Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Feb. 2017 - 3 U 15/15

bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 43/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

III. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche - in Form des Lizenz-Auskunftsformulars gemäß Anlage K 7 - über den Verkauf und die Veräußerung von TV-Geräten in der Zeit 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geltend, welche sie auf das „TV PATENT LICENSE AND SETTLEMENT AGREEMENT“ vom 23. August 2013 (TV-Patent-Lizenz- und Vergleichsvertrag; nachfolgend: Vereinbarung/ Anlage K 3 nebst Anlagen K 4 bis K 8) stützt.

2

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines international tätigen Elektronikkonzerns, der unter anderem im Bereich der Forschung und Entwicklung von elektronischen Unterhaltungsgeräten tätig ist. Sie ist Inhaberin diverser Patente, die u. a. von DVB-tauglichen Fernsehgeräten, d. h. TV-Geräten mit Empfangsteil für digitales Fernsehen nach der Norm DVB (Digital Video Broadcast), verwendet werden, wobei das digitale Signal terrestrisch (DVB-T), über Kabel (DVB-C) und/oder über Satellit (DVB-S) übertragen werden kann. Die hier maßgeblichen Patente der Klägerin betreffen die Darstellung von Untertiteln durch DVB-taugliche TV-Geräte und sind in den Untertitelstandard ETSI EN 300 743 eingeflossen und (damit) standardessentiell.

3

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Ihr Schwerpunkt ist die Entwicklung und Produktion von Elektronikgeräten, unter anderem Fernsehgeräten. Die von ihr benutzten Marken sind beispielsweise Telefunken und Techwood. Darüber hinaus stellt die Beklagte als sogenannter OEM-Hersteller auch TV-Geräte für andere Marken her, wie z. B. Hitachi, Kendo und Medion.

4

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener TV-Patente, u. a. eines Patents bestreffend das „Übertragungssystem für Untertitel“, EP 0 745 307, und betreffend die „Kodierung von Videobildern“, EP 0 754 393. Nachdem die Parteien sich im Verlauf mehrerer Jahre nicht auf einen entsprechenden Lizenzvertrag hinsichtlich dieser und weiterer TV-Patente der Klägerin einigen konnten, hat die Klägerin die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 mit Erfolg in verschiedenen Patentrechtsstreitigkeiten wegen der Herstellung und des Vertriebs von patentverletzenden DVB-tauglichen TV-Geräten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber verschiedene Nichtigkeitsklagen gegen die entsprechenden TV-Patente der Klägerin erhoben (vgl. Anlagen K 1, K 2 und K 8).

5

Nachfolgend schlossen die Parteien zur Erledigung ihrer verschiedenen Patentstreitigkeiten den hier vorliegenden TV-Patent-Lizenz- und Vergleichsvertrag vom 23. August 2013 (Anlage K 3 nebst Anlagen K 4 bis K 8). Der endgültigen Vertragsfassung waren verschiedene Entwurfsfassungen der Vereinbarung (Anlagen B 1 bis B 7 und Anlage K 24) vorausgegangen, die im Rahmen eines E-Mail-Schriftwechsel ausgetauscht worden sind (Anlagen K 25 bis K 28).

6

Unter anderem vereinbarten die Parteien in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 23. August 2013 eine Berichts- und Lizenzzahlungspflicht, nach der die Beklagte in bestimmter Weise über die von ihr hergestellten und veräußerten TV-Geräte Auskunft geben und entsprechende Belege vorlegen sollte. Diese Auskünfte sollten Grundlage der nachfolgenden Lizenzabrechnung sein. Die quartalsweise Berichtspflicht bestand jeweils 30 Tage nach Quartalsende, erstmals zum 30. Oktober 2013.

7

Weiter wurde im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich bereits während der laufenden Vertragsverhandlungen darum bemüht hatte, eine Umgehungs-Software zu erstellen, auch Regelungen für den Fall getroffen, dass die Beklagte der Ansicht war, dass die von ihr hergestellten und vertrieben TV-Geräte nicht (mehr) von den vertraglich festgehaltenen P. …-TV-Patenten Gebrauch machten. In diesem Fall sollte die Beklagte der Klägerin vor Ablauf der jeweiligen Frist für den Quartalsbericht schriftlich mitteilen, dass dies der Fall sei, und entsprechenden Beweis erbringen. Die diesbezügliche vertragliche Regelung von Ziffer 3.2. Abs. 5 der Vereinbarung lautet wie folgt:

8

„In the event that X. … is of the opinion that any TV manufactured, sold or otherwise disposed of by X. … does not use at least one claim of at least one of the P…. TV Patents, X. … shall provide P. … with prior written notice and suitable evidence in this respect including an identification of exemplary models of the TVs concerned. Any TV not so identified by X. … shall be deemed to be a Scope Product.”

9

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um das Verständnis dieser Regelung, insbesondere darum, ob die Beklagte sämtliche TV-Geräte, die nach ihrem Dafürhalten nicht von den P. …-TV-Patenten Gebrauch machten, benennen müsse, oder ob es genüge, dass die Beklagte nur einzelne Modelle dieser TV-Geräte angebe.

10

Für den Fall, dass die Klägerin die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Patentnutzung nicht teilen würde, war in Ziffer 3.2 Abs. 6 der Vereinbarung ein Schlichtungsverfahren mit einem festgelegten Fristenregime und die Einschaltung zweier Patentanwälte vorgesehen. Nach erfolglosem Abschluss dieses näher beschriebenen Schlichtungsverfahrens sollten beide Parteien frei sein, den Weg zu den Gerichten zu beschreiten. Für den Fall, dass im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eine Vereinbarung der Parteien getroffen oder dass nachfolgend eine gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ergehen würde, wurde in Ziffer 3.2 Abs. 7 der Vereinbarung festgehalten, dass die Beklagte dann entsprechend Auskunft erteilen und Lizenzzahlungen erbringen müsse. Nach Ziffer 6.1. i. V. m. der Definition „Term“ in Ziffer 1 des Vertrages sollte die Vereinbarung am 26. Januar 2016 auslaufen (Anlage K 3). Wie vereinbart wurden nach Vertragsschluss am 23. August 2013 sämtliche anhängigen gerichtlichen Verfahren (Anlage K 8) zwischen den Parteien beendet.

11

Nach Abschluss der Vereinbarung führte der Lizenz-Programm-Manager der Beklagten, Herr A..., gegenüber der Klägerin mit E-Mail vom 27. August 2013 aus, dass die Beklagte zwischenzeitlich Software entwickelt habe, die nicht mehr im Schutzbereich der P. ...-TV-Patente liege. Die Einzelheiten der Modifikation und die Gründe, aus denen sich ergebe, dass die so veränderten Produkte nicht gegen die Untertitel-TV-Patente der Klägerin verstießen, seien bereits während des Treffens der Parteien vom 18. Juli 2013 erläutert worden. Die Beklagte verwende die modifizierte Software bei der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten für eine Gruppe ihrer Kunden. Die so modifizierten TV-Geräte fielen nicht unter die Berichts- und Lizenzpflichten des TV-Patent-Lizenz- und Vergleichsvertrages der Parteien (Anlage BB 2).

12

Mit Antwort-E-Mail vom 28. August 2013 führte die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau G..., aus, dass die Beklagte alle TV-Geräte, von denen sie annehme, dass sie nicht von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machten, identifizieren müsse, entweder durch die Angabe beispielhafter Modelle oder deren Modellnummer oder durch andere passende Angaben zur Identifizierung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die nicht entsprechend identifizierten TV-Geräte automatisch als „Scope Product“ und damit als lizenzpflichtig anzusehen seien. Weiter wies sie darauf hin, dass der erste Quartalsbericht zum 30. Oktober 2013 fällig werde (Anlage BB 2).

13

Mit E-Mail vom 6. September 2013 wandte sich ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin, Herr N..., an die Beklagte und führte erneut aus, dass die E-Mail der Beklagten vom 27. August 2013 nicht den Anforderungen von Ziffer 3.2 der Vereinbarung der Parteien entspreche. Die Beklagte müsse danach eine vorherige schriftliche Mitteilung und entsprechenden Beweis einschließlich einer Identifizierung exemplarischer Modelle der betroffenen TV-Geräte erbringen. Er wies weiter darauf hin, dass für den Fall, dass die Beklagte den Anforderungen von Ziffer 3.2 der Vereinbarung nicht entspreche, alle TV-Geräte der Beklagten als „Scope Product“ (Lizenzgegenstand) und damit als berichts- und lizenzpflichtig anzusehen seien (Anlage K 12).

14

Mit Antwort-E-Mail vom 12. September 2013 nahm der Mitarbeiter der Beklagten, Herr B..., auf die E-Mail der Beklagten vom 27. August 2013 Bezug und führte aus, dass es sich bei dieser E-Mail bereits um eine „written notice“ im Sinne von Ziffer 3.2. der Vereinbarung gehandelt habe. Weiter wurde ausgeführt, dass die meisten von der Beklagten seit dem 1. August 2013 hergestellten und verkauften TV-Geräte keinen Gebrauch von den TV-Patenten der Klägerin machten. Zur Unterstützung der Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Nichtbenutzung der TV-Patente der Klägerin durch die Verwendung der modifizierten Software habe die Beklagte technischen und rechtlichen Rat von dritter Seite bzgl. eines TV-Models der Marke Hitachi mit der Typenbezeichnung Hitachi 22HE1321S1 eingeholt, der der E-Mail beigefügt werde. Weiter benannte die Beklagten 4 Telefunken TV-Geräte anhand der Typenbezeichnung und führte aus, dass diese keinen Gebrauch von den TV-Patenten der Klägerin machten. Die Beklagte glaube zudem, dass dies auch für TV-Geräte, die die Beklagte zukünftig unter Verwendung der modifizierten Software herstellen werde, gelte. Die Beklagte habe vor, diejenigen TV-Geräte, bei deren Herstellung die modifizierte Software verwendet werde, zu identifizieren, nachdem die Parteien eine Übereinkunft darüber erreicht hätten, dass die TV-Patente der Klägerin bei Benutzung der modifizierten Software nicht verwendet würden (Anlage K 13).

