Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. März 2016 - 4 UF 93/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 02.04.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetter unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ####) wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 für die Monate November bis Dezember 2014 und Januar bis Juni 2015 in Höhe von 440,08 € monatlich sowie ab Juni 2015 in Höhe von 449,31 € ausgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Der 66 jährige Antragsteller begehrt die Aussetzung einer Rentenkürzung, die infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner 58 jährigen geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt ist. Es liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Die Beteiligten haben am ##.##.1989 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 16.08.1991 geborene Tochter K hervorgegangen, die nach einem Verfahren zur elterlichen Sorge beim Antragsteller blieb. Zur Zeit studiert die Tochter und wohnt weiterhin im Haushalt des Antragstellers.
5Nach Zustellung des Scheidungsantrags im Jahre 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht – Iserlohn mit Urteil vom 14.05.2008 die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Darüber hinaus haben sich die Beteiligten im vorgenannten Verfahren über die Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 770,00 € monatlich durch den Antragsteller geeinigt.
6Nachfolgend ist der Verbundbeschluss zum Versorgungsausgleich im Berufungsverfahren 5 UF 86/08 OLG Hamm aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen worden, das sodann den Versorgungsausgleich wegen Unwirksamkeit der Satzung der VBL abgetrennt und zunächst ausgesetzt hat.
7Im Jahre 2011 strengte der Antragsteller ein Unterhaltsabänderungsverfahren an. Im Rahmen eines am 21.05.2012 vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vergleichs vereinbarten die Beteiligten unter anderem für die Zeit ab Juni 2012 eine monatliche Unterhaltszahlung durch den Antragsteller i.H.v. 475,00 €. In dieser Höhe bestand bei der geschiedenen Ehefrau nach Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens und Vermögenszinsen ein ehebedingter Nachteil fort.
8Im März 2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht – Iserlohn dann über den Versorgungsausgleich in der Weise entschieden, dass es zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 16,5225 Entgeltpunkten und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Anrecht i.H.v. 52,35 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2007, und zu Gunsten des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 1,1403 Entgeltpunkten sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Anrecht i.H.v. 0,07 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen hat.
9Der Antragsteller bezieht seit dem 01.11.2014 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Er ist seit dem 08.12.2014 erneut verheiratet und zahlt weiterhin den oben genannten Unterhaltsbetrag an seine geschiedene Ehefrau.
10Er hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sei die Kürzung der laufenden Rentenversorgung in Höhe der Unterhaltsverpflichtung auszusetzen.
11Er hat beantragt,
12die Kürzung seiner laufenden Rentenversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: #### mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auszusetzen.
13Die geschiedene Ehefrau hat beantragt,
14zu erkennen was rechtens ist.
15Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat keinen Antrag gestellt.
16Das Familiengericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Kürzung durch den Versorgungsausgleich ab dem 01.11.2014 in Höhe eines Betrages von 260,00 € ausgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.
17Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu beschränken sei, sei nicht der insoweit mögliche Aussetzungsbetrag i.H.v. 440,08 €, sondern nur ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 260,00 € festzusetzen. Bei seinen umfangreichen Gutdeutsch-Berechnungen zum Unterhalt hat das Familiengericht das Renteneinkommen des Antragstellers wie Erwerbseinkommen steuerlich behandelt und die zweite Ehefrau berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
18Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der weiterhin die vollständige Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Rentenversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begehrt.
19Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung des Familiengerichts sei das gesamte Renteneinkommen nicht wie Erwerbseinkommen zu versteuern. Darüber hinaus sei nicht die Steuerklasse IV zu Grunde zu legen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er eine Kürzung der VBL-Rente selbst durch Zahlung von rd. 2.200,00 € abgewendet habe und die Steuerbelastung für die VBL-Rente bislang nicht feststehe. Zudem habe er aufgrund der langen Dauer der Unterhaltszahlungen seine Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität erfüllt.
