Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Mai 2015 - 2 WF 66/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 25.03.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brakel, 10 F 48/14, hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 4.221,- € festgesetzt wird.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten stritten im einstweiligen Anordnungsverfahren um Kindesunterhalt.
4Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch den angefochtenen "Anerkenntnisbeschluss" antragsgemäß zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt verpflichtet. Beantragt war Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 703,50 €.
5Mit dem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner ferner aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Verfahrenswert auf 8.436,- € festgesetzt.
6Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde vom 25.03.2015, mit welcher er unter Verweis auf §§ 41, 51 FamFG die Festsetzung auf 4.221,- € begehrt.
7Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, dass durch Anerkenntnisbeschluss und nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden wurde, sodass der volle Wert nach § 51 FamFG festzusetzen sei.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.04.2015 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass es sich um eine nicht befristete Leistungsanordnung handele, die die Festsetzung des vollen Wertes als angemessen erscheinen lasse.
9II.
10Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässig.
11Sie ist auch begründet, sodass der Verfahrenswert wie aus dem Tenor ersichtlich neu festzsetzen war.
12Zu der Frage des Gegenstandswert einstweiliger Anordnungen im Bereich des Unterhalts bestehen unterschiedliche Auffassungen unter den Oberlandesgerichten. Während z.T. die Meinung vertreten wird, dass es bei einstweiligen Anordnungen in diesem Bereich in der Regel bei dem vom § 41 Satz 2 FamGKG angeordneten hälftigen Verfahrenswert verbleibt (z.B. OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 – 15 WF 287/10, FamRZ 2011, 757), vertreten andere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass in Unterhaltsverfahren in der Regel ein höherer Wert angesetzt werden muss (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2010 – II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385). Das Beschwerdegericht schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Einstweilige Anordnungen im Bereich des Unterhaltsrechts führen keineswegs in der Regel zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens. Die einstweilige Anordnung erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt geschuldet wird, ist durch die einstweilige Anordnung damit nicht geklärt. Sie kann im Übrigen jederzeit nach Maßgabe des § 54 FamFG abgeändert werden und bleibt auch keineswegs in der Regel über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr bestehen. Oft wird eine ergangene einstweilige Anordnung zum Anlass genommen, entsprechende Hauptsacheverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Umfang der Unterhaltspflicht rechtsverbindlich zu klären. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer einstweiligen Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts generell die Wirkung einer Hauptsacheentscheidung zukommt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 07.11.2011 – 2 WF 300/11, FamRZ 2012, 739).
13Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung. Daran ändert die Entscheidung durch einen als "Anerkenntnisbeschluss" bezeichneten Beschluss jedenfalls nichts, sodass keine Rechtskraft eintreten konnte.
14Sonstige Gründe für ein Abweichen von der Regel des § 41 FamGKG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
15Nach alldem erscheint die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. §§ 41, 51 FamGKG auf den sechs Monatsraten entsprechenden Betrag von 4.221,- € angemessen.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
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(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.