Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 2 UF 33/14

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

1) Die Beschwerde der Kindesmutter wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2) Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Kindesmutter ist kenianischer Staatsangehörigkeit, der Vater hat die deutsche und britische Staatsangehörigkeit. Die am 25. September 2009 geschlossene Ehe der Eltern wurde am 28. August 2012 geschieden. Nach der Trennung der Eltern und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens beantragte die Kindesmutter am 9. Juli 2012 bei dem AG Elmshorn (Akz. 44 F 92/12), ihr die alleinige elterliche Sorge für die am … geborene gemeinsame Tochter … zu übertragen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, zwecks erneuter Heirat in die USA emigrieren zu wollen, wo auch mehrere Familienangehörige von ihr leben würden. Der Vater trat dem Antrag entgegen und bezweifelte die reale Aussicht der Mutter auf die neue Heirat sowie ihre Erziehungsfähigkeit; er beantragte seinerseits, die alleinige elterliche Sorge auf ihn zu übertragen. In dem anberaumten Termin des Amtsgerichts Elmshorn vom 28. August 2012 wurde durch einstweilige Anordnung eine sog. Grenzsperre für die Ausreise beider Elternteile mit dem Kind ohne vorherige Zustimmung des anderen Teils verfügt und im Übrigen entschieden, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, ferner wurde das Jugendamt des Kreises Pinneberg um weitere Ermittlungen gebeten. Am 1. März 2013 erwirkte die Mutter einen Herausgabebeschluss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Behauptung, der Kindesvater habe nach einem Wochenendumgang die Rückgabe des Kindes verweigert (Akz. 44 F 28/13). Der Vater ließ einen völlig anderen Ablauf vortragen. In dem auf Antrag des Vaters anberaumten Termin über die einstweilige Anordnung erhoben die Eltern (trotz zwischenzeitlicher Erledigung durch Herausgabe des Kindes an die Mutter) wechselseitige Schuldzuweisungen in erheblichem Umfang, die für das Jugendamt Veranlassung waren, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen beide Eltern und die Genehmigung der Inobhutnahme des Kindes zu beantragen. Das Amtsgericht Elmshorn beschloss daraufhin aufgrund dieser mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 als Konsequenz der bei dem Kind aufgetretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des hoch eskalierten Streits der Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung (Akz. 44 F 44/13) von Amts wegen, dass die elterliche Sorge für das Kind …, derzeit aufhältlich im Haushalt der Mutter in U., den Eltern teilweise vorläufig entzogen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird, ferner genehmigte es die Inobhutnahme. Das Jugendamt brachte … im Anschluss in einer Bereitschaftspflegefamilie unter. In dem Hauptsacheverfahren wurde sodann aufgrund eines Beschlusses vom 20. März 2013 ein familienpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Herausnahme des Kindes aus der Familie sowie die Frage, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, zukünftig den Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder dem Vater zu haben, eingeholt. Das Gutachten der Diplom-Psychologin … vom 12. Mai 2013 kam zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn … fortan ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters hat und dorthin wechselt, jedoch sollte nach der Empfehlung der Sachverständigen dort eine entsprechende fachliche Unterstützung und entsprechende sozialpädagogische Familienhilfe erfolgen, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere der gesundheitlichen Belange, sollten vorübergehend beim Jugendamt belassen werden, um eine kontinuierliche Beobachtung der weiteren Entwicklungsschritte des Kindes zu gewährleisten und gegebenenfalls rechtzeitig korrigierend eingreifen zu können. Nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige und persönlicher Anhörung der Eltern, der Mitarbeiterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin des Kindes am 15. Juli 2013 erging der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn dahin, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge mit der Maßgabe der Einschränkung, dass weiterhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge durch das Jugendamt als Pfleger ausgeübt werden, auf den Kindesvater zu übertragen. Gleichzeitig wurde das Jugendamt angewiesen, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Weise auszuüben, dass die von der Gutachterin vorgeschlagene Überführung des Kleinkindes in den Haushalt des Kindesvaters vorbereitet und begleitet wird. In den Gründen wurde ausgeführt, dass eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer akuten Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB führen würde, nach Überzeugung des Gerichts sei die Kindesmutter nicht in der Lage ein dreijähriges Kind ohne Herbeiführung einer Kindeswohlgefährdung zu erziehen, aufgrund der Verstrickungen in die Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehemann könne sie die Belange des Kindes nicht erkennen, der Kindesvater sei mit Einschränkungen hierzu in der Lage, wobei diese Einschränkungen durch eine geeignete Hilfsmaßnahme in Form einer sozialpädagogischen Erziehungshilfe ausgeglichen werden könnten; auch ein unverschuldetes Erziehungsversagen begründe Eingriffe des Staates nach § 1666 BGB, auch Beobachtungen über ein unverschuldetes Erziehungsfehlverhalten müssten deshalb Maßstab einer Entscheidung nach § 1671 BGB über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil sein, das Gericht werde nach Ablauf eines halben Jahres von Amts wegen nach § 166 Abs. 3 FamFG überprüfen, ob die Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters aufgehoben werden könne oder fortbestehen müsse. Die von der Mutter gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist von ihr nach einem die beantragte Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2013 mit Schriftsatz vom 13. November 2013 zurückgenommen worden.

