Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Feb. 2014 - 21 U 159/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. September 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 80/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung nicht bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, an die Klägerin 6.144,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. März 2010 zu zahlen.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Bauüberwachung.
4Die Klägerin ist Bauträgerin und beauftragte den Beklagten Anfang Oktober 1993 als Architekten mit der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung des Vorhabens B-Straße in B2, welches 21 Doppel- und Einzelwohnhäuser umfasste. Der erste Bauabschnitt wurde in den Jahren 1994/1995 umgesetzt, der zweite ein Jahr später. Das streitgegenständliche Doppelhaus B-Straße bezogen die Erwerber X und X2 im Jahr 1997.
5Kurz danach bemängelten die Erwerber starke Lärmbelästigung in ihren Häusern. Ein von ihnen beauftragter Gutachter stellte fest, dass die Anforderungen der DIN 4109-89 nicht eingehalten waren.
6Die Erwerber nahmen daher die Klägerin auf Mangelbeseitigung in Anspruch. Anfang Mai 1998 leiteten sie ein selbständiges Beweisverfahren ein (Landgericht Hagen, Az. 2 OH 9/98). Gestützt auf das im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen Y, der den mangelhaften Schallschutz im Wesentlichen auf zwischen den beiden Wandschalen der Häuser befindliche Schallbrücken zurückgeführt hatte, verurteilte das Landgericht Hagen im nachfolgenden Rechtsstreit (Az. 4 O 482/00) die hiesige Klägerin erstinstanzlich zur Zahlung von jeweils rund 15.000,00 DM an die Erwerber. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Klägerin im Berufungsverfahren (Az. 25 U 133/01) abändernd, Sanierungsarbeiten im Dachanschlussbereich des Doppelhauses und im Bereich der Estrichrandanschlussfugen vorzunehmen. Zudem wurde festgestellt, dass die hiesige Klägerin verpflichtet ist, weitergehende Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen, sofern nach der Sanierung im Rahmen von Kontrollmessungen festgestellt würde, dass der Schallschutz nach wie vor wesentlich hinter den Vorgaben des erhöhten Schallschutzes gem. DIN 4109 Teil 2 zurückbleibe.
7Daraufhin ließ die hiesige Klägerin die Arbeiten durch ein Drittunternehmen durchführen. Hierbei wurden erhebliche Schallbrücken in Form von Mörtel festgestellt und bis auf eine Tiefe von 50 cm vom Dach aus beseitigt. Der Beklagte leitete und überwachte auch die Mängelbeseitigungsarbeiten.
8Anschließend durchgeführte Kontrollmessungen ließen auf weitere Schallbrücken schließen. Die Erwerber X leiteten daraufhin ein zweites selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin ein (Amtsgericht Wetter, Az. 3 H 3/04). Gestützt u. a. auf das im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte weitere Gutachten des Sachverständigen Y verurteilte das Landgericht Hagen die hiesige Klägerin schließlich im nachfolgenden Rechtsstreit (Az. 6 O 375/05), welchem der hiesige Beklagte aufgrund einer Streitverkündung der hiesigen Klägerin beigetreten war, an die Erwerber X Schadensersatz in Höhe von 37.188,15 € nebst Zinsen zu zahlen.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sie von der Zahlung an die Erwerber X freizustellen. Am 20.12.2009 überwies die Klägerin an die Erwerber X 47.056,11 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 47.029,66 € nebst Zinsen unter Fristsetzung bis zum 10.01.2010 auf. Dies lehnte der Beklagte mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 05.01.2010 ab.
10Mit ihrer Klage sowie der am 24.06.2011 zugestellten Klageerweiterung vom 15.06.2011 (Bl. 128 d. A.) macht die Klägerin folgenden, teilweise streitigen Schaden geltend:
11- 12
Zahlung an die Erwerber X: 47.029,66 €
- 13
Anwaltskosten im Verfahren LG Hagen, Az. 4 O 482/00: 4.951,14 €
- 14
Anwaltskosten im Verfahren OLG Hamm, Az. 25 U 133/01: 3.547,31 €
- 15
Anwaltskosten im Verfahren LG Hagen, Az.6 O 375/05: 2.973,51 €
- 16
Gerichtskosten im Verfahren LG Hagen, Az. 6 O 375/05: 602,74 €
- 17
Gerichtskosten im Verfahren AG Wetter, Az. 3 H 3/04: 3.949,48 €
- 18
Sanierungskosten: 1.411,29 €
- Kosten für das Freiräumen des Dachgeschosses: 1.186,16 €
- Summe: 65.651,29 €
Die Klägerin hat behauptet, bei ordnungsgemäßer Überwachung der Betonierarbeiten hätten die gravierenden Schallbrücken dem Beklagten auffallen müssen. Die Schallbrücken hätten zudem durch Anbringung von Hartschaumstreifen im Bereich der zu gießenden Decke vermieden werden können, was dem Stand der Technik entspreche.
20Auch im Rahmen der Sanierungsarbeiten sei der Beklagte seiner Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Bei den Arbeiten sei Mörtel in die offene Fuge zwischen den beiden Häusern gerutscht, so dass nach wie vor Schallbrücken vorhanden seien.
21Soweit der Sachverständige T im Rahmen der Beweisaufnahme eine „Beule“ an der in Rede stehenden Wand des Hauses der Erwerber X2 festgestellt habe, sei diese darauf zurückzuführen, dass während der Bauphase ein an einem Kran hängender Transportkübel gegen die Wand geschlagen sei und diese eingedrückt habe. Dies führe zur Schallübertragung in diesem Bereich.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an sie
24- 1. 61.099,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 47.029,66 € seit dem 20.12.2009 und aus weiteren 14.069,46 € seit Rechtshängigkeit sowie 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
- 2. weitere 4.552,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, aktuell seien keine Schallbrücken zwischen den beiden Häusern mehr vorhanden.
28Die Bauüberwachung habe er täglich vor Ort wahrgenommen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 29.09.2010 (Bl. 75 f. d. A.), 07.09.2011 (Bl. 170 ff. d. A.) und 08.08.2012 (Bl. 256 ff. d. A.).
30Die Klage ist dem Beklagten am 30.03.2010 zugestellt worden.
