Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. März 2014 - 28 U 162/13

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.28U162.13.00
bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

Zivilprozessordnung - ZPO | § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 357 Parteiöffentlichkeit


(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofer

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.03.2006 (Az.: 5 O 11/05) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig voll
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bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 03.11.2015 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil und

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.03.2006 (Az.: 5 O 11/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.9.2004 von der Beklagten - einer gewerblichen Gebrauchtwagenverkäuferin - einen Ford , Baujahr , zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Garantieversicherung von 6.100,00 EUR. Im Kaufvertrag wurde als Stand des Kilometerzählers „109.000 km“ eingetragen. Zum Zeitpunkt der Übergabe war in das Fahrzeug allerdings ein neuer Tachometer eingebaut worden, der als Laufleistung 0 km aufwies.
Ca. 3 Monate später blieb das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 6.362 km wegen eines Getriebeschadens liegen. Nachdem die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag ( Anlage K 9) erklärt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend und verlangte in I. Instanz neben der Rückzahlung des Kaufpreises noch zusätzlich den Ersatz entstandener Kosten für ein Mietfahrzeug, Kundendienst, Ab- und Anmeldung, eine neue Batterie sowie Abschleppkosten. Wegen der gefahrenen Kilometer ließ er sich Gebrauchsvorteile in Höhe von 6 Cent pro Kilometer (insgesamt 400,00 EUR) anrechnen und machte in I. Instanz dementsprechend einen Zahlungsanspruch von 7.679,61 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend. Zur Begründung führte er aus, der Getriebeschaden sei zumindest in der Anlage bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen.
Der Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, das Fahrzeug sei bei Übergabe in einem alters- und ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Der eingetretene Getriebeschaden beruhe entweder auf normalem Verschleiß oder auf einer Fehlbedienung. Außerdem sei der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet gewesen, die bestehende Garantieversicherung in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Getriebedefekt zumindest in der Anlage bereits bei Übergabe vorgelegen hat, zu dessen Ursachen und insbesondere zu der Frage, ob es sich dabei um eine normale Verschleißerscheinung gehandelt hat, ein Gutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. eingeholt. Nach dessen Angaben war Ursache für den eingetretenen Getriebeschaden ein kapitaler Zahnradschaden, bei welchem nicht nur einzelne Zähne der Zahnräder ausgebrochen sind, sondern die Verzahnungen rundherum komplett abgehobelt waren, so dass das Getriebe keine Abtriebskräfte mehr übertragen konnte. Der Getriebeschaden sei zwar am 29.12.2004 spontan eingetreten, allerdings Folge eines langfristigen vorzeitigen Verschleißes. Die Ursache dafür liege in der Verzahnung, die von der konstruktiven Auslegung her nicht geeignet sei, hohe Kilometer-Laufleistungen zu überstehen.
Der Sachverständige führte weiter aus, die Anfälligkeit des Getriebes des sei in Fachkreisen bekannt und es gebe häufiger Fälle, in welchen das Getriebe keine besonders lange Haltbarkeit aufweise. Die von einem Konstrukteur vorausberechnete Lebenserwartung eines Getriebes bzw. der Zahnräder liege nach dem Stand der Technik bei 200.000 bis 300.000 km. Trete ein solcher Schaden vor einer Laufleistung von 200.000 km auf, müsse von einem „vorzeitigen Schaden“ gesprochen werden.
Das Landgericht hat der Klage unter Berufung auf die Angaben des Sachverständigen mit der Begründung zum größten Teil stattgegeben, der Zustand des Getriebes sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, da übermäßiger und ungewöhnlicher Verschleiß vorgelegen habe, den ein Käufer nicht hinzunehmen brauche. Vergleichsmaßstab für Mängel eines Gebrauchtwagens bildeten zwar grundsätzlich bauart- und typgleiche Gebrauchtfahrzeuge mit entsprechendem Alter und gleicher Laufleistung; hier handle es sich jedoch um einen Serienfehler. Daher sei auf die üblichen Erwartungen eines objektiven Käufers abzustellen. Vergleichsmaßstab seien dabei nicht nur amerikanische Vans, sondern alle auf dem Markt befindlichen Vans. Ein Durchschnittskäufer dürfe auf eine Getriebelaufleistung von mindestens 200.000 km vertrauen, weil dies dem Stand der Technik entspreche. Abzüge hat das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten vorgenommen und dem Kläger letztlich einen Betrag von 7.403,45 EUR (statt beantragter 7.679,71 EUR) zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen. Außerdem hat das Landgericht die Feststellung ausgesprochen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
