Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Aug. 2016 - 15 W 62/16
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 2015 abgeändert.
Die Notarkostenberechnung Nr. 1500501 vom 18. Februar 2015 des Notars C wird wie folgt abgeändert:
Nr. 21100 KV GNotKG, Gebühr für ein Beurkundungsverfahren
Geschäftswert: 105.000,- EUR: 546,- EUR
Nr. 32000 KV GNotKG, Dokumentenpauschale: 29,50 EUR
Nr. 32001 KV GNotKG, Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: 3,- EUR
Nr. 32005 KV GNotKG, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen: 20,00 EUR
Nr. 32011 KV GNotKG, nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatischen Abrufverfahren zu zahlende Beträge: 16,00 EUR
Zwischensumme netto: 614,50 EUR
Nr. 32014 KV GNotKG, 19 % Umsatzsteuer auf die Kosten: 116,76 EUR
Endsumme: 731,26 EUR
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (KV Nr. 19110 GNotKG) in Höhe eines Betrages von 45,00 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) und sein Bruder M waren Miterben zu 1/2 an dem Nachlass des verstorbenen Vaters T. Im Dezember 2014 suchten der Beteiligte zu 1) und sein Bruder den zu 2) beteiligten Notar zum Zwecke ihrer Auseinandersetzung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden zwei Eigentumswohnungen, auf. Die Brüder, die sich bereits im Übrigen über das Erbe auseinandergesetzt hatten, hatten sich insoweit darauf geeinigt, dass das Eigentum an diesen Wohnungen auf den Beteiligten zu 1) übergehen und als Gegenleistung eine Rentenzahlung des Beteiligten zu 1) an Herrn M erfolgen sollte. Sie teilten dem Notar mit, dass wegen ihres engen Vertrauensverhältnisses aufwendige Absicherungen nicht erforderlich seien, und baten um ein möglichst einfaches und kostengünstiges Verfahren.
4Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 5. Februar 2015 zu seiner UR-Nr. 43/2015 einen „Erbauseinandersetzungsvertrag“ zwischen dem Beteiligten zu 1) und dessen Bruder, Herrn M, in dem die Erben die Eigentumswohnungen auf den Beteiligten zu 1) zu Alleineigentum übertrugen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beteiligte zu 1), seinem Bruder M mit Beginn des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von monatlich 375,- EUR zu zahlen, und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
5Der Beteiligte zu 2) berechnete dem Beteiligten zu 1), der in dem Vertrag die Kosten übernommen hatte, mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung für das Beurkundungsverfahren aus einem Geschäftswert von 150.000,- EUR 2 Gebühren in Höhe von 708,- EUR. Zuzüglich verschiedener Entgeltpositionen und der Umsatzsteuer belief sich die Rechnung auf einen Gesamtbetrag von 924,04 €. Dabei errechnete der Notar den Geschäftswert aus der Summe der Werte der Eigentumswohnungen von 45.000,- EUR und 60.000,- EUR sowie des Wertes der Zahlungsverpflichtung von 45.000,- EUR.
6Der Beteiligte zu 1) lehnte eine Bezahlung der Rechnung ab.
7Er hat gegenüber dem Landgericht die Kostenrechnung als zu hoch beanstandet, weil der Notar mit der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages nicht die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit gewählt habe. Da er und sein Bruder sich einig gewesen seien, hätte die Auseinandersetzung auch im Wege der Abschichtung erfolgen können; eine solche Vorgehensweise hätte gereicht und wäre günstiger gewesen. Der Notar habe ihn daher falsch beraten und ihm ein unnötig teures Verfahren aufgedrängt, auf das sie sich bei richtiger Auskunft nicht eingelassen hätten.
8Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) die Höhe des von dem Notar angesetzten Geschäftswertes beanstandet. Vertragsgegenstand sei die Übertragung eines halben Erbteils an zwei Wohnungen; die Geldrente sei nicht zu berücksichtigen.
9Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat gemeint, eine Abschichtung sei weder formgerecht noch sachlich die richtige Lösung gewesen.
10Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenrechnung abgeändert, indem es als Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens einen Betrag in Höhe von nur 52.500,- EUR angesetzt hat. Eine unrichtige Sachbehandlung des Notars sei zu verneinen, so dass die Gebühr gem. Nr. 21000 KV GNotKG zu erheben sei. Der Geschäftswert errechne sich nach dem halben Wert beider Eigentumswohnungen. Weil es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 97 Abs. 3 GNotKG handele, sei der für die beurkundete Geldrente anzusetzende Gegenstandswert nicht zu addieren.
11Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Notar ein, dass sich der Beteiligte zu 1) mit seinem Bruder in der beurkundeten Erbauseinandersetzung insgesamt darüber auseinandergesetzt habe, dass der Beteiligte zu 1) das Eigentum an den Wohnungen und der Erbe M eine monatliche Rente erhalte. Aus diesem Grund sei der Wert beider Wohnungen anzusetzen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Auseinandersetzungsvereinbarung auch nicht um einen Austauschvertrag, so dass der Wert der Geldrente hinzuzurechnen sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
15Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat den Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren für das Beurkundungsverfahren mit 52.500,- EUR zu niedrig angesetzt. Allerdings beträgt der Geschäftswert auch nicht – wie von dem Beteiligten in der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung zu Grunde gelegt – 150.000,- EUR, sondern lediglich 105.000,- EUR. Die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) ist daher in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
16Der Geschäftswert bemisst sich vorliegend gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert beider Eigentumswohnungen. Mit der beurkundeten Erbauseinandersetzung haben die Miterben eine Auseinandersetzung über beide Wohnungen und nicht nur hinsichtlich des hälftigen Erbanteils des Miterben M getroffen. Gegenstand der Beurkundung war nicht die Übertragung des Gesamthandsanteils seines Bruders auf den Beteiligten zu 1), sondern des gesamthändischen Eigentums der Erben an den Wohnungen auf den Beteiligten zu 1). Danach bestimmt sich der Wert nach dem Wert der auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände (vgl. Bengel in Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, 2015, § 97, Rdn. 68).