31Das Landgericht hat den Beklagten und den Geschäftsführer der klägerischen Komplementärin persönlich angehört sowie ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. T, den es zudem in den Terminen vom 07.09.2011 und 08.08.2012 mündlich angehört hat.
32Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der übrigen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das (lose im gesonderten Gutachtenband befindliche) Gutachten des Sachverständigen T vom 16.06.2011 nebst Ergänzung vom 16.05.2012 sowie die Terminsprotokolle vom 29.09.2010 (Bl. 75 f. d. A.), 07.09.2011 (Bl. 170 ff. d. A.) und 08.08.2012 (Bl. 256 ff. d. A.).
33Das Landgericht hat sodann der Klage in Höhe von 6.144,76 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
34Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei in zwei Phasen tätig gewesen. Zunächst habe er die Errichtung der Doppelhaushälften betreut und später die Mängelbeseitigungsarbeiten geleitet und überwacht. Der Beklagte hafte für Fehler während der Errichtung des Doppelhauses B-Straße, nicht aber für spätere Ereignisse im Rahmen der Sanierung.
35Die Klägerin habe gegen den Beklagten wegen Fehlern bei der Errichtung des Doppelhauses einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.144,76 € aus § 635 BGB a. F.. Gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB finde das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung.
36Die Parteien hätten am 04./05.10.1993 einen Architektenvertrag geschlossen, der als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB a. F. zu qualifizieren sei.
37Die Architektenleistung des Beklagten sei mangelhaft. Ein Baumangel begründe einen Mangel des Architektenwerks, wenn er auf der Verletzung einer Leistungspflicht des Architekten beruhe. An dem von dem Beklagten geplanten und überwachten Doppelhaus B-Straße in B2 habe ein Mangel i. S. v. § 633 Abs. 1 BGB a. F. vorgelegen. In dem unter dem Az. 6 O 375/05 vor dem Landgericht Hagen geführten Rechtsstreit sei festgestellt worden, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nicht erfüllt worden seien.
38Diese Feststellung sei gem. § 74 Abs. 2, 3 i. V. m. § 68 ZPO für das vorliegende Verfahren bindend. Dem Beklagten sei seinerzeit wirksam der Streit verkündet worden. Die Voraussetzungen der §§ 72, 73 ZPO lägen vor. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 12.05.2006 dem jetzigen Beklagten unter Angabe des Grundes den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz sei dem Beklagten am 31.05.2006 zugestellt worden. Sein Einwand, die Streitverkündung sei nicht wirksam, weil der Streitverkündungsschrift nicht alle erforderlichen Anlagen beigelegen hätten, greife nicht durch.
39Ursache dafür, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nicht eingehalten worden seien, sei ein Überbetonieren im Dachinnenbereich. Dies sei auf eine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass fertige Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Das Schließen des Daches sei ein neuer Arbeitsabschnitt gewesen. Bevor dies erfolgt sei, habe der Beklagte die durchgeführten Arbeiten kontrollieren müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte bei einer Kontrolle die Überbetonierung habe erkennen können. Der Sachverständige T habe ausgeführt, dass eine derartige Überbetonierung schon aus handwerklicher Sicht nicht habe passieren dürfen, auch für den Beklagten bei einer Kontrolle erkennbar gewesen sei und habe beseitigt werden können.
40Der Beklagte habe den Mangel zu vertreten. Er habe zumindest fahrlässig gehandelt.
41Der Anspruch der Klägerin bestehe in Höhe von 6.144,76 €. Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin diejenigen Kosten zu ersetzen, die durch seine Pflichtverletzung entstanden seien. Durch das Überbetonieren im Dachinnenbereich seien das Verfahren vor dem Landgericht Hagen (Az. 4 O 482/00) und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 25 U 133/01) erforderlich geworden. In diesem Verfahren hätten die Erwerber X und X2 ihre Ansprüche geltend gemacht. Die Klägerin habe sich in den Vorprozessen berechtigterweise gegen die Ansprüche der Erwerber zur Wehr gesetzt. Nach den Angaben des Beklagten habe sie davon ausgehen dürfen, dass keine Mängel vorlägen. Auch gegenüber dem jetzigen Beklagten habe die Klägerin berechtigte Interessen wahrgenommen, als sie den Prozess aufgenommen habe. Der Prozessverlauf habe gezeigt, dass sie andernfalls einen eigenen Rechtsstreit gegen den jetzigen Beklagten hätte führen müssen. Durch diesen Rechtsstreit seien der Klägerin in der Berufungsinstanz Anwaltskosten in Höhe von 3.547,31 € entstanden.
42Die für die erste Instanz angefallenen Kosten könne die Klägerin hingegen nicht geltend machen. Nach der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hätten die Erwerber X und X2 als damalige Kläger die Kosten der ersten Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen gehabt. Nur von den Kosten des Berufungsverfahrens habe die jetzige Klägerin die Hälfte tragen müssen.
43Zur Beseitigung der durch das Überbetonieren entstandenen Schallbrücken seien außerdem Nachbesserungsarbeiten erforderlich gewesen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.411,29 € entstanden. Um diese Arbeiten durchführen zu können, sei es ferner notwendig gewesen, den Dachboden der Haushälfte der Erwerber X durch ein Umzugsunternehmen freiräumen zu lassen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.186,16 € angefallen, die das Landgericht gem. § 287 ZPO geschätzt hat.
44Weitere Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestünden hingegen nicht. Die Klägerin habe gegen den Beklagten insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Seilsägeverfahren in Höhe von 37.188,15 €, auf die im vor dem Landgericht Hagen unter dem Az. 6 O 375/05 geführten Rechtsstreit angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 3.576,25 € sowie die Gerichtskosten des vor dem Amtsgericht Wetter unter dem Az. 3 H 3/04 geführten selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 3.949,48 €.
45Diese Kosten seien nicht auf einen Überwachungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Die Bauaufsicht sei nur mangelhaft, sofern der Beklagte seine Überwachungspflicht verletzt habe. Dies sei nur dann zu bejahen, wenn die Ursache für einen Baumangel feststehe und der Nachweis geführt werden könne, dass der Architekt den Mangel habe bemerken müssen. Dies sei nicht der Fall.