2

In einem auf Antrag der Mutter vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg betriebenen Verfahren (Akz. 634 F 352/13) wegen ihres Umgangsrechts, nachdem die Tochter seit Mitte September 2013 im Haushalt des Vaters in Hamburg-Harburg lebt, schlossen die Eltern im Anhörungstermin vom 30. Januar 2014 eine Vereinbarung, wonach die Mutter künftig Umgang mit dem Kind vierzehntägig von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in der dazwischen liegenden Woche am Freitag von 14.00 bis 17.00 Uhr hat und ab Oktober 2014 bei guter Entwicklung des Umgangs und Stabilisierung des Kindes eine Umgangserweiterung in Aussicht genommen wird.

3

Mit Antrag vom 31. Januar 2014 hat der Vater bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg beantragt, die bestehende Grenzsperre aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass eine Grenzsperre nicht besteht, da die Mutter ihre Pläne einer Übersiedelung mit dem Kind in die USA zwischenzeitlich aufgegeben habe und er, der Vater, im Jahre 2014 mit dem Kind ins Ausland in Urlaub fahren wolle. Nach Durchsicht der Gerichtsakten zum Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Elmshorn hat der Familienrichter des Amtsgerichts Hamburg-Harburg den Jugendämtern des Kreises Pinneberg und Bezirksamtes Hamburg-Harburg, den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters und der Mutter sowie dem Amtsgericht Elmshorn mit Verfügung vom 5. Februar 2014, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 12. Februar 2014 zugestellt worden ist, mitgeteilt, dass er beabsichtige im Beschlusswege zu entscheiden, dass klargestellt werde, dass die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Elmshorn vom 28. August 2012 durch die Hauptsacheentscheidung vom 15. Juli 2013 wirkungslos geworden sei, die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters erklärte sich hiermit einverstanden. Mit einer weiteren Verfügung vom 17. Februar 2014 hat der Familienrichter die Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der laufenden Frist ferner darauf hingewiesen, dass ihm der zuständige Familienrichter des Amtsgerichts Elmshorn bei einer Rücksprache mitgeteilt habe, dass die eingerichtete Pflegschaft … für aufgehoben werden solle, in der Verfügung heißt es ferner, auf Seite 9 des Beschlusses vom 15. Juli 2013 werde verwiesen, er (der Familienrichter) beabsichtige deshalb, nach Fristablauf neben der Klarstellung zur Grenzsperre darüber zu entscheiden, dass die Pflegschaft aufgehoben und das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und zur Gesundheitssorge auf den Vater übertragen werde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 erklärt, gegen die Klarstellung der außer Kraft getretenen Grenzsperre bestünden keine Einwände, demgegenüber sei die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf den Kindesvater eine inhaltliche Entscheidung und setze ein ordentliches Verfahren voraus, hierzu sei rechtliches Gehör zu gewähren und das gesetzlich durchgeführte Verfahren durchzuführen, die Kindesmutter stelle in Frage, ob die Übertragung der Personensorgebereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auf den Vater allein dem Kindeswohl entspräche, falls hierüber von einem Beteiligten oder von Amts wegen eine Entscheidung angestrebt werden solle, bedürfe es der Durchführung eines gesonderten Erkenntnisverfahrens. Laut Aktenvermerk des Familienrichters vom 6. März 2014, Bl. 34 R der Akte hat der ASD Harburg auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass dort keine Einwände bestünden und nicht mehr Stellung genommen werden solle.

