Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Sept. 2015 - 13 WF 146/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 22.06.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6.357,06 € festgesetzt (für die Ehesache auf 5.297,55 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 €).
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
3I.
4Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darf aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte fristgemäß eingelegt. Auch der Beschwerdewert nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG in Höhe von mehr als 200,00 € wird erreicht.
5II.
6Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6357,06 € festgesetzt, für die Ehesache auf 5297,55 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 €.
71.
8Der Verfahrenswert in Ehesachen bestimmt sich nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen. Dabei ist gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten einzusetzen.
9a.
10Zu Recht weist die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass auch Sozialleistungen zum Einkommen i.S. von § 43 Abs. 2 FamGKG gehören.
11Entscheidend ist, dass § 43 FamGKG auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abstellt. Auch Sozialleistungen wie Leistungen nach dem SGB II beeinflussen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Für deren Verhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Ein qualitativer Unterschied zwischen einem Erwerbseinkommen i.H. des Existenzminimums oder des Bezugs von Sozialleistungen besteht nicht (Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2) Rn. 47; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2006 –11 WF 317/05–, FamRZ 2006, 632; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 8 WF 64/06 FamRZ 2009, 75; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 WF 167/08 –,FamRZ 2009, 638; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 9 WF 403/09 – FamRZ 2011, 1423). Die Gegenansicht (vgl. z.B. Blank in: Bahrenfuss, FamFG, § 111 Rn. 2) führt auch zu praktischen Problemen in den Aufstockungsfällen. Das Erwerbseinkommen wäre zu berücksichtigen, der ergänzende Bezug von Sozialleistungen nicht. Diese Differenzierung prägt die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht.
12Allerdings kann nur auf die Sozialleistungen abgestellt werden, die auf die Antragstellerin selbst entfallen. Die Sozialleistungen, die den Kinder gewährt werden, bleiben außer Betracht, denn insoweit handelt es sich nicht um von den Eltern erzieltes Einkommen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch von 692,85 €, der in die Berechnung einzustellen ist.
13b.
14Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 08.05.2015, Az. II-13 WF 15/15, n.v.), dass Kindergeld zum Einkommen i.S. von § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG gehört (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2013, Aktenzeichen: 5 WF 66/13, FamRZ 2014, 1226, Juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2012, Aktenzeichen: 5 WF 173/11, FamRB 2012, 149, Juris, Rn. 10, 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2006, Aktenzeichen: 11 WF 293/05, FamRZ 2006, 806, Juris, Rn. 7; Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Auflage, Rn. 7169a). Die Gegenansicht z.B. des OLG Celle (Beschluss vom 17.12.2013, Az 12 WF 92/13 NZFam 2014, 173 mit abl. Anm. Schewe NZFam 2014, 176) überzeugt den Senat nicht. Zumindest in den Fällen, in den vom Nettoeinkommen ein pauschalierter Unterhaltsfreibetrag abzuziehen ist, ist das Kindergeld als Einkommen zu qualifizieren. Beim Nettoeinkommen ist damit Kindergeld i.H. von 773 € zu berücksichtigen (Kindergeld i.H. von 184 € für die ersten beiden Kinder, i.H. von 190 € für das dritte Kind und i.H. von 215 € für das vierte Kind). Da für die Wertberechnung gem. § 34 FamGKG die Antragstellung entscheidend ist, ist die zwischenzeitliche Kindergelderhöhung nicht zu berücksichtigen.
15Der pauschalierte Unterhaltsfreibetrag für die drei gemeinsamen Kinder in Höhe von je 300,00 € (vergleiche Senat Beschluss vom 08.05.2015, Az. II-13 WF 15/15, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2006, Aktenzeichen: 11 WF 293/05, FamRZ 2006, 806, Juris, Rn. 6; Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Auflage, Rn. 7180a) ist von dem Einkommen abzuziehen.
16c.
17Der Verfahrenswert für die Ehesache ist mithin wie folgt zu berechnen.
18Soziallleistungen Antragstellerin 692,85 €
19Nettoeinkommen Antragsgegner 1.500,00 €
20Kindergeld 773,00 €
21./. Kinderpauschalbetrag 4 x 300 € 1.200,00 €
22Monatliches Einkommen 1.765,85 €
23x 3 (§ 43 Abs. 2 FamGKG) 5.297,55 €
242.
25Bei jeweils einem Versorgungsanrecht der beteiligten Ehegatten beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich 1.059,51 €, § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG.
263.
27Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 6. März 2008, soweit darin der Streitwert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Streitwert für die Ehesache wird auf 5109 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
1. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Ehesache auf 3000 € festgesetzt und dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. März 2008 ausgeführt, es seien vom Einkommen des Antragstellers der von ihm für die gemeinsamen drei Kinder gezahlte Unterhalt von insgesamt 372 € sowie der monatliche Schuldendienst in Höhe von 625,51 € abzuziehen. Das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das an sie gezahlte Elterngeld hätten als Sozialleistungen keinen Einkommenscharakter im Sinne des GKG.
- 2
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen dagegen, dass das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das Elterngeld bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
- 3
2. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 4
a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Er darf bei einer Ehesache nicht unter 2000 € angenommen werden; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 GKG).