46Die vom Sachverständigen T dargestellten möglichen Ursachen für die weiterhin vorhandene Lärmbeeinträchtigung seien nicht auf eine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der nach der Sanierung verbliebene Spalt im Bereich der Mauerkrone habe von dem Beklagten bei einer Kontrolle nicht wahrgenommen werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T habe nur derjenige den Spalt erkennen können, der die Arbeiten ausgeführt habe.
47Die vom Sachverständigen als Hauptursache des nach wie vor mangelhaften Schallschutzes ermittelte „Beule“ im oberen Treppenbereich auf der Ebene der Kinderzimmer im Haus der Erwerber X2 könne nicht auf einen Überwachungsfehler des Beklagten zurückgeführt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien zwei mögliche Ursachen denkbar, die zur Ablösung des Oberputzes vom Unterputz in diesem Bereich geführt hätten. Diese seien für den Beklagten beide nicht erkennbar bzw. von ihm zu überprüfen gewesen. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die „Beule“ durch Druck vom Firstbalken entstanden sei. Hierbei handele es sich um einen Prozess, der erst nach einiger Zeit seine Auswirkungen zeige und deshalb für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Alternativ komme eine schlechte Verbindung zwischen Ober- und Unterputz in Betracht. Die Putzarbeiten habe der Beklagte aber nicht überprüfen müssen. Der Architekt sei nicht verpflichtet, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen.
48Soweit die Klägerin vermute, die „Beule“ sei dadurch entstanden, dass während der Bauarbeiten ein an einem Kran hängender Transportkübel gegen die Wand geschlagen sei und diese eingedrückt habe, habe der Sachverständige dies als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Ungeachtet dessen habe die Klägerin für diese Behauptung keinen Beweis angetreten.
49Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es nicht erforderlich gewesen, Hartschaumstreifen im Bereich der zu gießenden Decke anzubringen. Der Sachverständige T habe in seinem ersten Gutachten ausgeführt, dass es auf die Anbringung von Hartschaumstreifen nicht entscheidend ankomme. Vielmehr stelle die tatsächlich verwendete Schalung mittels einer Bohle grundsätzlich eine geeignete Methode dar.
50Ferner sei nach den Ausführungen des Sachverständigen T auszuschließen, dass während der Nachbesserungsarbeiten Mörtelteile in den Raum zwischen den Doppelhaushälften gerutscht seien und so neue Schallbrücken verursacht hätten.
51Auch aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Y und M in den selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Hagen (Az. 2 OH 9/98) und dem Amtsgericht Wetter (Az. 3 H 3/04) sowie in den beiden Verfahren vor dem Landgericht Hagen (Az. 4 O 482/00 und 6 O 375/05) könne keine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden. Den beiden Sachverständigen sei eine konkrete Lokalisierung der Ursache für die Lärmbeeinträchtigungen nicht möglich gewesen. Sie hätten lediglich Vermutungen dazu geäußert, worauf die Schallschutzmängel zurückzuführen seien.
52Aus den infolge der Streitverkündung bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hagen in dem Verfahren mit dem Az. 6 O 375/05 ergebe sich ebenfalls keine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten. In den Entscheidungsgründen seien keine Feststellungen über die genaue Lokalisierung der Schallschutzmängel oder deren Ursachen enthalten. Aufgrund der seinerzeitigen Beweisaufnahme habe für das Landgericht nur festgestanden, dass (weiterhin) Schallschutzmängel bestünden, die aus der unvollständigen Trennung der Haushälften herrührten. Darüber hinausgehende Tatsachen stünden nicht mit bindender Wirkung zu Lasten des hiesigen Beklagten und damaligen Streithelfers fest.
53Lasse sich somit aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, an welchen Stellen wodurch Schallbrücken entstanden seien, dann lasse sich auch keine Aussage darüber treffen, an welcher Stelle und in welcher Phase der Arbeiten welche konkreten Bauausführungsfehler dem Beklagten hätten auffallen müssen und wie er diese hätte verhindern können. Damit stehe ein Mangel der Architektenleistung in der Sanierungsphase nicht fest.
54Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 9.841,51 € sei nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin habe die Differenz zwischen dem Betrag, den sie an die Erwerber X aufgrund des Urteils des Landgerichts Hagen im Vorverfahren (Az. 6 O 375/05) habe zahlen müssen (37.188,15 €), und demjenigen Betrag, den sie nunmehr vom Beklagten fordere (47.029,66 €), nicht substantiiert dargelegt.
55Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € bestehe nicht, weil sich die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf den hier zugesprochenen Teil der Hauptforderung bezogen habe.
56Letztlich sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt.
57Eine Schriftsatzfrist zu den protokollierten Ausführungen des Sachverständigen T im Termin vom 08.08.2012 sei der Klägerin nicht zu gewähren gewesen. Die Klägerin habe im Termin umfassend Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen zu befragen und ihn mit ihren Einwendungen zu konfrontieren. Hiervon habe sie auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sei nur zu gewähren, sofern der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu schwierigen, neuen Fragen Stellung nehme. Ein derartiger Fall sei nicht gegeben. Das schriftliche Gutachten habe der Klägerin mehrere Wochen vor dem Termin vorgelegen. Sie habe umfassend Gelegenheit gehabt, sich vorzubereiten. Im Termin habe der Sachverständige T sein Gutachten lediglich erläutert, ohne neue Ergebnisse darzustellen.
58Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
59Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen, dass das Landgericht ihr nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen T im Termin vom 08.08.2012 trotz eines entsprechenden Antrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben hat. Hierdurch habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit es seine Auffassung, eine entsprechende Gelegenheit zur Stellungnahme sei nicht zu gewähren gewesen, damit begründet habe, dass das Gutachten des Sachverständigen T der Klägerin bereits Wochen vor dem Termin vorgelegen und sie dementsprechend die Möglichkeit zu einer umfassenden Vorbereitung gehabt habe, habe das Landgericht verkannt, dass der Sachverständige T im Rahmen seiner mündlichen Anhörung detaillierte technische Ausführungen gemacht habe, zu denen die Klägerin im Termin keinerlei Stellungnahme habe abgeben können, weil sie im schriftlichen Gutachten nicht erwähnt worden seien. Insbesondere habe der Sachverständige T erstmals im Termin die Messekurven eingehend erläutert und in diesem Zusammenhang auch die durch die „Beule“ erzeugten Resonanzfrequenzen mit einbezogen. Diese Informationen seien wesentlich ausführlicher gewesen als diejenigen in seinem schriftlichen Gutachten. Hierzu habe die Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 11.09.2012 (Bl. 298 ff. d. A.) – auch gestützt auf ein Privatgutachten eines Sachverständigen D – Stellung genommen und insbesondere auf Widersprüche sowie – wie schon zuvor wiederholt – die ihrer Ansicht nach mangelnde Kompetenz des Sachverständigen T für das Fachgebiet „Schallschutz im Hochbau“ hingewiesen. Das Landgericht habe daher aufgrund dieser Stellungnahme die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.