17Der Wert der als Gegenleistung vereinbarten Geldrente ist nicht zu berücksichtigen. Die Vereinbarung ist kostenrechtlich als Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 BGB zu bewerten mit der Folge, dass die niedriger zu bemessene Geldrente nicht maßgebend ist. Entgegen der Auffassung des Notars schließen sich Austauschverträge im Sinne des § 97 Abs. 3 GNotKG und Auseinandersetzungsvereinbarungen nicht aus (vgl. Bengel in Korintenberg, aaO, § 97, Rdn. 17 und 68; Fackelmann in Heinemann, Handkommentar GNotKG, § 97, Rdn. 15). Entscheidend für das Vorliegen eines Austauschvertrages ist, dass Verpflichtungen und Leistungen mehrerer Partner um der anderen Willen eingegangen bzw. erbracht werden (Bengel in Korintenberg, aaO, § 97, Rdn. 16). So liegt der Fall auch hier, weil die Geldrente als Gegenleistung dafür vereinbart worden ist, dass dem Beteiligten zu 1) die Nachlassimmobilien insgesamt übertragen worden sind; die Geldrente ist gerade nicht aus dem Nachlass, sondern aus dem eigenen Vermögen des Beteiligten zu 1) zu leisten.
18Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht auch deshalb - im Ergebnis - als zutreffend dar, weil der Notar wegen einer unrichtigen Sachbehandlung Gebühren nur in der Höhe verlangen könnte, die bei einer sog. „Abschichtung“ entstanden wären. Dem Beteiligten zu 2) ist keine offensichtlich fehlerhafte Sachbearbeitung im Sinne des § 21 GNotKG vorzuwerfen, weil er den Vertragsparteien nicht dazu geraten hat, ihre Auseinandersetzung im Wege der Abschichtung vorzunehmen.
19Eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BGH NJW 1962, 2107). Ein solcher eindeutiger Verstoß kann im Einzelfall gegeben sein, wenn der Notar von mehreren möglichen, gleich sicheren, sachdienlichen und üblichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht die kostengünstigste wählt. In diesem Fall sind die durch die unrichtige Vorgehensweise verursachten Mehrkosten gemäß § 21 GNotKG nicht zu erheben. Der Aufwand höherer Kosten ist aber gerechtfertigt, wenn Gründe für einen anderen Weg als den kostengünstigsten sprechen, sei es das Interesse an der Schnelligkeit, sei es das Interesse an der Sicherheit für die Beteiligten. Dabei ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars mit Rücksicht auf seine sachliche Unabhängigkeit (§ 1 BNotO) ein weiter Spielraum einzuräumen (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2008 – 15 W 60/07 –, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 118/120).
20Im vorliegenden Fall hätte auch eine persönliche Teilauseinandersetzung dadurch erfolgen können, dass der Miterbe M seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgegeben hätte mit der Folge, dass sein Erbteil dem Beteiligten zu 2) kraft Gesetzes angewachsen wäre und danach auch das Eigentum an den Wohnungen auf den Beteiligten zu 1) übergegangen wäre. Die gebotene Beurkundung einer solchen Abschichtungsvereinbarung - deren Geschäftswert sich nach dem anteiligen Vermögen des ausscheidenden Erben bemessen hätte (Bengel in Korintenberg, aaO, § 97, Rdn. 68) - wäre dann kostengünstiger gewesen, wenn dieser hälftige Anteil geringer als 105.000,- EUR gewesen wäre. Allerdings hätte diese Abschichtungsvereinbarung notwendigerweise die Gesamthandsberechtigung des Miterben M insgesamt – also am gesamten Nachlass - betroffen. Danach wären auch etwaige von den Miterben im Vorfeld bereits getroffene Auseinandersetzungsvereinbarungen zu berücksichtigen und eine Regelung über die Nachlassverbindlichkeiten zu treffen gewesen. Dies hätte eine erweiterte Beratung erfordert und wäre über das Anliegen des Beteiligten zu 1) und seines Bruders hinausgegangen. Nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten sollte die von dem Beteiligten zu 2) vorzunehmende Auseinandersetzung nämlich nur (noch) die Berechtigung an den beiden Eigentumswohnungen betreffen, weil im Übrigen bereits eine Einigung erfolgt war. Dies war mit einer Abschichtung durch Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft jedoch nicht zu ermöglichen. Angesichts dessen stellt sich die von dem Notar gewählte Verfahrensweise, sich auf eine gegenständliche Teilauseinandersetzung zu beschränken und diese rechtlich durch Übertragung des gesamthändischen Eigentums auf den Beteiligten zu 1) zu gestalten, durchaus als sachdienlich dar, weil sie für den zu regelenden Tatbestand und nur hierfür eine klare Rechtslage schaffte. Dass der Notar es unterlassen hat, weitere Aufklärung zu betreiben, welche Auseinandersetzungsvereinbarungen und Regelungen zu Nachlassverbindlichkeiten die Miterben bereits getroffen hatten, um zu ermitteln, ob gegebenenfalls eine kostengünstigere Möglichkeit der Auseinandersetzung als die gewählte gegenständliche Teilauseindersetzung bestünde, kann ihm nicht als offensichtliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
21Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
22Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 25 Abs.1 GNotKG. Sie berücksichtigt, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 2) nur etwa zur Hälfte sachdienlichen Erfolg hat. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
23Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs.3 S.1 GNotKG, 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.