Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Juni 2015 - 32 SA 19/15
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Herford.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht mit der zunächst vor dem Amtsgericht Herford - an dem der Beklagte seinen allgemeinen Wohnsitz hat - erhobenen Klage aus abgetretenem Recht der i-Punkt Handelsgesellschaft mbH Ansprüche auf Miete für einen Kaffeeautomaten geltend.
4Die i-Punkt Handelsgesellschaft mbH schloss unter dem 30.08.2011 mit dem Beklagten eine „Benutzervereinbarung“, nach der sie dem Beklagten – der Kaufmann war und unter der Fa. B firmierte – für sein Gewerbe einen Vollautomaten zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten vermietete. Unter Ziff. 5 der Benutzervereinbarung heißt es: „Im Übrigen gelten die umseitig genannten Geschäftsbedingungen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertragsformulars, Bl. 5 der Akte, verwiesen. Die Rückseite des Vertragsformulars ist bislang nicht zur Akte gereicht.
5Im Anschluss an den Vertragstext und an die Unterschriften der Parteien heißt es in der Benutzervereinbarung weiter: „Hiermit wird eine zusätzliche Service-Vereinbarung abgeschlossen. (…).“ In dieser Servicevereinbarung („Service-Bedingungen“), wegen derer auf Bl. 53 der Akte verwiesen wird, heißt es unter § 5: (...) Erfüllungsort ist 26871 Papenburg. Gerichtsstand ist Papenburg.“ Als bislang unbestrittener Bestandteil der „Service-Bedingungen“ hat der Beklagte ferner weitere Geschäftsbedingungen mit den Ziff. 6 bis 14 zu den Akten gereicht (Bl. 54 der Akte). Dort heißt es unter Ziff. 13: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Papenburg.“
6Zur Verteidigung gegen den Entgeltanspruch hat der Beklagte sich unter anderem darauf berufen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin Leistungen aus der Servicevereinbarung, insbesondere die vollständige Geräteinspektion und den rechtzeitigen Wechsel des Entkalkungsfilters, nicht erbracht habe.
7Das Amtsgericht Herford hat zunächst Termin anberaumt. Ausweislich einer Verfügung vom 07.01.2015 (Bl. 79 der Akte) hat es den Termin „nach Absprache mit dem Parteivertretern“ aufgehoben. Als Grund der Aufhebung ist genannt: „Problematik der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Herford.“
8Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 nahm der Klägervertreter Bezug „auf das soeben geführte Telefonat“ und beantragte für die Klägerin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Papenburg. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht Herford dem Beklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übersandt. Der Beklagte hat nicht Stellung genommen.
9Durch Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Herford den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Papenburg verwiesen. Die Parteien hätten durch Ziff. 13 der für den Rechtsstreit maßgeblichen „Service-Bedingungen“ als Erfüllungsort und Gerichtsstand Papenburg vereinbart. Dem Verweisungsantrag der Klägerin habe der Beklagte nicht widersprochen.
10Das Amtsgericht Papenburg hat durch Beschluss vom 11.03.2015 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Die Verweisung sei ohne jede rechtliche Grundlage erfolgt. Das Amtsgericht Herford sei als Gericht des Wohnsitzes des Beklagten gemäß den §§ 12, 13 ZPO jedenfalls auch zuständig gewesen. Der Gerichtsstandsvereinbarung in den „Service-Bedingungen“ sei nicht zu entnehmen, dass mit ihr die Zuständigkeit aller übrigen Gerichte ausgeschlossen werden solle. Ihr Wahlrecht zwischen den mehreren als zuständig in Betracht kommenden Gerichten habe die Klägerin mit Klagerhebung vor dem Amtsgericht Herford ausgeübt. Die Verweisung sei ferner unter Versagung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Weder dem Beschluss noch der Akte sei zu entnehmen, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben worden sei, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, aus denen das Amtsgericht Herford und die Klägerin in ihrem Verweisungsantrag dessen Unzuständigkeit herleitete.
11Das Amtsgericht Herford hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.03.2015 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt und hat in dem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, die Verweisung sei bindend ausgesprochen worden. Der Gerichtsstand in Papenburg sei in den „Service-Bedingungen“ als ausschließlicher vereinbart worden. Denn das Amtsgericht Papenburg sei weder Sitz der Klägerin - der in P liege – noch Sitz des Beklagten. Vor diesem Hintergrund sei nur eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung sinnvoll gewesen.