60Nicht nachzuvollziehen sei ferner, dass das Landgericht die bislang in den Vorprozessen tätigen Sachverständigen Y und M nicht ergänzend auch in den vorliegenden Rechtsstreit eingebunden habe. Mit deren Ausführungen habe sich das Landgericht ebenso auseinandersetzen müssen wie mit denjenigen des Privatgutachters D, zumal diese – entgegen dem Gutachten des Sachverständigen T – zu dem Ergebnis gekommen seien, dass nach wie vor Schallbrücken zwischen den beiden Mauerschalen vorhanden seien. Dieses habe das Landgericht in dem Vorverfahren mit dem Az. 6 O 375/05 eindeutig festgestellt und gerade im Hinblick darauf die jetzige Klägerin verurteilt.
61Hätte das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen T kritischer beurteilt, habe es außerdem zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sein Gutachten keine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstelle. So habe der Sachverständige T anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 08.08.2012 selbst eingeräumt, dass – um hinsichtlich des Badbereiches sicher zu gehen – kontrolliert werden müsse, ob es dort irgendwelche Durchgänge gebe, bspw. Abflussrohre oder Ähnliches. Dies bedeute, dass der Sachverständige T sich nicht sicher gewesen sei, ob noch Schallbrücken vorhanden seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht das Gutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen.
62Ferner habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei, genau anzugeben, an welcher Stelle eine Schallbrücke vorhanden sei oder nicht. Sie habe lediglich den Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert habe, hinreichend substantiiert darzulegen.
63Weiterhin habe das Landgericht zwar zutreffend festgestellt, dass der Beklagte für die – ursprünglichen – Schallbrücken verantwortlich gewesen sei. Es habe dann in der Folge aber nicht davon ausgehen dürfen, dass diese durch die Sanierungsarbeiten vollständig beseitigt worden seien. Die im Auftrag der Klägerin durch ein Drittunternehmen vorgenommenen Mängelbeseitigungsarbeiten hätten zu keiner Unterbrechung der Kausalkette geführt. Vielmehr habe sich diese auch nach Entfernung der im Dachbereich vorhandenen Überbetonierung fortgesetzt. Der Beklagte seinerseits habe deshalb nunmehr nachweisen müssen, dass die zuvor eindeutig infolge der Überbetonierung entstandenen Schallbrücken beseitigt worden seien. Dies habe letztlich auch der Sachverständige T bestätigt, indem er ausgeführt habe, das jetzt noch vorhandene Problem sei die Folge der ursprünglichen Überbetonierung im Dachinnenbereich. Dies bedeute, dass auch der Sachverständige T davon ausgegangen sei, dass möglicherweise noch Reste der damaligen Überbetonierung des Ringbalkens vorhanden seien.
64Indem der Beklagte die Überbetonierung des Ringbalkens nicht gegenüber dem seinerzeit tätigen Unternehmen beanstandet und auch der Klägerin diesen gravierenden Baumangel verschwiegen habe, habe er – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – arglistig gehandelt.
65Letztlich sei die Schlussfolgerung des Landgerichts falsch, ein Mangel der Architektenleistung des Beklagten in der Sanierungsphase lasse sich nicht feststellen, weil die in den Vorprozessen tätigen Sachverständigen Y und M nicht exakt hätten angeben können, was genau die Ursache des derzeit noch unzulänglichen Schallschutzes sei. Da die Klägerin ihrerseits nachgewiesen habe, dass dem Beklagten ursprünglich Fehler bei der Objektüberwachung unterlaufen seien, die zu Schallbrücken geführt hätten, sei der Beklagte nunmehr verpflichtet gewesen, seinerseits zu beweisen, dass die im Nachhinein durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sämtliche Schallbrücken, die durch seine fehlerhafte Bauüberwachung entstanden seien, beseitigt worden seien.
66Die Klägerin beantragt,
67- 1. das am 05.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 80/10) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 54.954,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.884,90 € seit dem 20.12.2009 und aus weiteren 14.069,46 € seit Rechtshängigkeit sowie 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner weitere 4.552,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie
- 2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
71Er meint, die Klägerin habe im Termin hinreichend Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen des Sachverständigen T Stellung zu nehmen. Weitere technische Recherchen oder gar die Einholung einer entsprechenden Expertise seien nicht erforderlich gewesen, zumal sowohl der Beklagte als auch der Geschäftsführer der klägerischen Komplementärin im Termin anwesend gewesen seien.
72Auf die Frage, ob der Sachverständige T die „Beule“ mit in seine Erwägungen zu den sog. Resonanzfrequenzen einbezogen bzw. sie mit biegeweichen Vorsatzschalen verglichen habe, komme es nicht an. Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige T die „Beule“ als Hauptursache der derzeit noch vorhandenen Schallschutzmängel ausgemacht habe, der Beklagte seinerseits hierfür aber gerade nicht verantwortlich sei.
73Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Ausführungen des Sachverständigen T im Termin vom 08.08.2012 auch nicht „wesentlich ausführlicher“ gewesen als zuvor in seinem schriftlichen Gutachten. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung keine neuen Aspekte eingebracht, hinsichtlich derer es einer ergänzenden Stellungnahme seitens der Klägerin bedurft hätte.
74Im Übrigen habe das Landgericht die Ausführungen der Klägerin aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 11.09.2012 schon deshalb nicht mehr berücksichtigen können, weil das angefochtene Urteil bereits am 05.09.2012 verkündet worden sei.
