Ordnungsmittelantragstellung waren zahlreiche mit den der Antragsgegnerin verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Einzelhandel erhältlich (Anlagenkonvolute OM 4 und OM 5 sowie Anlagen OM 6 bis OM 8).

47

Im Anschluss an die Verkündung und die Zustellung der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 hat die Schuldnerin keinerlei Anstrengungen unternommen, bereits an Dritte ausgelieferte, dem Verbotstenor unterfallende Ware aus der Reihe „A. S. S. E.+“ zurückzurufen. Damit – mit jenem Nichtstun – hat sie aber keinesfalls ihren Pflichten aus Ziff. I des Urteils der Kammer vom 16.06.2016 genügt.

48

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, so dass das Verbot des Angebots, der Bewerbung, des Imports und/oder Inverkehrbringens lauterkeitsrechtswidriger Ware den jeweiligen Anspruchsgegner nicht nur dazu verpflichtet, den weiteren Vertrieb noch nicht verkaufter Ware einzustellen, sondern darüber hinaus dazu, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Ware zurückzurufen (vgl. BGH GRUR 2016, 720 ff. (723) – Hot Sox m. w. N.). Bei der Formulierung dieser bereits aus dem Unterlassungstenor „mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig“ folgenden Pflicht zum Rückruf nimmt der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung eine Differenzierung nach verbotenen Handlungsformen (Angebot, Bewerbung, Imports und/oder Inverkehrbringen) nicht vor. Zudem betrifft das vorliegend gegen die Antragsgegnerin ausgesprochene „werben und/oder werben zu lassen“-Verbot Aussagen auf den Produktprimär und -sekundärverpackungen der Ware der Antragsgegnerin aus der Reihe „A. S. S. E.+“, so dass die Kammer mit dem Werbeverbot in der Sache zugleich ein Vertriebsverbot in Bezug auf die wie verboten verpackte Ware ausgesprochen hat.

49

Da die Schuldnerin vorliegend vorsätzlich nichts getan hat, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihr bereits vorgenommenen Handlung gedroht hat, hat sie ihrer sich aus dem Unterlassungstenor ergebenden Handlungspflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands – mangels tatsächlicher „abweichender Anhaltspunkte“ für deren Nichtbestehen in dem hier zu beurteilenden Fall – nicht genügt (vgl. dazu allgemein auch OLG München, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 29 W 546/14, BeckRS 2014, 15704, und OLG Köln GRUR-RR 2008, 365 f. – Möbelhandel).

50

Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes war ferner zu berücksichtigen, dass es sich um das erste Ordnungsmittelverfahren aus der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 handelt, andererseits aber bis zur Ordnungsmittelantragstellung zahlreiche mit den der Antragsgegnerin verbotenen Werbeaussagen versehene Waren sowohl in Internetshops als auch im stationären Einzelhandel erhältlich gewesen sind.

51

Vor diesem Hintergrund ist das festgesetzte Ordnungsgeld seiner Höhe nach angemessen, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin für die Zukunft zur sorgfältigen Beachtung ihrer Unterlassungs- und Handlungspflichten aus der Urteilsverfügung der Kammer vom 16.06.2016 anzuhalten.

52

Die – von der Antragsgegnerin erbetene – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

II.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)