Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2014 - 5 Ws 231 u. 232/14
Tenor
Beide Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Der Verurteilte, der sich seit dem 16. Juli 2013 in Untersuchungshaft befunden hat, wurde am 10. Dezember 2013 durch das Landgericht Essen wegen schwerer Brandstiftung, fahrlässiger Brandstiftung und wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 11. Januar 2014 rechtskräftig.
4Unter dem 13. Januar 2014 richtete die Staatsanwaltschaft Essen wegen der vorrangig zu vollstreckenden Maßregel ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband S in L. Hierauf reagierte der Landschaftsverband mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und teilte der Staatsanwaltschaft Essen mit, dass ein Behandlungsplatz nicht sofort benannt werden könne, der Landschaftsverband jedoch bemüht sei, einen Unterbringungsplatz – ggfs. auch in einem anderen Bundesland – zeitnah zu finden und zur Verfügung zu stellen.
5Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft Essen überprüft, ob in dem – ebenfalls gegen den Verurteilten gerichteten – Verfahren 33 Js 192/13 StA Essen die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist. In dem vorgenannten Verfahren war der Verurteilte am 04. Juli 2013 vom Amtsgericht Essen wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Nachdem der Verurteilte die Geldstrafe nicht beglichen und die Staatsanwaltschaft Essen am 20. Februar 2014 ein Gesuch des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgelehnt hatte, war dort eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 49 Tagen zu vollstrecken. Am 11. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Essen gem. §§ 463 StPO, 50, 44 b StVollstrO an, dass vor dem Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2013 verhängten Maßregel zunächst die Ersatzfreiheitsstrafe von 49 Tagen aus dem Verfahren 33 Js 192/13 StA Essen vollzogen werden soll. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Staatsanwaltschaft Essen aus, dass der Zweck der Maßregel durch einen vorherigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe leichter zu erreichen sei. Bei einem solchen Vorwegvollzug und anschließendem Maßregelvollzug erscheine eine bedingte Entlassung eher möglich. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Verurteilte stärker motiviert sei, an der Behebung seiner Suchterkrankung mitzuwirken, sofern er nach Abschluss der Therapie unmittelbar in Freiheit entlassen werden könnte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde hiernach ab dem 07. März 2014 bis zum 24. April 2014 vollzogen.
6Am 12. Februar 2014 teilte der Landschaftsverband S auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft Essen mit, dass ein Behandlungsplatz nicht vor April 2014 zur Verfügung stehen werde. Daraufhin überreichte die Staatsanwaltschaft Essen am 28. Februar 2014 einen entsprechenden Bericht an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Justizministerium wiederum forderte den Landesbeauftragten mit Schreiben vom 04. März 2014 auf, mit Nachdruck auf eine Unterbringung des Verurteilten in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes hinzuwirken.
7Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. März 2014 hat der Verurteilte Beschwerde gegen das Vollstreckungsverfahren und mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2014 ausdrücklich auch Beschwerde gegen den Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eingelegt.
8Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen forderte den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals auf, mit Nachdruck auf eine Unterbringung des Verurteilten hinzuwirken und wies in diesem Zusammenhang auf eine ggfs. bevorstehende Entlassung des Verurteilten aus der Haft ab dem 25. April 2014 hin. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Direktorin des Landschaftsverbandes S daraufhin mit, dass ein Unterbringungsplatz in der LVR-Klinik C ab dem 25. April 2014 zur Verfügung stünde. Seit diesem Tag wird nunmehr die Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2013 vollzogen.
9Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. April 2014 einer Erledigterklärung des Beschwerdeverfahrens widersprochen und beantragt,
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1. festzustellen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 die Menschenwürde des Angeklagten im Sinne des Art. 1 GG, das Recht des Angeklagten auf Freiheit im Sinne des Art. 2 GG sowie auch das Recht des Angeklagten auf Unterlassung sachwillkürlicher Entscheidungen im Sinne des Art. 3 GG verletzt, und
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2. festzustellen, dass der Verurteilte nach Art. 5 MRK für die Zeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 zu entschädigen ist.
Zur Begründung hat sich der Verurteilte im Wesentlichen auf ein Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 bezogen, wonach – so die Ansicht des Verurteilten bzw. seines Verteidigers – von Anfang an geplant gewesen sei, entgegen den gesetzlichen Vorgaben die gesamte Haftzeit vor dem Antritt zum Maßregelvollzug zu vollziehen.
15Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 hat die I. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen den erstgenannten Antrag als unbegründet und den zweitgenannten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer zum einen ausgeführt, der Verurteilte habe sich in der Zeit vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 in sog. Organisationshaft befunden, deren Grenzen im vorliegenden Fall aufgrund der von Seiten der Vollstreckungsbehörde entfalteten Bemühungen um einen Unterbringungsplatz eingehalten worden seien. Aus dem (vorläufigen) Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 folge kein anderes Ergebnis, weil zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Vollstreckungsblattes noch nicht bekannt gewesen sei, wann der Verurteilte den Maßregelvollzug werde antreten können. Zum anderen hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Frage nach einer Entschädigung wegen rechtswidrig erlittener Haft nach Art. 5 MRK vor den Zivilgerichten zu klären sei.
16Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Verurteilte unter dem 23. Juni 2014 „Beschwerde“ eingelegt.
17Die Generalstaatsanwaltschaft hat dieses Rechtmittel nach § 300 StPO sowohl als sofortige Beschwerde nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO als auch als einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angesehen und beantragt, beide Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.
18Hierzu hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juli 2014 Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, er hätte bereits am 12. Februar 2014 aus der Haft entlassen werden müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund der telefonischen Auskunft des Landschaftsverbandes S festgestanden, dass ein Behandlungsplatz nicht vor April 2014 zur Verfügung stehen würde. Damit seien die Grenzen zulässiger Organisationshaft überschritten worden. Außerdem erachtet der Verurteilte die Anordnung der Vollstreckung der 49-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe als rechtswidrig. Die Anordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und habe zu einer verfassungswidrigen Verlängerung der Organisationshaft geführt.
