Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Juni 2014 - 31 U 14/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 3A.
4Mit der am 29.05.2012 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen und der Beklagten am 02.07.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin als Erbin des Herrn T Schadensersatz in Höhe von 45.350,00 € zuzüglich Zinsen wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % wegen fehlerhafter Anlagenberatung des Erblassers geltend gemacht.
5Der Erblasser, der seit 1985 Kunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 05.05.2006 an der Q DS–Rendite–Fonds Nr. O mit einem Nominalbetrag von 50.000,00 € zzgl. eines 5-%igen Agios i.H.v. 2.500,00 € (Bl. 14 d. A.), wovon die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Erblasser eine Agio-Rückerstattung i.H.v. 1.000,00 € gewährte. Über die Höhe der Provisionen, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund dieser Vermittlung erhielt, wurde in dem der Zeichnung vorausgegangenen Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Zeugen K nicht gesprochen.
6Laut der prognostizierten Investitions- und Finanzierungsrechnung im Emissionsprospekt fällt für die Vermittlung der langfristigen Endfinanzierung für die L eine vertraglich vereinbarte Vergütung von rund T € 578 zuzüglich Umsatzsteuer an. Für Marketing und Einwerbung des Beteiligungskapitals sind Kosten i.H.v. T € 5.180 zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollte sich die Höhe des Beteiligungskapitals ändern, werde - nach dem Prospekt- die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 2 , Bl. 29 Rs., Bl. 30 der Akte) verwiesen.
7Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe die Beteiligung nach Beratung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezeichnet. Sie hat diverse Beratungsfehler gegenüber dem Erblasser gerügt, u. a. vorgetragen, dass der Erblasser vom Zeugen K nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beklagte über das Agio hinaus eine weitere Provision erhalte.
8Die Beklagte hat hingegen behauptet, dass es zwei ausführliche Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Zeugen K über die Zeichnung der Beteiligung gegeben habe, wobei der Erblasser neben der Aufklärung über die Risiken der Anlage auch darüber informiert worden sei, dass ein Vermittler, hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten, über das Agio hinaus weitere Provisionen erhalte und die später vom Erblasser angenommene teilweise Erstattung des Agios angeboten habe. Sie hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
10Das Landgericht hat die Zeugen K und K1 vernommen. Sodann hat es der Klage im Wesentlichen mit Ausnahme des geltend gemachten entgangenen Gewinns und anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
11Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten liege bereits aufgrund der unstreitig nicht erfolgten Aufklärung über die Höhe der Provision vor. Die Beklagte könne sich auch nicht nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1,195 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen, für deren Vorliegen sie beweispflichtig sei. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass der Zeuge K dem Erblasser unmissverständlich mitgeteilt habe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten über das Agio hinaus eine weitere Vertriebsprovision erhalte.
12Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung (Bl. 288a ff. d.A.), die sie auf die Überprüfung der Einrede der Verjährung beschränkt, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte.
13Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage der Verjährung gegen materielles Recht und gegen Denkgesetze verstoße. Die Aussage des Zeugen K sei – entgegen der Einschätzung des Landgerichts - nicht schwammig und unmissverständlich gewesen. Vielmehr habe der Zeuge K in seiner Aussage bestätigt, dass er dem Erblasser mitgeteilt habe, dass das vermittelnde Institut eine über das Agio hinausgehende Provision erhalte. Dies habe im vorliegenden Fall und aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur und ausschließlich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sein können. Bereits der Zeichnungsschein weise die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermittlerin aus. Daneben sei nicht verständlich, warum das Gericht, wenn es die Aussage des Zeugen K zu schwammig gefunden habe, nicht beim Zeugen konkret nachgefragt habe, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten konkret als vermittelndes Institut benannt worden sei. Zudem sei die Wertung des Landgerichts im Hinblick auf die Beweislastverteilung nicht haltbar, da die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung sei. Bereits der Vortrag der Klägerin, der Zeuge K habe ausschließlich das Agio als Verdienst der Beklagten dargestellt, habe sich gerade nach der Aussage des Zeugen K nicht bestätigt. Ferner seien die Entscheidungsgründe widersprüchlich, soweit das Landgericht an anderer Stelle ausführt, dass die Aussage des Zeugen K glaubhaft sei und zwar im Hinblick auf den Wunsch des Erblasser auf eine Rendite von mindestens 6 %. Zudem verkenne das Landgericht das eigene wirtschaftliche Interesse des Zeugen K1, der sich selbst derzeit einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte offen halte.
