Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Feb. 2014 - 15 W 46/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2013 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger des Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig.
3Der Senat versteht die von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingelegte Beschwerde in der Weise, dass diese mit der Beschwerde in erster Linie den von der Beteiligten zu 1) erstinstanzlich gestellten Erbscheinsantrag vom 31.07.2013 auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge weiterverfolgen wollen. Insoweit sind alle Beteiligten auch beschwerdebefugt, da ihnen durch den amtsgerichtlichen Beschluss das von ihnen beanspruchte anteilige gesetzliche Erbrecht abgesprochen wird.
4Die am Ende des Beschwerdeschriftsatzes vorgenommenen Ausführungen zu einer Erteilung eines Alleinerbscheins für die Beteiligte zu 1) versteht der Senat als Hilfserwägungen für den Fall, dass von einer wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers auszugehen sein sollte.
5Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückgabe des Erbscheinsverfahrens an das Amtsgericht – Rechtspfleger – zwecks Neubescheidung.
6Das von dem Erblasser am 12.02.2007 verfasste Schriftstück stellt keine formwirksame letztwillige Verfügung dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2267 BGB).
7Der Erblasser hatte bei der Absetzung des am 12.02.2007 verfassten und von ihm unterschriebenen Schriftstücks die Absicht, mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1), ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Zwar ist das Schriftstück mit „Mein letzter Wille“ überschrieben. In dem weiteren Text nimmt der Erblasser jedoch auf ein gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) wahrgenommenes Beratungsgespräch bei dem Notar I Bezug, auf dessen Grundlage die folgenden Anordnungen getroffen werden sollen. Diese Anordnungen betreffen primär die Zeit nach dem Tod beider Ehegatten. Das zweiseitige Dokument enthält zudem am Ende jeder Seite Raum für eine von der Beteiligten zu 1) zu leistende Unterschrift. Aus der formalen Gestaltung des Schriftstücks und dem aufgrund des gemeinsamen Beratungsgesprächs bei dem Notar I vorhandenen Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, ergibt sich der Wille der Erblassers, ein gemeinschaftliches Testament nach § 2267 BGB zu errichten.
8Als gemeinschaftliches Testament ist die letztwillige Verfügung aber nicht wirksam geworden (§§ 2267 Satz 1, 125 Satz 1 BGB), da die Beteiligte zu 1) das vollständig von dem Erblasser verfasste Testament nicht unterschrieben hat.
9Das vom Erblasser verfasste Schriftstück kann entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht auch nicht als Einzeltestament des Erblassers aufrecht erhalten werden.
10Zwar genügt das von dem Erblasser handschriftlich verfasste und unterschriebene Schriftstück den Formerfordernissen nach § 2247 BGB, es fehlt aber an dem erforderlichen Willen des Erblassers eine einseitige letztwillige Verfügung zu errichten.
11Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder wirksame einseitige Verfügungen vorliegen, kommt es auf den Willen desjenigen an, der die Erklärung niedergelegt hat (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1140; Münchener Kommentar-Musielak, BGB, 6. Auflage, § 2267 Rn.25 und § 2265 Rn.7). Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, dass seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370; BayObLG FamRZ 2001, 518).
12Von einem Willen des Erblassers, dass seine Verfügung unabhängig vom Beitritt der Beteiligten zu 1) gelten sollte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ziel des Erblassers war es nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung und den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten, das im hälftigen Eigentum der beiden Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Dieses Vorhaben war aber nur dann effektiv umzusetzen, wenn sich auch die Beteiligte zu 1) in der letztwilligen Verfügung hinsichtlich ihres Eigentumsanteils und des ihr im Wege der Erbfolge zufallenden Eigentumsanteils des Erblassers verpflichtete, diesen dem dafür vorgesehenen Sohn U als Schlusserben zukommen zu lassen. Dieses wäre aber nur möglich gewesen, wenn die Beteiligte zu 1) die letztwillige Verfügung mitunterzeichnet hätte.
13Für einen bloßen Entwurf spricht auch das Verhalten des Erblassers nach der Errichtung. Er hat den Tod seines ältesten Sohnes U, der nur sechs Wochen nach der Absetzung des Schriftstücks eingetreten ist, nicht zum Anlass genommen, eine Änderung vorzunehmen. Diese wäre aber vor dem Hintergrund, dass dem Sohn U das gemeinsame Haus der Eheleute nach dem Tod des Letztversterbenden zugedacht war, erforderlich gewesen, zumal der Erblasser nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zu 1) bis 3) nunmehr den beiden Töchtern, den Beteiligten zu 2) und 3), das Haus zukommen lassen wollte.
14Auch die Tatsache, dass der Erblasser das von ihm errichtete Schriftstück in der Folgezeit nie gegenüber den Beteiligten erwähnt hat, spricht dafür, dass er es selbst nur als Entwurf angesehen hat, der sich mit dem Tode seines Sohnes U überholt hatte.
15Damit steht fest, dass sich die Erbfolge nicht nach der formunwirksamen letztwilligen Verfügung vom 12.02.2007 richtet, sondern gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die amtsgerichtliche Entscheidung, mit der der auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge gestellte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen wird, muss daher aufgehoben werden.
16Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) ist derzeit nicht entscheidungsreif, um einen Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG erlassen zu können. Denn in den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten liegen die Personenstandsurkunden, die zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge erforderlich sind, nicht vollständig vor. Vor einer abschließenden Entscheidung müssen die Originale dieser Urkunden eingereicht und überprüft werden. Zu diesem Zweck hat der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. An dieser Verfahrensweise sieht sich der Senat nicht durch das Gebot der eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts (§ 69 Abs. 1 FamFG) gehindert. Denn auf diese Weise macht der Senat lediglich von einer verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch, die in gleicher Weise dem Richter des Amtsgerichts zur Verfügung steht, nämlich nach Verneinung des Eintritts einer Erbfolge aufgrund einer vorliegenden letztwilligen Verfügung die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Rechtspfleger des Amtsgerichts zu übertragen (§ 16 Abs. 2 RPflG). Die abändernde Entscheidung muss denselben Inhalt heben können wie diejenige, die der Richter des Amtsgerichts auf der Grundlage des Standpunkts des Beschwerdegerichts selbst hätte treffen können.
17Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
18Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den § 40 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an den Angaben zum Wert des Nachlasses.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; - 2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1.
die Erteilung eines Erbscheins; - 2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; - 3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; - 2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1.
die Erteilung eines Erbscheins; - 2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; - 3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.