Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. Sept. 1999 - 6 U 43/99
Tenor
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Schadensersatz fordert der Kläger, der am 06.02.1996 gegen 11.30 Uhr bei nach vorangegangenem Schneefall wieder trockenem Frostwetter auf dem Tankstellengelände des Beklagten stürzte, als er nahe einer überdachten Tanksäule durch die Fahrertür seines Pkw ausstieg und mit dem rechten Fuß auf einer zu Eis gefrorenen Wasserpfütze ausrutschte.
4Der Kläger hat behauptet, die Eisfläche habe sich dadurch gebildet, daß in einer Wasserkanne bereitgestelltes Wasser von Tankstellenkunden verschüttet worden sei; auf dem grauen Verbundsteinpflaster sei sie nicht zu erkennen gewesen. Unter der Tankstellenüberdachung sei nicht gestreut gewesen.
5Der Beklagte hat ausgeführt, es sei richtig, daß in dem überdachten Bereich um die Tanksäulen herum weder Salz noch abstumpfende Mittel gestreut worden seien, während auf dem übrigen Gelände einschließlich der Waschanlagenzufahrt Schnee geräumt und gelegentlich auch Tausalz eingesetzt worden sei. Die Eisfläche, auf der der Kläger ausgerutscht sei, müsse sich erst kurz vor dem Unfall gebildet haben, und zwar möglicherweise durch verschüttetes Wasser, eventuell auch durch herabgefallenen Schnee aus einem Fahrzeugkotflügel. Derartige Gefahrenstellen seien aber regelmäßig von seinen Mitarbeitern, die die Fläche alle 5 bis 15 Minuten kontrolliert hätten, beseitigt worden.
6Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung abgewiesen, weil der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei.
7Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter.
8Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, behauptet allerdings nunmehr, auch unter der Tankstellenüberdachung sei Streusalz eingesetzt worden.
9II.
10Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
11Wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB in einem um 1/3 Mitverschuldensanteil gekürzten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schmerzensgeldbetrag schuldet der Beklagte dem Kläger 15.000,00 DM.
121.
13Nach Benutzung der Pkw-Waschanlage ist der Kläger ca. 15 m weit unter die Tankstellenüberdachung gefahren, wo er in Fahrtrichtung gesehen ca. 0,8 m rechts neben dem Sockel angehalten hat, auf dem die Tanksäulen stehen. Er hat die Fahrertür vollständig geöffnet und ist vorwärts ausgestiegen, wobei er mit dem linken Fuß auf dem Betonsteinpflaster festen Halt hatte. Er hat dann den rechten Fuß nachgezogen, rutschte mit diesem jedoch auf der Eisfläche mit einer Ausdehnung von zwischen 0,3 und 0,7 m seitlich weg, wordurch er zu Fall kam und sich u.a. eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Knie zuzog.
14Als Tankstellenbetreiber oblag es dem Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß Kunden auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommen konnten. Hierzu gehörte es u.a., witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage § 823 Rn. 87 m.w.N.; OLG Hamm OLGR 98, 210; zfs 84, 33; OLG Köln NZV 99, 165). Der Beklagte haftet gemäß §§ 823, 847 BGB, weil er die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nur unzureichend getroffen hat.
15Dem Entstehen einer Eisfläche, wie sie hier dem Kläger zum Verhängnis geworden ist, hätte durch die Verwendung von Streumitteln entgegengewirkt werden können. Dabei kann dahinstehen, ob die Temperaturen so niedrig lagen, daß die Verwendung von Streusalz keine ausreichende Wirkung mehr entfalten konnte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte durch Streuen von Granulat sicherstellen können, daß sich keine dünnen Eisflächen mit glatter und damit besonders gefahrenträchtiger Oberfläche hätten bilden können.
16Derartige Streumaßnahmen hat der Beklagte nicht angeordnet. Soweit er erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, auch auf der überdachten Tankstellenfläche sei, wenn auch in geringerem Umfang als auf dem sonstigen Gelände, Streusalz eingesetzt worden, kann er damit nicht gehört werden. Denn in erster Instanz hat er den Vortrag des Klägers, es sei nicht gestreut gewesen, mit Schriftsatz vom 20.08.1988 ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ist der diesbezügliche übereinstimmende Vortrag der Parteien während der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Sprache gekommen. Damit hat der Beklagte das Unterbleiben von Streumaßnahmen unter der Tankstellenüberdachung zugestanden, woran er nunmehr gemäß §§ 532, 288 ZPO gebunden ist.