75Soweit die Klägerin nunmehr Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen T rüge, sei dieses Vorbringen unsubstantiiert und präkludiert. Gleiches gelte für das Vorbringen der Klägerin zur – ihrer Ansicht nach – mangelnden Kompetenz des Sachverständigen T sowie zur unterbliebenen Einbindung der Sachverständigen Y und M in den vorliegenden Rechtsstreit. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie deren gutachterliche Wertungen zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf ein Überwachungsverschulden des Beklagten führen könnten.
76Das Vorbringen der Klägerin zur besonderen Problematik im Bereich des Bades liege neben der Sache, weil die möglicherweise unzureichende Dichte, mit der das Füllmaterial gestopft worden sei, optisch nicht festgestellt werden könne, weshalb dem Beklagten insoweit kein Vorwurf gemacht werden könne.
77Ferner sei unzutreffend, dass der Sachverständige T selbst davon ausgegangen sei, dass möglicherweise noch Reste der ursprünglichen Überbetonierung des Ringbalkens vorhanden seien. Von „Kausalketten“ habe der Sachverständige in diesem Zusammenhang überhaupt nicht gesprochen.
78Für ein arglistiges Verhalten des Beklagten lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.
79Das Landgericht habe auch keine unzutreffenden Schlüsse gezogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht der Beklagte beweispflichtig dafür, dass durch die im Nachhinein durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sämtliche der ursprünglich vorhandenen Schallbrücken beseitigt worden seien. Vielmehr habe die Klägerin ihrerseits zu beweisen, dass der Beklagte seine Überwachungspflichten (auch) im Rahmen der Sanierungsphase verletzt habe, was ihr vorliegend nicht gelungen sei. Das Landgericht habe insofern zutreffend zwischen der ursprünglichen Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der Bauphase und einer etwaigen weiteren Pflichtverletzung im Rahmen der Sanierungsphase differenziert.
80II.
81Die zulässige Berufung ist mit dem Hilfsantrag begründet.
82Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
83Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es der Klägerin zum einen – trotz eines entsprechenden Antrags – keine Schriftsatzfrist gewährt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme – wie aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 11.09.2012 (Bl. 298 ff. d. A.) ersichtlich auch unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens – Stellung nehmen zu können.
84Zum anderen hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehörs verletzt, indem es trotz entsprechender Hinweise der Klägerin (bspw. Bl. 190 d. A.) auf das Vorverfahren (Landgericht Hagen, Az. 6 O 375/05) und die Gutachten der dort tätigen Sachverständigen Y und M diese nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingebunden hat.
85Hierin ist jeweils ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen (vgl. BGH NJW 1993, 538 f.).
861.
87Nicht zu beanstanden sind indes die grundsätzlichen Erwägungen des Landgerichts zur Haftung des Beklagten aus § 635 BGB a. F..
88Da der in Rede stehende Architektenvertrag bereits im Jahr 1993 und somit vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist, ist gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
89a)
90Die Parteien haben unstreitig Anfang Oktober 1993 den in Rede stehenden Architektenvertrag hinsichtlich der Errichtung von 21 Doppel- und Einzelwohnhäusern im Baugebiet „B-Straße“ in B2 geschlossen, der die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 i. S. v. § 15 Abs. 2 HOAI a. F. zum Gegenstand hatte.
91Auf einen solchen Vertrag ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2000, 133 [134] mwN.) Werkvertragsrecht anzuwenden.
92b)
93Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten i. S. v. § 633 Abs. 1 BGB a. F. gilt Folgendes:
94Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO. sowie NJW 2000, 1276 mwN.), der der Senat folgt, schuldet der Architekt – ebenso wie der Werkunternehmer – ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das Werk des Architekten besteht dabei zunächst in einer mangelfreien, funktionstauglichen Planung. Der – wie hier – umfassend beauftragte Architekt schuldet als Werkerfolg darüber hinaus, die mangelfreie Errichtung des geplanten Bauwerks zu bewirken. Er hat hierbei durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. So muss er die Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen überwachen. In diesem Zusammenhang schuldet er alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung entsprechend der Bauplanung erforderlich und ihm zumutbar sind (vgl. OLG Hamm, NZBau 2013, 313 f. mwN.).
95Der die Bauaufsicht führende Architekt ist dabei zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (st. Respr., vgl. u. a. BGH NZBau 2000, 525 [526], NZBau 2001, 213 sowie umfassend OLG Düsseldorf, BauR 2013, 489, Tz. 84-86, zit. nach juris, jew. mwN.).
96aa)
97Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen der ursprünglichen Bauausführung der ihm obliegenden Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft nur unzureichend nachgekommen ist und es deshalb – durch Fehler im Rahmen der Betonierungsarbeiten – zu Schallbrücken zwischen den beiden Haushälften B-Straße gekommen ist.
98Diese Feststellungen greifen weder die Klägerin noch (mit einer etwaigen Anschlussberufung) der Beklagte in der Berufungsinstanz an.
99bb)
100Nicht hinreichend aufgeklärt hat das Landgericht hingegen die Kernfrage des Rechtsstreits, ob nämlich (erstens) sämtliche ursprünglich vorhandenen Schallbrücken durch die zwischenzeitlich von der Klägerin in Auftrag gegebenen und vom Beklagten wiederum überwachten Sanierungsarbeiten beseitigt worden, also nicht die Ursache des nach wie vor unzulänglichen Schallschutzes sind, oder ob (zweitens) dieser Mangel sonst einer mangelhaften (Bauüberwachungs-)Leistung des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. BGH NZBau 2003, 501).
101Soweit das Landgericht dies verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, ein Mangel der Bauüberwachung im Rahmen der Sanierungsphase lasse sich nicht feststellen, weil die nach dem Gutachten des Sachverständigen T in Betracht kommenden zwei Ursachen für die nach wie vor bestehenden Schallschutzmängel – die „Beule“ im oberen Treppenbereich auf der Kinderzimmerebene sowie eine unzureichende Verfüllung mit Mineralwolle im Bereich der Mauerkrone, die zu einem „direkten Luftdurchgang“ im Bereich der Bäder im Spitzboden führe – nicht dem Beklagten anzulasten seien, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen im Grundsatz zu Recht.
