Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Okt. 2016 - 8 Sch 1/16
Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt E, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Die Parteien waren Gesellschafter der GbR „H“ und schlossen für Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter dem 16.01.2007 eine Schiedsvereinbarung.
3Der Antragsteller kündigte den Sozietätsvertrag am 03.05.2013, woraufhin die Gesellschaft aufgelöst wurde. Im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft konnten sich die Parteien nicht auf eine Auseinandersetzungsregelung einigen. Um die Auseinandersetzung voranzutreiben, ersuchte der Antragsgegner am 16.07.2013 die Rechtsanwaltskammer Hamm um Benennung eines Schiedsrichters. Diese bestellte mit Schreiben vom 18.07.2013 Herrn Rechtsanwalt und Notar E aus C zum Schiedsrichter. Der Antragsgegner übermittelte dem Schiedsrichter und dem Antragsteller jeweils am 08.08.2013 die Schiedsklage mit der er beantragte, festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsbilanz der H GbR eine Forderung des Schiedsklägers gegen die Gesellschaft auf Rückforderung von Einlagen in Höhe von 233.752,73 € einzustellen ist.
4Mit E-Mail vom 05.09.2013 übermittelte der Schiedsrichter den Parteien zur Unterzeichnung einen Schiedsrichtervertrag und forderte von jeder Partei die Zahlung eines Kostenvorschusses von 5.000,- € an. In Ansehung der drohenden Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens kamen die Parteien überein, zunächst weitere Verständigungsversuche außerhalb des Schiedsverfahrens zu unternehmen. Zwischen den Prozessbevollmächtigen der Parteien wurde vereinbart, dass der Schiedsrichtervertrag zunächst nicht unterzeichnet, der Verfahrenskostenvorschuss nicht eingezahlt und der Schiedsrichter darum ersucht wird, die Ingangsetzung des Verfahrens zunächst zurückzustellen. Mit Schreiben vom 27.09.2013 wurde der Schiedsrichter gebeten, die Ingangsetzung des Schiedsverfahrens zurückzustellen. Eine ausdrückliche Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsteller vor dem Schiedsrichter erfolgte nicht. Der Schiedsrichter nahm in der Folgezeit zunächst keine schiedsrichterlichen Tätigkeiten in Bezug auf das Verfahren auf. Eine förmliche Zustellung der Schiedsklage an den Antragsteller erfolgte nicht.
5Die Versuche einer gütlichen Einigung verliefen ohne Ergebnis. Nachdem die Parteien hinsichtlich der Geltendmachung wechselseitiger Forderungen im Zuge der Auseinandersetzung keine ernsthaften Bemühungen mehr unternommen hatten, teilte der Antragsgegner dem Schiedsrichter am 14.08.2014 mit, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht weiter verfolgt werde.
6Mit Schreiben vom 06.11.2014 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Schiedsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Letzterer teilte dem Schiedsrichter mit Schreiben vom 05.12.2014 mit, dass es aus seiner Sicht keiner Kostenentscheidung bedürfe, da ein Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei.
7Mit schiedsrichterlichem Beschluss vom 08.01.2015 traf der Schiedsrichter unter Hinweis auf §§ 1042 Abs. 3; 269 Abs. 3 ZPO eine Kostengrundentscheidung, mit welcher er dem dortigen Kläger und hiesigen Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegte.
8Der Antragsteller beantragte unter Bezugnahme auf VVRVG Nr. 2300, 7002, 7008 und Zugrundelegung eines Streitwerts von 233.752,73 EUR vollstreckbare Kosten i.H.v. 3.509,19 € brutto festzusetzen. Nachdem er einen geforderten Vorschuss von 750,- € an den Schiedsrichter gezahlt hatte, kam der Schiedsrichter diesem Antrag mit dem streitgegenständlichen Ergänzungsschiedsspruch vom 30.10.2015 nach und setzte die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € (3.509,19 € + 750,- €) fest.
9Der Schiedsspruch ist dem Antragsgegner am 26.01.2016 zugegangen.
10Der Antragsteller beantragt,
11wie erkannt;
12Der Antragsgegner beantragt,
13den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen.
