Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Okt. 2016 - 9 U 68/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
3I.
4Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
5II.
6Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur – vom Kläger hilfsweise auch ausdrücklich beantragten – Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des zugrunde liegenden Verfahrens.
71.
8In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass im Streit um die Prozessfähigkeit des Klägers dieser zunächst einmal als prozessfähig zu behandeln und die Berufung dementsprechend als zulässig anzusehen ist (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56, Rn. 13 und § 53, Rn. 2 unter zutreffendem Hinweis auf etwa BGH, NJW 1990, 1734, dort Rn. 8 f.; vgl. auch BGH, FamRZ 2014, 553, dort Rn. 4 bei juris).
92.
10Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mangels Feststellbarkeit der Prozessfähigkeit des Klägers – und zwar für die gesamte Verfahrensdauer – schon als unzulässig abgewiesen. Dem kann nicht gefolgt werden.
11a.
12Vorauszuschicken ist zunächst, dass nicht etwa ohne weiteres – namentlich unabhängig von Feststellungen zur Prozessfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens – §§ 241, 246 ZPO Anwendung finden kann. Zwar ist im ersten Verhandlungstermin vom 22.06.2010 ausweislich Bl. 155 f. GA auch der damalige – ausweislich Bl. 90 f., 101 GA ohne Einwilligungsvorbehalt bestellte – Betreuer des Klägers, Herr N, miterschienen und hat dieser dort auch erklärt, dass bzgl. des vorliegenden Prozesses zwischen ihm und dem Kläger keine unterschiedlichen Auffassungen bestünden. Daraus – wie auch aus dem sonstigen Akteninhalt (vgl. die klägerischen Schriftsätze vom 25.11.2009, Bl. 88 ff., vom 12.01.2010, Bl. 99 f., und vom 26.01.2010, Bl. 103 ff. GA) – ergibt sich aber nicht, dass der Kläger damals im vorliegenden Verfahren von seinem Betreuer tatsächlich vertreten und nicht lediglich unterstützt worden ist, zumal der Betreuer im vorgenannten Verhandlungstermin selbst erklärt hat, er habe die Aufhebung der Betreuung angeregt, da der Kläger seine Angelegenheiten selbst regeln könne (vgl. zur Differenzierung von Vertretung und bloßer Unterstützung allgemein nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 53, Rn. 5 sowie die dort zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt, NJW 2014, 1393, dort Rn. 10 ff. bei juris). Das Rubrum im angefochtenen Urteil, in welchem der Betreuer N als gesetzlicher Vertreter aufgeführt ist, ist daher falsch, zumal die Betreuung durch Herrn N bereits im Jahre 2010 aufgehoben worden ist (vgl. dazu Bl. 63, 89, 99, 102 der BeiA 2 XVII T ### AG Werl).
13§ 57 ZPO und § 56 Abs. 2 ZPO sind hier ebenfalls nicht einschlägig, worauf das Landgericht bzgl. § 57 ZPO schon zutreffend hingewiesen hat (vgl. Bl. 264 GA).
14b.
15Die Vorgehensweise des Landgerichts hinsichtlich der zu klärenden Frage der Prozessfähigkeit des Klägers begegnet indes durchgreifenden Bedenken.
16Denn bei Zweifeln hat das Gericht das Vorliegen der Prozessfähigkeit gem. § 56 ZPO von Amts wegen unter Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen ohne Bindung an die allgemeinen Beweisvorschriften zu prüfen (vgl. dazu nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 56, Rn. 2 und 6 m. w. Nachw.). Das Prozessgericht darf dabei die Prozessunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen oder als nicht feststellbar ansehen, wenn es die Partei zuvor persönlich angehört hat. Das schließt zwar eine Entscheidung ohne Anhörung nicht stets aus. Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung aber nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 553, dort Rn. 17 bei juris, und Zöller/Vollkommer a.a.O., § 56, Rn. 8).