102(1)
103Das erstinstanzliche Verfahren weist diesbezüglich in zweifacher Hinsicht einen wesentlichen Mangel auf:
104(a)
105Die Klägerin beanstandet zunächst zu Recht, dass das Landgericht ihr – trotz eines entsprechenden Antrags – keine Schriftsatzfrist gewährt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme – wie aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 11.09.2012 (Bl. 298 ff. d. A.) ersichtlich auch unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens – Stellung nehmen zu können.
106Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Prozessbeteiligten nach einer Beweisaufnahme gem. §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln sollen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Das kann auch nach einer – wie hier – komplexen Beweisaufnahme mit umfassender Erörterung eines Gutachtens der Fall sein und – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht lediglich dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (vgl. BGH NZBau 2011, 672, Tz. 6 mwN.).
107Insbesondere war die Klägerin nicht etwa verpflichtet, nach Vorlage der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen T vom 16.05.2012 schon zur Vorbereitung des Termins vom 08.08.2012 einen Privatgutachter einzuschalten, um gewissermaßen vorbeugend der Gefahr zu begegnen, dass das Landgericht dem Sachverständigen T trotz ihrer Einwendungen hiergegen folgen könnte. Vielmehr hätte sie die Stellungnahme des Parteigutachters D sogar erst in der Berufungsinstanz vorlegen und ihre Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts hierauf stützen können (vgl. BGH NJW 2006, 152, Tz. 14 f. mwN.).
108(b)
109Ungeachtet dessen erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb das Landgericht trotz entsprechender Hinweise der Klägerin (bspw. Bl. 190 d. A.) auf das Vorverfahren (Landgericht Hagen, Az. 6 O 375/05) und die Gutachten der dort tätigen, mit dem Sachverhalt wie auch der Örtlichkeit bereits umfassend vertrauten Sachverständigen Y und M diese nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingebunden, d. h. sie zumindest ergänzend angehört hat.
110Insofern hat das Landgericht letztlich entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen, worin nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu sehen ist.
111Hierbei übersieht der Senat nicht, dass sich das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung damit auseinandergesetzt hat, dass auch die Sachverständigen Y und M im Vorprozess die Ursache des nach wie vor unzureichenden Schallschutzes nicht geklärt haben. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind aber letztlich nicht zielführend, weil es – wie unten unter (2) (c) noch auszuführen sein wird – für die Entscheidung des Vorprozesses auf die genaue Ursache für den nach wie vor mangelhaften Schallschutz überhaupt nicht ankam und eine weitere Aufklärung deshalb seinerzeit unterbleiben konnte.
112(2)
113Infolge der Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich:
114(a)
115Wie die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.09.2012 (Bl. 298 ff. d. A.) enthaltene und nach den obigen Ausführungen in der Berufungsinstanz als neues Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassende (vgl. BGH NJW 1983, 2030 [2031]; Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 296 a ZPO Rdnr. 3 mwN. sowie ders./Heßler, § 531 ZPO, Rdnr. 21) Stellungnahme des Parteigutachters D zeigt, gibt das Gutachten des Sachverständigen T, insbesondere der Inhalt seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2012 nebst den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 08.08.2012, Anlass zu Nachfragen an den Sachverständigen, denen das Landgericht nachzugehen haben wird.
116Insbesondere ist grundsätzlich zu klären, ob der Sachverständige T auch in Ansehung der Ausführungen des Privatgutachters D mit überzeugender Begründung daran festhält, dass Ursache des nach wie vor unzureichenden Schallschutzes im Bereich der Kinderzimmerebene die „Beule“ im oberen Treppenbereich ist, oder ob insoweit nicht auch Schallbrücken ursächlich sein können, für deren Entstehung eine mangelhafte Überwachung entweder der (ursprünglichen) Betonierarbeiten oder der späteren Sanierungsarbeiten durch den Beklagten ursächlich ist.
117(b)
118Darüber hinaus erscheinen bereits die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen T in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2012 zur Problematik im Bereich des Bades im Spitzboden widersprüchlich.
119So führt der Sachverständige T in der Zusammenfassung auf S. 42 den mangelnden Schallschutz im Spitzboden darauf zurück, dass „möglicherweise“ der „Dämmstoff nach Entfernen der Überbauung“ im Rahmen der Sanierungsarbeiten „nicht fugendicht und abschließend verlegt worden“ sei. Dementsprechend sollen dort – so der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung (Bl. 263 d. A.) – keine Schallbrücken, sondern ein Luftschalldurchgang vorhanden und somit ursächlich für den mangelhaften Schallschutz sein. Demgegenüber kommt nach seinen Ausführungen auf S. 27 f. der ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2012 hierneben sehr wohl auch in Betracht, dass in diesem Bereich – trotz erfolgter Sanierung – noch erhebliche Verbindungen zwischen beiden Schalen – also Schallbrücken – erhalten geblieben sind.
120Diesen Widerspruch wird das Landgericht ebenfalls aufzuklären haben, zumal der Sachverständige T im Termin (Bl. 263 d. A.) darauf hingewiesen hat, dass man – um sicher zu gehen – kontrollieren müsse, ob es im Badbereich andere Durchgänge wie bspw. Abflussrohre oder dergleichen gebe. Um einen evtl. Luftspalt zu beseitigen, müsse die Decke geöffnet oder besser das Dach links und rechts über dem Bad entfernt werden, um in die Sparren einsehen zu können, ob genug Wolle vorhanden sei.
121(c)
122Ferner hat sich das Landgericht zwar damit auseinandergesetzt, dass auch die in den Vorprozessen tätigen Sachverständigen Y und M bislang nicht mit Sicherheit aufgeklärt haben, worauf der nach wie vor unzulängliche Schallschutz zurückzuführen ist.
123Dabei hat es aber unberücksichtigt gelassen, dass die beiden Sachverständigen seinerzeit zwar unterschiedliche Vorgehensweisen vorgeschlagen hatten, um dieser Frage weiter auf den Grund zu gehen und etwa noch vorhandene Schallbrücken zu beseitigen, es hierauf aber für die Entscheidung des Vorprozesses (Landgericht Hagen, Az. 6 O 375/05) letztlich gar nicht ankam, weil die hiesige Klägerin als Bauträgerin den Erwerbern X gegenüber unabhängig von der konkreten Ursache und ungeachtet einer evtl. Verantwortlichkeit des Beklagten zur Mängelbeseitigung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet war. Dementsprechend musste das Landgericht seinerzeit der Frage, ob und ggf. wo genau noch Schallbrücken vorhanden sind bzw. was sonst Ursache des mangelhaften Schallschutzes ist, nicht weiter nachgehen, sondern konnte seine Entscheidung lediglich darauf stützen, dass jedenfalls nach wie vor Schallschutzmängel vorhanden seien, „die aus einer unvollständigen Trennung der Haushälften“ herrühren.