Mit seiner Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. An der angegriffenen Entscheidung rügt sie im wesentlichen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus der bei Übergabe frischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO darauf geschlossen, der gewöhnliche Verwendungszweck des Fahrzeugs sei der Gebrauch im Straßenverkehr über einen gewissen nicht allzu kurzen Zeitraum gewesen. Im Rahmen der Hauptuntersuchung werde über die Qualität des Fahrzeugs im Sinne einer Haltbarkeit jedoch nichts ausgesagt, weshalb der Käufer hieraus keine Erwartungen bezüglich einer weiteren problemlosen Laufleistung herleiten könne. Das Landgericht habe den Mangelbegriff falsch ausgefüllt. Ein Käufer könne lediglich die Beschaffenheit erwarten, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und nach Art der Sache erwartet werden könne. Bei Fahrzeugen der vorliegenden Art, einem typisch amerikanischen Van, könne man als Vergleichsmaßstab nicht alle am Markt befindlichen Fahrzeuge heranziehen, sondern allenfalls die unmittelbaren Konkurrenzprodukte, die jedoch allesamt an dem Problem einer nicht optimalen Getriebekühlung litten. Dies gelte besonders für sog. „Exoten“, die lediglich für den nordamerikanischen Markt produziert worden seien. Es handele sich daher um normalen Verschleiß, wenn bei einem solchen Fahrzeug das Getriebe lediglich 115.000 km halte. Nach dem objektivierten Maßstab eines informierten und sachlichen Interessenten sei nicht von einem Mangel auszugehen, weil dieser wisse, dass amerikanische Fahrzeuge im Vergleich zu europäischen Fahrzeugen gewisse Besonderheiten aufwiesen. Außerdem sei das Landgericht unzutreffend von einem Serienfehler ausgegangen. Es liege allenfalls eine konstruktive Schwäche vor, die einem solchen Serienfehler nicht gleichzusetzen sei. So würde beispielsweise auch bei Reifen ein Produkt schneller verschleißen als andere, ohne dass dies zu einem Mangel des schneller verschleißenden Reifens führe.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 10.03.2006 die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Getriebe des vom Kläger erworbenen zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufgewiesen hat.
1.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs folgt nach dem mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2005 wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag aus §§ 346, 348, 437 Nr. 2, 323 BGB.
17 
Streitpunkt zwischen den Parteien ist dabei allein, ob das Fahrzeug zu dem nach § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 BGB behaftet gewesen ist. Nachdem die Behauptung einer höheren Laufleistung im Berufungsverfahren keine Rolle mehr spielt, ist letztlich nur noch zu klären, ob aus dem ca. 3 Monate bzw. 6.000 km nach Übergabe am Fahrzeug aufgetretenen Getriebeschaden ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgeleitet werden kann.
18 
a. Eine ausdrückliche Beschaffenheit des Fahrzeugs bzw. des Getriebes im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Parteien nicht vereinbart. Soweit das Fahrzeug mit der Beschreibung „einwandfreier Zustand“ beworben worden ist, kann der Kläger daraus keine Rechte ableiten.
19 
b. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet. Eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs haben die Parteien nicht getroffen. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen genügt in der Regel nicht für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Die gewöhnliche Verwendung als Verkehrs- und Transportmittel ist daher keine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH DAR 84, 265; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdziff.1232). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer für einen bestimmten Umstand (hier eine länger andauernde Gebrauchstauglichkeit) einstehen will.
20 
Soweit im Urteil des Landgerichts ausgeführt ist, der Verwendungszweck des Fahrzeugs sei der Gebrauch im Straßenverkehr über einen gewissen, nicht allzu kurzen Zeitraum gewesen, was sich daraus ergebe, dass das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen worden sei, so ist darin eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht zu sehen. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass aus einer erst kürzlich durchgeführten Hauptuntersuchung allenfalls die Erwartung abgeleitet werden kann, das Fahrzeug sei verkehrssicher und im Moment fahrbereit. Man kann jedoch daraus nicht den Schluss ziehen, es werde innerhalb einer gewissen Zeit ein technischer Defekt nicht auftreten.