15

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine rechtliche Stellungnahme, welche den Gebrauch der P. ...-TV-Patente im Hinblick auf die von der Beklagten beispielhaft genannten TV-Modelle zum Gegenstand hatte.

16

Mit E-Mail vom 4. November 2013 übersandte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr B..., der Klägerin den Bericht für das 3. Quartal 2013, wies jedoch darauf hin, dass das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Berichtsformular im Hinblick auf die angegebene Höhe der Lizenz pro TV-Gerät von € 1,45 nicht der vertraglichen Vereinbarung von € 0,75 je „Scope Product“ entspreche. Er teilte weiter mit, dass sämtliche im August und September 2013 verkauften TV-Geräte, die die gleichen Merkmale wie die bereits in der E-Mail vom 12. September 2013 genannten TV-Modelle aufwiesen (Telefunken Modelle), nicht in dem übersandten Bericht enthalten seien, denn sie machten nicht von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch (Anlagen K 9 und K 14).

17

Mit Antwort-E-Mail vom 8. November 2013 übersandte die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau G..., der Beklagten das Berichts-Formular mit der zutreffend angegebenen Lizenzgebühr von € 0,75 pro Stück und führte weiter aus, dass die Beklagte auch die „not Scope Products“ identifizieren müsse. Dazu genüge es nicht anzugeben, dass die TV-Geräte, die nicht in dem Quartalsbericht enthalten seien, keine „Scope Products“ seien. Dies könne durch Angabe der vollständigen Marke und der Modell-Identifikation oder durch eine Zusammenfassung verwandter Modelle zu Modell-Serien geschehen. Die bisher erfolgte Angabe der Beklagten genüge nicht den Anforderungen der Vereinbarung der Parteien. Die Klägerin wies zudem darauf hin, dass der übersandte Bericht keinerlei TV-Geräte enthalte, die an Medion, expert oder Imtron geliefert worden seien, insbesondere seien solche TV-Geräte auch nicht fristgerecht als nicht-patentverletzende Produkte aufgeführt worden, so dass sie als „Scope Products“ anzusehen seien. Die Klägerin erwarte nun bis zum 15. November 2013 den vollständigen Bericht. Sämtliche TV-Geräte, die bis dahin nicht identifiziert würden, seien als „Scope Products“ anzusehen (Anlage K 15).

18

Mit E-Mail vom 18. November 2013 übersandte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr B..., den korrigierten Bericht für das 3. Quartal 2013 und teilte zugleich mit, dass auch bei den TV-Geräten, die an die Kunden Medion und Expert geliefert worden seien, die neue Untertitel-Display- Software der Beklagten verwendet worden sei. Weiter führte er aus, dass die bisherigen Angaben der Beklagten den vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu der vorab zu erteilenden schriftlichen Nachricht entsprächen (Anlage K 16).

19

Mit Antwort-E-Mail vom 20. November 2013 bekräftigte die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau G..., die Sichtweise der Klägerin, wonach die bisherigen Mitteilungen der Beklagten nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen zur „prior written notice“ genügten. Die Beklagte sei danach verpflichtet, diejenigen TV-Modelle, die sie als nicht patentgebrauchend ansehe, zu identifizieren, und zwar in einer Weise, die Feststellungen dazu erlaube, welche TV-Geräte in diese Kategorie fallen sollten. Dazu genüge es nicht, lediglich die verwendete Marke anzugeben. Nunmehr seien sämtliche TV-Geräte als „Scope Products“ anzusehen Der Beklagte wurde eine Frist zur Berichterstattung bzgl. aller TV-Geräte der Beklagten, außer den zuvor bereits genannten Telefunken- und Hitachi-TV-Modellen, bis zum 22. November 2013 gesetzt (Anlage K 17).

20

Mit E-Mail vom 17. Dezember 2013 übersandte Herr B... der Klägerin eine Excel-Tabelle mit den Seriennummern aller im 3. Quartal 2013 verkauften X. ...-TV-Geräte. Dabei handelte es sich um insgesamt 3.059 Seriennummern, und zwar ohne dass in der Tabelle die jeweils verwendete Marke oder Typenbezeichnung angegeben worden wäre und ohne Unterscheidung danach, ob für die Geräte - nach Ansicht der Beklagten - Lizenzen zu zahlen waren oder nicht (Anlagen K 18 und K 19).

21

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 teilte die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau G..., der Beklagten mit, dass die erfolgte Übermittlung der Seriennummern nicht den Anforderungen an eine „prior written notice“ genüge. Die Klägerin benötige für eine zumutbare Identifizierung der „non-scope Products“ zumindest eine Liste aller Marken und Modelle, die die Beklagte für „not Scope Products“ halte. Bei der anzugebenden Marke handele es sich um diejenige Hauptmarke, die auf der Frontseite des Produkts verwendet werde. Die Angabe des Modells könne durch die Angabe der Modellnummer eines einzigen Modells oder einer Gruppe zusammengehörender Modelle erfolgen. Die Klägerin gewährte der Beklagten für die Anzeige derjenigen TV-Geräte, die nach Ansicht der Beklagten die klägerischen TV-Patente nicht verwendeten, eine letzte Frist bis zum „10 January 2010“ (Anm. des Senats: gemeint war offensichtlich der 10. Januar 2014). Gleichzeitig kündigte sie an, dass sie Klage erheben werde, falls die Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen sollte (Anlage K 20).

22

Mit E-Mail vom 3. Januar 2014 verteidigte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr B..., die Übersendung der Seriennummern als ausreichende Information und bat um Fristverlängerung bis zum 17. Januar 2014 (Anlage K 21).

23

Mit E-Mail vom 28. Januar 2014 übersandte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin eine Liste der Seriennummern der im 4. Quartal 2013 verkauften TV-Geräte als Excel-Tabelle (Anlage B 8). Mit weiterer E-Mail vom 28. Januar 2014 übersandte die Beklagte den Bericht („Royalty Reporting Form“) für das 4. Quartal 2013 und erklärte, dass die an P. ... und Hitachi verkauften Produkte nicht aufgeführt worden seien, da diese Kunden erklärt hätten, über entsprechende Lizenzen der Klägerin zu verfügen (Anlagen B 11 und K 22).

24

Mit E-Mail vom 25. April 2014 erteilte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr A..., Auskunft für das 1. Quartal 2014. Auch dabei wurde mitgeteilt, dass die Verkäufe an P. ... (TP Vision) und Hitachi nicht aufgeführt seien, da diese angegeben hätten, dass sie über Lizenzen der Klägerin verfügten (Anlage B 12). Mit weiterer E-Mail vom 23. Juli 2014 übersandte die Beklagte den Bericht („Royalty Reporting Form“) für das 2. Quartal 2014 und erklärte wiederum, dass die an P. ... (TP Vision) und Hitachi verkauften Produkte nicht aufgeführt worden seien, da diese Kunden erklärt hätten, über entsprechende Lizenzen der Klägerin zu verfügen (Anlage B 13).

25

Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 12. Februar 2014 zugestellt worden ist, macht die Klägerin ergänzende Auskunft und Rechnungslegung für das 3. und 4. Quartal 2013 bezüglich derjenigen TV-Geräte geltend, die die Beklagte für nicht patentverletzend hält, die sie jedoch binnen der vertraglich vereinbarten Frist bzw. der bis zum 10. Januar 2014 gewährten Nachfrist nicht näher identifiziert hat.

26

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung vom 23. August 2013 (Anlage K 3) vor Ende der jeweiligen Berichtspflicht, d. h. für das 3. Quartal 2013 vor dem 31. Oktober 2013 und für das 4. Quartal vor dem 31. Januar 2014 alle TV-Geräte hätte anzeigen müssen, die nach ihrem Dafürhalten nicht von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machten.

27

Dazu hätten diese TV-Geräte konkret benannt werden müssen. Wenn es sich nur um ein Modell handele, müsse dessen Modellbezeichnung angegeben werden. Bei Modellreihen genüge es, die Merkmale dieser Reihe zu beschreiben, z. B. durch die Angabe der Marke, und zum Beweis beispielhaft einzelne Modellbezeichnungen dieser Reihe anzugeben. Die Nennung eines einzigen TV-Geräts identifiziere lediglich die TV-Geräte dieser Modellreihe, nicht aber die TV-Geräte anderer Modellreihen. Soweit in Ziffer 3.2. Abs. 5 der Vereinbarung von „exemplary models of the TVs concerned“ die Rede sei, bedeute dies, dass wenigstens ein TV-Gerät aus einer Modellreihe für die Identifizierung aller TV-Geräte dieser Modellreihe angeführt werden müsse. Wenn TV-Geräte mehrerer Modellreihen modifiziert würden, müsse wenigstens ein TV-Gerät für jede modifizierte Modellreihe identifiziert werden, um Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung der Parteien zu genügen. Die Nennung eines oder mehrerer TV-Geräte einer modifizierten Modellreihe sei nicht geeignet, sämtliche TV-Geräte anderer modifizierter Modellreihen zu identifizieren. Die Beschränkung des Beweiserfordernisses auf die Angabe exemplarischer Modelle sei nur innerhalb einer Modellreihe zulässig. Nur insoweit bestehe im Regelfall Identität, was bei den TV-Geräten verschiedener Modellreihen jedoch regelmäßig nicht der Fall sei.

