Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Juni 2015 - 3 RBs 200/15
Tenor
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Oberbürgermeister der Stadt C hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 23.04.2014 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 53 km/h eine Geldbuße von 480,- € verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Im weiteren Verfahren nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.09.2014, 13.00 Uhr, anberaumt.
4Mit Schreiben vom 11.09.2014 beantragte der Verteidiger, den anberaumten Termin zur Hauptverhandlung zu verlegen, und zwar wohl im Hinblick darauf, dass der Betroffene aufgrund einer Erkrankung verhindert sei, an dem anberaumten Termin teilzunehmen, als auch der Verteidiger selbst durch eine eigene Erkrankung. Für den Betroffenen legte er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, aus der dessen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 22.09.2014 hervorgeht.
5Für seine eigene Verhinderung legte der Verteidiger u.a. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die seine Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 15.09.2014 belegt.
6Mit Schreiben vom 15.09.2014, das dem Verteidigerbüro am Nachmittag desselben Tages per Telefax gegen 15.08 Uhr zuging, teilte das Gericht mit, dass eine Terminsverlegung bislang nicht in Betracht komme, da der Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass er reise- oder verhandlungsunfähig sei. Die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche nicht aus. Auch die Verhinderung des Verteidigers sei nicht belegt, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 15.09.2014 ausgestellt sei.
7Am 16.09.2014 übersandte das Verteidigerbüro um 09.43 Uhr per Telefax an das Amtsgericht die ärztliche Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Verteidiger vom selben Tage, die dessen Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.09.2014 bescheinigt; zugleich wurde erneut die Verlegung des Termins beantragt. In diesem Schriftsatz wurde die Eilbedürftigkeit mit dem Vermerk „Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Gerichtstermin am 16.09.2014 um 13.00 Uhr“ markant hervorgehoben.
8Im Termin zur Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen mit folgender Begründung:
9„Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
10Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er verhandlungs- oder reiseunfähig ist. Die von ihm eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dafür nicht aus.
11Der anwaltlich vertretene Betroffene hat trotz des Hinweises, dass er weitere Nachweise erbringen muss, keine weiteren Unterlagen eingereicht.
12Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.“
13Gegen dieses dem Verteidiger am 24.09.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene durch seinen Verteidiger mit seiner am 01.10.2014 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingelegten Rechtsbeschwerde, die mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 24.10.2014 unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.
14Den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.12.2014 als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 05.02.2015 ebenfalls als unbegründet verworfen.
15II.
16Die Rechtsbeschwerde dringt mit der den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügenden Rüge, der Betroffene sei der Hauptverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, da sein Verteidiger an dem Termin wegen einer eigenen Erkrankung nicht habe teilnehmen können und zwei Mal erfolglos um Terminsverlegung nachgesucht habe, durch. Die angefochtene Entscheidung lässt nämlich nicht erkennen, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist.
17Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 S. 1 StPO). Hieraus folgt zwar nicht, dass die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers nicht durchgeführt werden kann und dem Betroffenen ein Erscheinen ohne seinen Verteidiger grundsätzlich nicht zumutbar und ein Ausbleiben des Betroffenen ohne Weiteres als entschuldigt anzusehen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Termins-verlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40). Das Interesse des Betroffenen an der Verteidigung durch den gewählten Verteidiger und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens sind gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2008 – 4 SsOWi 741/07 – juris; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.).
18Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (KG Berlin, NZV 2003, 433).
19Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
20Dass das Amtsgericht sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, weil sich die Gründe des angefochtenen Urteils allein zu der Verhinderung des Betroffenen verhalten, nicht jedoch zu der zwei Mal wegen Verhinderung des Verteidigers nachgesuchten Verlegung des Termins mit Schreiben vom 11. und 16.09.2014. Das angefochtene Urteil lässt in keiner Weise erkennen, ob die Verhinderung des Verteidigers Anlass gegeben hätte, das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen.
21Die Entscheidung beruht auch auf diesem Rechtsfehler. Denn dass der Betroffene sich ohne seinen Verteidiger ausreichend hätte verteidigen können, versteht sich angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von selbst. Zwar handelt es sich lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, jedoch hat der Betroffene die Tat nicht eingeräumt und seine Täterschaft in Abrede gestellt. Zudem handelt es sich um den Vorwurf einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der auch die Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt. Außerdem droht dem Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes mit u.U. einschneidenden Wirkungen. Das Urteil hätte daher näherer Darlegungen dazu bedurft, warum das Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens vorliegend Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat, zumal es sich um die erste Terminsverlegung handelte, um die die Verteidigung ersuchte und die im übrigen rechtzeitig beantragt und mit näheren Gründen versehen worden war.
22Ohne jegliche Ausführungen zu den Ablehnungsgründen ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen hinsichtlich des Festhaltens am Termin rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
23Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird.
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(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.