Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Nov. 2015 - 3 UF 232/14
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21. Oktober 2014 (59 F 220/14) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2. zum Versorgungsabgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 1. und zu 2. jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.980,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
4B.
5Die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 27.10.2014 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen ist das Familiengericht zwar davon ausgegangen, dass der Ehevertrag der Beteiligten sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG zunächst standhält. Jedoch führt die unter Anwendung der in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis dazu, dass vorliegend ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Hinweise zur Sach- und Rechtslage in dem Beschluss vom 25. September 2015 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Einwände wurden von den Beteiligten nicht erhoben.
6C.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, nach § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG eine andere Kostenfolge anzuordnen. Für ein erfolgreiches Rechtsmittel in Familienfolgesachen gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung nach §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage, § 150, Rn. 14). Weder die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines anderslautenden Antrages herangezogenen Gesichtspunkte, noch sonst aus dem Verfahren ersichtliche Umstände vermögen ein ausnahmsweises Abweichen hiervon zu begründen. Angesichts der dem Grunde nach wirksamen ehevertraglichen Regelungen und des im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes führt auch die nach Vortrag des Beschwerdeführers unterlassene Wahrnehmung eines vorgerichtlichen Gespräches mit dem Ziel einer Einigung durch die Antragstellerin keinesfalls zur Annahme eines groben Verschuldens i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Beschwerdeziel – wie er weiter vorträgt – erreicht, jedoch weicht das FamFG mit Ausnahme des § 84 FamFG, der das erfolglose Rechtsmittel regelt (soweit nicht eine Familienstreitsache betroffen ist) vom Erfolgsgrundsatz ab (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81, Rn. 28), so dass diesem Umstand im Rahmen des auszuübenden Ermessens kein erhebliches Gewicht beikommt.
8D. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass sich das Beschwerdeverfahren nur auf das vom Familiengericht tatsächlich ausgeglichene Anrecht bezogen hat.
9Rechtsbehelfsbelehrung
10Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
11ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Nov. 2015 - 3 UF 232/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Nov. 2015 - 3 UF 232/14
Referenzen - Gesetze
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.