28

Ein anderes Verständnis der vereinbarten Regelung ergebe sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Entstehungsgeschichte, noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Wortlaut der Regelung, insbesondere Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2, zeige, dass jegliches TV-Gerät, das nicht hinreichend identifiziert werde, als berichts- und lizenzpflichtiges „Scope Product“ zu behandeln sei. In Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung werde eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Berichts- und Lizenzpflicht geregelt. Diese Ausnahme sei eng auszulegen. Den zuletzt von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwurf vom 21. August 2013 (Anlage B 7) habe die Beklagte zwar zunächst noch abändern wollen (Anlage K 24), ihn jedoch nachfolgend - wie von der Klägerin vorgeschlagen - unterschrieben. Das Vorab-Informations- und Identifikationsverfahren habe zusammen mit der Vermutungsregel und dem Schlichtungsverfahren der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Parteien dienen sollen. Nur wenn frühzeitig feststehe, welche TV-Geräte die Beklagte aufgrund der Verwendung der modifizierten TV-Software für nicht-patentgebrauchend halte, könne im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eine hinreichende Klärung erfolgen.

29

Die erfolgten Mitteilungen der Beklagten genügten diesen Anforderungen nicht. Mit Ausnahme der konkret benannten 4 Telefunken-Modelle und des einen Hitachi-Modells, die vom Klagantrag ausgenommen seien, habe die Beklagte keine konkreten Informationen zu denjenigen TV-Geräten, die nach ihrer Ansicht nicht von den P. ...-TV-Patenten Gebrauch machten, vorgelegt. Die Klägerin wisse daher nicht, um welche TV-Geräte der Beklagten es sich dabei handeln solle.

30

Soweit die TV-Geräte binnen der vereinbarten bzw. nachgelassenen Fristen nicht hinreichend angezeigt worden seien, seien sie aufgrund der Vermutung der Regelung in Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung als „Scope Products“ zu behandeln, so dass diesbezüglich nunmehr vollen Umfangs Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Lizenzzahlungspflicht bestehe.

31

Da die Beklagte - mit Ausnahme der im Klagantrag ausgenommenen unstreitig lizenzpflichtigen Geräte (Anlage K 23) - noch immer nicht angezeigt habe, welche TV-Geräte nicht von den P. ...-TV-Patenten Gebrauch machten, sei Auskunft für alle hergestellten und veräußerten, jedoch nicht in der Aufstellung gemäß der Anlage K 23 genannten TV-Geräte zu erteilen. Denn ausreichend identifiziert habe die Beklagte nur die in den beiden Quartalsberichten aufgeführten TV-Geräte (Anlagen K 9 und 22) und die hinreichend konkret angegebenen vier Telefunken-Geräte sowie ein Hitachi-Gerät.

32

Der Umstand, dass die Beklagte die Seriennummern aller von ihr verkauften TV-Produkte mitgeteilt habe (Anlage K 19), erfülle nicht die Anforderungen von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung. Denn die Klägerin könne anhand der Seriennummern nicht erkennen, welche der aufgelisteten TV-Geräte - nach Ansicht der Beklagten - ohne Verwendung der P. ...-TV-Patente auskämen. Die Klägerin verfüge nicht über die notwendigen Informationen, um eine der dort angegeben Seriennummern einer bestimmten Modellreihe zuordnen zu können. Sie sei daher auch nicht in der Lage, ein entsprechendes TV-Gerät zu erwerben und zu überprüfen. Dazu habe die frühzeitige Angabe der TV-Geräte jedoch nach der Vereinbarung der Parteien dienen sollen, um ggffls. das Schlichtungsverfahren und „good faith“-Verhandlungen der Parteien durchführen zu können. Die übersandten Seriennummern erlaubten lediglich die nachträgliche Feststellung, ob ein TV-Gerät, das im Rahmen eines Testkaufs erworben worden sei, von der Beklagten stamme. Diese nachträgliche Feststellung der Herkunft des TV-Geräts habe jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprochen.

33

Die bisherige Auskunft hinsichtlich der lizenzpflichtigen TV-Geräte sei unvollständig. Für die Auskunftserteilung sei das Formular gemäß Anlage K 7 zu verwenden. Zudem sei eine vorherige schriftliche Mitteilung im Hinblick auf jeden (weiteren) Quartalsbericht erforderlich.

34

Die Klägerin hat bestritten, dass diejenigen TV-Geräte, die die Beklagte mit der modifizierten Software ausgestattet habe, nicht mehr von den P. ...-TV-Patenten Gebrauch machten. Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten belege dies keinesfalls, denn die Klägerin habe dieses Gutachten mit einem Gegengutachten entkräftet. Zudem könne das Privatgutachten der Beklagten keine Allgemeingültigkeit beanspruchen, da es sich nur mit dem einen untersuchten TV-Gerät befasst habe. Im Hinblick auf die genannten Telefunken-Modelle sei das Privatgutachten der Klägerin vom 13. August 2014 zu dem Ergebnis gelangt, die beiden TV-Geräte die „Untertitel-Patente“ der Klägerin nutzen.

35

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vereinbarung der Parteien vom 23. August 2013 kartellrechtlich unbedenklich und damit wirksam sei.

36

Sie hat ausgeführt, dass die Lizenzvereinbarungen bzgl. ihrer standardessentiellen TV-Patente, die sie der Beklagten und ihren Geschäftspartnern angeboten habe, bevor sie die Beklagte und deren Geschäftspartner gerichtlich in Anspruch genommen habe, fair, vernünftig und diskriminierungsfrei gewesen seien (fair, reasonable and non-discriminatory/FRAND). Das gelte auch für die mit der Vereinbarung vom 23. August 2013 eingeräumten Lizenzen.

37

Die Klägerin hat beantragt,

38

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über alle TV-Geräte - mit Ausnahme der in Anlage K 23 (Anlage zum Urteil) genannten TV-Geräte - Bericht zu erstatten, sofern diese Geräte folgende Merkmale aufweisen:

39

- sie sind primär für den Verkauf an die Öffentlichkeit bestimmt,
- sie verfügen über ein Display mit mindestens 15 Zoll,
- sie sind in der Lage, terrestrische, kabelgetragene oder über Satellit gesendete TV-Signale zu decodieren und wiederzugeben,
- sie wurden von der Beklagten und/oder einem von ihr beherrschten Unternehmen im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 in den am 01.08.2013 auf der Internetseite www.....int genannten Mitgliedsstaaten,

40

nämlich

41

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern,
sowie in Weißrussland verkauft oder anderweitig veräußert,

42

wobei ein beherrschtes Unternehmen jede einzelne oder eine Vielzahl von Wirtschaftseinheiten ist, die direkt oder indirekt von der Beklagten besessen oder kontrolliert wird, wobei eine Wirtschaftseinheit als von der Beklagten besessen oder kontrolliert gilt, wenn mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Stimmenanteile der Beklagten, die ordnungsgemäß zur Wahl des Geschäftsführers berechtigt sind (oder, wenn solche Anteile nicht existieren, mehr als 50 % (fünfzig Prozent) der Inhaberschaft oder Kontrolle der Beklagten), von der besitzenden oder kontrollierenden Beklagten zu relevanten Zeitpunkt gehalten werden,

43

wobei der Bericht mindestens die folgenden Informationen zu enthalten hat:

44

- die Marke der jeweiligen TV-Geräte und deren Modellbezeichnung,
- den Herstellungsort und den Herstellernamen der jeweiligen TV-Geräte sowie
- die Gesamtzahl der TV-Geräte,

45

und der Bericht der Klägerin schriftlich zu erteilen und zu übermitteln ist, und zwar in Form einer gemäß Anlage K 7 geordneten tabellarischen Aufstellung unter Beifügung der Aufstellung als excel-Datei sowie entsprechend geordneter Rechnungen, Lieferscheine oder sonstiger geeigneter Handelsunterlagen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen.

46

Die Beklagte hat beantragt,

47

die Klage abzuweisen.

48

Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie im Verlauf der vorangegangenen patentrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin eine neue TV-Software entwickelt habe, die die Verwendung der P. ...-TV-Patente vermeide. Diese neue TV-Software verwende sie zwischenzeitlich in einer Vielzahl der von ihr hergestellten TV-Geräte. Damit werde die Lizenzpflicht aus der Vereinbarung vom 23. August 2013 vermieden.

49

Nach Ziffer 3.2. Abs. 5 der Vereinbarung sei sie lediglich verpflichtet, die Klägerin vorab schriftlich zu informieren und insoweit einen geeigneten Beweis vorzulegen, für den die Identifizierung beispielhafter Modelle der betroffenen TV-Geräte genüge. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, eine vollständige negative Auskunft zu erteilen, d. h. die modifizierten TV-Geräte bezüglich jeder Marke und jeden Typs anzugeben. Diese Auslegung der Regelung in Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung ergebe sich bereits aus deren Wortlaut. Sie stehe zudem im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Regelung, nämlich den ausgetauschten Vertragsentwürfen und deren Modifikationen (Anlagen B 1 bis B 7). Zudem entspreche diese Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Klägerin habe nämlich lediglich in die Lage versetzt werden sollen, anhand der genannten Beispiele zu überprüfen, ob die neue TV-Software der Beklagten dazu führe, dass die P. ...-TV-Patente in den TV-Geräten der Beklagten nicht mehr verwendet würden.

