Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Sept. 2014 - 9 U 31/14
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zu 1) und 3) gegen das am 13.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Dortmund (21 O 68/12) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 3) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin zu 1) begehrt materiellen Schadensersatz, der Kläger zu 3) Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 auf der BAB 2, an dem der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges beteiligt war.
4Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht der Klage auf Grundlage einer Haftung der Beklagten nach einer Quote von 25% teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 847,87 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verurteilt; die Klage des Klägers zu 3) ist abgewiesen worden.
5Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Haftungsabwägung gem. § 17 StVG führe zu einer Haftung der Beklagten nach einer Quote von 25 %. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zu 3) gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Nach dem Sachverständigengutachten sei bewiesen, dass bei Beginn des Spurwechsels das Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Kläger zu 3) erkennbar gewesen sei und er durch Zurückstellen des Spurwechsels den Unfall hätte vermeiden können.
6Demgegenüber sei ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht erkennbar. Es sei lebensfremd, dass der Beklagte zu 1) bewusst auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren sei. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens könne nur eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 152 km/h sicher festgestellt werden. Da auf dem Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliege, liege darin kein Verkehrsverstoß. Da der Unfall für den Beklagten zu 1) jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, führe die Haftungsabwägung dazu, dass der Beklagte zu 1) in Höhe der Betriebsgefahr von 25% hafte.
7Der Schaden der Klägerin setze sich zusammen aus dem nunmehr unstrittigen Wiederbeschaffungswert von 3.300 €, den Kosten der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 66,50 €, ferner einer allg. Unkostenpauschale von 25 €, mithin einem Gesamtschadensbetrag von 3.391,50 €. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 25% ergebe sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 847,87 €.
8Aufgrund der Aussage des Zeugen S stehe auch das Eigentum der Klägerin an dem beschädigten Fahrzeug fest.
9Ein erstattungsfähiger Nutzungsausfallschaden liege nicht vor, da das Fahrzeug überwiegend von der ehemaligen Klägerin zu 2) benutzt worden sei. Ferner seien die Kosten für das Wunschkennzeichen (12,80 €) nicht erstattungsfähig
10Dem Kläger zu 3) sei kein (weiteres) Schmerzensgeld zuzusprechen, denn unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Beschwerden und des Mitverschuldens komme ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch über die bereits vorprozessual gezahlten 200 € nicht in Betracht.
11Der Feststellungsantrag sei unbegründet, denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein zukünftiger Schaden zu erwarten sei.
12Hiergegen wenden sich die Kläger zu 1) und 3) mit der Berufung, mit der sie weiterhin Schadensersatzansprüche auf Basis einer 100%igen Haftung der Beklagten geltend machen. Die Klägerin nimmt dabei die vom Landgericht vorgenommene Kürzung um die An- und Abmeldekosten hin.
13Zur Kollision sei es erst nach der Beendigung des Spurwechsels gekommen. Es handele sich um einen klassischen Auffahrunfall. Nach dem Sachverständigengutachten stehe nur ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zu dem Fahrspurwechsel des Klägers zu 3) fest. Insoweit greife jedoch nicht zu Lasten der Klägers zu 3), sondern zu Lasten des Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis im Hinblick auf einen schuldhaften Verkehrsverstoß.
14Die Kläger zu 1) und 3) beantragen, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.745,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen;
16die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2011 zu zahlen;
17festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden, die ihnen in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 17.08.2011 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
18II.
19Die Berufung der Kläger zu 1) und 3) hat – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der zweiten Instanz - nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
20Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Kläger zu 1) und 3) günstigere – Entscheidung (§ 513 ZPO).
211.
22a.
23Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG (bzgl. der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 VVG) kein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 847,87 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
24aa.
25Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten für die aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden nach einer Haftungsquote von jedenfalls nicht mehr als 25% haften.
26Die Haftung der Beklagten ist zwar nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil sich das Unfallereignis für die Beklagten weder als ein Ereignis höherer Gewalt darstellt noch unabwendbar ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wäre der Unfall für den Beklagten zu 1) bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Auch die Kläger haben eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht bewiesen.
27Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung daher von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten – d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen – Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW-RR 2010, 839).
28Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftung der Beklagten nach einer Haftungsquote von jedenfalls nicht mehr als 25%. Der Umstand, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt, ist wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt nicht automatisch zu einer Mithaftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Verkehrsteilnehmers, entscheidend sind im Rahmen der Haftungsabwägung vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vgl. insoweit OLG Hamm, NZV 2002, 373; OLG München, BeckRS 2007, 13300).
29Dabei ist vorliegend folgendes zu berücksichtigen:
30(1)
31Der Kläger zu 3) hat hier nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bei seinem Fahrstreifenwechsel gegen die ihn nach § 7 Abs. 5 StVO treffenden hohen Sorgfaltsanforderungen verstoßen. Zwar kann aus technischer Sicht - wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen V ergibt - nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurwechsel des Klägers zu 3) schon beendet war, als es zur Kollision kam. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht aber jedenfalls fest, dass der Kläger zu 3) den Beklagten zu 1) in jedem Fall bei Einleitung des Fahrspurwechsels hätte erkennen können und durch ein Zurückstellen des Fahrstreifenwechsels die Kollision hätte vermeiden können. Nach eigenen Angaben des Klägers zu 3) hat dieser jedoch den Beklagten zu 1) überhaupt nicht gesehen. Eine Verletzung der Rückschaupflicht steht daher fest.
32Die Kollision hat sich zudem in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Spurwechsel ereignet. So hat der Kläger zu 3) gegenüber den Polizeibeamten selbst an der Unfallstelle von einer Kollision beim Fahrstreifenwechsel gesprochen und im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung als Partei bekundet, dass er sich noch auf Höhe der Mitte des LKW befand, den er überholen wollte. Auch aus den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen I ergibt sich nichts anderes.
33(2)
34Demgegenüber steht ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1), für den die Kläger beweispflichtig sind, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht fest.
35(a)
36Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei zugunsten des Beklagten zu 1) angenommen, dass der Klägerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass der Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies liegt wegen des mit den hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verbundenen mangelnden Beherrschbarkeit der Situation und des erheblichen Risikos für Leben und Gesundheit auch für den Beklagten zu 1), auf die der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat – fern. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) vom Amtsgericht erstinstanzlich wegen Betruges, begangen durch mehrere Unfallmanipulationen, auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls verurteilt worden ist, stellt kein hinreichendes Indiz dar, zumal die anderen Unfälle, die von ihm manipuliert worden sein sollen, allesamt kein erhebliches Verletzungsrisiko für den Beklagten zu 1) mit sich brachten.
37(b)
38Auch ein Geschwindigkeitsverstoß gem. § 3 StVO liegt nicht vor. Auf dem Streckenabschnitt der BAB 2, auf dem sich der Unfall ereignete, galt keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung.
39(c)
40Gegen den auffahrenden Beklagten zu 1) greift kein Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines schuldhaften Verkehrsverstoßes, der entweder durch unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder durch unaufmerksames Fahren (§ 1 Abs. 2 StVO) begangen worden sein könnte (vgl. BGH VersR 1964, 263).
41Zwar ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der mit seinem Kfz auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehenden Kfz auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front machen den Ablauf dabei nicht atypisch (OLG München, Urteil vom 25.10.2013 - 10 U 964/13 , zitiert nach juris).
42Wegen des in zeitlicher Nähe zu dem Aufprall liegenden Spurwechsels liegt jedoch keine Typizität der Auffahrsituation vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt (vgl. BGHZ 192, 84 ff.).
43Denn die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat, es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Das Kerngeschehen - hier: Auffahrunfall - reicht jedoch dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, a.a.O.).
44Eine solche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 7 Abs. 5 StVO in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verstoß nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – wie bereits ausgeführt - nachgewiesen.
45(d)
46Letztlich ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch ein (anderweitiges) Reaktionsverschulden des Beklagten (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht bewiesen. Insbesondere musste der Beklagte zu 1), der nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung bemerkt hatte, dass der Ford Focus den Abstand zu dem vor ihm auf der mittleren Fahrspur fahrenden LKW verkürzt hatte, nicht allein deshalb mit einem plötzlich eingeleiteten Spurwechsel des Klägers zu 3) rechnen und seine Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren.
47(3)
48Im Rahmen der Haftungsabwägung war daher dem Verkehrsverstoß des Klägers zu 3) lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) gegenüberzustellen. Aufgrund der auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beruhenden landgerichtlichen Feststellungen kann dabei eine über 152 km/h liegende Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges nicht festgestellt werden. Ob wegen dieser verhältnismäßig geringfügigen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges völlig zurücktritt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt vor diesem Hintergrund keine höhere Haftung der Beklagten als die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 25 % in Betracht.