20Die geschiedene Ehefrau beantragt,
21unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Wetter vom 02.04.2015 (5 F 125/14) die Kürzung der laufenden Rentenversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. #### mit Wirkung ab 01.11.2014 i.H.v. 475,00 € auszusetzen.
22Sie verweist ebenfalls darauf, dass zu Unrecht die Renteneinkünfte wie Erwerbseinkünfte steuerlich vom Familiengericht behandelt worden sind. Zudem sei der Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau des Antragstellers ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber nachrangig. Ferner habe sich ihre unterhaltsrechtliche Situation gegenüber dem Vergleichsschluss noch verschlechtert, da sie inzwischen erwerbsunfähig erkrankt sei und die fiktiv zu berechnenden Einkünfte tatsächlich nicht erzielen könne.
23Der Senat hat die beteiligten geschiedenen Eheleute angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 14.12.2015 Bezug genommen. Ferner hat der Senat den Beteiligten einen Entscheidungsvorschlag zur Stellungnahme übersandt. Einwände gegen den Beschlussentwurf sind nicht erhoben worden.
24B.
25Die zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet, da gem. den §§ 33, 34 VersAusglG die Rentenkürzung in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe auszuschließen ist. Denn - nach Entfall des sog. Rentnerprivilegs – war vorliegend durch gerichtlichen Beschluss die Kürzung des Rentenbetrages auf Seiten des Antragstellers als Unterhaltsschuldner auszusetzen, da die Voraussetzungen der §§ 33, 34 VersAusglG vorliegen. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Senats.
26I.Die geschiedene Ehefrau kann aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erlangen, da sie noch nicht im Rentenalter ist.
27II.Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. brutto 440,08 € ist durch den Ausgleich seines Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs verursacht, wie dem Schreiben des Versorgungsträgers vom 14.01.2015 zu entnehmen ist.
28III.Die Kürzung des Rentenbetrages beeinträchtigt auch einen sonst bestehenden Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau aus dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich vom 21.05.2012. Denn die Rentenkürzung auf Seiten des Antragstellers führt – unter Berücksichtigung der Vergleichsgrundlagen - zu einer teilweisen Vereitelung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Wertungen des Senats.
291.Dabei ist – anders als der Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG vermuten lässt - nicht eine völlige Vereitelung des Unterhaltsanspruchs erforderlich. Vielmehr wird von der Norm auch der Fall erfasst, dass trotz Kürzung eine Unterhaltsverpflichtung verbleibt (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595 m.w.N.; BeckOK-Gutdeutsch, VersAusglG, Stand: 01.11.2013, § 33 Rz. 2; a.A. Ruland, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2015, Rn. 951). Für diese Auffassung sprechen ausdrücklich die Gesetzesmaterialien, wie Gutdeutsch (a.a.O.) überzeugend ausführt.
302.Ausgangspunkt für die vorzunehmende Unterhaltsberechnung ist das nunmehrige Nettoeinkommen des Antragstellers, das sich aus der Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend DRV Bund) sowie der Betriebsrente VBLklassik der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend VBL) zusammen setzt. Da beide Versorgungen zu versteuern sind, bislang aber kein Steuerbescheid vorliegt, kann der Senat das Nettoeinkommen des Antragstellers nur näherungsweise ermitteln. Hierzu im Einzelnen:
31a)Seit 01.01.2005 gilt für gesetzliche Renten die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das bedeutet, die Aufwendungen für die Altersvorsorge werden zunehmend steuerfrei, dafür werden aber später die Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren.
32Dementsprechend hängt es von dem jeweiligen Renteneintrittsjahr ab, in welcher Höhe die Rente besteuert wird, bzw. welcher Anteil nicht besteuert wird, dies ist der sog. Rentenfreibetrag. Für die Berechnung des Rentenfreibetrags wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Es wird ein fester Eurobetrag ermittelt, der auch in den Folgejahren unverändert bleibt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.