50

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie mit den vorliegenden E-Mails an die Klägerin die vertraglich vereinbarte vorherige schriftliche Nachricht über TV-Geräte, die nicht von den klägerischen TV-Patenten Gebrauch machten („prior written notice“), bereits übermittelt habe.

51

So habe sie der Klägerin mit E-Mail vom 27. August 2013 bereits mitgeteilt, dass die meisten der von ihr seit dem 1. August 2013 hergestellten und verkauften Geräte die P. ...-TV-Patente nicht mehr verwendeten, weil die neue TV-Software der Beklagten zum Einsatz komme (Anlage BB 2). Dies sei ausreichend für eine „prior written notice“ im Sinne der Ziffer 3.2. Abs. 5 der Vereinbarung vom 23. August 2013. Zudem habe sie mit E-Mail vom 12. September 2013 auch - wie gefordert - beispielhaft vier TV-Modelle von Telefunken (Anlage K 13) und - durch Bezugnahme auf ein übermitteltes Privatgutachten - ein TV-Modell von Hitachi identifiziert (Anlage K 13). Weiter habe sie mit E-Mail vom 18. November 2013 noch darauf hingewiesen, dass sämtliche an die Unternehmensgruppen Medion und Expert gelieferten TV-Geräte in derselben Weise modifiziert worden seien (Anlage K 16).

52

Darüber hinaus habe sie der Klägerin mit E-Mail vom 17. Dezember 2013 überobligatorisch sämtliche Seriennummern der im 3. Quartal 2013 (Anlagen K 18 und K 19) und mit E-Mail vom 28. Januar 2014 sämtliche Seriennummern der im 4. Quartal 2013 hergestellten und veräußerten TV-Geräte übermittelt. Diese Informationen erlaubten es der Klägerin ohne weiteres eindeutig festzustellen, ob ein auf dem Markt befindliches TV-Gerät von der Beklagten stamme. Durch einen einfachen Vergleich von Marke und Typ (Modell) des betreffenden TV-Geräts mit der Lizenzabrechnung könne die Klägerin feststellen, ob es sich um ein Gerät handele, dass die Beklagte als lizenz- oder nicht-lizenzpflichtig angesehen habe.

53

Das an die Klägerin übersandte Privatgutachten belege, dass die TV-Geräte mit der neuen Software nicht lizenzpflichtig seien. Darüber hinaus seien auch die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens beauftragten beiden Patentanwälte zu diesem Ergebnis gekommen (Anlagenkonvolut B 14).

54

Somit seien alle TV-Geräte mit der neuen Software nicht mehr lizenzpflichtig, der Auskunftsanspruch sei somit erfüllt.

55

Da die Beklagte die Klägerin bereits über ihre neue TV-Software unterrichtet und beispielhaft einzelne Modelle genannt habe, sei sie nicht (mehr) verpflichtet gewesen, weitere vorherige Mitteilungen zu übermitteln.

56

Das Verständnis der Klägerin von der Regelung der Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung würde zu einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe führen, denn sie beruhe allein auf der als unzureichend angesehenen Vorabmitteilung der Beklagten. Zudem sei eine Vereinbarung, die die volle Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nicht nur für patentgebrauchende, sondern auch für nicht-patentgebrauchende TV-Geräte begründe, als „tying-agreement“ kartellrechtswidrig. Denn damit werde das mit der Patentinhaberschaft verbundene Monopol in einen Bereich ausgedehnt, in dem es nicht zu einer Patentbenutzung komme.

57

Die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nach Ziffer 3.2. Abs. 6 der Vereinbarung eingeholten Sachverständigengutachten des Patentanwalts Dipl.-Phys. Dr. v. R. vom 28. Oktober 2014 und des Patentanwalts Dr. B. vom 30. Oktober 2014 sind als Anlagenkonvolut B 14 zur Akte gereicht worden. Beide Gutachter sind zu dem Schluss gekommen, dass keine Patentverletzung vorliege. Gegenstand der Untersuchung des Gutachters B. war ein 32‘‘ SMART LED TV mit der Modellnummer 32PHS7000 32.

58

Mit Urteil vom 28. November 2014, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 16. Februar 2015, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten, insbesondere der Urteilsbegründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

59

Die Klägerin hat nachfolgend die hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors erfolgte Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts angegriffen und dazu ausgeführt, dass die mit € 425.000,00 festgesetzte Sicherheitsleistung weit überhöht sei. Die Klägerin ist dem entgegen getreten. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil mit Teil-Urteil vom 12. Mai 2016 hinsichtlich des Vollstreckbarkeitsausspruchs zu III. abgeändert und die Sicherheitsleistung bezüglich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors zu I. auf € 5.000,00 herabgesetzt. Zudem hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung der Beklagten zulässig sei, da sich die Beschwer der Beklagten auf € 5.000,00 belaufe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Teil-Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 verwiesen.

60

Nachfolgend hat die Klägerin den Auskunftsanspruch vollstreckt und zwischenzeitlich ihren Zahlungsanspruch für die modifizierten TV-Geräte beziffert. Erledigungserklärungen sind jedoch nicht abgegeben worden.

61

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung vom 23. Dezember 2014, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat, gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2014.

62

Die Beklagte führt aus, dass die Berufung - entgegen der Ansicht der Klägerin - zulässig sei, weil die durch die Verurteilung erfolgte Beschwer der Beklagten sich auf € 425.000,00, jedenfalls aber auf € 50.000,00 belaufe (Anlagen BB 3a bis BB 6).

63

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte weiter aus, dass das Landgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 23. August 2013, insbesondere die dortige Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 1 (Anlage K 3), falsch, insbesondere gegen den Wortlaut der Klausel, ausgelegt habe.

64

Nach dieser Regelung sei die Beklagte lediglich verpflichtet, beispielhafte Modelle der betroffenen TV-Geräte („exemplary models of the TVs concerned“), nicht jedoch alle TV-Modelle zu benennen, die nicht mehr von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machten. Sei nur ein TV-Gerät betroffen, müsse dieses eine Modell benannt werden. Seien mehrere TV-Geräte betroffen, seien nur beispielhafte Modelle der betroffenen TV-Geräte zu nennen. Sinn und Zweck der Regelung sei es nicht, der Klägerin anzuzeigen, welche TV-Geräte - nach Ansicht der Beklagten - nicht lizenzpflichtig seien. Nach Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung solle die Beklagte der Klägerin lediglich frühzeitig anzeigen, dass sie meine, eine patentfreie Umgehungslösung gefunden zu habe. Mit der Angabe beispielhafter Modelle habe die Klägerin nur in die Lage versetzen werden sollen, eine eigene Untersuchung hinsichtlich der Umgehungslösung der Beklagten anzustellen, um dann ggflls. den in Ziffer 3.2 Abs. 6 und 7 der Vereinbarung vorgesehenen Prüfungs- und Schlichtungsprozess einzuleiten bzw. diese Frage im Anschluss an das Schlichtungsverfahren gerichtlich klären zu lassen. Zudem zeige Ziffer 3.2 Abs. 7 der Vereinbarung, dass die vollständige Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 3.2. Abs. 1 erst dann erfolgen solle, wenn das Schlichtungsverfahren oder ein nachfolgendes Gerichtsverfahren zugunsten der Klägerin ausgegangen sei.

65

Für dieses Verständnis der Vertragspartner bei Abschluss der Vereinbarung vom 23.August 2013 hat die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung der an den Vertragsverhandlungen auf Seiten der Beklagten beteiligten Zeugen A... und B... angeboten.

66

Die Beklagte behauptet, dass für alle betroffenen TV-Geräte dieselbe, einheitliche neue Software verwendet worden sei, und bietet diesbezüglich Beweis durch Vernehmung des Zeugen A... an. Die Beklagte behauptet nunmehr weiter, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Beklagte eine einheitliche technische Lösung entwickelt und umgesetzt habe. Nach dem Verständnis der Parteien habe (nur) die Patentfreiheit dieser einen Umgehungslösung überprüft werden sollen. Auch insoweit bietet die Beklagte Beweis durch Vernehmung des Zeugen A... an. Streng genommen sei es ausreichend gewesen, der Klägerin lediglich ein modifiziertes TV-Modell zu nennen. Das stehe im Einklang mit der Anwendung der Kerntheorie.

67

Die vor Vertragsschluss ausgetauschten Vertragsentwürfe und die dazu ausgeführten Ansichten der Parteien, insbesondere die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 21. August 2013 (Anlage K 25), seien schon im Hinblick auf das in Ziffer 7.2 der Vereinbarung enthaltene Schriftformerfordernis nicht zu berücksichtigen. Die E-Mail der Klägerin vom 28. August 2013 zeige zudem, dass auch die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Benennung beispielhafter TV-Modelle ausreichend sei (Anlage K 11).

