Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Juli 2014 - 24 U 31/14
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
3A.
4Die zulässige Berufung der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts und zur – von beiden Parteien im Senatstermin am 24.07.2014 (hilfsweise) beantragten – Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5I.
6Das erstinstanzliche Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln, die eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig machen und die die Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigen.
71.
8Ein wesentlicher Verfahrensmangel besteht zunächst darin, dass das Landgericht dem Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 aufgegeben hat, die Schallmessungen in den Räumen der Kläger nicht „verdeckt“ vorzunehmen (vgl. Bl. 88 d.A.), sondern den Beklagten vorab über die Messtermine zu informieren.
9Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, verdeckte Messungen würden dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 ZPO widersprechen. Das ist nicht überzeugend. Das Landgericht übersieht, dass der von ihm bemühte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit in einem Fall wie dem vorliegenden durch die Grundsätze des fairen Verfahrens und der „Waffengleichheit“ überlagert wird. Würde man in den Fällen behaupteter Lärmbeeinträchtigungen den jeweiligen Prozessgegner (Lärmverursacher) vorab immer über die Messtermine des Sachverständigen informieren, steht zu befürchten, dass dieser sein Verhalten entsprechend einrichtet bzw. ändert und der Sachverständige damit keine Umstände vorfindet, die den gewöhnlichen Verhältnissen entsprechen. Es besteht damit die Gefahr, dass das Schallgutachten keine objektiven Messergebnisse liefert und deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits ist (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 1998, 492, juris Rdnr. 6). Diese Gefahr liegt hier schon deswegen auf der Hand, weil der Beklagte – ohne dass der Senat ihm dies unterstellt – jedenfalls die Möglichkeit hatte, durch einfaches Herunterfahren der Musikanlage den Lärmpegel zum Zeitpunkt der Messungen zu beeinflussen. Es kann damit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den von seiner Musikanlage ausgehenden Geräuschpegel im Zeitraum der ihm bekannten Messungen durch den Sachverständigen möglichst gering gehalten hat. In einem solchen Fall müssen Verfahrensrechte der Beteiligten nach § 357 ZPO – sofern diese überhaupt anwendbar sind – soweit zurücktreten, wie dies für die Ermittlung zutreffender Tatsachengrundlagen geboten ist (ebenso: OLG Koblenz, MDR 2011, 1320, juris Rdnr. 11 ff.; Zöller/Greger, ZPO (30. Aufl.), § 357 Rdnr. 5). Dem Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er unmittelbar nach einem durchgeführten Messtermin von dem Sachverständigen informiert wird (vgl. OLG Koblenz, MDR 2011, 1320, juris Rdnr. 14).
102.
11Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler – der zugleich einen Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 GG, §§ 402, 397 ZPO) darstellt – liegt darin, dass das Landgericht dem Antrag der Kläger auf mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 (vgl. Bl. 115 d.A.) nicht stattgegeben hat. Dies hat das Landgericht mit der Begründung unterlassen, der Antrag sei verspätet gestellt worden. Das ist unrichtig. Den Klägern ist das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 vom 01.08.2013 am 13.08.2013 mit einer vierwöchigen Stellungnahmefrist zugestellt worden (vgl. Bl. 101, 106 d.A.). Fristgerecht am 10.09.2013 (= letzter Tag der Frist) haben die Kläger (vorsorglich und hilfsweise) die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Anhörung gemäß §§ 402, 397 ZPO beantragt (vgl. Bl. 115 d.A.). Die vom Landgericht angenommene Verspätung des Antrags lag damit nicht vor. Auch wenn das Landgericht selbst keinen Erläuterungsbedarf mehr gesehen haben sollte, war es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 402, 397 ZPO zur Ladung des Sachverständigen zwecks mündlicher Gutachtenerläuterung verpflichtet (vgl. nur: BGH, BauR 2011, 550, juris Rdnr. 36; BGH, BauR 2007, 1610, juris Rdnr. 3; BGH, NJW-RR 2006, 1503, juris Rdnr. 3).
123.
13Das erstinstanzliche Verfahren weist zudem einen wesentlichen Mangel auf, weil das Landgericht den Klageantrag zu 3) [auf S. 5 des angefochtenen Urteils irrtümlich als Klageantrag zu 2) bezeichnet] zwar vollständig abgewiesen, sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit dem von diesem Klageantrag umfassten Aspekt der Lärmbeeinträchtigung durch Versetzen des Müllcontainers befasst, sondern diesen Aspekt vielmehr offensichtlich vergessen hat.
144.
15Infolge der dargestellten wesentlichen Verfahrensfehler wird eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig, die eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.
16Einerseits wird eine Beweisaufnahme in Form verdeckter Schallmessungen in den Räumen der Kläger – bevorzugt an Wochenenden – erforderlich, wozu ein neues Schallgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 einzuholen ist. Andererseits wird den von den Klägern im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragenen neuen Tatsachen (Lärmbeeinträchtigungen in jüngerer Zeit) unter den Gesichtspunkten der Entleerung von Flaschen in den Müllcontainer und des bislang vom Landgericht nicht behandelten Versetzens des Müllcontainers zur Nachtzeit durch Vernehmung der insofern angebotenen Zeugen nachgegangen werden müssen. Dabei wird gegebenenfalls auch ein Schallgutachten zu der Frage einzuholen sein, ob evtl. vorhandene Lärmbeeinträchtigungen für die Kläger unzumutbar sind.