12Die Verweisung sei auch nicht unter Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt. Das in der Verfügung vom 07.01.2015 in Bezug genommene Telefonat zwischen dem Richter und dem Klägervertreter habe die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere die Qualifizierung des Beklagten als Kaufmann, zum Gegenstand gehabt. Der Beklagte habe nach Eingang des Verweisungsantrags Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche erhalten, diese jedoch nicht in Anspruch genommen.
13II.
141.
15Die in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht Herford, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat und das – sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart ist - gem. §§ 12, 13 ZPO für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen grundsätzlich gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Papenburg hat im Beschlussweg die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 339f.; BGH, X 217/02, NJW 2002, 3634, 3635; Senat, 32 SA 46/13, BeckRS 2013, 16076).
162.
17Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zu seinem Bezirk gehört das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Herford. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in Herford und Papenburg liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.
183.
19Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Herford.
20a)
21Der Beklagte hat im Bezirk des Amtsgerichts Herford seinen allgemeinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß den §§ 12, 13 Abs. 1 ZPO.
22b)
23Die Klage im allgemeinen Gerichtsstand ist nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden. Die insoweit (nach dem bisherigen Sach- und Streitstand) allein in Betracht kommende Gerichtsstandsvereinbarung in den Service-Bedingungen ist jedenfalls keine Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands für Klagen gegen den Beklagten.
24Es ist schon fraglich, ob diese überhaupt zugrundezulegen ist. Denn die „Service-Bedingungen“ (Bl. 53ff. der Akte), in denen sich die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung in § 5 befindet, betreffen nach der Gestaltung des Vertrages eine gesonderte Vereinbarung. Dass die dort getroffene Vereinbarung des Gerichtsstands sich auf Ansprüche aus der Benutzervereinbarung (für die ausweislich des Vertragsformulars „umseitig genannte Geschäftsbedingungen“ galten) erstrecken sollte, ist bislang weder vorgetragen noch ohne weiteres anzunehmen.
25Dafür, dass die unter Ziff. 6 ff. getroffenen Regelungen und damit auch die unter Ziff. 13 geregelte Bestimmung von Erfüllungsort und Gerichtsstand Bestandteil der Benutzervereinbarung vom 30.08.2011 (Bl. 5 der Akte) waren, ist bislang ebenfalls nichts vorgetragen.
26Diese Fragen können aber dahinstehen. Denn die Parteien des Vertrags haben Papenburg in diesen Klauseln jedenfalls nicht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart.
27Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner, wie es die vorliegende Klage ist, bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119 [juris Rn. 13]; OLG Bamberg, 1 U 302/87, NJW 1989, 1288; Senat, 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).
28Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Klauseln entgegen der herrschenden Meinung und dem üblichen Gebrauch einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen sollten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst als Rechtsnachfolgerin der Verwenderin der Klauseln hat zum Regelungsgehalt der Klauseln nicht vorgetragen. Soweit das Amtsgericht Herford meint, die Ausschließlichkeit aus der Verschiedenheit von vereinbartem Gerichtsstand und Wohnsitz bzw. Sitz der Niederlassung der Parteien herleiten zu wollen, übersieht es bereits, dass der Sitz der Niederlassung der vertragsschließenden Rechtsvorgängerin der Klägerin Papenburg war. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum aus der Statuierung eines Gerichtsstands ein Verzicht des Verwenders einer Gerichtsstandsklauseln auf eine Klage gegen die andere Vertragspartei an deren allgemeinem Gerichtsstand geschlossen werden sollte.
29b)
30Das damit allenfalls in Betracht kommende Wahlrecht gem. § 35 ZPO zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten bei dem Amtsgericht Herford und einem gem. § 38 Abs. 1 ZPO vereinbarten weiteren besonderen Gerichtsstand bei dem Amtsgericht Papenburg hat die Klägerin durch die Klageerhebung vor dem Amtsgericht Herford für sie bindend und unwiderruflich zugunsten des Amtsgerichts Herford ausgeübt.
314.
32Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Papenburg ist auch nicht gem. § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Herford gegeben. Denn dieser ist nicht bindend.