68

Nach der durch das Landgericht erfolgten Auslegung der Vereinbarung habe die Beklagte auch im Hinblick auf solche TV-Geräte, die nicht von den P. ... TV-Patenten Gebrauch machten (Anlage B 14), Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und Lizenzgebühren zu zahlen. Diese Rechtsfolge sei jedoch - angesichts des recht geringen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorabunterrichtung - unverhältnismäßig. Sie führe zu einer unbilligen Ausforschung in Bezug auf die geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts- und Umsatzzahlen der Beklagten, die ausschließlich den patentfreien Bereich beträfen. Weiter führe sie dazu, dass die Beklagte auch für patentfreie TV-Geräte Lizenzgebühren zahlen müsste.

69

Zudem sei eine solche Vereinbarung kartellrechtwidrig und damit nichtig.

70

Insoweit liege bereits eine Diskriminierung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern der Klägerin vor, insbesondere wegen der darin enthaltenen Beweislastumkehr (Anlage BB 2).

71

Außerdem sei eine Verpflichtung, auch im Hinblick auf die nicht patentgebrauchenden TV-Geräte Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und Lizenzen zu bezahlen, kartellrechtswidrig („tying agreement“). Insoweit liege ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers vor, denn das Monopol im patentbenutzenden Bereich werde ohne sachliche Rechtfertigung in den patentfreien Bereich ausgedehnt. Die vorliegende Vereinbarung werde den Erfordernissen fairer, vernünftiger und nicht-diskriminierender Lizenzbedingungen (FRAND) bzgl. standardessentieller Patente nicht gerecht.

72

Die Vereinbarung vom 23. August 2013 sei auch nicht gemäß nach Art. 101 Abs. 3 AEUV iVm Art. 2 der VO (EU) Nr. 316/2014 - Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer-Vereinbarungen (GVO-TT) - freigestellt.

73

Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. d) GVO-TT dürfe der Lizenznehmer nicht verpflichtet werden, Lizenzgebühren für Produkte zu bezahlen, die auf der Grundlage seiner eigenen Technologie hergestellt würden (Leitlinien der Kommission zur GVO-TT 2014, dort Rn. 116). Eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 a GVO-TT liege auch dann vor, wenn Lizenzgebühren auf der Grundlage aller Produktverkäufe abgerechnet würden, unabhängig davon, ob die lizensierte Technologie überhaupt verwendet werde (Leitlinien der Kommission zur GVO-TT 2014, dort Rn. 101).

74

Zudem sei die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Gültigkeit der lizenzierten Schutzrechte des Lizenzgebers nicht anzugreifen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) GVO-TT 2014 im Hinblick auf die hier vorliegenden standardessentiellen Patente nicht vom Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt (Leitlinien der Kommission zur GVO-TT 2014, dort Rn. 134, 136).

75

Die vereinbarte Beweislastumkehr sei zudem nicht fair, vernünftig und diskriminierungsfrei gewesen (fair, reasonable and non-discriminatory/ FRAND). Sie führe dazu, dass die Beklagte auch für solche TV-Geräte, bei denen nicht festgestellt werden könne, dass sie nicht patentverletzend seien, Lizenzzahlungen leisten müsse. Das komme einer Zahlungspflicht für nicht patentverletzende TV-Geräte gleich. Die wettbewerbsbeschränkende Regelung in Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung werde überdies durch die vereinbarte Nichtangriffsverpflichtung mit dem dort geregelten Kündigungsvorbehalt (Ziffer 6.4) verstärkt. Der Handlungsspielraum der Beklagten werde damit nahezu auf Null reduziert.

76

Hier komme hinzu, dass die Beklagte die krass benachteiligende Vereinbarung vom 23. August 2013 nicht freiwillig, sondern nur unter dem unausweichlichen Druck der Klägerin geschlossen habe.

77

Die Beklagte hat behauptet, dass bereits die Lizenzvereinbarungen, die die Klägerin der Beklagten und ihren Geschäftspartnern angeboten habe, bevor sie die Beklagte und deren Geschäftspartner gerichtlich wegen Patentverletzung in Anspruch genommen habe, nicht fair, vernünftig und diskriminierungsfrei gewesen seien (fair, reasonable and non-discriminatory/FRAND).

78

Zudem habe die Beklagte - auch bei Zugrundelegung des landgerichtlichen Verständnisses der Regelung von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung - durch die bereits erfolgte Nennung aller Seriennummern der von ihr im 3. und 4. Quartal 2013 hergestellten und vertriebenen TV-Geräte (Anlagen K 18, K 19 und B 8) die Klägerin in die Lage versetzt, alle Modelle der nicht-patentbenutzenden TV-Geräte zu bestimmen.

79

Die Beklagte beantragt,

80

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

81

Die Klägerin beantragt,

82

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

83

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

84

Sie hat ausgeführt, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil der Wert des zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs € 600,00 nicht überschreite. Der Aufwand zur Erfüllung des zuerkannten Anspruchs auf Seiten der Beklagten liege bei allenfalls € 168,00. Geheimhaltungsinteressen, die streitwerterhöhend zu berücksichtigen seien, lägen nicht vor.

85

Die Berufung der Beklagten sei aber auch unbegründet.

86

Der Wortlaut von Ziffer 3.2 Abs. 5 S.1 der Vereinbarung vom 23. August 2013 sei zwar unklar, aber auslegungsfähig. Das Landgericht habe die Regelung zutreffend ausgelegt, und dabei sowohl den Wortlaut, als auch den Regelungszusammenhang, insbesondere Satz 2 der Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung, als auch den Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt.

87

Da beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen P. ...-TV-Patenten bzgl. der Untertitel (Anlage K 5) um standardessentielle Patente gehandelt habe, sei auch davon ausgegangen worden, dass grundsätzlich alle TV-Geräte mit DVB-Untertitelfunktion von diesen Patenten Gebrauch machen müssten. Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass sie eine modifizierte Software entwickelt habe, die den Gebrauch dieser Patente vermeide, sei jedoch die Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung getroffen worden. Diese Gruppe von TV-Geräten habe einem gesonderten Mitteilungs-, Prüfungs- und Schlichtungsprozess unterliegen sollen. Diesbezüglich habe die Beklagte erst dann Lizenzen zahlen sollen, wenn entweder das vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren oder ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren zugunsten der Klägerin ausgegangen wäre.

88

Nach dem Sinn und Zweck des vereinbarten Mitteilungs- und Überprüfungsverfahrens habe klar sein sollen, welche TV-Modelle von dem Überprüfungs- und Schlichtungsverfahren erfasst sein sollten. Die bestimmbare Unterscheidung beider Gruppen von TV-Geräten sei notwendig, weil die vorab identifizierten TV-Geräte privilegiert seien, denn für sie greife die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Lizenzpflicht erst, nachdem zugunsten der Klägerin geklärt sei, dass sie mindestens einen Anspruch der vertragsgegenständlichen P. ...-TV-Patente nutzten (Ziffer 3.2 Abs. 7 der Vereinbarung).

89

Nach Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung sei die Beklagte verpflichtet, jedes TV-Gerät, dass sie für nicht patentgebrauchend halte, vorab anzugeben. Alle anderen TV-Modelle, d. h. alle TV-Geräte, die nicht vorab angezeigt würden, seien nach Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung als „Scope Products“ zu behandeln. So habe es die Klägerin im Verlauf der Vertragsverhandlungen ausdrücklich festgehalten (Anlage K 25) und unstreitig habe die Beklagte die Vereinbarung - in Kenntnis dieser Ausführungen - vorbehaltlos geschlossen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis jedes der betroffenen TV-Geräte zu benennen, bestehe lediglich im Hinblick auf baugleiche TV-Geräte, d. h. TV-Modelle einer Baureihe. Für die Identifizierung aller TV-Geräte einer Baureihe reiche es, wenn „Beispielsmodelle“ dieser Modellreihe identifiziert würden.

90

Für alle nicht identifizierten TV-Geräte greife die Vermutung von Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung. Damit sei eine Vertragsstrafe in Höhe der vertraglich vereinbarten Lizenz für den Fall vorgesehen worden, dass die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht nicht hinreichend nachkomme.

91

Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. Sie habe die Klägerin nicht hinreichend über die Gruppe der TV-Geräte mit modifizierter Software unterrichtet, sondern lediglich eine von ihr getroffene Auswahl von 5 einzelnen TV-Modellen benannt. Damit habe sie die Klägerin im Unklaren darüber gelassen, welche Modellreihen zu der Gruppe der angeblich modifizierten TV-Geräte gehören sollten. Auf diese Weise sei die Klägerin daran gehindert worden, die nicht näher identifizierten weiteren TV-Geräte zu überprüfen. Zudem sei unklar geblieben, welche TV-Geräte von dem Schlichtungsverfahren nach Ziffer 3.2 Abs. 6 der Vereinbarung und von dem möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahren erfasst sein würden.

92

Die Übersendung der Seriennummern genüge - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - nicht den Mitteilungspflichten der Beklagten.

93

Entgegen der Ansicht der Beklagten führe die Vermutungsregel von Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung, die eine Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Lizenzpflicht hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß identifizierten TV-Geräte bewirke, auch nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen. Zum einen habe die Beklagte diese Rechtsfolgen durch ordnungsgemäße Mitteilungen leicht vermeiden können. Zum anderen habe die Klägerin die Beklagte mehrfach auf die Folgen ihrer unzureichenden Vorab-Mitteilungen hingewiesen und der Beklagten überobligatorisch verschiedene Nachfristen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Mitteilungspflichten eingeräumt.