17Die Durchführung dieser Beweisaufnahme überträgt der Senat dem Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO. Der Senat übersieht dabei nicht, dass § 538 Abs. 1 ZPO in der Regel von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts und nur ausnahmsweise gemäß § 538 Abs. 2 ZPO von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz ausgeht. Die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen hier jedoch vor. Im Rahmen des gemäß § 538 Abs. 2 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt der Senat vor allem, dass unter Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme noch umfassend aufzuklären ist, inwiefern die Kläger unzumutbar durch von der Gaststätte des Beklagten ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden. Eine Aufklärung durch die erste Instanz erscheint – auch wenn dies mit einer längeren Verfahrensdauer einhergeht – deshalb sachgerecht, weil einerseits das Landgericht für die ganz überwiegende Anzahl der noch zu vernehmenden Zeugen ortsnäher ist und andererseits den Parteien ansonsten eine Instanz verloren ginge. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die Parteien im Senatstermin am 24.07.2014 übereinstimmend (hilfsweise) die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt haben.
18II.
19Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin:
201.
21Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, auf eine – bislang versäumte – Stellung sachdienlicher Anträge durch die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 a.E. ZPO hinzuwirken. Hinsichtlich der Formulierung des Klageantrags zu 1) ist zu berücksichtigen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Schallwerts innerhalb der Gaststätte des Beklagten haben. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Kläger in ihrer Wohnung nicht unzumutbar durch von der Gaststätte des Beklagten ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T2 hat dabei in seinem Gutachten vom 01.08.2013 den maßgeblichen Schallwert innerhalb der Wohnung der Kläger gemäß Nr. 6.2 TA Lärm mit 25 dB (A) angegeben. Bei der Formulierung des Klageantrags zu 2) ist zu beachten, dass die Kläger keinen Anspruch darauf haben können, dass die Tür zum Hinterhof der Gaststätte in der Nachtzeit vollständig geschlossen bleibt. Vielmehr können diese eine Unterlassung nur insofern begehren, dass durch das Öffnen bzw. Aufhalten der Tür keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verursacht werden. Hinsichtlich der Formulierung des Klageantrags zu 3) ist zu beachten, dass die Kläger keinen generellen Anspruch auf Unterlassung des Versetzens des Müllcontainers und der Entleerung von Flaschen in den Müllcontainer zur Nachtzeit haben, sondern nur insofern, dass sie hierdurch nicht durch unzumutbaren Lärm beeinträchtigt werden. Bezüglich des Versetzens des Müllcontainers über den Hinterhof an die Straße, was nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin am 24.07.2014 einmal in der Woche (montags) vorkommen soll, ist auch die Frage der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen.
222.
23Der Senat hat letztlich Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass die bisherige Beweiswürdigung durch das Landgericht zur Frage der Entsorgung leerer Flaschen in den Müllcontainer zur Nachtzeit den Inhalt der Zeugenaussagen nur unzureichend würdigt. Soweit der Zeuge T bekundet hat, er habe in der letzten Zeit (gemeint ist offensichtlich der Zeitraum vor seiner Vernehmung) keine Entsorgung von leeren Flaschen feststellen können, könnte dies damit zu erklären sein, dass eine solche Entsorgung vor allem in den Sommermonaten stattgefunden haben soll und der Zeuge vom Landgericht am 27.01.2014 vernommen worden ist. Dies sollte weiter aufgeklärt werden. Auch der pauschale Hinweis des Landgerichts, die Aussage des Zeugen T sei unglaubhaft, weil er keine konkreten Zeiträume habe angeben können, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht teilt nicht mit, worin genau seine Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen. Dass Zeugen – gerade wenn Vorgänge bereits eine gewisse Zeit zurückliegen – keine konkreten Zeitangaben machen können, ist normal und begründet für sich genommen noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn nach den Zeugenaussagen vom Vorliegen von Lärmbeeinträchtigungen in der Vergangenheit auszugehen sein sollte – was nach den Aussagen der Zeugen T, B und L naheliegen könnte –, die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegen dürfte. Lärmbeeinträchtigungen durch den Beklagten in der Vergangenheit reichen hierzu aus, da eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Bassenge, BGB (73. Aufl.), § 1004 Rdnr. 32 mwN).
24B.
25Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein die Sache zurückverweisendes Berufungsurteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus ihm kann insoweit die Vollstreckung betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils die Möglichkeit nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO eröffnet, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben (vgl. OLG München, NZM 2002, 1032, juris Rdnr. 75; MünchKomm-ZPO/Götz (4. Aufl.), § 704 Rdnr. 6; Zöller/Heßler, ZPO (30. Aufl.), § 538 Rdnr. 59 – jeweils mwN).
27Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
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(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
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- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
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wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
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wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.