21 
c. Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, ist daher die Auffangregel des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht dabei hier um die Frage, ob es sich bei dem drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufgetretenen Getriebeschaden um eine normale Verschleiß-, Abnutzungs- oder Alterungserscheinung gehandelt hat, die regelmäßig keinen Mangel darstellt und für die der Käufer das Risiko trägt (vgl. BGH NJW 2006, 434), oder ob ein übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß vorlag, der als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen ist und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden muss.
22 
(1) Bei dem am 29.12.2004 eingetretenen „Getriebe-Totalschaden“ handelt es sich zweifelsfrei um einen Mangel. Der Getriebedefekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 17.9.2004 noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn der Getriebeschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGHZ 159, 215). Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen sind dabei die Feststellungen des Sachverständigen , die von keiner der beiden Seiten in Frage gestellt, sondern lediglich rechtlich unterschiedlich bewertet werden.
23 
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Eintritt des Getriebeschadens als plötzliches Ereignis am 29.12.2004 die Folge eines langfristig angelegten Verschleißes gewesen ist, der über die gesamte Laufzeit des Fahrzeugs hinweg gegenüber einem normalen Pkw erhöht war. Die Zahnflanken der Zahnräder wurden schneller abgenutzt, weil die Verzahnung konstruktiv nicht geeignet war, hohe Kilometer-Laufleistungen zu überstehen. Die Aussage des Sachverständigen, dass es sich hierbei um einen Verschleiß handelt, der über die normale Abnutzung von Fahrzeuggetrieben hinausgeht, ist eindeutig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Konstrukteure die Laufzeiterwartung ihrer Getriebe nach dem Stand der Technik auf 200.000 bis 300.000 km vorausberechnen. Ausgehend davon steht außer Frage, dass vorliegend von einem „vorzeitigen“ Verschleiß auszugehen ist.
24 
(2) In rechtlicher Hinsicht stellt sich allerdings das Problem, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen ist, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
25 
Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Sachverständigen, wonach eine solche verkürzte Haltbarkeit der Zahnräder und damit des gesamten Getriebes bei einem Fahrzeug dieses Typs keineswegs außergewöhnlich ist, und stellt sich auf den Standpunkt, die vorzeitige Abnutzung des Getriebes des sei normal und vom Käufer zu erwarten. Diese Argumentation greift allerdings nicht durch. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auf die Üblichkeiten und die Käufererwartungen abzustellen, beides äußerst wertungsoffene Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Es ist zu beurteilen, was üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher letztlich erwarten kann. Dabei geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann. Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel anzunehmen.
26 
Die Beklagte hat zwar Recht, wenn sie darauf hinweist, dass als Vergleichsmaßstab grundsätzlich ein gebrauchtes Fahrzeug heranzuziehen ist, das bauart- und typgleich ist und nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht (vgl. hierzu Palandt, BGB, 65. Aufl., § 434 Rdziff. 29 m.w.N.). Dennoch kann dies nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Schluss führen, dass es ein Käufer eben zu akzeptieren hat, wenn bei einem bei einer Laufleistung von 115.000 km die Zahnflanken der Zahnräder des Getriebes so abgenutzt sind, dass es eben zu einem Getriebeschaden kommt.
27 
Das Landgericht weist zurecht darauf hin, dass die vorzeitige Abnutzung der Zahnflanken auf einen konstruktiven Fehler zurückzuführen ist und man in diesem Fall nicht die anderen Fahrzeuge des gleichen Typs, die unter demselben Fehler leiden, als Vergleichsmaßstab heranziehen kann, weil dies als Zirkelschluss zwangsläufig dazu führen würde, dass man die Mangelfreiheit des gekauften Fahrzeugs unabhängig von der Art des Fehlers annehmen müsste.
28 