94

Die Vereinbarung der Parteien sei auch nicht kartellrechtswidrig. Es fehle bereits an einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin. Zudem stelle die Regelung in Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung - entgegen der Ansicht der Beklagten - schon keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin dar. Denn bei ordnungsgemäßer Vorab-Mitteilung der Beklagten liege die Beweislast für die Verwendung der P. ...-TV-Patente in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren weiterhin bei der Klägerin. Dem stehe auch die E-Mail der Klägerin vom 29. August 2013 nicht entgegen (Anlage BB 2).

95

Zudem handele es sich bei der Regelung von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung nicht um eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 lit. a) AEUV.

96

Das ergebe sich schon daraus, dass die nicht identifizierten TV-Geräte der Beklagten das klägerische Patent EP 754 393 nutzen, und daher schon als originäre „Scope Products“ anzusehen seien. Die Feststellung der Patentbenutzung werde im Rahmen der beim Landgericht Hamburg weiteren anhängigen Klagen erfolgen. Die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eingeholten Gutachten zweier Patentanwälte (Anlagenkonvolut B 14) seien falsch und gemäß Ziffer 3.2 Abs. 6 der Vereinbarung nicht bindend.

97

Aber selbst wenn die modifizierten TV-Geräte der Beklagten keines der P. ...-TV-Patente gebrauchten, sei die Vermutungsregel nach Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung nicht kartellrechtswidrig. Die Vertragsstrafen-bewehrte Identifizierungspflicht führe zu keinem gravierenden Nachteil auf Seiten der Beklagten. Durch die Identifizierungspflicht erlange sie vielmehr den Vorteil, Auskunft, Rechnungslegung und Lizenzzahlungen - wenn überhaupt - erst nach endgültiger Klärung des Patentstatus ihrer TV-Geräte vornehmen zu müssen. Sie habe es in der Hand, diejenigen TV-Geräte, die sie für nicht-patentgebrauchend halte, durch ordnungsgemäße vorzeitige Mitteilung bis zur endgültigen Klärung aus dem Kreis der „Scope Products“ herauszunehmen.

98

Eine Diskriminierung gegenüber anderen Lizenznehmern liege nicht vor, denn andere Lizenznehmer stellten schon keine modifizierten TV-Geräte her.

99

Die Vermutungsregel von Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung greife lediglich für die nicht ordnungsgemäß identifizierten TV-Geräte der Beklagten. Damit liege kein „tying agreement“ im Sinne von Art. 102 Abs. 2 lit. e) AEUV vor. Nach dieser Norm sei eine an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annähmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stünden, verboten. Hier liege der sachliche Bezug der Vertragsstrafe auf der Hand, denn sie stelle das Gegenstück zu der Privilegierung der ordnungsgemäß identifizierten TV-Geräte mit der modifizierten Software dar.

100

Die Nichtangriffsklausel der Ziffer 6.4 der Vereinbarung sei nach der Rechtslage im 3. und 4. Quartal 2013, insbesondere im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) GVO-TT 2004, nicht zu beanstanden.

101

Die Beklagte habe die Vereinbarung vom 23. August 2013 auch nicht unter unausweichlichem Druck der Klägerin abgeschlossen.

102

Mit Urteil vom 22. Juli 2016, Az. 315 O 265/15, hat das Landgericht Hamburg in einem parallelen Rechtsstreit festgestellt, dass die Beklagte das P. ...-TV-Patent EP 0 745 307 nicht mit der dort verwendeten modifizierten Software benutze (Anlage BB 3). In dem weiteren vor dem Landgericht Hamburg geführten Patentrechtsstreit, Az. 315 O 263/15, ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, um zu klären, ob das klägerische Patent EP 754 393 von den modifizierten TV-Geräten der Beklagten genutzt werde.

103

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2017 genommen.

B.

104

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

105

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf € 5.000,00. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Teil-Urteil vom 12. Mai 2016 Bezug genommen.

II.

106

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1.

107

Den geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch stützt die Klägerin allein auf die Vereinbarung vom 23. August 2013 (Anlage K 3). Gesetzliche Ansprüche aus Patentrecht hat die Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht.

108

Der Klägerin steht der tenorierte, ergänzende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß Ziffer 3.2 des zwischen den Parteien am 23. August 2013 geschlossenen TV-Patentlizenz- und Vergleichsvertrag (Anlage K 3 nebst Anlagen K 4 bis K 8) zu. Soweit bereits Auskunft erteilt wurde, d. h. auch hinsichtlich vier Telefunken-TV-Modellen (L24F125M3, L24F125M3W, T32EX1340SAT und D32H182Q3) und hinsichtlich eines Hitachi-TV-Modells (22HE1321S1), sind die TV-Geräte gemäß Anlage K 23 (Anlage zum landgerichtlichen Urteil) vom Tenor ausgenommen.

a)

109

Nach Ziffer 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nachfolgend dem letzten Tag eines jeden Kalenderquartals ein Lizenz-Auskunftsformular hinsichtlich der vorangegangenen Auskunftszeiträume für jede Marke für alle lizenzpflichtigen Gegenstände („Scope Products“) gemäß Anlage K 7 mit den im Tenor genannten Angaben einzureichen und dies zu belegen. Erster Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom 1. August 2013 („Effective Date“ gemäß Satz 1 der Vereinbarung) bis zum 30. September 2013.

110

Diesen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 nicht vollen Umfangs erfüllt. Zwar hat sie - unstreitig - für das 3. Quartal 2013 gemäß Anlage K 9 und für das 4. Quartal 2013 gemäß Anlage K 22 mit E-Mail vom 28. Januar 2014 (Anlage B 11) Auskunft erteilt. Diese Auskunftserteilung ist jedoch nicht vollständig. Unstreitig hat die Beklagte nur hinsichtlich derjenigen Fernsehgeräte konkret Auskunft erteilt, die nach ihrer Auffassung jedenfalls ein P. ...-TV-Patent benutzen, nicht aber hinsichtlich derjenigen Fernsehgeräte, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Verwendung einer neuen Software keine P. ...-TV-Patente benutzen. Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist dies nicht ausreichend.

b)

111

Zwar ist gemäß Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung die Auskunft nur für „all Scope Products“ zu erteilen. Gemäß der Definition unter Ziffer 1 des Vertrages ist ein „Scope Product“ „a TV using any TV Functionality and using at least one claim of at least one of the Philips TV Patents“, d. h. ein TV-Gerät, das eine TV-Funktionalität nutzt und wenigstens einen Anspruch von wenigstens einem P. ...-TV-Patent benutzt.

112

Gemäß Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung gelten jedoch auch diejenigen TV-Geräte, die nicht von einem P. ...-TV-Patent Gebrauch machen, als „Scope Products“, wenn sie der Klägerin nicht vorab angezeigt werden. Soweit die Beklagte die Klägerin vorab schriftlich über unbenannte TV-Modelle unterrichtet hat, die ihrer Meinung nach, nicht von einem P. ...-TV-Patent Gebrauch machen, genügt dies nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Daher greift für diese TV-Geräte die Vermutung der Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung. Die Beklagte ist daher im Hinblick auf den gemäß Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung bestehenden Zahlungsanspruch auch verpflichtet, zur Bezifferung des Anspruchs über diese TV-Geräte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

113

Eine wirksame Anzeige nach Absatz 5 der Ziffer 3.2. ist nur mit E-Mail vom 12. September 2013 in Verbindung mit einem übermittelten Gutachten hinsichtlich der Geräte Telefunken L24F125M3,Telefunken L24F125M3W, Telefunken T32EX1340SAT, Telefunken D32H182Q3 und HITACHI 22HE1321S1 erfolgt (Anlage K 13), die vom tenorierten Auskunftsanspruch ausdrücklich ausgenommen sind. Weiter ausgenommen, sind diejenigen TV-Geräte, über die die Beklagte bereits vollen Umfangs Auskunft erteilt hat, weil sie diese TV-Geräte für patentverwendend hält. Diese TV-Geräte sind in der Aufstellung gemäß Anlage K 23 aufgelistet.

aa)

114

Hinsichtlich der weiteren TV-Geräte, die die Beklagte für nicht patentgebrauchend hält, fehlt eine ordnungsgemäße vorherige schriftliche Anzeige der TV-Geräte. Eine Anzeige, die die Vermutung von Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung vom 23. August 2013 hinsichtlich weiterer TV-Geräte ausschließt, setzt voraus, dass die TV-Modelle, die ausgenommen werden sollen, von der Klägerin identifiziert werden können.

115

Die Regelung in Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung lautet wie folgt:

116

„In the event that X. ... is of the opinion that any TV manufactured, sold or otherwise disposed of by X. ... does not use at least one claim of at least one of the P. ... IV Patents, X. ... shall provide P. ... with prior written notice and suitable evidence in this respect including an identification of exemplary models of the TVs concerned. Any TV not so identified by X. ... shall be deemed to be a Scope Product.”

117

Also muss die Beklagte gemäß Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung für den Fall, dass sie der Ansicht ist, dass irgendein von ihr hergestelltes, verkauftes oder sonst veräußertes TV-Gerät nicht wenigstens einen Anspruch von wenigstens einem der P. ...-TV-Patente benutzt, eine vorherige, schriftliche Anzeige vornehmen und einen diesbezüglichen geeigneten Beweis liefern, einschließlich einer Identifizierung beispielhafter Modelle der betroffenen TV-Geräte. Jegliches TV-Gerät, das von der Beklagten nicht auf diese Weise identifiziert wird, gilt nach Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung als Lizenz-Produkt.