33Da der Antragsteller im Jahre 2014 in den gesetzlichen Altersrentenbezug eingetreten ist, beläuft sich sein Rentenfreibetrag auf 32% der Jahresbruttorente 2015. Es ergibt sich folgende Berechnung:
34 35b)Die Besteuerung der Betriebsrente bei der VBL richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind.
36aa)Grundsätzlich gilt: Sind die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert worden, sind die darauf beruhenden Rentenleistungen voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, d.h. wurden die Umlagen und Beiträge individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
37Da ausweislich der Verdienstbescheinigungen aus dem Vorverfahren die Umlagen aus dem versteuerten Einkommen gezahlt worden sind, ist vorliegend nur der Ertragsanteil zu versteuern.
38bb)Bei der Ertragsanteilsbesteuerung sind die aus den Umlagen resultierenden Rentenleistungen nur zum Teil und zwar in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern. Dieser Ertragsanteil wird nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.
39Da die Rentenleistung der VBL an den Antragsteller auf die Lebenszeit ausgerichtet ist, da es sich nicht z.B. um eine Erwerbsminderungsrente, kleine Witwerrente oder Waisenrente (sog. abgekürzte Leibrente) handelt, bestimmt sich die Höhe des Ertragsanteils nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG.
40Bei einem Rentenantritt mit vollendetem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil der VBL-Betriebsrente nach vorgenannter Tabelle 18 Prozent, so dass 18 Prozent der gezahlten Jahresrente zu versteuern sind.
41cc)In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor der hier gegenständlichen Ehe bereits verheiratet war. Denn ausweislich des Schreibens der VBL vom 03.02.2015 ist seine Betriebsrente aufgrund einer Entscheidung des AG Wetter vom 21.05.1986 im Zuge des dort durchgeführten Versorgungsausgleichs um 53,62 € reduziert worden. Der Antragsteller hat diese Kürzung zwar durch Zahlung eines Betrages abgewendet, das Anrecht war aber für die geschiedene Ehefrau im vorliegenden Verfahren mit dieser Kürzung belastet, weshalb die Kürzung zu berücksichtigen ist.
42Es ergibt sich dann folgende Berechnung, wobei die Zahlen aus der Abrechnung der VBL vom 26.01.2015 zugrunde gelegt sind, die die Kürzung bereits berücksichtigt:
43 44c)Aus dem zu versteuernden Anteil der gesetzlichen Rente und dem zu versteuernden Ertragsanteil der betrieblichen Rente des Antragstellers ergibt sich ein zu versteuernder Rentenbetrag in Höhe von 13.785,46 €für beide Jahre.
45d)Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist zu berücksichtigen, dass die Werbungskosten-, die Sonderausgabenpauschale und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich- unter Berücksichtigung sich ändernder Sozialversicherungsbeiträge - folgende Berechnung des zu versteuernden Renteneinkommens, wobei nur die Pauschalen berücksichtigt werden konnten, da der Antragsteller weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht dargelegt hat.
46 47e)Unter Berücksichtigung der Grundtabelle und der beim Antragsteller noch lebenden Tochter ergibt sich folgende Berechnung der Steuerbelastung des Antragstellers, wobei Kirchensteuer von vornherein nicht anfällt.
48 493.Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung sind sodann der Rentenfreibetrag, der steuerfreie Anteil der Betriebsrente und die Nebeneinkünfte, diese sind als Vergleichsgrundlagen zu berücksichtigen, hinzu zu rechnen.
50Hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau verbleibt es hinsichtlich der Unterhaltsberechnung bei den Vergleichsgrundlagen, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
51 52Da der fiktiv ermittelte Unterhaltsbetrag geringer ist als der titulierte Unterhaltsbetrag, führt die Kürzung des Rentenbetrages durch den Versorgungsausgleich zu einer Beeinträchtigung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau.
53IV.Die nach § 33 Abs. 2 VersAusglG zu beachtende Bagatellgrenze schließt vorliegend die Aussetzung der Kürzung des Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus.