19II.
20Die „Beschwerde“ des Verurteilten vom 23. Juni 2014 ist bei verständiger Auslegung (§ 300 StPO) zum einen als sofortige Beschwerde gem. §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO auszulegen, soweit sich der Verurteilte gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Organisationshaft zurückzuweisen, wendet. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Generalstatsanwaltschaft vom 07. Juli 2014 – zulässig.
21Zum anderen handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Verurteilten auf Feststellung einer Entschädigungspflicht als unzulässig zu verwerfen.
22Beide Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.
231.
24Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im vorliegenden Verfahren vollzogene sog. Organisationshaft zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist.
25Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der sog. Organisationshaft vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 25. November 2003 – 4 Ws 537 u. 569/03 –, veröffentlicht in: NStZ-RR 2004, 381; Brandenburgisches OLG, StV 2001, 23, 25). Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann dabei nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428 f.; OLG Celle, StV 2003, 32 f.; OLG Dresden, NStZ 1993, 511 f.). Die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde darf sich dabei nicht allein auf eine Unterbringung binnen eines Zeitraums von drei Monaten beschränken, sondern muss die gebotenen Bemühungen erkennen lassen, eine möglichst frühzeitige Unterbringung im Maßregelvollzug herbeizuführen (so BVerfG, NJW 2006, 427, 429; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 112 Rdnr. 7).
26Den vorstehend beschriebenen Anforderungen werden die Bemühungen der Vollstreckungsbehörde im vorliegenden Fall gerecht. Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 13. Januar 2014 – und damit nur einen Werktag nach Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2013 – ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband S gerichtet. Nachdem von Seiten des Landschaftsverbandes bis Mitte Februar 2014 weder schriftlich noch (fern)mündlich eine verlässliche Aussage zum Zeitpunkt der Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes getroffen worden war, hat sich die Staatsanwaltschaft Essen hiermit nicht etwa abgefunden und schlicht den Ablauf eines Dreimonatszeitraums bis April 2014 abgewartet, sondern im Gegenteil Ende Februar 2014 unverzüglich dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Bericht erstattet, woraufhin von dort mit ministeriellen Schreiben vom 04. und 17. März 2014 mit Nachdruck an den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug herangetreten worden ist. Hieraufhin ist mit Schreiben des Landschaftsverbandes vom 18. März 2014 ein Unterbringungsplatz ab dem 25. April 2014 bereit gestellt worden.
27Die Staatsanwaltschaft Essen hat damit alle gebotenen Bemühungen um eine möglichst frühzeitige Unterbringung des Verurteilten erkennen lassen. Dies gilt auch, soweit der Unterbringungsplatz (erst) ab dem 25. April 2014 zur Verfügung gestanden hat. Denn entgegen der vom Verurteilten vertretenen Ansicht ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Essen für den Zeitraum vom 07. März 2014 bis zum 24. April 2014 gem. §§ 463 Abs. 1 StPO, 50 Abs. 1, 44 b StVollstrO den Vorwegvollzug der 49-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 33 Js 191/13 StA Essen angeordnet hat.
28§ 44 b StVollstrO, der über § 50 Abs. 1 StVollStrO auch für Ersatzfreiheitsstrafen gilt, sieht ausdrücklich vor, dass eine Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, sofern der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Freiheitsstrafe leichter erreicht wird. Letzteres hat die Staatsanwaltschaft Essen mit der nachvollziehbaren und rechtsfehlerfreien Begründung angenommen, dass der Verurteilte stärker motiviert sein dürfte, an der Behebung seiner langjährigen Suchterkrankung mitzuwirken, sofern er nach (erfolgreichem) Abschluss der Therapie ggfs. unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann und nicht erst nachfolgend die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 33 Js 191/13 StA Essen zu verbüßen hat. Damit haben sich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Essen am Vollstreckungsziel (einer erfolgreichen Therapierung mit anschließender Wiedereingliederung) ausgerichtet und werden den Vorgaben des § 44 StVollstrO gerecht. Denn diese Vorschrift erlaubt gerade eine am Vollstreckungsziel – im Sinne größtmöglicher Flexibilität – orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge (vgl. OLG Dresden, NStZ 2013, 173). Von einer verfassungswidrigen Verlängerung der Organisationshaft kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Rede sein.
29Im Übrigen hat bereits die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dem ursprünglichen Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 nicht etwa entnommen werden kann, die Vollstreckungsbehörde hätte von Anfang an entgegen den gesetzlichen Vorgaben bzw. denen des landgerichtlichen Urteils geplant, die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe insgesamt vor der Maßregel zu vollstrecken. Das vorgenannte Vollstreckungsblatt enthält den ausdrücklichen Hinweis „vorläufige Berechnung“ und lässt unmissverständlich erkennen, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung noch nicht bekannt gewesen ist, wann der Verurteilte den Maßregelvollzug antreten konnte. Vor diesem Hintergrund konnte dieses Vollstreckungsblatt zwangsläufig noch keine endgültigen Angaben zur genauen Vollstreckungsreihenfolge enthalten.
302.
31Die (einfache) Beschwerde ist unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf abgestellt hat, dass für die Entscheidung über eine Entschädigungspflicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Gleiches gilt für Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 MRK (vgl. OLG München, NStZ-RR 1996, 125; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Anh 4 MRK Rdnr. 14).
32III.
33Die Kostenentscheidung folgt für beide Beschwerdeverfahren aus § 473 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2014 - 5 Ws 231 u. 232/14
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.