118

Gemäß Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung wird mithin vermutet, dass alle Fernseher, die die Beklagte herstellt oder verkauft oder über die sie auf sonstige Weise verfügt, lizenzpflichtig sind, es sei denn, sie wurden von der Beklagten in der in Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 1 der Regelung vorgesehenen Weise identifiziert. Wie diese Identifizierung erfolgen soll, ist in Ziffer 3.2. Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung geregelt. Danach soll die Beklagte die Klägerin vorab schriftlich unterrichten („prior written notice“), wenn sie der Auffassung ist, dass ein Fernseher („any TV ….“) nicht von wenigstens einem Anspruch der P. ...-TV-Patente Gebrauch macht. Weiter muss sie dafür - ebenfalls vorab und schriftlich - einen geeigneten Beweis liefern („suitable evidence in this respect“), und zwar einschließlich einer Identifizierung beispielhafter Modelle der betroffenen TV-Geräte („including an identification of exemplary models of the TVs concerned“).

119

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Wortlaut im Hinblick auf die mit der Identifizierung beispielhafter Modelle der betroffenen TV-Geräte verbundenen Anforderungen unklar, jedoch auslegungsfähig ist.

120

Die Beklagte will aus dem Satzteil, „einschließlich einer Identifizierung beispielhafter Modelle der betroffenen TV-Geräte“ („including an identification of exemplary models of the TVs concerned“) den Schluss ziehen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet gewesen sei, ein einziges bzw. einige wenige TV-Modelle mit der neuen Software anzugeben. Auf diese Weise habe der Klägerin lediglich die Überprüfung, ob die neue Software der Beklagten tatsächlich zu einer Umgehung der P. ...-TV-Patente führen könne, ermöglicht werden sollen. Ziel der Vereinbarung sei es jedoch nicht gewesen, all jene TV-Geräte zu identifizieren, bei denen diese neue TV-Software der Beklagten verwendet worden sei.

(1)

121

Dieses Verständnis steht jedoch nicht im Einklang mit Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung, denn diese Regelung wäre nach dem von der Beklagten ausgeführten Verständnis schlicht überflüssig.

(2)

122

Zudem steht diese Auslegung der Beklagten nicht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung. Soweit die Beklagte vor Vertragsschluss mit E-Mail vom 21. August 2013 eine Streichung von S. 2 vorgeschlagen hatte (Anlage K 25 und B 6), ist die Klägerin dem mit E-Mail vom 21. August 2013 entgegen getreten. Sie hat dazu ausgeführt:

123

„In Article 3.2, we think that the text you have deleted should remain. You will inform us about all TV models which in your opinion do not use any claims of P. ... TV Patents (presumably models with particular versions of the operating software). Therefore, the remaining TV models do use claims of P. ... TV Patents and are therefore (by definition) Scope Products. We think it is important to have this sentence remain in the agreement for the sake of clarity, so I have put it back into the agreement.”

124

Die Klägerin hat mithin unmittelbar vor Vertragsschluss darauf bestanden, dass der Text, den die Beklagte in Ziffer 3.2 Abs. 5 gelöscht habe, d. h. der dortige Satz 2, erhalten bleibe. Sie hat zum Regelungsgehalt von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung weiter ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin über alle TV-Modelle unterrichten werde, die Ihrer Meinung nach nicht einen Anspruch der P. ... TV-Patente nutzen (voraussichtlich Modelle mit verschiedenen Versionen der Betriebssoftware). Die verbleibenden TV-Modelle, d. h. die nicht mitgeteilten TV-Geräte, machten demgegenüber von den Ansprüchen der P. ... TV-Patente Gebrauch und seien deshalb (definitionsgemäß) Lizenzgegenstände. Nach Ansicht der Klägerin sei es wichtig, dass dieser Satz aus Gründen der Eindeutigkeit in der Vereinbarung erhalten bleibe. Deshalb habe die Klägerin ihn wieder in die Vereinbarung aufgenommen (Anlagen K 25 und B 7).

125

Mithin hat die Klägerin ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin nach Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung hinsichtlich aller TV-Modelle („all TV models“), die die Beklagte für nicht patentverwendend hielt, unterrichten sollte. Nach diesem Verständnis der Regelung genügt die beispielhafte Nennung einzelner TV-Modelle nicht den vertraglichen Anforderungen. Nachfolgend hat die Beklagte die Vereinbarung mit dem ursprünglichen Wortlaut am 23. August 2013 abgeschlossen, ohne auf ihren Streichungswunsch zurückzukommen oder einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären. Darin liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - kein bloßes Schweigen im Rechtsverkehr, sondern ein aktives Tun, nämlich der Abschluss der Vereinbarung der Parteien, und zwar auf der Grundlage der dazu erfolgten Ausführungen der Klägerin zum Regelungsgehalt von Ziffer 3.2 Abs. 5 der Vereinbarung. Damit bleibt auch kein Raum für einen Dissens der Parteien.

126

Somit sind die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vorab über jedes TV-Modell, dass sie für nicht-patentgebrauchend hielt, zu unterrichten, und dass all diejenigen TV-Modelle, über die die Beklagte nicht berichtet, als Lizenzgegenstände anzusehen seien.

(3)

127

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Wortlaut der Regelung Beweis bzgl. exemplarischer Modelle (“suitable evidence in this respect including an identification of exemplary models of the TVs concerned”) vorlegen sollte.

128

Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Identifizierung beispielhafter Modelle für den Fall vorgesehen war, dass mit der Angabe eines beispielhaften TV-Modells der Beweis für eine ganze Modell-Reihe bzw. -Serie von TV-Geräten erbracht werden konnte, insbesondere bei Baugleichheit. Auch in diesem Fall war jedoch der Kreis der betroffenen Geräte („TVs concerned“) anhand näherer Angaben, insbesondere Marke und Modellbezeichnung, vorab anzugeben. Denn nur so war für die Klägerin hinreichend sicher feststellbar, welche TV-Geräte nach Ansicht der Beklagten aus dem Kreis der patentgebrauchenden TV-Geräte herausfallen sollten. Nur bei dieser Auslegung der Regelung erhielt die Klägerin Gelegenheit, sich anhand der näheren Angaben, insbesondere zu Marke und Modell, entsprechende TV-Geräte zu beschaffen, diese zu untersuchen und das weiter vereinbarte Schlichtungsverfahren nach Ziffer 3.2 Abs. 6 der Vereinbarung in Gang zu setzen.

129

Diejenigen TV-Geräte, die von der Vermutung der Patentverwendung ausgenommen werden sollten, hatte die Beklagte deshalb so anzuzeigen, dass für die Klägerin zweifelsfrei und ohne die Untersuchung einzelner Geräte klar wird, welche Fernseher ausgenommen sein sollen. Dafür reicht es nicht, zu erklären, dass es eine neue Software gibt, die dazu führt, dass kein Patent mehr benutzt wird, und beispielhaft ein einziges oder einige wenige TV-Geräte zu nennen.

130

Etwas anderes folgt - wie bereits oben ausgeführt - auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Vertragsentwürfen gemäß Anlagen B 1 bis B 7 und K 24. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals Beweis für ihr Verständnis von der vertraglichen Verpflichtung angeboten hat, ist dieser Beweis bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

c)

131

Die Mitteilung der Seriennummern aller in den Berichtszeiträumen produzierten Fernsehgeräte unabhängig davon, ob sie nach Auffassung der Beklagten von klägerischen TV-Patenten Gebrauch machen oder nicht, stellt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine vorherige schriftliche Nachricht im Sinne der vertraglichen Vereinbarung dar. Die Berichtspflicht dient u. a. der Vorbereitung der Lizenzberechnung. Dazu muss die Klägerin der Mitteilung der Beklagten entnehmen können, welche TV-Geräte patentverwendend und damit lizenzpflichtig sind, und bei welchen TV-Geräten dies nicht der Fall sein soll. Die unterschiedslose Übersendung sämtlicher Seriennummern, also der Seriennummern von patentverwendenden TV-Geräten (Scope Products) und solchen TV-Geräten, die die Beklagte für nicht patentverwendend (not Scope Products) ansieht, ist nicht geeignet, die Berechnung der Lizenzen zu ermöglichen. Denn dieser Liste kann nicht entnommen werden, welche TV-Modelle - nach Ansicht der Beklagten - von den Patenten Gebrauch machen sollen und welche nicht. Zudem haben die übersandten Seriennummern die Klägerin nicht in die Lage versetzt, sich entsprechende TV-Geräte der Beklagten zu beschaffen und diese zu überprüfen. Damit sind die Seriennummern ungeeignet, dass vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren einzuleiten.

132

Da die Beklagte ihrer Pflicht zur vorherigen schriftlichen Mitteilung - abgesehen von den 5 benannten TV-Modellen - nicht nachgekommen ist, gelten die weiteren nicht mitgeteilten TV-Geräte als „Scope Products“. Die Beklagte hat deshalb über diese TV-Geräte gemäß Ziffer 3.1. Abs. 1 und 2 der Vereinbarung vollen Umfangs Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

bb)

133

Darin liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine unverhältnismäßige Rechtsfolge im Sinne von § 242 BGB. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die vertraglichen Regelungen nicht den Anforderungen an eine faire, vernünftige und diskriminierungsfreie Vereinbarung entsprochen hätten.