4

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Beschluss vom 6. März 2014 - neben einer Klarstellung zur wirkungslos gewordenen Grenzsperre - entschieden, dass die mit dem Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. März 2013 zur Geschäftsnummer 44 F 92/12 im Wege der einstweiligen Anordnung eingerichtete und im weiteren Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juli 2013 zur selben Geschäftsnummer in der Hauptsache bestätigte Pflegschaft für das Kind aufgehoben wird und klargestellt wird, dass der Vater die elterliche Sorge damit in vollem Umfang allein ausübe. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13. März 2014 zugestellt worden ist, hat sie am 27. März 2014 Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, 1) den Beschluss vom 6. März 2014 zum alleinigen Sorgerecht für den Antragsteller abzuändern und 2) die alleinige elterliche Sorge für das Kind … auf sie zu übertragen.

5

Die Kindesmutter trägt vor: Sie wende sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festlegung der alleinigen elterlichen Sorge des Kindesvaters. Auch die Aufhebung einer Amtspflegschaft sei eine inhaltlich das Sorgerecht von Eltern betreffende Entscheidung, wofür nun einmal das besondere Erkenntnisverfahren für Kindschaftssachen vorgeschrieben sei, wozu die Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes, ggfs. seine Beteiligung, möglicherweise die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und ganz generell umfassendes rechtliches Gehör und inhaltliche Auseinandersetzung gehören würde.

6

Die fehlende Anhörung der Eltern und des Kindes werde gerügt. Inhaltlich bedeute die an- gefochtene Entscheidung auch, dass das Jugendamt als bisher auch sicherlich notwendiges Korrektiv in den besonders umstrittenen Bereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge als neutrale Stelle entfalle und die Mutter sich nun dem sie durchaus nicht wertschätzenden Vater als Alleinbestimmer über alle Angelegenheiten ihrer geliebten Tochter gegenüber sehe. Ohne weiteres werde der Antragsteller womöglich mit der Tochter im Ausland nicht nur Urlaub machen, sondern ganz seinen Wohnsitz verlegen und … mitnehmen können. Das Jugendamt werde daran nichts ändern können und wollen, eine entsprechende Entscheidungsnotwendigkeit für einen Aufenthaltspfleger und damit jegliche rechtliche Kontrolle sei durch die angefochtene Entscheidung entfallen. Die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Stattdessen würde es dem Wohl wie auch dem sehnlichen Willen des kleinen Mädchens entsprechen, zu seiner Mutter zurückzukehren, wieder mit ihr zusammenzuleben und von da aus den Vater regelmäßig zu besuchen. Es erscheine der Mutter eindeutig und nach dem Wechsel zum Vater auch deutlich erkennbar, dass … die primäre Bindung an sie habe, ohne die ganze in dem vorangegangenen Verfahren umstrittene Familiengeschichte aufzurollen, sei doch festzuhalten, dass die Mutter es gewesen sei, die von Anfang an für … gesorgt habe. Sie sei froh, dass es … bei ihrem Vater inzwischen sehr viel besser gehe als vorher in der Pflegefamilie, sie halte es aber für richtig und gerade jetzt auch für wichtig, dass die Tochter wieder bei ihrer Mutter lebe und dort emotional liebevoll umsorgt aufwachsen könne.

7

Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung der Mutter im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des AG Elmshorn zu ihrem Sorgerecht bestehen, trägt sie weiter vor:

8

Als leibliche Mutter stehe es ihr zu, Abänderungsanträge gemäß § 1696 BGB zu stellen, gerade wenn sie der Meinung sei, dass es dem Kindeswohl besser entsprechen würde, die elterliche Sorge zurück auf sie zu übertragen.

II.

9

Die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Aufhebung der Beschränkung des Sorgerechts des Vaters anficht, ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr im vorliegenden Fall die gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt.

10

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine materielle Beschwer im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt ist, d.h. wenn der Beschluss negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn. 9; vgl. auch BGH Fam- RZ 2009, 220 - juris - zu dem früheren § 20 FGG mit sinngemäß gleicher Regelung). Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, d.h. ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Keidel/Meyer-Holz a.a.O.; vgl. auch Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 3; BGH FamRZ 2011, 465). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel/Meyer-Holz a.a.O.). Da die Kindesmutter durch die hier getroffene Entscheidung des Familiengerichts in einem ihr zustehenden Recht nicht unmittelbar eine Veränderung oder Verschlechterung erfahren hat und ihr auch keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung vorenthalten worden ist, ist eine materielle Beschwer nicht gegeben.

