Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. März 2016 - 15 W 98/16
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung in Abänderung des Beschlusses vom 28.10.2015 auf 101.542 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Hofübergabevertrag vom 27.02.2015 (UR-Nr.x/xxxx der Notarin I in E) übertrug der Landwirt G – im Folgenden: Übergeber - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Beteiligten zu 1), seinen Sohn.
4Unter § 10 des Vertrages haben die Vertragsbeteiligten vereinbart, dass der Übergeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes hat. Dieser bedingte Rückauflassungsanspruch ist durch die Eintragung einer Vormerkung zu sichern, deren Eintragung die Vertragsbeteiligten bewilligt und beantragt haben. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch ist am 30.06.2015 erfolgt.
5Der nach § 48 Abs. 1 und 3 GNotKG mit dem vierfachen Einheitswert berechnete Wert des übertragenen Hofes beträgt 203.084 €.
6In dem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Kostenansatz vom 21.07.2015 hat der zuständige Kostenbeamte die 0,5 Gebühr nach KV Ziffer 14150 GNotKG unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 203.084 € berechnet.
7Auf die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen den für diese Gebühr zugrundegelegten Geschäftswert hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung mit Beschluss vom 28.10.2015 nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2) auf 203.084 € festgesetzt.
8Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) vom 16.11.2015, mit der er die Festsetzung des Geschäftswerts auf 10 – 30 Prozent des Grundstückswerts anstrebt.
9Mit Beschluss vom 17.02.2016 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel insoweit abgeholfen, als es die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. In der Sache hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG aufgrund der ausdrücklichen Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
12In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Festsetzung des Geschäftswerts für die Rückauflassungsvormerkung.
13Der Geschäftswert für die Eintragung einer Vormerkung – mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Löschungsvormerkung – bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 GNotKG.
14Nach dem ersten Halbsatz des Absatzes 3 bestimmt sich der Geschäftswert der Vormerkung nach dem Wert des vorgemerkten Rechts. Nach dem zweiten Halbsatz ist die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden.
15Für die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Anwendung des § 36 GNotKG, auf dessen Grundlage er die ihm vorschwebende Festsetzung des Geschäftswerts erreichen will, ist angesichts der spezielleren Regelungen in den §§ 45 und 51 GNotKG kein Raum.
16Nach der Neufassung der Gebührentatbestände durch das GNotKG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob der Geschäftswert für eine Rückauflassungsvormerkung nach § 45 Abs. 3 GNotKG zwingend auf den Wert des durch die Vormerkung gesicherten Grundstücks festzusetzen ist (so OLG Bamberg ZfIR 2015, 388) oder ob eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswerts auf die Hälfte des Grundstückswerts zulässt (so OLG München FGPrax 2015, 230).
17Das OLG München hat zur Begründung seiner Auffassung das Folgende ausgeführt:
18„Aus dem in aller Regel deutlich unterschiedlichen Zweck von Vormerkungen, die einerseits einen wahrscheinlichen Erwerb und andererseits einen eher unwahrscheinlichen - potentiellen - Rückerwerb sichern, folgt auch als Gebot der Kostengerechtigkeit, dass die eine Vormerkung mit der anderen im Wert nicht gleichgesetzt wird.
19Demgemäß sind derartige Rückauflassungsvormerkungen so zu behandeln wie diejenigen Rechte in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (Ankaufs- oder Wiederkaufsrechte), die mit diesen wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen, mit anderen Worten ihnen in ihrer Funktion näher stehen als Erwerbsvormerkungen.
20Die gesetzliche Fassung steht dieser Sichtweise nicht entgegen. § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 GNotKG verweist auf eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, was nicht zwingend bedeutet, dass nur solche Vormerkungen mit der Hälfte zu bewerten sind, die ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht (im engeren Sinne) sichern. Vielmehr erlaubt das Gesetz (auch) die Auslegung, bestimmte Vormerkungen wegen der häufig völligen Ungewissheit des Bedingungseintritts für den gesicherten Anspruch nach dem Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts zu bewerten. Hätte dies der Gesetzgeber in Abweichung zur bis dahin herrschenden Praxis anders gesehen, so hätte auf die Verweisung in § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 GNotKG verzichtet werden können. Denn bereits aus Halbsatz 1, der den Wert einer Vormerkung mit dem Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt, hätte sich der Wert der jeweiligen Vormerkung problemlos aus § 51 Abs. 1 Satz 1 oder aber Satz 2 GNotKG erschliessen lassen. Wenn der Gesetzgeber aber für den Geschäftswert von Vormerkungen eine Verweisung auf die Wertvorschrift für Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG trifft, besagt dies, dass Vormerkungen, die Rechte dieser Art sichern, eben auch entsprechend dem halben Wert bemessen werden sollen. Der ohnehin für die Eintragung von Vormerkungen reduzierte Gebührensatz von 0,5 (KV Nr. 14150) ist kein Argument gegen diese Sichtweise (vgl. Wilsch ZfIR 2015, 389).
21Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471, S. 171 und BR-Drucks. 517/12, S. 240, 246) liefern, wie Wilsch (a. a. O.) überzeugend dargelegt hat, für die vom Oberlandesgericht Bamberg vertretene Auslegung keinen zwingenden Grund. Vielmehr kann und muss für die Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen über die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zurückgegriffen werden, so dass in diesem Rahmen im Wesentlichen die bisherigen Bewertungsgrundsätze fortgelten.
22Die gesetzliche Begründung zu § 45 GNotKG (BT-Drucks. 17/11471, S. 171 und BR-Drucks. 517/12, S. 240 – je letzter Absatz) beschreibt nur die damals aktuelle - und praktizierte - Rechtslage für den Wert von Vormerkungen (etwa BayObLGZ 1982, 15/17; BayObLG, Rechtspfleger 1986, 31/32). Dafür, ob die gegenständliche Differenzierung bei Vormerkungen für Rechte unterschiedlichen Inhalts stattzufinden hat, gibt sie nichts her.
23§ 51 Abs. 1 GNotKG versteht der Gesetzgeber als ausdrückliche, bis dahin nicht vorhandene Regelung für Ankaufs- und sonstige Erwerbs- und Veräußerungsrechte (BT-Drucksache 17/11471 S. 171; BR-Drucks. 517/12, S. 240). Hierzu sah er Regelungsbedarf, weil die Praxis entweder auf den Verkehrswert oder in analoger Anwendung des damaligen § 20 Abs. 2 KostO auf den halben Wert abstellte und das Abgrenzungskriterium für die eine oder andere Bewertung unscharf war (Beispiel etwa BayObLG FGPrax 2001, 38). Dass der Gesetzgeber aus „Gründen der Vereinfachung“ zugleich auch die von der ganz überwiegenden kostenrechtlichen Praxis getroffene, sachgerechte und meist unkomplizierte Differenzierung im Bereich der Bewertung von Vormerkungen einebnen wollte, ist den Motiven hingegen nicht zu entnehmen. Die gesetzlich gewünschte Vereinfachung tritt zudem auch in der Bewertung von Vormerkungen ein, weil der frühere Spielraum, anders als nach dem halben Wert der Sache zu bewerten (§ 20 Abs. 2 KostO a. F.: „in der Regel“), nun nicht mehr eröffnet ist (siehe § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG; Korintenberg/Schwarz § 51 Rn.3, dort auch zu Ausnahmen nach § 51 Abs. 3 GNotKG).“
24Der Senat hält die vom OLG München gegebene Begründung für überzeugend und nicht ergänzungsbedürftig. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
25Dementsprechend war der Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung auf den halben Grundstückswert festzusetzen.
26Das Verfahren der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
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(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.