17Diesen Anforderungen hat das Landgericht hier nicht genügt. Denn der erkennende Richter hat weder selbst den – ausweislich Bl. 273 GA von ihm noch nicht einmal persönlich geladenen – Kläger persönlich angehört noch die Betreuungsakten beigezogen, wozu insbesondere auch deshalb aller Anlass bestanden hätte, weil mit klägerischem Schriftsatz vom 27.02.2014 nebst beigefügter Mitteilung des Betreuers O (Bl. 265 f. GA) auf eine beim Kläger eingetretene gesundheitliche Besserung und das Ende der Betreuung hingewiesen worden war. Damit fehlte es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, die Prozessfähigkeit des Klägers sei insgesamt nicht hinreichend sicher feststellbar. Die in anderer Besetzung zuletzt im Jahre 2011 erfolgte persönliche Anhörung des Klägers reichte insoweit keinesfalls aus, zumal die bei den Gerichtsakten befindlichen persönlichen Schreiben des Klägers (vgl. die Schreiben vom 11.04.2011, Bl. 207 f. GA, vom 24.01.2012, Bl. 251 GA, und vom 09.02.2015, Bl. 276 f. GA) durchaus geordnet und verständlich erscheinen.
18c.
19Der Senat hat die gebotene weitere Sachaufklärung durch Beiziehung und Auswertung der Betreuungsakten 2 XVII T ### und 2 XVII T ### AG Werl sowie persönliche Anhörung des Klägers und seines jetzigen Prozessbevollmächtigten (vgl. dazu den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 11.10.2016) nunmehr nachgeholt. Nach dem Ergebnis dieser weiteren Sachaufklärung bestehen aktuell keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers, ist vielmehr von dessen Prozessfähigkeit auszugehen.Diese Beurteilung stützt sich zum einen auf die Auswertung der Betreuungsakten, vor allem der darin befindlichen Sachverständigengutachten.
20Die im ersten Betreuungsverfahren (2 XVII T ### AG Werl) mit Beschluss vom 15.10.2009 (vgl. Bl. 18 f. dieser BeiA) u.a. auf Grundlage der auch zu den vorliegenden Akten gereichten Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises T vom 16.09.2009 (Bl. 12 ff. dieser BeiA = Bl. 92 ff. GA) – ohne Einwilligungsvorbehalt – angeordnete Betreuung mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Institutionen, Vermögensangelegenheiten, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten unter Bestellung des Dipl.-Sozialarbeiters N zum Betreuer ist mit Beschluss vom 22.07.2010 (Bl. 63 dieser BeiA) mit der Begründung wieder aufgehoben worden, dass der hiesige Kläger einer Betreuung nicht mehr bedürfe.
21Das zweite Betreuungsverfahren (2 XVII T ### AG Werl) ist entsprechend der Anregung des Landgerichts im Termin vom 10.05.2011 (Bl. 220 R GA) vom damaligen Klägervertreter mit Antrag auf Einrichtung einer Betreuung vom 16.05.2011 in Gang gesetzt worden (vgl. Bl. 1 f. dieser BeiA). Nachdem der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.08.2011, mit dem das Verfahren zunächst eingestellt worden war, auf die Beschwerde des hiesigen Klägers Anfang November 2011 aufgehoben worden war, ist ein Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 01.02.2012 eingeholt worden. In diesem Gutachten (Bl. 42 ff., insbesondere 55 ff. dieser BeiA) ist der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass
22- beim hiesigen Kläger keine primäre hirnorganische Beeinträchtigung, sondern eine schwere dissoziative Störung vorliege, daneben an eine wahnhafte Störung zu den- ken sei,
23- aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Anordnung einer umfassenden Be- treuung vorlägen,- der hiesige Kläger bis auf weiteres krankheitsbedingt nicht zu einer freien und ratio- nalen Willensbildung in der Lage und sicher nicht prozessfähig sei, weshalb ein um- fassender Einwilligungsvorbehalt erforderlich sei.