11

Das AG Elmshorn hatte mit der nach Rücknahme der Beschwerde der Kindesmutter rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 15. Juli 2013 zum einen über die wechselseitigen Anträge der Eltern auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge jeweils auf sich gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB und zum anderen von Amts wegen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge gemäß § 1671 Abs. 4 i.V.m. 1666, 1666 a BGB entschieden. Dabei hat es gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und ausdrücklich dem Vater die Alleinsorge übertragen (Ziff. 1 des Tenors). Die zuvor durch einstweilige Anordnung vorgenommene Einschränkung des elterlichen Sorgerechts gemäß §§ 1666 BGB durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge auf einen Pfleger hat das Gericht aber in Bezug auf das Sorgerecht des Vaters aufrechterhalten (Ziff. 2 des Tenors), diese Einschränkung in Bezug auf den Vater aber wiederum eingeschränkt durch die Weisung an den Ergänzungspfleger, die Überführung des Kindes aus der Bereitschaftspflegestelle in den Haushalt des Vaters vorzubereiten und zu begleiten. Die jetzt angefochtene Entscheidung ist durch das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg (vgl. § 152 Abs. 2 FamFG ) im Überprüfungsverfahren der durch das Amtsgericht Elmshorn ergangenen Maßnahme zur Einschränkung des Sorgerechts des Vaters nach § 1696 BGB Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 FamFG ergangen. Nach § 1696 Abs. 2 BGB hat das Gericht eine Maßnahme nach § 1666 BGB von Amts wegen aufzuheben, wenn sie zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist. Das dafür von Amts wegen in angemessenem zeitlichen Abstand einzuleitende Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG ist ein selbständiges Verfahren. Die Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB, durch die die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und die Alleinsorge auf den Vater übertragen worden war, war von dieser Überprüfung nicht erfasst. Eine Änderung dieser Entscheidung, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und die Alleinsorge auf den Vater zu übertragen, die gemäß § 166 Abs. 1 FamFG nach Maßgabe des § 1696 Abs. 1 BGB zur Voraussetzung hat, dass die Änderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, war in erster Instanz weder Gegenstand des Überprüfungsverfahrens noch ist sie von einem Elternteil beantragt worden. Insofern wurde der Beschwerdeführerin auch nicht etwa eine mögliche Verbesserung ihrer Rechtsstellung vorenthalten. Die hier allein vorliegende Entscheidung im Überprüfungsverfahren, dass die unter Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters eingerichtete Pflegschaft über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge nach Wechsel des Kindes aus der Bereitschaftspflegefamilie zum Vater nicht weiter erforderlich ist, bewirkt in Bezug auf die Rechtsposition der Mutter, die durch die vorangegangene Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits rechtskräftig vom Sorgerecht für das Kind ausgeschlossen worden war, keine Veränderung. Sie ist auch in Bezug auf ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht weitergehend als schon durch die rechtskräftige vorangegangene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen. Der allgemeine Umstand, dass sie Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist, genügt ebensowenig wie ihr verständliches ideelles Interesse am Wohlergehen ihres Kindes (vgl.: OLG Oldenburg FamRZ 2013, 235 - juris - für eine fehlende Beschwerdebefugnis der Mutter bei Übertragung des Sorgerechts auf den Vater in einem Fall, in dem der Mutter das Sorgerecht zuvor rechtskräftig gänzlich nach § 1666 BGB entzogen war; OLG Celle, FamRZ 2012, 1826 - juris- , für fehlende Beschwerdebefugnis des Vaters gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers in einem Fall, in dem der Mutter unter Einschränkung der Gesundheitsfürsorge das Sorgerecht übertragen worden war). Diese Rechtslage war in Sorgerechtsverfahren im Übrigen nach altem Recht (§ 20 FGG) vor Inkrafttreten des FamFG nicht anders (vgl. BGH FamRZ 2009, 220 - juris a.A. wohl Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., § 64, Rn. 167); § 57 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 FGG - deren Erweiterung der Beschwerdebefugnis darüber hinaus in das FamFG nicht übernommen worden ist - galt gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG i.V.m. §§ 621 e, 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F. für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren nicht (vgl. BGH a.a.O.; BGH FamRZ 2011, 552), was vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt war, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten (vgl. BGH FamRZ 2011, 552; BT Drucksache 13/ 11035 S. 26 mit ausdrücklichem Bezug auf Verfahren nach § 1671 Abs. 3 a.F. i.V.m. § 1666 BGB). Anders als in der Fallkonstellation, die dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juni 2010 (FamRZ 2010, 1242) vorlag, kam hier auch keine Entscheidung zugunsten des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach den §§ 1680 Abs. 3, Abs. 2 BGB in Betracht, denn durch den bestandskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn war bereits zugunsten des anderen Elternteils über das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB (und im Übrigen auch über den Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil) entschieden worden. Wegen des Vorliegens einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB liegt nach Auffassung des Senats auch keine Vergleichbarkeit zu einer der Konstellationen vor, für die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. November 2008 FamRZ 2009, 220 - juris) die Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine Ablehnung des Entzugs der elterlichen Sorge des anderen Elternteils offen gelassen hat.

