Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Aug. 2015 - 5 RVs 102/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Essen-Steele hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat das Amtsgericht dem Angeklagten für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.
4Auf die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden ist. Auch das Landgericht hat dem Angeklagten für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
5Das Landgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:
6„Am Morgen des ####2012 befuhr der Angeklagte gegen 11:00 Uhr die I-Straße aus I2 kommend in Richtung Bundesautobahn A ## mit seinem Transporter C, amtliches Kennzeichen #########. Er näherte sich der nach allen Seiten gut einsehbaren, beampelten Kreuzung I-Straße/M-Straße, welche er geradeaus überqueren wollte. Für den Angeklagten galt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Er fuhr mindestens 65 km/h.
7Gleichzeitig näherte sich der Zeuge X aus Sicht des Angeklagten von links kommend mit seinem Pkw D, amtliches Kennzeichen ########, von der Autobahnabfahrt der A ## aus Richtung Bochum kommend der Kreuzung, welche er ebenfalls aus seiner Sicht geradeaus überqueren wollte. Beifahrer des Zeugen X war X2. Auch für den Zeugen X galt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Der Zeuge X fuhr etwa 30 km/h.
8Der sich der Kreuzung nähernde Angeklagte nahm den ebenfalls auf die Kreuzung zu fahrenden D wahr. Er ging davon aus, dass dieser an der Kreuzung halten werde.
9Beide Fahrzeugführer überfuhren jedoch mit nur ganz geringem zeitlichem Abstand die jeweils für sie geltende Haltelinie an der Kreuzung. Welcher der beiden Fahrzeugführer dabei einen Rotlichtverstoß beging, lässt sich nicht klären. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass der Zeuge X über rot fuhr. Dabei war angesichts der guten Einsehbarkeit der Kreuzung und der fehlenden Einstauchung des D mangels Abbremsens kurz vor dem Überfahren der Haltelinie erkennbar, dass der Zeuge X in die Kreuzung einfahren würde.
10Der Angeklagte nahm den D erst wieder wahr, als sich beide Wagen auf der Kreuzung befanden. Er bremste den Transporter ab, konnte aber eine Kollision der Fahrzeuge nicht mehr verhindern. Der Transporter traf mit großer Wucht auf die rechte Fahrzeugseite des Ds. Der Transporter wurde um 90° nach rechts verdreht und kam auf einer Mittelinsel zum Stehen. Der D wurde seitlich nach links ausgelenkt und kam auf einem Randstreifen zum Stehen.
11Wäre der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge X die Haltelinie überfuhr und zugleich er – der Angeklagte – spätestens hätte bremsen müssen, um die Kollision zu vermeiden, nicht schneller als 50 km/h gefahren, wäre er 0,7 Sekunden später am Kollisionsort angekommen. Der D wäre in diesem Fall bereits 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen, so dass es zu keiner Berührung der Wagen gekommen wäre.
12X2 wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er starb am 17.5.2012 an den Unfallfolgen.
13Der Zeuge X erlitt Verletzungen im Brust- und Nackenbereich. Er befand sich kurzzeitig im Krankenhaus und wurde sodann von seinem Hausarzt weiterbehandelt.“
14Das Landgericht hat die Feststellungen zum Unfallgeschehen auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen zweier Unfallzeugen sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. T in T2 getroffen. Der Zeuge X hatte sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Kammer hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten (Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Unfall angenommen und hierauf aufbauend eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angenommen. Der Angeklagte sei als Kraftfahrer auch dann strafrechtlich verantwortlich, wenn allein durch die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Situation der Unfall vermieden worden wäre. Der Unfall sei auch nicht unvorhersehbar gewesen. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mitverschulden geeignet sei, die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten bestünde. Ein Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers sei jedoch kein gänzlich vernunftwidriges Verhalten.
15Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Unabhängig von der allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet er konkret die Wertung des Landgerichts, den Rotlichtverstoß des Zeugen X nicht als gänzlich vernunftwidriges Verhalten einzustufen.
16Die Generalstaasanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
17II.
18Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
19Zwar ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass nach den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten (Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 15 km/h) und dem Verkehrsunfall einschließlich der eingetretenen Tatfolgen nach §§ 222, 229 StGB besteht. Jedoch reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners – hier des Zeugen X – auszuschließen, das unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Mitverschuldens der Vorhersehbarkeit des Unfalls entgegen stünde.
201.
21Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die eingetretenen Tatfolgen im Sinne der §§ 222, 229 StGB durch Fahrlässigkeit des Angeklagten verursacht worden sind. Der Zurechnungszusammenhang kann nicht angezweifelt werden.