Ebenso zutreffend hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, dass man in den Fällen der Serienfehler den Vergleichsmaßstab durch Einbeziehung von Fremdfabrikaten erweitern und verstärkt auf das Kriterium der Verkehrsauffassung und der Käufererwartung abstellen muss. Die Maßstäbe der Üblichkeit und des zu Erwartenden lassen sich ohnehin nicht trennscharf voneinander abgrenzen, wobei dem zu Erwartenden im Zweifel sogar das größerer Gewicht zukommen muss (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdziff.1236). An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 25.07.2006 nichts, in welchem er auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2006 verweist. Im dortigen Fall war bei einem Renault Laguna ein Getriebeschaden aufgrund eines Konstruktionsmangels bereits bei ca. 85.000 KM aufgetreten. Das OLG Düsseldorf ist in dieser Entscheidung jedoch gerade nicht der Ansicht der dortigen Beklagten gefolgt, es liege kein Mangel vor, weil ein solcher Schaden bei dem fraglichen Modell nicht unüblich sei. Auch das OLG Düsseldorf hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, bei solchen Serienfehlern sei ein „ weiter herstellerübergreifender Vergleich “ anzustellen und Maßstab müsse das faktische Niveau sein, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreichten und das der Markterwartung entspreche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Az.: I-1 U 38/06). Dies ist der richtige Ansatz, denn in der Tat wird der Erwartungshorizont des Käufers nicht allein durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch die mit diesem im Wettbewerb stehenden Konkurrenzangeboten geprägt. Die Erwartungen eines Gebrauchtwagenkäufers werden dabei durch die Darbietung des Fahrzeugs durch den Hersteller bzw. den Verkäufer, durch den Zeitpunkt der Produktion und durch seine Herkunft sowie maßgeblich dadurch geprägt, was bei Fahrzeugen dieser Art dem Stand der Technik entspricht. Es ist daher ein Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380). Ausgehend davon kommt man unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen letztlich wieder dahin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eben nicht das erforderliche faktische Niveau von Qualität und Leistung erreicht, welches von einem Durchschnittskäufer eines solchen Fahrzeugs - dem der Serienfehler in der Regel nicht bekannt ist - berechtigterweise erwartet wird.
29 
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, in Wirklichkeit handle es sich nicht um einen Konstruktionsmangel, sondern lediglich um eine konstruktive Schwäche des Getriebes, und sie in diesem Zusammenhang Vergleiche mit unterschiedlichen Reifen anstellt, die üblicherweise auch unterschiedliche Laufleistungen aufwiesen, so greift dieser Einwand nicht durch. Selbstverständlich gibt es zwischen einzelnen Produkten stets gewisse Unterschiede, die hinzunehmen sind, allerdings nur, wenn sie sich innerhalb bestimmter Grenzen bewegen. Darum geht es hier aber nicht, denn die Haltbarkeit des Getriebes des streitgegenständlichen Fahrzeugs war nicht nur kürzer als die anderer Fahrzeugtypen, sondern entsprach nach den insoweit eindeutigen Angaben des Sachverständigen nicht (mehr) dem Stand der Technik und fiel damit aus dem Bereich zulässiger Qualitätsunterschiede heraus. Dies wäre bei Reifen ebenfalls nicht anders, wenn ein Produkt in seiner Laufleistung völlig vom Standard abweichen würde.
30 
Soweit sich die Beklagte schließlich unter Berufung auf das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2006) darauf beruft, für sog. „Exoten“ müsse etwas anderes gelten und als Beispiel ein Fahrzeug aufführt, dass für den nordamerikanischen Markt produziert worden ist und von dem man nicht ohne weiteres das Maß an Zuverlässigkeit verlangen könne, wie bei Fahrzeugen ähnlicher Bauart, die für den europäischen Markt bestimmt seien, so verhilft auch dies ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Diese Betrachtung mag vom Ansatzpunkt her für besondere einzelne „Liebhaberstücke“ richtig sein, doch handelt es sich beim nicht um einen solchen Exoten. Eine Recherche bei „ www.autoscout24.de “ hat ergeben, dass derzeit über 100 Fahrzeuge dieser Art - nahezu sämtlich mit Automatikgetriebe - über das Internet auf dem deutschen Markt angeboten werden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.08.2006 angegeben, der sei als Neufahrzeug im Bereich der EU und insbesondere auch in Deutschland vertrieben worden. Von daher erscheint es auch für dieses Fahrzeug gerechtfertigt, den mitteleuropäischen Standard anzulegen. Ohne konkrete Information wird ein durchschnittlicher verständiger Gebrauchtwagenkäufer daher davon ausgehen, dass das erworbene Produkt zumindest den geltenden „Mindeststandards“ und damit dem Stand der Technik entspricht.
31 
Da somit vom Vorliegen eines Mangels im Sinne von § 434 BGB bei Übergabe des Fahrzeugs auszugehen ist, war der Kläger zum Rücktritt berechtigt und kann daher den gezahlten Kaufpreis - nach § 348 BGB allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - von der Beklagten verlangen.
2.
32 