14Er ist der Ansicht, es läge bereits kein für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO vor. Hierzu hätte es nämlich der Durchführung eines Schiedsverfahrens bedurft. Hieran fehle es, weil die Schiedsklage nicht förmlich zugestellt worden sei und der Schiedsrichter seine Tätigkeit und die Eröffnung des Schiedsverfahrens unter die Bedingung gestellt habe, dass der von ihm übermittelte Schiedsrichtervertrag unterzeichnet und der geforderte Vorschuss von 10.000,- € geleistet werde. Wäre der Schiedsspruch als wirksam anzusehen, so stünde einer Vollstreckbarerklärung jedenfalls der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes gegen eine Parteivereinbarung und gegen § 1057 Abs. 1 ZPO entgegen. Mit dem einvernehmlichen Ersuchen vom 27.09.2013 hätten die Parteien vereinbart, das Schiedsverfahren zunächst insgesamt nicht durchzuführen. Dies betreffe auch etwaige Kostenerstattungsansprüche. Der Antragsteller sei mangels förmlicher Zustellung der Schiedsklage zu keiner Zeit Partei des Schiedsverfahrens geworden.
15Die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes sei nicht gem. §§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert, da der Schiedsspruch erst am 26.01.2016 beim Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingegangen sei und dieser vor Fristablauf einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt habe.
16II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet.
171. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
18a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. In örtlicher Hinsicht lag der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (C) im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
19b) Der Antragsteller hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt und damit die Erfordernisse des § 1064 Abs. 1 ZPO erfüllt.
20c) Die Parteien haben sich im Hinblick auf die nach § 1063 Abs. 2 ZPO ansonsten grundsätzlich obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Durch Senatsbeschluss vom 24.08.2016 ist den Parteien gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30.09.2016 eingeräumt und ein Termin zur Verkündung der Entscheidung auf den 31.10.2016 anberaumt worden.
212. Der Antrag ist begründet.
22a) Es kann nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, davon ausgegangen werden, dass ein gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklärender Schiedsspruch nicht vorliegt und dass der streitgegenständliche (Ergänzungs-) Schiedsspruch außerhalb eines Schiedsverfahrens erfolgt ist. Denn der Antragsgegner hatte am 08.08.2013 die Schiedsklage eingereicht, die er zudem unstreitig auch in beglaubigter und einfacher Abschrift dem Antragsteller übermittelte. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn der Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat (§ 1044 ZPO). Damit lag beim Schiedsgericht Schiedshängigkeit vor (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1044 Rn. 4), so dass auch die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Schreiben vom 18.07.2013 den Schiedsrichter E bestimmen konnte und bestimmte. Das Schiedsverfahren war damit eingeleitet und das Schiedsgericht grundsätzlich konstituiert, ohne dass es dann noch auf den nicht mehr erfolgten Abschluss des Schiedsrichtervertrages und auch auf die förmliche Zustellung der Schiedsklageschrift an den Schiedsbeklagten ankam. Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1044 Rn. 1; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9, 34). Ebenso wenig ist beachtlich für den Eintritt der Schiedshängigkeit, dass später zwischen den Parteien Einvernehmen darüber erzielt wurde, das Schiedsverfahren zunächst nicht weiter zu betreiben. Das Schiedsverfahren war vom Antragsgegner auf Basis der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung vom 21.12.2006/16.01.2007 bereits eingeleitet worden. Insofern verfängt auch sein Einwand nicht, dass erst durch den Abschluss des Schiedsvertrages das Amt des Schiedsrichters begründet und damit erst eine prozessuale Wirkung erzeugt worden sei (unter Verweis auf Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 11 Rn. 9). Mögen auch die materiellen Rechtsbeziehungen des Schiedsrichters zu den Parteien noch nicht in einem Schiedsrichtervertrag vereinbart worden sein, hatte der Antragsgegner jedenfalls formal das betreffende Schiedsverfahren bereits anhängig gemacht mit der Folge, dass hierdurch auch eine wirksame Grundlage für die Kostengrundentscheidung gemäß Beschluss vom 08.01.2015 und den (Ergänzungs-) Schiedsspruch vom 30.10.2015 geschaffen war. Soweit der Antragsgegner hier die Bildung des Schiedsgerichts und die Entscheidungskompetenz des Schiedsrichters bezweifelt, rechtfertigt dies jedenfalls die Annahme eines Nichtschiedsspruchs oder der Nichtigkeit des Schiedsspruches nicht. Die Fälle der Nichtigkeit eines Schiedsspruchs sind auf wenige Extremkonstellationen im Interesse der Rechtssicherheit zu begrenzen (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 15). Ein solcher Fall ist nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht gegeben. Allenfalls läge ein Aufhebungsgrund vor im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO.