24Nach persönlicher Anhörung des hiesigen Klägers, in welcher dieser sich grundsätzlich mit einer Betreuung – wenn auch mit weniger umfassendem Wirkungskreis – einverstanden erklärt hatte (vgl. Bl. 64 f. dieser BeiA), hat das Amtsgericht dann mit Beschluss vom 23.03.2012 eine umfassende – ausdrücklich auch die Vertretung bei Gerichten erfassende – Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge angeordnet und Herrn Dipl.-Heilpädagogen O zum Betreuer bestellt (vgl. Bl. 65 f., 69 dieser BeiA). Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Betreuung hat der Betreuer O unter dem 21.11.2013 die Einholung eines neuen Gutachtens angeregt (Bl. 384 dieser BeiA). Der Sachverständige Dr. M hat daraufhin – nach erneuter Exploration des hiesigen Klägers – unter dem 23.01.2014 ein neues Gutachten erstattet (Bl. 394 ff., insbesondere Bl. 405 ff. dieser BeiA = Bl. 355 ff. GA). Darin ist der Sachverständige im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass
25- trotz fortbestehender, s. E. dauerhaft medikamentös zu behandelnder wahnhafter Störung und der Papierflut seiner Rechtsstreitigkeiten, in denen er nahezu zu ver- sinken drohe und die er querulatorisch fortsetze, der hiesige Kläger im Übrigen bei psychisch besserem Zustand seine Angelegenheiten offenbar allein regeln könne, so dass der Betreuer selbst eine Aufhebung der Betreuung für möglich erachte;- der Kläger in freier Willensbekundung erklärt habe, die Betreuung nicht mehr zu wollen;- deshalb eine Aufhebung der Betreuung gerechtfertigt erscheine und die Vorausset- zungen für eine Aufrechterhaltung der Betreuung nicht gegeben seien.
26Dementsprechend ist die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 20.02.2014 aufgehoben worden, weil der hiesige Kläger einer Betreuung nicht mehr bedürfe (Bl. 411 dieser BeiA).
27Die persönliche Anhörung des Klägers durch den Senat und der dabei gewonnene persönliche Eindruck sowie auch die Angaben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. dazu im Einzelnen den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 11.10.2016) haben diese letzte – der Sache nach insbesondere auch die Fähigkeit zur freien Willensbildung und die im ersten Gutachten noch verneinte Prozessfähigkeit betreffende – Einschätzung des Sachverständigen Dr. M bestätigt und keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger aktuell prozessunfähig sein könnte. Dementsprechend ist – jedenfalls seit Anfang 2014 – (entsprechend der Grundregel) von der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen. Da der Kläger mit der Führung des vorliegenden Prozesses auch einverstanden ist, wäre dementsprechend eine etwa zum Teil gegebene Nichtigkeit der bisherigen Prozessführung wegen in der Vergangenheit zeitweise bestehender Prozessunfähigkeit jedenfalls als rückwirkend geheilt anzusehen (vgl. dazu nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 56, Rn. 12 m. w. Nachw.).
283.
29Bei dieser Sachlage war es angezeigt – entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers – die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn die Frage, ob und inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Ersatzforderungen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17, 11 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 254 BGB, 115 VVG tatsächlich bestehen, kann nicht ohne umfangreiche weitere Sachaufklärung abschließend beurteilt und entschieden werden.
30a.
31Für die Annahme einer Verjährung der Klageforderungen ist kein Raum.
32Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren konnte gem. §§ 195, 199 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres 2006 beginnen, war aber zunächst durch die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Drittbeklagten gem. § 115 Abs. 2 VVG bzw. der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 3 Nr. 3 PflVG a. F. bzw. § 203 BGB mindestens bis Dezember 2008 gehemmt (arg. die vorgelegte Korrespondenz, insbesondere das den damaligen Klägervertretern am 08.12.2008 zugegangene abschließende Schreiben der Drittbeklagten vom 05.12.2008 (Bl. 21 GA). Zum Zeitpunkt der gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verjährungshemmenden Einreichung des PKH-Gesuchs im vorliegenden Verfahren am 18.02.2009 waren dementsprechend erst gut 2 Monate der dreijährigen Verjährungsfrist verstrichen.
