Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2015 - 32 SA 89/14
Tenor
Als zuständiges Vollstreckungsgericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Rechtes auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek zu erwirken, die auf einem Grundstück der Antragsgegner in X lastet und zugunsten des Landes NRW eingetragen ist. Sie ist im Besitz zweier Vollstreckungstitel und beabsichtigt, nach der Löschung der Zwangshypothek, für die ihr eine Löschungsbewilligung des Landes NRW vorliegt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
4Die Antragsgegner haben ihren (Wohn-) Sitz teils im Bezirk des Amtsgerichts X und anderenteils im Bezirk des Amtsgerichts M. Die Antragstellerin beantragt deshalb, in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestimmen und regt an, das Amtsgericht X als zuständig zu bestimmen.
5B.
6Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. § 36 findet nicht nur in Erkenntnisverfahren, sondern auch in Vollstreckungsverfahren Anwendung (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 828 Rn. 2).
7I.
8Das Oberlandesgericht Hamm ist entsprechend § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da es als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst ist (BeckOK-ZPO/Toussaint, § 36 Rn. 48).
9II.
101.
11Die Beklagten sollen als Vollstreckungsschuldner und Gesamthandseigentümer gemeinsam in Anspruch genommen werden und sind insoweit Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO.
122.
13Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände auf – X und M.
143.
15Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Vollstreckungsgerichtsstand lässt sich für das Vollstreckungsverfahren nicht feststellen. Gem. § 828 Abs. 2 ZPO ist das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht dasjenige, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
16C.
17Als zuständig wird das Amtsgericht X bestimmt.
18Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.), nach denen eine Bestimmung ohne Bindung an den Antrag der Parteien (MünchKomm/ZPO/Patzina, 4. Auflage, § 36, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 37 ZPO Rn 3a) vorzunehmen ist.
19Das Amtsgericht X ist dasjenige Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, das mit der Sicherungshypothek belastet ist, und in welchem voraussichtlich auch das Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt werden wird. Zudem haben zwei der vier Schuldner ihren (Wohn-) Sitz in X. Das Vollstreckungsverfahren weist daher zum Amtsgerichtsbezirk X den engsten Bezug auf.
20Anhaltspunkte dafür, dass den Schuldnern zu 2) und 3) die Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Amtsgericht X nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2015 - 32 SA 89/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2015 - 32 SA 89/14
Referenzen - Gesetze
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.