Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Aug. 2013 - 15 W 392/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.08.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 € sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 € angeordnet wurde. Die Vormerkungen wurden antragsgemäß am 10.08.2011 u.a. in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragen.
4Durch Beschluss vom 23.03.2012 hat das Amtsgericht Arnsberg über das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter ernannt. In diesem Beschluss heißt es im Anschluss an den Ausspruch der Insolvenzeröffnung:
5„Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.08.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.“
6Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 21.08.2012 beantragt, die genannten Vormerkungen zu löschen, die infolge der Wirkungen der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre gem. § 88 InsO unwirksam geworden seien. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.09.2012 dem Beteiligten zu 1) aufgegeben, eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) vorzulegen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung nicht vollständig erbracht sei.
7Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 23.10.2012 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
8II.
9Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Gegenstand des Rechtsmittels ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 12.09.2012. Gegen eine Zwischenverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Das FGG-RG hat die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt, so dass es bei den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde verbleibt, wozu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus seinem Antragsrecht.
10In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
11Gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die erhobene Beanstandung bezeichnet ein behebbares Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Gegenstand des Verfahrens ist der nach § 22 Abs. 1 GBO zu behandelnde Antrag des Beteiligten zu 1) auf eine Grundbuchberichtigung nach Erlöschen der Vormerkungen in Abt. III Nr. 3 der bezeichneten Grundbücher infolge nachgewiesener Unrichtigkeit. Im Rahmen des dem Antragsteller zustehenden Wahlrechts kann die Berichtigung auch aufgrund einer Bewilligung desjenigen durchgeführt werden, der durch die Eintragung der Löschung der Vormerkung in seinen Rechten betroffen würde (§ 19 GBO). Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung des durch die Eintragung in seinen Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (Senat FGPrax 2007, 209; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso jetzt BGH FGPrax 2012, 234).
12Sachlich hat das Grundbuchamt zu Recht angenommen, dass der Nachweis des Erlöschens der Vormerkungen nach § 22 Abs. 1 GBO in der nach § 29 GBO erforderlichen Form nicht vollständig geführt ist.
13Grundlage der von dem Beteiligten zu 1) beantragten Löschung der Vormerkungen ist die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Danach wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Im Ausgangspunkt kann diese Unwirksamkeit nach der Entscheidung des BGH vom 12.07.2012 (u.a. veröffentlicht in FGPrax 2012, 234) auch mit einem hier gestellten Grundbuchberichtigungsantrag des Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 GBO geltend gemacht werden. Bei der Eintragung der Vormerkungen jeweils am 10.08.2011 handelt es sich um eine Sicherung, die der Beteiligte zu 2) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat. Als Vollstreckungsmaßnahme in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung auch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung anzusehen, durch die die Eintragung einer Vormerkung, hier zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB, angeordnet worden ist (Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht/Kuleisa, 4. Aufl., § 88 InsO, Rdnr. 5; Hess/Röpke, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 88 InsO, Rdnr. 24). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.02.2012 eröffnet worden.
14Dem Beteiligten zu 1) ist jedoch nicht der in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden zu führende Nachweis gelungen, dass die Eintragungen der Vormerkungen innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt sind. Dieser Nachweis ist erforderlich, weil zwischen der Eintragung der Vormerkungen (10.08.2011) und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (23.03.212) ein Zeitraum von weit mehr als einem Monat liegt. Nur im Fall eines kürzeren Zeitraumes als eines Monates zwischen Eintragung und Eröffnung müsste zwingend angenommen werden, dass die Eintragung im Sinne des § 88 InsO zugleich im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt ist (BGH FGPrax 2012, 234).
15Der erforderliche Nachweis wird nicht dadurch geführt, dass es in dem genannten Beschluss des Amtsgerichts heißt, die Eröffnung des Verfahrens sei aufgrund des am 05.08.2011 eingegangen Antrags der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Diese Bemerkung des Eröffnungsbeschlusses ist als Teil der Begründung der Entscheidung zu bewerten, weil er nicht zu den notwendigen Angaben des Eröffnungsbeschlusses nach § 27 Abs. 2 InsO gehört. Der BGH hat in seiner bereits herangezogenen Entscheidung festgestellt, dass Ausführungen des Insolvenzgerichts dazu, aufgrund welchen zu einem bestimmten Zeitpunkt eingegangen Antrags die Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist, grundbuchverfahrensrechtlich nicht als urkundlicher Nachweis des nach § 139 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkts für die Fristberechnung gem. § 88 InsO ausreicht. In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des der Eröffnung zugrunde liegenden Antrags. Nicht anders bewertet werden kann eine inhaltsgleiche Erklärung des Insolvenzgerichts, die in einer anderen äußeren Form, hier im Rahmen der Gründe des Eröffnungsbeschlusses, erfolgt.
16Denn die tragenden Gründe der Entscheidung des BGH treffen für beide Fallgestaltungen in gleicher Weise zu. Diese Gründe gehen im Kern dahin, dass die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre der Insolvenzanfechtung zuzuordnen ist und über die anfechtungsrechtlichen Wirkungen der Verfahrenseröffnung unter Berücksichtigung der Möglichkeit mehrerer gestellter Eröffnungsanträge (§ 139 InsO) abschließend nur im Zivilprozess entschieden werden kann, während die InsO dem Insolvenzgericht eine Entscheidungskompetenz zur Feststellung des für die Insolvenzeröffnung maßgebenden Eröffnungsantrages nicht zuweist. Soweit der BGH erwähnt, dass für bestimmte Ausnahmefälle in der Literatur eine Bindung des Prozessgerichts an die Feststellung des für die Eröffnung maßgeblichen Antrages in dem Eröffnungsbeschluss befürwortet wird, handelt es sich um ein Element der Gesamtbegründung, das im Zusammenhang lediglich die Hauptaussage der Entscheidung stützen soll, dass einer Erklärung des Insolvenzgerichts zu dem für die Eröffnung maßgeblichen Antrag grundbuchverfahrensrechtlich keine Beweiswirkung im Hinblick auf die Berechnung der Frist des § 88 InsO zukommt. Eine andere Beurteilung, die sich an die Bejahung von Ausnahmefällen in einer bestimmten Abfolge mehrerer Eröffnungsanträge anlehnen würde, müsste darauf hinauslaufen, dass das Grundbuchamt unter Auswertung der Akten des Insolvenzverfahrens in eine sachliche Überprüfung eintreten müsste, ob überhaupt mehrere Eröffnungsanträge in einer zeitlichen Reihenfolge gestellt worden sind, für die ggf. ein solcher Ausnahmefall anzuerkennen wäre. Der Bewilligungsgrundsatz des Grundbuchverfahrensrechts (§ 19 GBO) dient jedoch gerade dazu zu vermeiden, dass das Grundbuchamt eigene tatsächliche Feststellungen treffen muss.
17Deshalb muss es dabei bleiben, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) erforderlichenfalls im Zivilprozess auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Vormerkungen in Anspruch nehmen muss (§ 894 BGB), mag auch nach dem jetzigen Sachstand nahe liegend erscheinen, dass deren Eintragung von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wird.
18Eine Kostenentscheidung ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
19Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
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(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; - 2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; - 3.
die Stunde der Eröffnung; - 4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; - 5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.