54Das wäre nur der Fall, wenn die Kürzung einen Kapitalwert von 240% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreiten würde. Maßgebend ist danach ein Kapitalwert von 6.048,00€, der umgerechnet einer monatliche Rente i.H.v. 26,77 € (6.048,00 € x 0,0001627360 = 0,9842 EPx 27,20) entspricht. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des Kürzungsbetrages.
55V.Die für die Aussetzung nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG zu beachtende doppelte Obergrenze ist vorliegend ebenfalls beachtet.Nach dieser Vorschrift ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
561.Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt eine Aussetzung lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind (BT-Drucks. 16/10144, S. 73; OLG Hamm FamRZ 2011, 1951).
57Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn 16,5225 EP zugunsten der Antragstellerin übertragen und im Gegenzug zugunsten des Antragstellers 1,1403 EP vom Konto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Die Differenz beläuft sich also auf 15,3822 EP.
58Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 beläuft sich der Rentenwert West auf 28,61 €, so dass sich ein Betrag i.H.v. 440,08 €
59als Höchstgrenze ergibt.
60Für die Zeit ab 01.07.2015 beläuft sich der Rentenwert West auf 29,21 €, so dass sich ein Betrag i.H.v. 449,31 €
61als Höchstgrenze ergibt.
62Dies hat zu Folge, dass nicht der gesamte Unterhaltsbetrag im Rahmen der Aussetzung der Kürzung berücksichtigt werden kann.
632.
64Die Kürzung ist ferner auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, wobei der ohne die Kürzung hypothetisch zu zahlende Unterhalt gemeint ist und zwar in voller Höhe, nicht nur, soweit ihn die Kürzung berührt (BeckOK-Gutdeutsch, a.a.O, Rz.9).
65Streitig ist, ob an dieser Stelle, auch wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen muss.
66Diese Frage hat der BGH dahingehend beantwortet, dass nur dann, wenn ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung besteht, von diesem im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich auszugehen ist (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144, S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.;a.A. wohl Bergner, NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb, NJW 2011, 1648, 1650).
67Für den Fall, dass der Unterhaltstitel auf Erwerbseinkünften beruht, hat der BGH an gleicher Stelle ausdrücklich erklärt, dass eine Neuberechnung erfolgen muss, wobei im vorliegenden Fall dies unter Wahrung der Grundlagen des Vergleichs vom 21.05.2012 zu geschehen hat.
68Unter Zugrundelegung der ungekürzten Renteneinkünfte des Antragstellers und der vorstehenden Ermittlungen zum zu versteuernden Renteneinkommen und dem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen ergibt sich unter Wahrung der Grundlagen des Vergleichs folgende Unterhaltsberechnung:
69 70Bei der Berechnung ist die neue Ehefrau des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, da diese gem. § 1609 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die lange Ehezeit des Antragstellers mit seiner geschiedenen Ehefrau nachrangig ist. Im Hinblick auf den für die geschiedene Ehefrau titulierten Unterhaltsbetrages wäre bei Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs der jetzigen Ehefrau die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nämlich nicht mehr gegeben.
71Da der zuvor ermittelte fiktive Unterhaltsbetrag höher ist als die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, ist die Kürzung entsprechend auf die ermittelten Ausgleichswerte zu beschränken.
72C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, da es in Verfahren nach § 33 VersAusglG in der Regel der Billigkeit entspricht, dass jeder Ehegatte seine Kosten selbst trägt. Dem liegt zugrunde, dass die Aussetzung der Kürzung im Regelfall den Interessen beider Ehegatten dient. Denn die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgungsanrechte erhält die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts, wovon der unterhaltsberechtigte Ehegatte profitiert (OLG Frankfurt BeckRS 2013, 04081).
73Der Regelung zum Verfahrenswert liegen die §§ 40, 50 FamGKG zugrunde.
74Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. März 2016 - 4 UF 93/15
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(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.