- 5
Ob Arbeitslosengeld II die Einkommensverhältnisse der Parteien (mit-)bestimmt, ist umstritten: Mehrheitlich wird ihm eine Bedeutung für die Streitwertbestimmung mit der Begründung abgesprochen, der Bezug von Arbeitslosengeld II sei Ausdruck der Bedürftigkeit und nicht der Leistungsfähigkeit einer Partei (OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1161 f. unter Bezugnahme auf Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Stichwort „Ehesache“; OLG Rostock, NJW-RR 2007, 1152: aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II folge, dass die Parteien nicht individuell belastbar seien; ebenso OLG Celle, FamRZ 2006, 1690 f.: das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Gebührenberechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an, diese individuelle Belastbarkeit werde aber durch Sozialhilfe nicht bestimmt; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 269 m. Anm. von Götsche, jurisPR-FamR 19/2006 Anm. 2.). - Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass § 48 Abs. 3 GKG die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zum Maßstab mache, ohne danach zu unterscheiden, aus welcher Quelle das bezogene Einkommen stamme; auch Sozialleistungen beeinflussten unabhängig von deren Zweckbestimmung die wirtschaftliche Situation der Parteien (OLG Hamm, FamRZ 2006, 632; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 310 f.; im Ergebnis ebenso Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 48 GKG Rdnr. 38; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 1268).
- 6
b) Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an, und zwar aus folgenden Erwägungen:
- 7
aa) Der Wortlaut des § 48 Abs. 2 GKG erklärt die Einkommensverhältnisse der Parteien ohne Rücksicht auf eine wirtschaftliche Belastbarkeit und ohne Unterscheidung nach der Einkommensquelle für maßgebend. Er bietet keinen Ansatz dafür, zwischen einem aus eigener Kraft erzielten Einkommen und einer „eigentlich“ wegzudenkenden staatlichen Unterstützung zu unterscheiden. Die danach gebotene Gleichbehandlung aller die wirtschaftliche Lage einer Partei beeinflussenden Einkünfte macht - als Nebenwirkung - eine gerade im Bereich des Arbeitslosengeld II häufig schwer zu treffende und von der ARGE aus Praktikabilitätserwägungen vielfach nicht vorgenommene Prüfung hinfällig, ob im Einzelfall die gewährte Leistung Sozialhilfecharakter oder Lohnersatzfunktion hat (für eine solche Differenzierung Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 3 Rdnr. 32). Zugleich vermeidet diese Auslegung der Begriffe „Einkommensverhältnisse“ und „Nettoeinkommen“ im Sinne des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG den Widerspruch, der darin läge, Arbeitslosengeld II im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann als Einkommen zu behandeln, wenn es zusammen mit weiteren Einkünften die vorzunehmenden Abzüge übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2008, 781 f.).
- 8
bb) § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG, der für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute für maßgebend erklärt, hindert nicht, Sozialleistungen zum Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG zu zählen. Der Gesetzgeber beantwortet mit dem Abstellen auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen nur die nahe liegende Frage danach, ob und mit welchem Vervielfacher das Brutto- oder das Nettoeinkommen für die Streitwertbestimmung herangezogen werden soll; dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich von Nettoeinkünften, also von Erwerbseinkommen, bestimmt sein sollten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen.
- 9
cc) Der Senat verkennt nicht, dass mit dem Einschluss von Sozialleistungen in den Einkommensbegriff die Festsetzung eines Mindestwerts von 2000 € seine praktische Bedeutung nahezu einbüßt. Wie das OLG Frankfurt (NJW-RR 2008, 310 f. unter Bezugnahme auf AG Lüdenscheid, FamRZ 2007, 750) ausführt, liegt der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindeststreitwerts indes nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs, sondern darin, dass der Mindestwert von 2000 € inzwischen weit hinter dem zurückbleibt, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigen; die Umwandlung des durch Kostenänderungsgesetz vom 21. August 1975 (BGBl I S. 2189) eingeführten Mindestwerts von 4000 D-Mark in 2000 Euro hat durch die geänderten Verhältnisse, nicht durch die hier vorgenommene Auslegung ihre Sachgerechtigkeit und Bedeutung verloren.
- 10
c) Aus dem unter b) Ausgeführten folgt, dass auch das von der Antragsgegnerin bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. § 40 GKG) bezogene Elterngeld den Streitwert erhöht.
- 11
d) Freiwillig eingegangene Verbindlichkeiten für Kredite, mit denen sich die Parteien Vorteile erwerben, insbesondere im Bereich des Konsums oder einer Baufinanzierung, sind in aller Regel gerade Ausdruck derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Parteien dank ihres Vermögens und ihrer Einkünfte leben. Sie stellen lediglich eine besondere Form der wirtschaftlichen Disposition dar, nicht aber zwingen sie die Parteien auf einen wirtschaftlichen Status hinab, wie er dem verbleibenden Einkommen entsprechen würde (vgl. AG Vechta, FamRZ 2008, 535 ff. m. w. N.). Die vom Antragsteller geleistete Rückführung seiner Verbindlichkeiten mindert deshalb sein einzusetzendes Einkommen nicht.
- 12
e) Kindesunterhalt berücksichtigt der Senat, solange die Eltern aus eigenen Mitteln den Bedarf der Kinder decken, mit den Zahlbeträgen, falls diese andernfalls pauschal abzuziehende 250 € pro Kind und Monat übersteigen. Nicht maßgebend ist ein hinter der Pauschale zurückbleibende Unterhalt, weil in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der betreuende Elternteil zur Sicherung des Existenzminimums aus eigenen Mitteln zum Kindesunterhalt beiträgt. Das Kindergeld wird neben dem verhältnismäßig geringen Betrag von 250 € erfahrungsgemäß für weitere Barbedürfnisse des Kindes eingesetzt und ist deshalb nicht dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. von der Pauschale abzuziehen.
- 13
f) Der Streitwert war danach wie folgt zu berechnen:
- 14
Einkommen des Antragstellers
1737,00 €
Arbeitslosengeld II der Antragsgegnerin
516,00 €
Elterngeld
200,00 €
Kindesunterhalt
3 x 250 € =
- 750,00 €
1703,00 €
x 3 =
5109,00 €
- 15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.