124Beide Sachverständigen sind dabei aber letztlich stillschweigend davon ausgegangen, dass weiterhin Schallbrücken vorhanden sind und die zuvor durchgeführten Sanierungsmaßnahmen deshalb gerade noch nicht zur endgültigen Beseitigung der Mängel geführt hatten. Konkrete Prüfungen zum Zwecke der Lokalisierung und genauen Ursachenermittlung – bspw. i. S. einer Bauteilöffnung – haben sie hingegen nicht vorgenommen. Letzteres gilt im Übrigen auch für den Sachverständigen T, der sein Gutachten allein auf die Interpretation der Ergebnisse der von ihm – zudem lediglich im Objekt der Erwerber X2 – vorgenommenen Schallmessungen gestützt hat. Ob diese Vorgehensweise letztlich eine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellt und zu wessen Nachteil es in diesem Zusammenhang unter Beweislastgesichtspunkten gereicht, wenn die Erwerber X sich weiterhin weigern, auch von ihrer Haushälfte aus ggf. erforderliche zusätzliche sachverständige Feststellungen zu ermöglichen, wird das Landgericht ebenfalls zu klären haben.
125(d)
126Die unter lit. (a) bis (c) genannten Gesichtspunkte bedürfen der weiteren Aufklärung, um letztlich feststellen zu können, ob der Beklagte – entweder aufgrund einer (auch) in der Sanierungsphase oder sogar aufgrund einer immer noch aus der Bauphase fortwirkenden mangelhaften Bauüberwachung – für den nach wie vor unzureichenden Schallschutz verantwortlich ist.
127(aa)
128Dabei ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass den Architekten im Bereich des Schallschutzes eine erhöhte Überwachungspflicht trifft, weil es sich hierbei um Leistungen handelt, die für das Bauwerk – hier speziell unmittelbar aneinander angrenzende Doppelhaushälften – wichtige Bedeutung haben (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Rdnr. 425 mwN. sowie KG, NJW-RR 2000, 756 f. und OLG Hamm, NZBau 2013, 313 [314] mwN., jew. für Wärmedämmarbeiten).
129(bb)
130Zudem wird das Landgericht zu erwägen haben, ob den Beklagten – wofür nach Auffassung des Senats gute Gründe sprechen – nach den oben dargestellten Grundsätzen während der Sanierungsarbeiten nicht eine in besonderem Maße gesteigerte, verschärfte Überwachungspflicht traf, weil sich gerade im Dachbereich – in Form der Überbetonierung des Ringbalkens – bereits erhebliche Mängel gezeigt hatten, für deren Entstehung er maßgeblich verantwortlich war und an deren ordnungsgemäßer und vollständiger Beseitigung er schon deshalb an sich ein ureigenes Interesse haben musste (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rdnr 2017 a. E., Stichwort „Nacherfüllungsarbeiten“).
131Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat auch nicht unzweifelhaft, ob man mit den bisherigen Erwägungen des Landgerichts ohne Weiteres zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Beklagte während der Sanierung des Spitzbodens seiner Überwachungspflicht hinreichend nachgekommen ist, wenn dort – was zu klären ist – ggf. zwar keine Schallbrücken mehr vorhanden sind, der nach wie vor mangelhafte Schallschutz aber (nunmehr) auf ein unzureichendes Ausstopfen mit Dämmwolle oder einen sonstigen „direkten Luftdurchgang“ zurückzuführen ist. Es mag nach den Ausführungen des Sachverständigen T zwar sein, dass die Stopfdichte rein optisch nicht ohne Weiteres kontrollierbar ist. Erwägenswert erscheint jedoch, dass der Beklagte im Rahmen seiner verschärften Überwachungspflicht zu weitergehenden Maßnahmen als einer bloß optischen Kontrolle verpflichtet war.
132(cc)
133Jedenfalls aber werden die Einwände, die sich aus dem Privatgutachten des Sachverständigen D gegen das Gutachten des Sachverständigen T ergeben, ernsthaft zu überprüfen sein.
134Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten ist nachzugehen; das Gericht muss den Sachverhalt weiter aufklären sowie den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und einem Privatgutachter sorgfältig und kritisch würdigen und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtern. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich aber die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 411 Abs. 3 ZPO an, ohne dass hierzu ein Antrag der beweispflichtigen Partei erforderlich ist. Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter unmittelbarer Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter – vorliegend darüber hinaus mit den Sachverständigen Y und M – anzuhören, um dann entscheiden zu können, inwieweit es (gleichwohl) den (bisherigen) Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen folgen will (vgl. BGH NJW-RR 2011, 609, Tz. 5; BauR 2010, 931, Tz. 9 sowie NJW-RR 2009, 1192, Tz. 7, jew. mwN.).
135(dd)
136Hierbei wird das Landgericht außerdem ernsthaft zu erwägen haben, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin eingreift, der auch im Bereich der Architektenhaftung wegen mangelhafter Bauüberwachung in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2002, 2708 [2709] mwN.).
137Letztlich wird zu beachten sein, dass der Beklagte die Mangelfreiheit seiner Überwachungsleistungen zu beweisen hat, weil eine Abnahme nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts bislang nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm, NZBau 2013, 313 [314]).
138(e)
139Bei dem skizzierten Prozedere handelt es sich zweifellos um eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Landgericht infolge einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durchgeführt hat.
140(3)
141Der Senat hat dabei das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, dahingehend ausgeübt, dass vorliegend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1048, Tz. 16).
142Hierbei verkennt der Senat insbesondere nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NZBau 2005, 224 [225] mwN.), der er folgt, in Erwägung zu ziehen ist, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Deshalb ist die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.