22Nach gefestigter Rechtsprechung ist dieser Zusammenhang in den Fällen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu bejahen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer – hier der Angeklagte – bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation nicht mit einer höheren als der zugelassenen Geschwindigkeit gefahren. Das ist einmal dann der Fall, wenn das Fahrzeug bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch rechtzeitig hätte abgebremst werden können. Jedoch ist der Erfolg auch dann zurechenbar, wenn der schließlich Geschädigte die spätere Unfallstelle zu dem Zeitpunkt bereits passiert gehabt hätte, zu dem der Beschuldigte bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit am Unfallort eingetroffen wäre; denn auch in einem solchen Fall verwirklichen sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen (vgl. grundlegend BGHSt 33, 61, 66; BGH, VRS 54, 436, 437; zustimmend König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 229 StGB Rdnr. 17; Fischer, StGB, 62. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 33).
23Im vorliegenden Fall konnte die Strafkammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. T zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte 0,7 Sekunden später am Kollisionsort angekommen wäre, sofern er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation – als der Zeuge X die Haltelinie überfuhr – nur mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. Dann wäre es nicht zur Kollision mit den – für den Beifahrer letztlich sogar tödlichen – Verletzungsfolgen gekommen.
24Damit steht der Zurechnungszusammenhang als solcher außer Frage.
252.
26Allerdings reichen die bislang getroffenen Feststellungen nicht aus, um ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners – hier des Zeugen X – auszuschließen, das unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Mitverschuldens der Vorhersehbarkeit des Unfalls und damit auch der Vorhersehbarkeit der eingetretenen Tatfolgen entgegen stünde.
27Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Beschuldigten einer fahrlässigen Tötung oder einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75, 78; KG, NZV 2015, 45; s. auch Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 16c).
28Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, ein Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers sei kein gänzlich vernunftwidriges Verhalten. Vielmehr kämen solche Verstöße mit einiger Regelmäßigkeit im Straßenverkehr vor, sie beruhten häufig auf Unaufmerksamkeit oder auch auf Rücksichtslosigkeit, seien aber nicht gänzlich vernunftwidrig. Dieser Bewertung, die gleichsam alle denkbaren Rotlichtverstöße pauschal als „nicht gänzlich vernunftwidrig“ einstuft, kann allerdings nicht gefolgt werden. Rotlichtverstöße im Sinne des § 37 StVO können je nach Begehungsart unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung eines Rotlichtverstoßes – gerade mit Blick auf die Rechtsfolgen – ist die Frage, wie lange die Ampel im Zeitpunkt des Verstoßes schon Rotlicht angezeigt hatte. Der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot) ist bereits durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normativ vorbewertet (vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Bewertung eines Rotlichtverstoßes auch nach der Schuldform zu unterschieden, wobei – hier gelten die allgemeinen Regeln – eine vorsätzliche Begehung deutlich schwerer wiegt als ein fahrlässiger Verstoß. Zumindest eine vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist bei wertender Betrachtung als gänzlich vernunftwidriges Verhalten im vorbeschriebenen Sinne anzusehen.
29Für den vorliegenden Fall kommt es demnach entscheidend darauf an, ob sich hinsichtlich des stattgefundenen Rotlichtverstoßes nähere Feststellungen treffen lassen. Die Strafkammer hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, ob der Angeklagte oder der Unfallgegner – der Zeuge X – bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sind. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht mit Recht unter Heranziehung des Zweifelsgrundsatzes zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Zeuge X bei Rot gefahren ist. Allerdings muss auch ein Zweifel, ob ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners anzunehmen ist, nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Sofern also nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge X vorsätzlich einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hat, muss zugunsten des Angeklagten ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners unterstellt und die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten verneint werden.
30Der Senat hält es für möglich, dass hinsichtlich der Qualifizierung des Rotlichtverstoßes noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Sache bedarf somit in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und damit einhergehend auch bezüglich der Rechtsfolgenentscheidung neuer Verhandlung und Entscheidung.
31Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot nicht bestehen bleiben. Zum einen durfte der prozessual zulässige Versuch des Angeklagten, sein Verhalten im Rahmen des letzten Wortes als nicht strafwürdig darzustellen, nicht als Uneinsichtigkeit zu seinen Lasten zur Begründung des Fahrverbots herangezogen werden (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 44 StGB Rdnr. 6). Zum anderen kann das Fahrverbot aufgrund des langen Zeitablaufs – seit der Tat sind nunmehr über 3 ¼ Jahre vergangen, in denen der Angeklagte nicht erneut wegen Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig geworden ist – seine spezialpräventive Funktion nicht mehr erfüllen und ist daher nicht mehr geboten. Der Richtwert für ein beanstandungsfreies Fahren liegt bei 2 Jahren (vgl. nur OLG Köln, VRS 109, 338) und ist hier bereits deutlich überschritten, wobei die Verfahrensdauer nicht etwa auf durch den Angeklagten bewirkte Verzögerungen zurückzuführen ist.
32III.
33Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage – nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.