49bb.
50Der Klägerin zu 1) ist im Ergebnis kein über 3.391,50 € liegender Schaden entstanden.
51Der materielle Schaden, den das Landgericht als erwiesen angesehen hat, setzt sich zusammen aus dem inzwischen der Höhe nach unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.300 €, Anmeldekosten in Höhe von 66,50 €, weiterer Kosten in Höhe von 32 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 €.
52Soweit die Klägerin zu 1) darüber hinaus auch Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354 € (6 Tage à 59 €) bis zur Ersatzanschaffung am 23.08.2011 begehrt, hat das Landgericht einen diesbezüglichen Anspruch im Ergebnis zutreffend verneint.
53Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung von Nutzungsausfall für einen PKW ist neben der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein Nutzungswille des Berechtigten. Zwar steht dem Nutzungswillen der Klägerin zu 1) nicht entgegen, dass sie den bei dem Unfall beschädigten Ford Focus dauerhaft ihrer Tochter, der ehemaligen Klägerin zu 2), zum Gebrauch überlassen hatte. Denn dem Eigentümer eines beschädigten Kfz steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Wagen ohne den Unfall von anderen Familienangehörigen benutzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1974, 33). Auch in diesem Fall hat der Eigentümer persönlich durch die Beschädigung einen Schaden erlitten, weil für ihn die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeuges entfällt. Denn der Nutzungswille muss sich nicht unbedingt auf den eigenen Gebrauch beschränken. Auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Fahrzeuges erfasst (BGH aaO).
54Allerdings hat die Klägerin zu 1) ihren eigenen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Ford Focus, der bei dem streitgegenständlichen Unfall einen Totalschaden erlitten hat, dokumentiert (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 1054 f.; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Köln, DAR 2005, 32). Sie selbst hat kein Ersatzfahrzeug erworben, vielmehr hat ihre Tochter, die ehemalige Klägerin zu 2) sich nunmehr ein Fahrzeug angeschafft. Diese Ersatzbeschaffung der Tochter kann aber damit gerade nicht den fortbestehenden Nutzungswillen der Klägerin zu 1) selbst dokumentieren, sondern lediglich den eigenen Nutzungswillen der Tochter, die als berechtigte Besitzerin ggf. eigene Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung gelten machen kann.
55Die weiteren Kürzungen der Schadenspositionen durch das Landgericht greift die Klägerin zu 1) mit der Berufung nicht an.
56Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 25% ergibt sich ein der Klägerin zu 1) zustehender Schadensersatzbetrag von 847,87 €.
57b.
58Dem Kläger zu 3) steht kein über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag von 200 € liegendes Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG (i.V.m. § 115 VVG) zu.
59Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die o.a. Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.
60Angesichts der Verletzungen des Klägers zu 3), der eine Schulterprellung erlitten hat und in der Folge deswegen fünf Wochen arbeitsunfähig war, sowie des zu berücksichtigenden Mitverschuldens von 75% hält der Senat aufgrund eigener Würdigung einen Betrag von insgesamt 200 € für ausreichend und angemessen. Dieser Betrag fügt sich auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kaufkraft in den vergangenen Jahren in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur ein. So ist bei einer Prellung des Schultergelenks und im Bereich der HWS ohne ein Mitverschulden bei einer ca. 4 Wochen bestehenden Beeinträchtigung vom AG Göppingen 2004 ein Schmerzensgeld von 500 € zugesprochen worden (Nr. 1852 in: Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge 2014).
61Der Anspruch ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) in vollem Umfang erfüllt worden.
62c.
63Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schäden abgewiesen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) ist zu verneinen. Für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es zwar aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9).
64Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich eine solche Möglichkeit aber nicht. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) weitere materielle Schäden entstanden sein könnten oder dem Kläger zu 3) aus der erlittenen folgenlos ausgeheilten Schulterprellung noch Folgeschäden erwachsen könnten.
65Nach alledem haben die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) keinerlei Aussicht auf Erfolg.
662.
67Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach einstimmiger Ansicht des Senats vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
68Hamm, 30.09.20149. Zivilsenat
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.