Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 15 W 332/15
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird das Grundbuchamt angewiesen, in den Grundbüchern von X Blatt ###, ###, ### und ### zugunsten der Beteiligten zu 1) einen Widerspruch gegen die jeweils am 30.03.2015 vorgenommenen Eintragungen der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin, soweit die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) unterblieben ist, einzutragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Als Eigentümer des in Grundbüchern von X Blatt ###, ###, ### und ### eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr M (im Folgenden: Erblasser) eingetragen.
4Dieser hatte am 10.06.2009 ein notarielles Testament errichtet, in dem er unter II. seine Ehefrau E – die Beteiligte zu 2) – zu seiner „alleinigen und ausschließlichen Erbin“ bestimmte (UR-Nr.40/2009 der Notarin B in C). Unter III. und IV. dieses notariellen Testaments verfügte der Erblasser wie folgt:
5„III. Schlusserbeneinsetzung
6Als Schlusserben nach dem Ableben meiner Ehefrau setze ich ein meine Nichte Frau V.
7IV. Vorversterben
8Sofern meine Ehefrau vor mir versterben, oder wir einer gemeinsamen Gefahr erliegen, bei der ein Vorversterben eines Ehegatten vor dem anderen nicht mehr festgestellt werden kann, soll Schlusserbschaft nach vorstehender Ziffer gelten.“
9Am 12.03.2012 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament in dem er unter Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung vom 10.06.2009 anordnete, dass seine Ehefrau nach seinem Ableben seine alleinige Erbin bleiben solle. Für seine Schwester V2 setzte er ein Vermächtnis aus (UR-Nr. 28/2012 der Notarin B in C).
10Der Erblasser verstarb am 3.11.2014. Die beiden letztwilligen Verfügungen wurden am 15.01.2015 eröffnet (AG Medebach 9 IV 38/12).
11Unter dem 16.02.2015 beantragte die Beteiligte zu 2), zu diesem Zeitpunkt noch vertreten durch die Notarin B, unter Bezugnahme auf die notariellen Testamente vom 10.06.2009 und 12.03.2012, sie als Alleineigentümerin in den vorbenannten Grundbüchern einzutragen.
12Das Grundbuchamt nahm die beantragten Eintragungen jeweils am 30.03.2015 vor.
13Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 beantragte die Beteiligte zu 1) in den Grundbüchern einen Nacherbenvermerk zu ihren Gunsten einzutragen, wobei sie zur Begründung anführte, die Bestimmung unter III. des notariellen Testaments vom 10.06.2009 sei als Nacherbeneinsetzung zu verstehen. Die Beteiligte zu 2) ist der Eintragung des Nacherbenvermerks entgegen getreten.
14Die Grundbuchrechtspflegerin hat die beurkundende Notarin ohne vorherige Einholung einer Aussagegenehmigung des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg zu einer Stellungnahme aufgefordert, ob der Erblasser die Beteiligte zu 1) als Nacherbin habe einsetzen wollen.
15In ihrer Stellungnahme vom 16.06.2015, die mit dem Satz „Ein Nacherbenvermerk ist demgemäß nicht einzutragen“ schließt, konzediert die Notarin B, dass der Begriff „Schlusserbe“ missverständlich sei, nach ihrer Erinnerung aber die Nichte damit lediglich zur Ersatzerbin eingesetzt werden sollte.
16Mit Beschluss vom 1.07.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Berichtigung der Grundbücher durch Eintragung eines Nacherbenvermerks zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.07.2015 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
17II.
18Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 71 GBO).
19Soweit die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde die Eintragung eines Nacherbenvermerks begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Der auf die Eintragung von Amtswidersprüchen nach § 53 GBO gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg und führt zu der im Tenor näher beschriebenen Anweisung an das Grundbuchamt.
201.
21Die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) kommt derzeit nicht in Betracht, da die Stellung der Beteiligten zu 1) als Nacherbin weder durch einen Erbschein nachgewiesen ist noch aus einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen im Wege der im Grundbuchverfahren möglichen Auslegung entnommen werden kann (§ 35 Abs. 1 GBO).
22Die Beteiligte zu 1) führt im Ansatz zutreffend an, dass die Eintragung eines zunächst unterbliebenen Nacherbenvermerks von Amts wegen grundsätzlich nachgeholt werden kann (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.20).
23Die Vornahme einer solchen Eintragung setzt aber voraus, dass der Antragsteller seine Stellung als Nacherbe auch mit den im Grundbuch zulässigen Beweismitteln nachweisen kann.
24Einen Erbschein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgelegt. Die Vorlage eines Erbscheins, der ihre Stellung als Nacherbin ausweist, kann der Beteiligten zu 1) auch nicht im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werden, da sie im Erbscheinsverfahren kein eigenes Antragsrecht hat (BayObLG Rechtspfleger 1999, 331).