12

Die Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Auffassung durch den Wegfall der Pflegschaft nicht deshalb in ihren Rechten beeinträchtigt, weil die Kontrolle des Vaters durch das Jugendamt entfällt und sie sich ihm nun als Alleinbestimmer gegenübersieht. Da sowohl das alleinige Sorgerecht des Vaters als auch der Aufenthalt des Kindes beim Vater durch die vorangegangene bestandskräftige Entscheidung geregelt worden sind und das Kind in Folge dessen nunmehr zum Vater gewechselt ist, was auch ihrer Ansicht nach eine Verbesserung für das Kindeswohl darstellt, ist für sie durch die angefochtene Entscheidung, die Pflegschaft aufzuheben, auch in tatsächlicher Hinsicht keine Verschlechterung eingetreten. Hinsichtlich ihres Umgangsrechts musste sie sich auch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung mit dem Vater direkt verständigen, was in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg in dem Anhörungstermin vom 30. Januar 2014 ja auch gelungen ist.

13

Die Beschwerdeführerin kann ihre Beschwerdebefugnis auch nicht auf die ihrer Auffassung nach gegebene Verletzung von Verfahrensvorschriften und Anhörungspflichten stützen. Eine Verletzung allein von Verfahrensvorschriften durch das Gericht der ersten Instanz begründet für sich keine Beschwerdeberechtigung (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 59 Rn. 7; Zöller-Feskorn a.a.O.) Wer - wie hier - in seiner materiellen Rechtsstellung selbst nicht unmittelbar von dem Ergebnis der Entscheidung betroffen ist, hat kein berechtigtes Interesse, Mängel des Verfahrens zur Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu stellen (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 194). Hiervon abgesehen ist beiden Eltern, somit auch der Beschwerdeführerin, und auch beiden beteiligten Jugendämtern vor der Entscheidung durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme rechtliches Gehör gewährt worden. Ob darüber hinaus unter den hier gegebenen Umständen eine (erneute) persönliche mündliche Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG erforderlich gewesen wäre, kann dahin stehen, eine persönliche Anhörung des dreijährigen, nach Aktenlage zudem in der Sprachentwicklung verzögerten Kindes zur Frage der Aufhebung der Pflegschaft des Jugendamtes war nach § 159 Abs. 2 FamFG nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht angezeigt.

14

Für den im Antrag zu 2 der Beschwerdeschrift und nach den Ausführungen unter 1. in dem Schriftsatz vom 30. April 2014 gestellten Antrag der Mutter auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter auf sie gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hätte sie zwar eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung, der Antrag ist aber als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz gewesen ist. Ein erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter neuer Sachantrag ist ausgeschlossen. Eine dem zuwiderlaufende Beschwerde ist unzulässig ( vgl.- Keidel-Sternal, a.a.O. , § 64, Rn. 44 ff ).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

16

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus den §§ 40, 45 FamGKG.

17

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu, da die Frage der Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine Aufhebung der Einschränkung der elterlichen Sorge des anderen Teils noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist.

18

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen (Ziff. 2 des Tenors). Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte der Mutter wegen nicht hinreichender Aussichten auf Erfolg nicht bewilligt werden. Dies gilt ungeachtet der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der seitens des Senats verneinten Beschwerdebefugnis. Denn die Beschwerde hätte auch bei Vorliegen der Beschwerdebefugnis keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Tragfähige Argumente, warum es weiterhin der unter Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters eingerichteten Pflegschaft bedarf, sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sorgerechtsübertragung auf die Mutter ist unzulässig, da er erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgebracht worden ist. Auch er wäre darüber hinaus voraussichtlich unbegründet. Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, wäre der Sache nach, wie sie sich dem Senat nach dem Akteninhalt zur Zeit darstellt, nicht angezeigt. Das Amtsgericht Elmshorn war nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts und Anhörung aller Beteiligten zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dass diese Beurteilung aufgrund von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zutrifft, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

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Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 2 UF 33/14 zitiert 17 §§.

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(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.