Nach erfolgtem Rücktritt kann der Kläger neben der Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 440, 280 BGB auch Schadensersatz bzw. gemäß § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Darunter fallen sämtliche weitere vom Kläger geltend gemachten Positionen, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
33 
Voraussetzung für den Schadensersatz- und den Aufwendungsersatzanspruch ist ein Verschulden des Käufers, welches nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Da die Beklagte Umstände zu ihrer Entlastung nicht dargetan hat, muss sie auch für die verlangten Folgekosten einstehen, die der Höhe nach im einzelnen nicht angegriffen sind.
3.
34 
Zutreffend hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
35 
Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ergibt sich im Hinblick auf die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung aus § 756 Abs. 1 ZPO. Sofern die Beklagte im Rahmen der Vollstreckung die Zug um Zug anzubietende Gegenleistung nicht annimmt, kann der Kläger den Nachweis für die Vollstreckungsvoraussetzungen - nämlich, dass sich die Beklagte mit der Gegenleistung in Verzug der Annahme befindet - durch das Urteil führen.
36 
Durch die berechtigte Rücktrittserklärung des Klägers ist die Beklagte - die das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht zurückgenommen hat - nach § 293 BGB in Annahmeverzug geraten.
III.
37 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 19.06.2006 abgewichen. Vielmehr steht die Rechtsprechung des Senats mit der dort vertretenen Auffassung im Einklang. Daran ändert auch das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.2006 nichts. Der Senat hat dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen „Exoten“ handelt, für den ggf. ein anderer Maßstab anzulegen wäre, weil ein Käufer wissen muss, dass er für sein Geld keinen in Mitteleuropa üblichen Standard erhält. Das Fahrzeug wurde von einem der größten Automobilhersteller der Welt produziert und auch in Mitteleuropa als Neufahrzeug vertrieben.
39 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 160/08
Verkündet am:
4. März 2009
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter
von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur
benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig
nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende
Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt
werden.

b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung
im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die
zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen
Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung
von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt
keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn
dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben
Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die
mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt
ist.

c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist
nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft,
weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
2
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Temperatur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt.
3
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nutzungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von 23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der- zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen , inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahrzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.
8
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb , die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
9
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet , die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sache" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
10
Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art") üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sache" erwarten kann.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht deswegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung , die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter eingeschränkt , so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
12
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbetrieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstreckenbetrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in bestimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind.

III.

13
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren Vorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr.Wolst Hermanns Dr.Milger Dr.Hessel
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.