17Wenn der Beklagte aber davon absah, auf der überdachten Fläche nahe den Tanksäulen Streusalz oder Granulat einzusetzen, dann hätte er seine Mitarbeiter in der Weise einsetzen müssen, daß zu Boden gelangtes Wasser jeweils so schnell beseitigt wurde, daß es nicht erst zu einer glatten Eisfläche gefrieren konnte. Dies ist nicht geschehen. Daß jemand abgeordnet gewesen ist, um die Fläche bei der Tankstelle nahezu ununterbrochen zu kontrollieren, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach der Darstellung des Klägers, die der Beklagte nicht bestreitet, ist die Eisfläche dadurch entstanden, daß Kunden Wasser aus den bereitgestellten Kannen verschüttet hat. Es handelte sich hierbei um warmes Wasser, das jedenfalls nicht sofort zu Eis gefrieren konnte, sobald es zu Boden gelangte. Wenn es gleichwohl nicht von einem Mitarbeiter des Beklagten beseitigt wurde, bevor es zu einer glatten Eisfläche gefror, zeigt dies, daß der Beklagte die angeordneten Kontrollen durch sein Personal nicht engmaschig genug angelegt hatte.
18Der somit schadensersatzpflichtige Beklagte haftet jedoch nicht in vollem Umfange für die dem Kläger entstandenen Schäden, weil dem Kläger Mitverschulden anzulasten ist, das gemäß § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung führt. Auch für den Kläger waren die bereits oben erwähnten Umstände erkennbar, die selbst in dem überdachten Tankstellenbereich zum Auftreten von Nässe mit daraus folgender Bodenglätte führen konnten. Hierauf hätte er sich einstellen müssen, auch wenn er die Eisfläche, auf der er gestürzt ist, auf dem grauen Betonpflaster nicht selbst wahrgenommen hat. Die zum Schutze seiner eigenen Gesundheit gebotene Sorgfalt hat er jedoch außer acht gelassen. Er hätte sich beim Aussteigen aus seinem Pkw mit den Händen an seinem Fahrzeug festen Halt verschaffen können und müssen, bis er sicher war, sich mit beiden Füßen auf rutschfestem Untergrund bewegen zu können. Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden.
19Allerdings wiegt das Unfallverschulden des Beklagten, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen seiner Kunden erfüllen mußte, wesentlich schwerer als die momentane Unachtsamkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt. Es war daher sachgerecht, das Mitverschulden des Klägers auf lediglich 1/3 zu veranschlagen.
202.
21Der Kläger hat sich bei dem Unfall im Alter von 56 Jahren eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Kniegelenk zugezogen und mußte zunächst zwei Wochen lang stationär behandelt werden. Während dieser Zeit erfolgte am 09.02.1996 eine operative Rekonstruktion des Reservestreckapparates. Das rechte Bein blieb danach 6 Wochen lang geschient. Es entwickelte sich eine Dystrophie des rechten Kniegelenkes. Als Dauerfolgen blieben ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens des Arztes für Orthopädie P vom 14.01.1998 Belastungsschmerzen mit einer daraus resultierenden Gangstörung, eine Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterschenkels, eine Kalksalzminderung im Hüftgelenks- und Sprunggelenksbereich sowie im Bereich der rechten Kniescheibe, eine Kapselverdickung des rechten Kniegelenks sowie eine funktionelle Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit von 10o und Beugemaximum von 90o. Der Kläger befindet sich seit der Entlassung aus der stationären Behandlung laufend in ambulanter Behandlung, während der wegen der Schmerzen eine zweimalige Injektionstherapie durchgeführt wurde. Eine am 29.01.1999 durchgeführte weitere Knieoperation brachte außer einer gewissen Schmerzlinderung keine wesentliche Besserung. Obwohl bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine erhebliche Kniegelenksarthrose bestand, empfand er bis dahin keine Gehbeschwerden. Inzwischen sieht er sich jedoch nicht mehr in der Lage, wie zuvor leichtere Wandertouren oder auch nur längere Spaziergänge zu unternehmen. Statt dessen sucht er körperlichen Ausgleich mehr beim Radfahren, was ihm jedoch wegen der eingeschränkten Beugbarkeit des rechten Kniegelenks ebenfalls Probleme bereitet.
22Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers ist ein Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 DM als Ausgleich für die immateriellen Nachteile des Klägers angemessen. Dieses Schmerzensgeld wäre auch dann nicht niedriger anzusetzen, wenn die Unfallfolgen, wie der Beklagte behauptet, ohne den in der Kniegelenksarthrose liegenden Vorschaden folgenlos ausgeheilt sein würde. Denn dem Schädiger sind grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Vorschaden hatte (vgl. BGH r+s 97, 64; OLG Hamm VersR 94, 1322 = r+s 94, 98).
233.
24Dem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem durch das Mitverschulden eingeschränkten Umfang stattzugeben. Denn angesichts der Art der Verletzung besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit weiterer Verwirklichung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.
254.
26Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
27Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(weggefallen)
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.