33Die durch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzlich angeordnete grundsätzliche Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Eine Ausnahme gilt jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn die Verweisung willkürlich, nämlich offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (st. Rspr., z.B. BGH, X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810; Senat, Beschluss vom 13.12.2013, 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; vergleiche Vollkommer in: Zöller, § 36 ZPO, Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Eine - nach Anhörung des Gegners - erfolgte Verweisung ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht willkürlich, wenn das verweisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Vertrags annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (BGH, X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811; BGH, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309, 1310).
34a)
35Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Herford ist bereits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten erfolgt. Dem Beklagten ist keine Gelegenheit gegeben worden, zu der maßgeblichen Frage der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung Stellung zu nehmen.
36Weder dem Verweisungsantrag der Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Beklagten mitgeteilt worden ist, auf welchen Erwägungen beruhend der Antrag auf Verweisung angeregt und gestellt worden ist. Dass der Verweisungsantrag auf der Annahme einer (ausschließlichen) Gerichtsstandsvereinbarung in den „Service-Bedingungen“ (Bl. 53 der Akte) bzw. den weiteren Bedingungen (Bl. 54 der Akte) beruhte, lag für den Beklagten nach dem Verlauf des Verfahrens auch nicht auf der Hand und war keinesfalls ohne weiteres ersichtlich. Die Gerichtsstandsvereinbarung war bis dahin weder von den Parteien noch von dem Gericht thematisiert worden. Sie befand sich zudem, wie unter 3. dargelegt, nicht in der Benutzervereinbarung, sondern in den allgemeinen Bedingungen der zusätzlichen Service-Bedingungen bzw. den durch den Beklagten in anderem Zusammenhang zur Akte gereichten und den Service-Bedingungen zugeordneten weiteren Bedingungen. Das Amtsgericht Herford hatte durch die vorgenommene Terminierung zunächst zu verstehen gegeben, dass es sich als zuständig erachtete. Die Terminsaufhebung war lediglich mit der – für die Beklagtenseite nicht nachvollziehbaren – „Problematik der örtlichen Zuständigkeit“ begründet worden.
37Unter diesen Voraussetzungen konnte der Beklagte in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen Grund und eine Berechtigung des Verweisungsantrags davon Abstand nehmen, zu dem Verweisungsantrag Stellung zu nehmen. Auch konnte das Amtsgericht Herford in dieser Konstellation nicht aus dem Schweigen des Beklagten schließen, dass eine Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands auch auf Passivseite jedenfalls in Betracht kommen könnte.
38b)
39Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Herford ist ferner auch deshalb als willkürlich anzusehen, weil er unzureichend begründet ist. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er nicht erkennen lässt, ob er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, Rn. 56 m.w.N.). Wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat (Senat, 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492). Soweit ein Gericht (abweichend von der herrschenden Meinung) die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands annehmen will, ist erforderlich, dass das Gericht dies erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess tut (Senat, 32 SA 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).
40Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Herford befasst sich lediglich mit der Gerichtsstandsvereinbarung, ohne die - maßgebliche - Frage überhaupt zu erörtern, ob diese den bei dem Amtsgericht Herford begründeten allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten ausschließen sollte. Erwägungen zu der Ausschließlichkeit des Gerichtsstands finden sich erst in dem Vorlagebeschluss. Stellungnahmen der Parteien, die die in dem Vorlagebeschluss erstmals begründete Auslegung des
41Amtsgerichts Herford tragen könnten, lagen - wie dargelegt - bei Erlass des Verweisungsbeschlusses nicht vor und sind von beiden Seiten bis heute nicht vorgetragen worden.
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Fulda hat, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, abgegeben worden. Dieses Gericht hatte die Klägerin in dem Mahnantrag als für ein streitiges Verfahren zuständig angegeben.
- 2
- Die Klägerin hat in ihrem anspruchsbegründenden Schriftsatz an das Landgericht Heilbronn beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zu verweisen, und zur Begründung darauf hingewiesen, in § 15 des Werkvertrages sei der Sitz des Aufragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Diesen Schriftsatz hat das Landgericht Heilbronn der Beklagten zugestellt. In ihrer Stellungnahme hat die Beklagte bestätigt, dass vertraglich der Gerichtsstand des Landgerichts Fulda vereinbart sei, und dem Verweisungsantrag der Klägerin zugestimmt. Daraufhin hat sich das Landgericht Heilbronn für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf den Antrag der Klägerin und die Zustimmung der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Fulda verwiesen.