23b) Soweit der Antragsgegner Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend macht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Der Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 ZPO, soweit nichts anderes vereinbart ist (hierfür ist nichts ersichtlich), innerhalb von 3 Monaten nach seinem Empfang bei Gericht eingereicht werden. Eine Zustellung ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nicht erforderlich (Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Kap. 25 Rn. 2375). Nach Ablauf der Frist können Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO; zutr. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1059 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 25 Rn. 12).
24Der in Rede stehende Ergänzungs-Schiedsspruch datiert vom 30.10.2015. Er ist dem Antragsgegner durch das Schreiben des Schiedsrichters vom 25.01.2016 (Anl. 15), das bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.01.2016 eingegangen ist, zugegangen. Die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO endete so am Dienstag, den 26.04.2016. Diese Frist wurde nicht gewahrt. Der Aufhebungsantrag ist erst per Telefax vom 28.04.2016 bei Gericht eingegangen (Bl. 10 d.A.), wobei die vom Gericht (auch in damaliger Unkenntnis des Zugangszeitpunkts) gesetzte Stellungnahmefrist zum Vollstreckbarkeitsantrag bis zum 28.04.2016 mit der gesetzlichen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nichts zu tun hat. Aus der Existenz des eigenständigen Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 1 ZPO folgt, dass derjenige, der einen Aufhebungsgrund geltend machen möchte, selbst für dessen Rechtzeitigkeit Sorge zu tragen hat. Hierbei darf er sich auch nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite so rechtzeitig einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 1 ZPO stellt, dass er in der Lage ist, etwaige Aufhebungsgründe in diesem Verfahren noch rechtzeitig geltend machen zu können. Dass der Antragsgegner bereits gesondert hiervon rechtzeitig einen Aufhebungsantrag gestellt hatte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
25Von daher können die geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht als eine Einrede ausgestaltet ist, sondern Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs herbeiführen soll (vgl. Lachmann a.a.O.), ist diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), soweit es um die Wahrung staatlicher Interessen geht (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 11 a), kommt im Streitfall angesichts der bereits vorgenommenen Verfahrenseinleitung nicht mehr in Betracht.
26c) Unabhängig von der eingetretenen Präklusion liegt der vorgetragene Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO nicht vor. Die Vereinbarung, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben, enthielt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Regelung hinsichtlich einer etwaigen Kostentragung für den Fall der (endgültigen) Streitbeilegung. Diese Vereinbarung mag zwar im Hinblick auf die Kosten des Schiedsrichters der Kostenersparnis gedient haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien hiermit gleichzeitig auch auf ihren jeweiligen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten verzichten wollten.
27Eine fehlende Kompetenz zur Kostenentscheidung geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass ein Schiedsrichtervertrag von den Parteien nicht unterzeichnet und der verlangte Vorschuss von insgesamt 10.000,- € nicht geleistet wurde. Das Schiedsgericht und damit seine prozessuale Entscheidungskompetenz wurden bereits mit der Bestellung des Schiedsrichters konstituiert und mit dessen Bekanntgabe an die Parteien verbindlich (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, vor § 1025 Rn. 16; § 1035 Rn. 2; MünchKomm.-Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, vor § 1034 Rn. 1 ff.). Der Schiedsrichtervertrag ist von der Bestellung der Schiedsrichter und der Konstituierung des Schiedsgerichts zu trennen und für dessen Entscheidungskompetenz nicht erforderlich. Schiedshängigkeit i.S.v. § 1044 ZPO war bereits eingetreten und das Schiedsgericht bereits konstituiert.
28Weder in der Kostengrundentscheidung vom 08.01.2015, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, noch in der Festsetzung vom 30.10.2015 liegt schließlich ein Verstoß gegen das Willkürverbot des § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hiernach hat das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Ausgang des Verfahrens, über die Kosten des Schiedsverfahrens zu entscheiden. Da die Parteien keine besondere Regelung bezüglich der Verfahrensvorschriften getroffen haben, hatte der Schiedsrichter diese gem. § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Eine Bezugnahme auf die allgemeinen Regeln der ZPO, nämlich auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bezogen auf die Kostengrundentscheidung, stellt sich nicht als unangemessen dar.
29d) Die Kostenberechnung und die Höhe der festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden.
30III. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Okt. 2016 - 8 Sch 1/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Okt. 2016 - 8 Sch 1/16
Referenzen - Gesetze
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.