Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juni 2016 - 9 U 70/16
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1
Der Kläger hat nach dem Hinweis seine Berufung zurückgenommen.
2Gründe:
3I.
4Der Kläger verlangt in Prozessstandschaft klagend Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 18.10.2014 gegen 21:20 h auf der X-Straße in E. Der Beklagte zu 1) habe mit dem bei der Beklagten zu 2) für den Zeitraum vom 17.10.2014, 11:40 h, bis zum 19.10.2014, 12:45 h, unter Ausschluss der Selbstbeteiligung angemieteten Fahrzeug VW Passat die X-Straße in nördlicher Richtung befahren. Bei dem Versuch, einem von rechts die Fahrbahn überquerenden Fußgänger auszuweichen, habe er das Fahrzeug nach links hin gelenkt. Hierbei sei er gegen das von ihm, dem Kläger, gehaltene, und der U-Bank sicherungsübereignete, auf dem Parkstreifen der X-Straße abgestellte Fahrzeug BMW X 6 X Drive geraten und habe dieses beschädigt.
5Das Landgericht hat nach Anhörung des Beklagten zu 1) und nach der Vernehmung der Zeugen C und P die Klage abgewiesen. Die vorgetragenen Indizien rechtfertigten den Schluss, dass der Unfall manipuliert sei, und der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe.
6Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
7II.
8Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
9Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auf die §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gestützte Ansprüche nicht zu.
10Auch der Senat ist nach eigener Prüfung mit dem Landgericht der Überzeugung, dass der Kläger vorliegend in die Beschädigung des der U-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs BMW X 6 X Drive eingewilligt hat mit der Folge, dass dem Kläger die in gewillkürter Prozesstandschaft der U-Bank geltend gemachten Ansprüche nicht zuzusprechen sind.
11Der Wirksamkeit der Einwilligung in die Beschädigung des der U-Bank sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht Eigentümer, sondern nur Halter des beschädigten Fahrzeugs ist, für dessen Beschädigung Schadensersatz verlangt wird.
12Grundsätzlich ist der Eigentümer, hier die U-Bank, zur Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung berechtigt. Macht der Halter als Besitzer nach Sicherungsübereignung an das kreditfinanzierende Institut im Wege gewillkürter Prozessstandschaft den Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Eigentümers geltend, kommt eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG nicht in Betracht, da der nichthaltende Eigentümer mangels Haltereigenschaft selbst nicht nach § 7 StVG haftet und über den Fall des § 17 Abs. S. 3 StVG hinaus eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer nicht gerechtfertigt ist. Eine Zurechnung über § 9 StVG zu Lasten des nichthaltenden Fahrzeugeigentümers in Bezug auf § 7 StVG bzw. gem. § 254 BGB in Bezug auf § 823 Abs. 1 BGB ist vorliegend zu verneinen, weil ein eigenes Verschulden der U-Bank in Bezug auf die Auswahl und Person des späteren Schädigers nicht festgestellt werden kann. Für die hier vorliegende Konstellation der Beschädigung eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs im Einverständnis mit dem anwartschaftsberechtigten Besitzer/Halter wird teilweise ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs unter Hinweis darauf verneint, dass versucht werde, eine Leistung einzufordern, die alsbald zurück zu gewähren sei (vgl. OLG Düsseldorf v. 05.10.2010 - 1 U 190/09 - juris Rn. 103).
13Teilweise wird daran angeknüpft, dass das Anwartschaftsrecht als "werdendes Eigentum" ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht sei und als "sonstiges Recht" den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genieße, so dass im Wege eines argumentum a fortiori bzw. eines argumentum a maiore ad minus eine Einwilligung des anwartschaftsberechtigten Halters in die Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs ausreiche, um die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung entfallen zu lassen(vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, juris PK Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rn. 255ff).
14Die vom Landgericht aufgezeigten Indizien rechtfertigen auch aus Sicht des Senats die Feststellung, dass der Kläger in die Einwilligung des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeugs eingewilligt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, von denen abzuweichen die Berufungsbegründung keinen Anlass bietet.
15Hinzu kommt vorliegend Folgendes:
16Ergeben die im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Unfallhergang gemachten Angaben des Schädigers, hier des Beklagten zu 1), dass diesen keinen Glauben geschenkt werden kann, gereicht dies nicht stets im Sinne eines Automatismus dem Anspruchsteller zum Nachteil. Denn dieser kann, insbesondere, wenn er wie vorliegend, das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen hat, sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Schädigers, eventuell vorhandener Zeugen und die vorgefundene Spurenlage stützen. Erscheinen die Angaben des Schädigers unplausibel, besagt dies zunächst einmal nur etwas über die Werthaltigkeit der Angaben des Schädigers und nichts über eine dahinter stehende kollusive Schädigungsabsicht. Sind die Angaben des Schädigers allerdings so konstruiert und/oder in gesteigertem Maße mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, dass das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen.
17Hier ist bei der Durchsicht der Akten aufgefallen, dass der Beklagte zu 1) seinen Fahrweg zu dem an der Straße C-Straße in E gelegenen Bordell "Z" bei seiner persönlichen Anhörung als "sehr einfach" beschrieben hat. Nach Abfahrt von der A 43 folge man einer Landstraße, wobei es sich um die B 58 handeln muss. Vom Beklagten zu 1) nicht beschrieben ist dann ein Abbiegen nach links in die X-Straße erforderlich. Von dort noch vor der eigentlichen Unfallstelle, X-Straße, gelegen, geht links der C-Straße ab. Da sich der Unfall auf der Anfahrt zum Bordell ereignet habe, ist der Beklagte zu 1) an der Abzweigung zum C-Straße vorbeigefahren. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich bei diesem Fahrweg der Beklagte zu 1) entgegen der unstreitigen Darstellung in der Unfallskizze und der beiderseitigen Parteiangaben nicht von Süden, sondern von Norden aus genähert hätte. Dann ist nicht zu erklären, wie das aus Sicht des Beklagten zu 1) in seiner Fahrtrichtung links abgestellte Fahrzeug BMW durch eine Linksfahrt, so wie durch die Lichtbilder ausgewiesen, linksseitig beschädigt worden sein soll. Nach Einsicht in eine Straßenkarte bei www. falk.de gibt es keine Route, wie sie vom Beklagten zu 1) beschrieben worden ist, die auf diesem Weg zu dem Bordell führt.
18Dass die Angaben des Beklagten zu 1) zu den Motiven für die Anmietung wenig plausibel sind, hat das Landgericht bereits ausgeführt. Dass der Beklagte zu 1) an den 1,5 Tagen 467 km zurückgelegt hat, hat der Senat registriert. Ein mehrfaches Nachtanken, wie es der Beklagte zu 1) behauptet hat, ist bei dieser zurückgelegten Fahrtstrecke allerdings nicht erforderlich, da das angemietete Fahrzeug mit 90 kw über einen Tank mit 70 l Fassungsvermögen verfügt. Der Frage, aus welchen Mitteln der die Höhere Handelsschule besuchende Beklagte zu 1) den Mietpreis von 277,78 € und die Kraftstoffkosten bestreiten konnte, ist bei dieser Sachlage allerdings nicht mehr nachzugehen.
19Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.