- 3
- Das Landgericht Fulda hat die Verweisung für sachlich unrichtig und nicht bindend gehalten, sich ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. Dieses möchte das Landgericht Heilbronn als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Heilbronn, weil die Verweisung willkürlich erfolgt sei. Der Verweisungsbeschluss lasse jede Begründung der eigenen Zuständigkeit vermissen. Das Landgericht Heilbronn sei als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständig. Ein ausschließlicher Gerichtsstand sei in § 15 des Werkvertrages nicht vereinbart worden. Indem die Klägerin im Mahnantrag das Landgericht Heilbronn als zuständiges Gericht angegeben habe, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht zwischen allgemeinem und vertraglich vereinbartem Gerichtsstand bindend ausgeübt. Eine nachträgliche Prorogation sei wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung unzulässig , der Verweisungsbeschluss deshalb rechtsfehlerhaft. Zwar werde von einer Mindermeinung die Auffassung vertreten, ein Gericht könne im Falle nachträglicher Prorogation auch bei zunächst gegebener eigener Zuständigkeit den Rechtsstreit bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Parteien mit jedenfalls vertretbarer Begründung an ein anderes Gericht verweisen. Die Behandlung eines solchen Beschlusses als fehlerhaft, aber nicht willkürlich setze jedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst und begründet Position bezogen habe. Lasse man mit einem Teil der Literatur die bloße Möglichkeit, die eigene Unzuständigkeit vertretbar zu begründen, in Verbindung mit dem Einverständnis der Parteien genügen, eine Verweisung als nicht willkürlich anzusehen, könne bei Einvernehmen der Parteien stets begründungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden.
- 4
- An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Koblenz (OLGR Koblenz 1997, 74) und Schleswig (MDR 2005, 233) und durch den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 (X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 5
- Auf die zulässige Vorlage ist als zuständiges Gericht das Landgericht Fulda zu bestimmen, da es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
- 6
- 1. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 388, 340; Sen.Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 383 m.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Sen.Beschl. v. 13.12.2005, aaO m.N.). Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Sen.Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
- 7
- 2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2007 nicht willkürlich.
- 8
- a) Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor, da der Verweisungsbeschluss durch das im Mahnantrag als zuständig angegebene Landgericht Heilbronn ergangen ist, nachdem dieses die Beklagte zu der von der Klägerin als Grundlage ihres Verweisungsantrags angegebenen Gerichtsstandsvereinbarung angehört hat.
- 9
- b) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn entbehrt auch nicht jeder gesetzlichen Grundlage, so dass er deshalb als offensichtlich unhaltbar betrachtet werden müsste.
- 10
- Gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahngericht als zuständig bezeichnete Empfangsgericht ab und ist dieses - gegebenenfalls neben anderen Gerichten - zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, so wird, wie der Senat bereits entschieden hat, die im Mahnantrag getroffene Wahl des Gerichtsstandes unwiderruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1237; Sen.Beschl. v. 10.9.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634). Der Senat hat darüber hinaus bereits entschieden, dass trotz einer im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstandes eine nach Anhörung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willkürlich ist, wenn das verweisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (Sen.Beschl. v. 22.6.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811). Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben, weil beide Parteien sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag berufen und deshalb die Verweisung an das Landgericht Fulda beantragt oder ihr zugestimmt haben. Hieraus konnte ohne Willkür der Schluss auf eine Vereinbarung ausschließlicher Zuständigkeit dieses Gerichts gezogen werden. Angesichts des übereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Parteien schadet auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht näher begründet worden ist. Denn ersichtlich war dies durch die Übereinstimmung der Parteien und die sich daraus möglicherweise ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Fulda verursacht.
- 11
- Auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht erörtere Frage, ob die Parteien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des im Mahnantrag als zuständig bezeichneten Gerichts noch prorogieren können, kommt es im Streitfall nicht an, weil sich beide Parteien zur Begründung ihres Verweisungsbegehrens auf die bereits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben.
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 477/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 AR 9/07 -
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.