25Die Stellung der Beteiligten zu 1) als Nacherbin kann den in öffentlicher Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen vom 10.06.2009 und 12.03.2012 mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln auch nicht mit der für eine Eintragung erforderlichen Sicherheit entnommen werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
26Der Erblasser hat in seinen notariellen Testamenten zunächst seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), als Erbin eingesetzt. In der letztwilligen Verfügung vom 10.06.2009, die insoweit durch die letztwillige Verfügung vom 12.03.2012 nicht abgeändert worden ist, hat er die Beteiligte zu 1) unter III. als Schlusserbin nach dem Ableben der Beteiligten zu 2) und unter IV. als Ersatzerbin für den Fall des Vorversterbens der Beteiligten zu 2) eingesetzt. Welche erbrechtliche Positionen der Erblasser den Beteiligten zu 1) und 2) mit diesen Verfügungen zukommen lassen wollte, lässt sich im Wege der Auslegung im Grundbuchverfahren nicht abschließend klären, auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand mehr für eine Einsetzung der Beteiligten zu 1) als
27Nacherbin spricht. Eine ausdrückliche Einsetzung als Nacherbin enthält die letztwillige Verfügung nicht, obwohl der Erblasser sich bei der Errichtung des Testaments notarieller Hilfe bedient hat und er davon ausgehen musste, dass die Notarin über ausreichende erbrechtliche Kenntnisse verfügt, die eine klare und eindeutige Umsetzung seines letzten Willens gewährleisten. Dieser Erwartung ist die Notarin jedoch nicht gerecht geworden. Der Begriff des Schlusserben entstammt der Terminologie des gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden und einen Dritten zum Erben des Letztversterbenden einsetzen. Es stellt sich daher die Frage, welche erbrechtliche Vorstellung ein alleintestierender Ehegatte mit der Verwendung des Begriffs „Schlusserbe“ verbindet. Die von der Notarin in ihrer sogenannten Stellungnahme vom 16.06.2015 vorgenommene Deutung, dass mit der unter III. vorgenommenen Verfügung lediglich die Einsetzung als Ersatzerbin beabsichtigt war, verbietet sich dem objektiven Betrachter schon allein deshalb, weil unter IV. eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge getroffen wird. Es ist daher naheliegend, dass der Regelung unter III. ein eigenständiger Inhalt zukommen sollte, wobei dann viel für eine Einsetzung als Nacherbin spricht. Daran ändert auch die in Bezug auf die Beteiligte zu 2) gewählte Bezeichnung als „alleinige und ausschließliche“ Erbin nichts, da ihr die unklare weitere erbrechtliche Bestimmung betreffend die Beteiligte zu 1) gegenübersteht.
28Da es sich jedoch um ein notarielles Testament handelt und die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Nacherbe“ unterblieben ist, verbleiben Zweifel, die sich im Grundbuchverfahren nicht mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln klären lassen. Zu eigenen Ermittlungen, die über das Beiziehen von Akten und das Verwerten von offenkundigen Tatsachen hinausgehen, ist das Grundbuchamt gerade nicht berechtigt (Demharter, a. a. O., § 51 Rn.40).
29Ob der Erblasser mit der Regelung unter III. die Beteiligte zu 1) als Nacherbin eingesetzt hat, ist daher in einem Erbscheinsverfahren oder in einem sonstigen Zivilprozessverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu klären.
302.
31Auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) waren jedoch zu ihren Gunsten Widersprüche gegen die Eintragungen der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin einzutragen, soweit die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) unterblieben ist (§ 53 Abs. 1 GBO).
32Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin ist unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt.
33Die Beteiligte zu 2) hat ihren Eigentumserwerb als unbeschränkte Alleinerbin nach dem Erblasser nicht nach § 35 GBO nachgewiesen.
34Einen Erbschein, der sie als unbeschränkte Alleinerbin nach dem Erblasser ausweist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO), hat die Beteiligte zu 2) nicht vorgelegt.
35Ihre Stellung als unbeschränkte Alleinerbin hat die Beteiligte zu 2) auch nicht durch Vorlage von in öffentlicher Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen nachgewiesen. Wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, lässt sich den letztwilligen Verfügungen des Erblassers mit den im Grundbuchrecht zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht entnehmen, ob der Erblasser die Beteiligte zu 2) als Vollerbin oder aber nur als Vorerbin eingesetzt hat. Die sogenannte Stellungnahme der beurkundenden Notarin ist – abgesehen von ihrer inhaltlichen Fragwürdigkeit - ohnehin kein Beweismittel, das im Grundbuchverfahren als Auslegungshilfe herangezogen werden dürfte (Demharter, a. a. O., § 35 Rn.40+42).
36Durch die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin aufgrund unbeschränkter Alleinerbschaft ist das Grundbuch unrichtig geworden.
37Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss dabei nicht feststehen, vielmehr ist ausreichend, dass diese glaubhaft gemacht ist (Demharter, a. a. O. § 53 Rn.28).
38Wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand mehr dafür, dass der Erblasser die Beteiligte zu 2) nicht als unbeschränkte Alleinerbin eingesetzt hat, sondern lediglich als Vorerbin und die Beteiligte zu 1) als Nacherbin. Die Unrichtigkeit der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) ist damit glaubhaft gemacht.
39Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nach § 81 Abs.1 S. 2 FamFG wegen der fehlerhaften Verfahrensweise des Grundbuchamtes, die das Beschwerdeverfahren erst erforderlich gemacht hat, nicht zu erheben. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Verfahrensbeteiligten durch den anderen Verfahrensbeteiligten entspricht vor diesem Hintergrund nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 FamFG).
40Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
41Das Interesse der Beteiligten zu 1) an der Eintragung der Nacherbenvermerke, mit denen Verfügungen der Beteiligten zu 2) über den Grundbesitz ohne ihr Mitwirken verhindert werden sollen, bewertet der Senat nach billigem Ermessen mit 10.000 € (§§ 36 Abs. 1, 61 GNotKG).
42Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.