33Dass im weiteren Verlauf des Verfahrens die Verjährungshemmung etwa gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGB in einer Weise geendet hätte, dass die noch verbleibende Verjährungsfrist von knapp 2 Jahren und 10 Monaten verstrichen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Nichtbetreiben des Verfahrens seitens des Klägers vor Erlass des die Frage der Prozessfähigkeit betreffenden landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 07.10.2011 (Bl. 241 GA) ist nicht ersichtlich. Die ersten Termine beim Sachverständigen hat der Kläger dann Ende Dezember 2011 und Anfang Januar 2012 nicht wahrgenommen, wobei sich (auch angesichts des zu diesem Zeitpunkt laufenden zweiten Betreuungsverfahrens und des Ergebnisses des dort eingeholten Gutachtens des Dr. M vom 01.02.2012) schon die Frage stellt, ob für dieses Untätigbleiben nicht ein – der Annahme eines Nichtbetreibens i.S. des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehender (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204, Rn. 47) – triftiger Grund (etwa auch gesundheitlicher Art) bestanden hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der erstinstanzliche Klägervertreter dann ab Oktober 2013 immer wieder tätig geworden ist und das Gericht um weitere Maßnahmen gebeten hat, dann letztlich aber erst unter dem 03.11.2014 terminiert worden ist (vgl. Bl. 263, 265, 269, 273 GA; vgl. dazu allgemein ferner nur Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204, Rn. 47). Hier hätte das Landgericht nach Auffassung des Senats früher tätig werden müssen; vom Gericht zu verantwortende Verzögerungen stehen indes der Annahme eines Nichtbetreibens des Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Bestimmung des Zeitpunkts der evtl. Beendigung der Verjährungshemmung hinzuzurechnenden 6 Monate ab einer etwa anzunehmenden Untätigkeit ist aber auch schon unabhängig davon nicht ersichtlich, dass bis zum gem. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut hemmenden Weiterbetreiben des Verfahrens die verbliebene Verjährungsfrist von noch knapp 2 Jahren und 10 Monaten verstrichen sein könnte.
34b.
35Sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes – sprich des Unfallhergangs und der beiderseitigen Vermeidbarkeit (insbesondere auch für den Kläger) – als auch hinsichtlich der Unfallfolgen besteht noch erheblicher Aufklärungsbedarf. So wird – durch Zeugen und ggfs. Sachverständigen – zum einen vor allem noch die streitige Frage der Beleuchtung des klägerischen Fahrrades bzw. des Klägers selbst und deren Auswirkung auf den Unfall sowie auch ansonsten die Frage eines aus Sicht des Senats nach der klägerischen Unfallschilderung beim Landgericht (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 10.05.2011, Bl. 220 f. GA) durchaus im Raum stehenden unfallur-sächlichen Eigenverschuldens des Klägers zu klären sein. Die zu Recht an sich vorgesehen gewesene neurologisch/psychiatrische Begutachtung des Klägers zu den Unfallfolgen fehlt bisher ganz. Das bislang vorliegende sehr kurze orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des SV Dr. C (Bl. 170 ff. GA) ist unzureichend und ergänzungsbedürftig; der Sachverständige hat lediglich die Gerichtsakten ausgewertet und den Kläger nicht einmal selbst befragt und untersucht.
36Es erscheint nicht angemessen, die danach in der Sache erforderliche umfangreiche weitere Sachaufklärung im jetzigen Berufungsverfahren durchzuführen und den Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
374.Nach alledem war das landgerichtliche Urteil auf den Hilfsantrag des Klägers gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO einschließlich des Verfahrens aufzuheben und war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird nunmehr – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – die erforderliche weitere Sachaufklärung vorzunehmen und sodann in der Sache sowie auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Okt. 2016 - 9 U 68/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Okt. 2016 - 9 U 68/15
Referenzen - Gesetze
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
- 1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder - 2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.