143Da erstinstanzlich bislang allerdings hinsichtlich der oben skizzierten Kernfragen des Rechtsstreits keine nennenswerte vertiefte Sachaufklärung stattgefunden hat und die Zurückverweisung letztlich dem klägerseits gestellten (Hilfs-)Antrag entspricht, sieht der Senat die insbesondere der Klägerin durch die Zurückverweisung entstehenden Nachteile vorliegend als nachrangig an.
144cc)
145Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind danach gerechtfertigt.
146c)
147Da ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht voraussetzt, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich – wie hier – der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat, weil eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen dann in der Regel nicht mehr möglich ist (st. Respr., vgl. BGH NJW-RR 2008, 260, Tz. 15 mwN.), war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i. S. v. § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. entbehrlich.
148d)
149Hinsichtlich der über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Schadenspositionen ist zu differenzieren:
150aa)
151Die der Klägerin im erstinstanzlich vor dem Landgericht Hagen unter dem Az. 4 O 482/00 geführten Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht zutreffend aus Rechtsgründen nicht als ersatzfähigen Schaden angesehen, weil nach der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im damaligen Berufungsverfahren allein die Erwerber X und X2 als seinerzeitige Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hatten. Der jetzigen Klägerin sind mithin im damaligen erstinstanzlichen Rechtsstreit faktisch keine eigenen Rechtsanwaltskosten entstanden, weshalb sie insoweit auch keinen Schaden hat.
152bb)
153Bei den der Klägerin durch das (weitere) selbständige Beweisverfahren (Amtsgericht Wetter, Az. 3 H 3/04) und den im Anschluss daran vor dem Landgericht Hagen unter dem Az. 6 O 375/05 geführten (erneuten) Rechtsstreit mit den Erwerbern X angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt (3.949,48 € + 2.973,51 € + 602,74 € =) 7.525,73 € handelt es sich demgegenüber – sofern sich die weiterhin bestehenden Schallschutzmängel auf eine mangelhafte Bauüberwachung zurückführen lassen – nach Auffassung des Senats prinzipiell um ersatzfähige Schäden.
154Wie das Landgericht bereits hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages in Höhe von 3.547,31 € ausgeführt hat, wären auch das weitere selbständige Beweisverfahren und der erneute Rechtsstreit zwischen der hiesigen Klägerin und den Erwerbern X dann letztlich auf Überwachungsmängel des Beklagten zurückzuführen.
155Allerdings hatte das Landgericht Hagen der hiesigen Klägerin mit seinem am 29.10.2009 verkündeten Urteil im Verfahren mit dem Az. 6 O 375/05 die Kosten nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 90 % auferlegt. In der Gerichtskostenrechnung über 602,74 € ist dies bereits berücksichtigt, nicht hingegen in der Gebührenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
156Zudem ist zu klären, ob die Klägerin ggf. vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil sie unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die entstandenen Rechtsanwaltskosten dann lediglich exklusive Umsatzsteuer beanspruchen könnte.
157cc)
158Ebenso handelt es sich bei der aufgrund des Urteils des Landgerichts Hagen im Vorprozess (Az. 6 O 375/05) an die Erwerber X zu leistenden Zahlung in Höhe von 37.188,15 € nebst Zinsen um einen ersatzfähigen Schaden, sofern der Beklagte für die nach wie vor bestehenden Schallschutzmängel verantwortlich ist.
159Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Differenz zwischen der seinerzeit ausgeurteilten Hauptforderung von 37.188,15 € und des im hiesigen Rechtsstreit verlangten Betrages in Höhe von 47.029,66 € ausgeführt hat, hierzu sei nicht substantiiert vorgetragen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen.
160Zum einen erschließt sich bereits nach Aktenlage verhältnismäßig unproblematisch, dass es sich bei den über den Betrag von 37.188,15 € hinaus verlangten 9.841,51 € (abgesehen von evtl. Rundungsdifferenzen) um die im Vorprozess für die Zeit ab dem 27.04.2006 titulierten und bis zum Zeitpunkt der Zahlung an die Erwerber X aufgelaufenen Zinsen handeln dürfte.
161Zum anderen hätte das Landgericht dies durch eine Nachfrage i. S. v. § 139 Abs. 1 ZPO aufklären können und müssen.
162e)
163Zutreffend hat das Landgericht letztlich festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht verjährt ist.
164Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. NJW 2011, 1224, Tz. 16 mwN.), der der Senat folgt, können Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung auf Grund von Verträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, bereits vor der Abnahme entstehen. Der Lauf der Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. zu bestimmen und beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme. Gleiches gilt, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber gleichwohl keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt oder das vertragliche Erfüllungsverhältnis aus anderen Gründen in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.
165Das Landgericht hat insoweit – ohne dass die Parteien dies in der Berufungsinstanz angegriffen hätten – festgestellt, dass die Klägerin die Leistung des Beklagten weder abgenommen noch dieser ihr hierzu gem. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. eine Frist gesetzt hat.
166Danach konnte die Verjährung frühestens beginnen, als die Klägerin dem Beklagten im Vorprozess (Landgericht Hagen, Az. 6 O 375/05), also im Mai 2006, den Streit verkündet und auf diese Weise klargestellt hat, dass sie keinerlei Erfüllung mehr von ihm verlangt, sondern ihn für den Fall des Unterliegens gegen die Erwerber X in Regress nehmen werde. Zugleich mit der Streitverkündung war die Verjährung aber gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt.
167Die Hemmung ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden. Die hiesige Klage ist dem Beklagten am 30.03.2010 und somit innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestellt worden, nachdem der Vorprozess durch das am 29.10.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen rechtskräftig beendet worden war.
1682.
169Die Berufung der Klägerin ist danach mit dem Hilfsantrag begründet.
170Die angefochtene Entscheidung ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
171III.
172Da eine abschließende Sachentscheidung im Berufungsverfahren nicht erfolgt ist, war die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten.
173Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, ohne dass es der Anordnung einer Abwendungsbefugnis bedurfte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, Az. 6 U 256/07, Tz. 86, zitiert nach juris; Zöller/Heßler, aaO., § 538, Rdnr. 59 mwN. sowie ders./Stöber, § 775, Rdnr. 4).
174Die Revision war nicht zuzulassen.
175Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Feb. 2014 - 21 U 159/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
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einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.