Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2016 - 3 RVs 69/16
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.06.2016 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 02.06.2016 wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt.
4Gegen das in Anwesenheit der Angeklagten verkündete und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 10.06.2016 ihr am 16.06.2016 zugestellte Urteil hat die Angeklagte mit am 06.06.2016 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Telefax-Schreiben ihres Verteidigers vom selben Tage Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel hat die Angeklagte mit am 11.07.2016 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Telefax-Schreiben ihres Verteidigers vom selben Tage als (Sprung-) Revision bezeichnet und diese mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet.
5II.
6Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision der Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache – zumindest vorläufig - Erfolg.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 29.07.2016 folgendes ausgeführt:
8„Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision ist zulässig. In der Sache ist ihr ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
9Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht. Hiernach macht sich strafbar, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs fahrlässig anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahr
10zeugs nach § 44 des StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Allein der Umstand, dass die Angeklagte als Halterin eines Kraftfahrzeugs den Zündschlüssel für das Fahrzeug in einer Geldkassette aufbewahrt hat, auf die auch ihr Lebensgefährte Zugriff hatte, obwohl sie wusste, dass dieser im Jahr 2012 ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt hatte, rechtfertigt die Annahme fahrlässigen Verhaltens nicht.
11Zwar ist es mit Blick auf die erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis gerechtfertigt, dem Halter eines Fahrzeugs eine besondere Obhut für sein Fahrzeug aufzuerlegen und von ihm zu fordern, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine unbefugte Nutzung zu verhindern: Der Fahrzeughalter hat die Zündschlüssel grundsätzlich, nötigenfalls auch die Schlüssel zur Garage, so sicher aufzubewahren, dass sie nicht Personen zugänglich sind, von denen er weiß oder wissen muss, dass ihnen die zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Eignung und Reife fehlt. Handelt es sich dabei jedoch - wie im vorliegenden Fall - um Familienangehörige, dürfen die Anforderungen aber nicht überspannt werden: Eine den Zugriff von Familienangehörigen, die mit dem Kraftfahrzeughalter in derselben Wohnung wohnen, ausschließende, sichere Verwahrung der Fahrzeugschlüssel ist nur dann zu fordern, wenn in deren Person Umstände vorliegen, die (konkret) befürchten lassen, diese werden - ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters - das Fahrzeug in Betrieb nehmen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1984 - 1 U 83/83 -, zitiert nach beck-online; BayObLG, Urteil vom 15.10.1982 - 1 St 257/82 -, zitiert nach Janiszewski in NStZ 1983, Seite 108 - 112 (110); König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., zu § 21 StVG, Rn. 18). Gemessen an diesen Anforderungen tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht. Denn konkrete, für die Angeklagte ersichtliche Anhaltspunkte dafür, dass der gesondert Verfolgte L die Zündschlüssel an sich nehmen und das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen werde, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Allein deswegen, weil es im Jahr 2012 zu einem - vom Tatgericht nicht näher ausgeführten - „gleichgelagerten Vorfall“ gekommen ist, musste die Angeklagte Ende 2015 nicht (mehr) befürchten, ihr Lebensgefährte werde die Zündschlüssel ohne ihren Willen an sich nehmen und gegen ihren Willen das Fahrzeug führen.
12Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Freisprechung der Angeklagten durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StPO) kommt nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung - etwa durch Vernehmung des Zeugen L - noch Aufschlüsse zu erbringen vermag.“
13Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.
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Referenzen - Gesetze
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.