Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2014 - 2 Ausl. 148/13
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 26. März 2013 (Az.: III Kop 46/13) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Republik Polen betreibt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Szczecin vom 26. März 2013 (Az.: III Kop 46/13). Mit dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten zur Last gelegt, die Geschädigte Q von Polen nach Deutschland gebracht zu haben und sie in dem Zeitraum von Oktober 2005 bis Dezember 2005 mit Gewalt zur Prostitution gezwungen zu haben, die Geschädigte S nach Deutschland gebracht und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 2008 zur Prostitution gebracht sowie die Geschädigte C nach Deutschland gebracht und in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis Juli 2007 mit Gewalt zur Prostitution gezwungen zu haben.
4Der Verfolgte befindet sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft. Er ist mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2007 (3 KLs 66 Js 255/06 – 49/06) u.a. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, schwerer Vergewaltigung und schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.
5Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Wegen des Verfahrensgegenstandes im Einzelnen wird auf die Ausführungen in diesem Senatsbeschluss Bezug genommen. Mit weiterem Senatsbeschluss vom 24. März 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung der Auslieferungshaft als unbegründet zurückgewiesen sowie eine erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen worden.
6Bei Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls vor dem zuständigen Gs-Richter des Amtsgerichts Werl am 24. Februar 2014 hat der Verfolgte sich erneut mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und zur Begründung insoweit auf die Ausführungen in dem Schriftsatz seines Beistandes vom 11. Februar 2014, mit dem Einwendungen gegen den Vollzug der Auslieferungshaft erhoben worden sind, verwiesen.
7Zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Zulässigkeit der Auslieferung festzustellen, hat der Beistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Stellung genommen und darin erneut ausgeführt, dass die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten einen maßgeblichen überwiegenden Inlandsbezug aufweisen würden. Zudem sei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bielefeld, von einer Strafverfolgung nach § 154 b StPO im Inland wegen der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Tatvorwürfe abzusehen, nicht nachvollziehbar sowie praxisfern und unvernünftig.
8II.
9Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 26. März 2013 zur Last gelegten Taten für zulässig zu erklären.
10Die nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen in Form des Europäischen Haftbefehls vom 26. März 2013, der die in § 83 a Abs. 1 Nr. 1 – 6 IRG vorgesehenen Angaben enthält, vor. Die Beschreibung der Tatumstände, insbesondere die Eingrenzung der Tatzeiträume, genügt in Verbindung mit den Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft Szczecin vom 11. Juli und 18. September 2013 den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG.
11Bei den dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten handelt es sich um auslieferungsfähige Taten nach §§ 3, 81 Nr. 1 u. 4 IRG.
12Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2014 ausgeführt hat, steht auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten der Auslieferung nach § 80 Abs. 1 IRG nicht entgegen. Da auch das jetzige Vorbringen des Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 14. April 2014 keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen enthält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiterhin gültigen Ausführungen in dem vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Die Rücküberstellung des Verfolgten im Verurteilungsfall ist durch die Ankündigung der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferungsbewilligung nur unter einer entsprechenden Bewilligung zu erteilen, ausreichend gesichert.
13Auslieferungshindernisse sind im übrigen nicht ersichtlich.
14Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83 b IRG geltend zu machen, lässt Rechts- oder Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, kein Bewilligungshindernis gemäß § 83 b Abs. 1 Ziffer b) IRG geltend zu machen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bielefeld, das gegen den Verfolgten geführte Verfahren wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten gemäß § 154 b StPO einzu- stellen, ist weder „praxisfern und unvernünftig“. Es erscheint vielmehr sachgerecht, das Verfahren gegen den Verfolgten in Polen zu führen, da die drei (polnischen) Hauptbelastungszeuginnen dort aufhältig sind.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)