Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2016 - 15 W 301/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0805.15W301.16.00
bei uns veröffentlicht am05.08.2016

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


1 2 3 4

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2016 - 15 W 301/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2016 - 15 W 301/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2016 - 15 W 301/16 zitiert 2 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.