134

Die Vereinbarung vom 23. August 2013 erscheint angesichts der umfangreichen patentrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Parteien, die damit verglichen worden sind, und des Umstandes, dass es sich um standardessentielle Patente gehandelt hat, sachgerecht. Da es sich bei den streitgegenständlichen TV-Patenten der Klägerin - unstreitig - um standardessentielle Patente gehandelt hat, lag die Vermutung, dass die TV-Geräte der Beklagten, welche DVB-Untertitel darstellen konnten, von den entsprechenden standardessentiellen TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machen, sehr nahe. Dafür sprach auch, dass die Klägerin die Beklagte zuvor bereits wegen Verletzung dieser Patente erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen hatte.

135

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, der Beklagten aufzuerlegen, rechtzeitig hinreichende Angaben für das behauptete Vorliegen der Ausnahme von der Verwendung der TV-Patente zu machen. Zwar muss die Beklagte der Klägerin auf diese Weise auch jedes der von ihr hergestellten TV-Modelle, das sie für nicht patentgebrauchend hält, nennen. Insoweit geht der Anspruch der Klägerin über den gesetzlich vorgesehenen patentrechtlichen Auskunftsanspruch hinaus. Die Beklagte war jedoch - wenn sie sich an die entsprechende vertragliche Verpflichtung gehalten hätte, diese TV-Modelle vorab anzugeben, - zunächst nicht verpflichtet, weitere Auskünfte, insbesondere zu Absatzmengen, Kunden oder Verkaufspreisen zu erteilen. Diese Regelung erscheint angesichts der massiven vorangegangenen patentrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, der berechtigten gegenseitigen Interessen der Parteien und der recht begrenzten Laufzeit der Vereinbarung von 2 ½ Jahren (vom 23. August 2013 bis zum 26. Januar 2016) noch sachgerecht und angemessen.

2.

136

Die Vereinbarung vom 23. August 2013 verstößt auch nicht gegen Kartellrecht.

137

Für die kartellrechtliche Beurteilung ist regelmäßig auf die Rechtslage bei Vertragsschluss, d. h. hier am 23. August 2013, abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vor.

a)

138

Nach Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bezwecken oder zu bewirken. Dies gilt insbesondere für die die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (Art. 101 Abs. 1 lit. d) AEUV), sowie die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 101 Abs. 1 lit. e) AEUV). Solche Vereinbarungen sind gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig.

139

Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV können die Bestimmungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt werden,

b)

140

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keinen hinreichenden Vortrag zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung gehalten.

aa)

141

Es ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung vom 23. August 2013 geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bezwecken oder zu bewirken.

142

Die Beklagte hat zwar behauptet, dass sie im Hinblick auf Ziffer 3.2 der Vereinbarung gegenüber anderen Lizenznehmern benachteiligt würde (Art. 101 Abs. 1 lit. d) AEUV). Die Klägerin jedoch hat demgegenüber substantiiert ausgeführt, dass es keine weiteren Lizenznehmer gebe, die eine Umgehung der TV-Patente zur Anwendung brächten, so dass kein Anlass für eine entsprechende vertragliche Regelung mit anderen Lizenznehmern bestehe. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist. Eine Benachteiligung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden.

143

Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 23. August 2013 zusätzliche Leistungen erhielte, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stünden (Art. 101 Abs. 1 lit. e) AEUV).

144

Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Vereinbarung der Parteien weder eine Regelung zur Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten noch eine Verpflichtung der Beklagten zur negativen Rechnungslegung. Die Vereinbarung hindert die Beklagte auch nicht daran, ihre eigene Technologie, d. h. ihre Umgehungssoftware, zu verwenden.

145

Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte zahlen müsste, die - was zurzeit offen ist - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch sachlich gerechtfertigt. Zum einen liegt die Vermutung einer Verwendung der TV-Patente schon deshalb nahe, weil es sich um standardessentielle TV-Patente handelt. Zum anderen kann die Klägerin, die Angabe der Beklagten, dass bestimmte TV-Geräte der Beklagten nicht von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machten, nur dann überprüfen, wenn diese TV-Geräte hinreichend identifiziert werden. Der Durchsetzung dieser in Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung enthaltenen Pflicht der Beklagten zur Identifizierung dient die in Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung getroffene weitere Regelung. Insoweit liegt eine angemessene und sachlich gerechtfertigte Vertragsstrafenregelung vor.

bb)

146

Auch soweit die Klägerin nach Ziffer 6.4 der Vereinbarung vom 23. August 2013 berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen, wenn die Beklagte oder die mit ihr verbundenen Unternehmen die Gültigkeit der TV-Patente der Klägerin angreifen, liegt kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor.

147

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt vorliegend nicht die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologiertransfer-Vereinbarungen, VO (EU) Nr. 316/2014 vom 21. März 2014 (nachfolgend: TT-GVO 2014) zur Anwendung. Zwar handelt es sich um eine Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV, und zu den davon erfassten Technologierechten gemäß Art. 1 Abs. 1 b) i) gehören auch Patente. Die TT-GVO trat jedoch erst am 1. Mai 2014 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. August 2013 und in dem Zeitraum für den vorliegend Auskunft und Rechnungslegung verlangt wird (3. und 4. Quartal 2013), war dies jedoch nicht der Fall. Auf die nach Art. 10 TT-GVO 2014 vorgesehene Pflicht zur Anpassung von Altverträgen kommt es daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - vorliegend nicht an.

148

Vielmehr ist die vorangegangene Fassung der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologie-Transfervereinbarungen, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 vom 27. April 2004 (nachfolgend: TT-GVO 2004) anwendbar.

149

Nach den Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung von Art. 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen fielen Nichtangriffsklauseln in Streitbeilegungsvereinbarungen in der Regel nicht unter Artikel 81 Abs. 1 EGV. Zur Begründung führt die EU-Kommission aus, dass es charakteristisch für solche Vereinbarungen sei, dass sich die Parteien darauf einigen, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums nicht im Nachhinein anzugreifen. Es sei gerade der Sinn dieser Vereinbarung, bestehende Konflikte zu lösen und/oder künftige zu vermeiden (vgl. EU-Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 101/02, Rn. 209). Mithin begegnet die Regelung in Ziffer 6.4 der Vereinbarung vom 23. August 2013 keinen kartellrechtlichen Bedenken.

150

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann somit nicht festgestellt werden.

b)

151

Auch ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV liegt nicht vor.

152

Verboten ist danach die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

153

Dieser Missbrauch kann insbesondere darin bestehen, dass unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen erzwungen werden, (Art. 102 S. 2 lit. a) AEUV), dass unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet werden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (Art. 102 S. 2 lit. c) AEUV), oder dass an den Abschluss von Verträgen die Bedingung geknüpft wird, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 102 S. 2 lit. d AEUV).

aa)

154

Die Beklagte hat schon nicht hinreichend vorgetragen, dass der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Diese ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen TV-Patenten um standardessentielle Patente handelt.

155

Nach der EuGH-Rechtsprechung genügt die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums nicht um eine marktbeherrschende Stellung zu begründen. Sie ist allerdings geeignet, unter bestimmten Umständen eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhält, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern (EuGH, PharmaR 2013, 8 Rn. 186 - Astra Zeneca; EuGH GRURInt. 1995, 49 Rnrn. 46 und 47 - Magill). Ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Aus der EuGH-Entscheidung „Huawei Technologies“ (GRUR 2015, 764 ff.) ergibt sich im Hinblick auf standardessentielle Patente nichts anderes. Dort war die marktbeherrschende Stellung des Inhabers des standardessentiellen Patents unstreitig, so dass kein Anlass bestand, dazu näheren Vortrag zu verlangen bzw. entsprechende weitere Feststellungen im Einzelfall zu treffen.

156

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, schon während der laufenden Vertragsverhandlungen der Parteien eine Software entwickelt zu haben, die eine Umgehung der TV-Patente der Klägerin erlaubt, wäre weiterer Sachvortrag zur marktbeherrschenden Stellung der Klägerin erforderlich gewesen. Solchen Sachvortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung der Parteien geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, hat die Beklagte nicht dargelegt.

bb)

157

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen hätte (Art. 102 S. 2 lit. a) AEUV).

158

Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten Zwang ausgeübt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Vereinbarung der Parteien zudem weder eine Regelung zur Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten noch eine Verpflichtung zur negativen Rechnungslegung. Die Vereinbarung hindert die Beklagte auch nicht daran, ihre eigene Technologie, d. h. ihre Umgehungssoftware zu verwenden.

159

Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Lizenzgebühr zahlen müsste, die - was zurzeit offen ist - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - sachlich gerechtfertigt.

cc)

160

Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet hätte, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt worden wären (Art. 102 S. 2 lit. c) AEUV).

161

Die Behauptung der Beklagte, dass sie im Hinblick auf Ziffer 3.2 der Vereinbarung gegenüber anderen Lizenznehmern benachteiligt worden wäre, ist angesichts der Vortrags der Klägerin, dass es keine weiteren Lizenznehmer gebe, die eine Umgehung der TV-Patente zur Anwendung brächten, so dass auch kein Anlass für eine entsprechende vertragliche Regelung bestehe, - wie bereits ausgeführt - ohne Substanz. Eine Benachteiligung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden.

dd)

162

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Abschluss der Vereinbarung an die Bedingung geknüpft worden wäre, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 102 S. 2 lit. d AEUV).

163

Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte Zahlungen in Höhe der vereinbarten Lizenz zahlen müsste, die - was zurzeit nicht feststeht - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - sachlich gerechtfertigt.

164

Mithin verstößt die Vereinbarung der Parteien vom 23. August 2013 nicht gegen Kartellrecht.

165

Der Klage ist somit zu Recht stattgegeben worden.

II.

166

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.

III.

167

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Referenzen

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.