14Die Beklagte beantragt,
15das am 19.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (1 O 251/12) abzuändern und
16die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren Tatsachenvortrag.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
21B.
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist begründet.
23Die Berufung hat keinen Erfolg.
24I. Klageanträge zu 1) und 3)
25- 26
1. Hauptforderung
Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
28Die mit der Berufung ausschließlich weiter verfolgte Einrede der Verjährung greift nicht.
29Denn die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Sie unterliegen der Regelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB. Sie sind somit zwar bereits mit Erwerb der Anlage, also im Jahr 2006 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie waren aber bei Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen hat.
30Denn die Beklagte trägt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Einrede der Verjährung.
31Diesen Beweis hat sie allerdings zur Überzeugung des Landgerichts nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht geführt.
32Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat sie damit keinen Erfolg. Hinsichtlich der Rüge der Beweiswürdigung des Landgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
33Solche Umstände sind hier indes weder ersichtlich noch dargetan. Das Landgericht hat die Beweise vollständig erhoben und umfassend gewürdigt. Soweit der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzt, ist dies unzulässig.
34Nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts konnte sich dieses gerade keine ausreichende Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO davon bilden, dass der Zeuge K in den Beratungsgesprächen im Jahr 2006 den Erblasser darüber aufgeklärt hat, dass die Beklagte eine über das Agio hinausgehende Provision erhalten hat. Das Landgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Angaben des Zeugen K, dessen Aussageverhalten sowie die Angaben des Zeugen K1 gegeneinander abgewogen. Hierbei hat es im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum die Angaben des Zeugen K im Hinblick auf die Aufklärung über eine weitere Vertriebsprovision nicht frei von Zweifeln bleiben. Insoweit hat das Landgericht schlüssige Ausführungen dazu gemacht, warum es die Formulierungen der Aussage des Zeugen K in Bezug auf die behauptete Aufklärung für schwammig erachtet. Daneben hat das Landgericht ebenfalls seine verbliebenen Zweifel nachvollziehbar damit begründet, dass die Aussage des Zeugen K widersprüchlich zu den Angaben des Zeugen K1 ist.
35Unerheblich ist ferner der Einwand der Beklagten, dass das Landgericht bezüglich der Aussage des Zeugen K im Hinblick auf die Renditeerwartung des Erblassers seine Aussage ausdrücklich für glaubhaft erachtet hat. Denn das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei. Es kann einen Teil der Aussage eines Zeugen für glaubhaft und einen Teil für unglaubhaft halten kann. Daneben hat das Landgericht nicht die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K, sondern lediglich aus der Gesamtwürdigung heraus verbliebene Zweifel an der Aussage festgestellt.
36Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass auch weitere unstreitige Indizien ebenfalls Zweifel an der Aussage des Zeugen K hervorrufen. Zum einen ergibt sich aus den unstreitigen Angaben des Erblassers auf dem Fragebogen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass der Verdienst der Bank nach Darstellung des Zeugen K allein das Agio war. Des Weiteren passt die Reaktion des Erblassers auf die behauptete Aufklärung über weitere Vertriebsprovisionen nicht zu seiner unstreitigen Motivation, Kosten bei Geldanlagen zu minimieren. Es erschließt sich hierbei insbesondere nicht, warum der Erblasser, der sich nach günstigeren freien Anlagevermittlern erkundigt hat, die Anlage bei der „teureren“ Beklagten gezeichnet haben sollte.
37Im Ergebnis kann der Senat in der Beweiswürdigung weder eine Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.
38- 39
2. Nebenforderung
Es besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zinszahlung i.H.v. 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 aus dem §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der in dem Schreiben vom 04.10.2011 gesetzten Frist in Verzug.
41II. Klageantrag zu 2)
42Der geltend gemachte Anspruch Freistellungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte aus dem §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu.
43III. Klageantrag zu 4)
44Der Antrag ist zulässig, dass Feststellungsinteresse folgt aus § 256 ZPO. Die Klage ist auch insoweit begründet, denn die Beklagte befindet sich mit der Annahme der ihr zur Übertragung angebotenen Beteiligung in Annahmeverzug.
45IV. Klageantrag zu 5)
46Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.641,96 € als Teil des ersatzfähigen Schadens zu. Die Berechnung der Anspruchshöhe des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
47C.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.