Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2016 - 13 UF 251/13
Tenor
I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beteiligte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die am #.#.1969 geborene Antragstellerin und der am #.#.1967 geborene Antragsgegner heirateten am 5.5.1995. Der Scheidungsantrag ist am 13.9.2012 zugestellt und bei den beteiligten Versorgungsträgern sind Auskünfte über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte in der Ehezeit, für die Zeit vom 1.5.1995 bis 31.8.2012, eingeholt worden.
4Unter anderem hat die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 17.4.2013 mitgeteilt, der Antragsgegner habe einen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 96.435 € erworben und der Ausgleichswert werde mit 47.012,06 € vorgeschlagen. Hierbei seien Kosten der internen Teilung von 2.410,88 €, 2,5 % des Kapitalwertes von 96.435 €, zur Hälfte abgezogen. Die interne Teilung werde beantragt. Als Rechtsgrundlage für die Teilungskosten hat die weitere Beteiligte zu 2) Ziffer 2.6 ihrer Versorgungsausgleichsordnung benannt. Darin heißt es wie folgt:
5„Die bei einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) berücksichtigungsfähigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) betragen 2,5 % des Kapitalwertes (Ziffer 2.1), mindestens aber 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße. Der kostenreduzierte Ausgleichswert ist der um die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten gekürzte Ausgleichswert.“
6Weiterhin hat die weitere Beteiligte zu 2) vorgetragen, Aufwendungen im Rahmen der internen Teilung würden im Wesentlichen aus folgendem bestehen: 1. Allgemeine Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben, 2. Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben bei Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern, 3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern. Die Teilungskosten sollten insbesondere die Kosten der Personalsachbearbeiter, Kosten der EDV, das Drucken und den Versand sowie den Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung abdecken. Kalkulatorisch koste die Sachbearbeiterstunde derzeit 64,54 €. Wie viele Facharbeiterstunden genau entstünden, könne naturgemäß nur geschätzt werden. Allein in der Anwartschaftsphase gehe sie - die Beteiligte zu 2) - von zusätzlich mindestens drei Sachbearbeiterstunden aus. In der Leistungsphase entstünden naturgemäß noch höhere Sachbearbeiterkosten. Bei ihr seien mittlerweile drei Sachbearbeiter, zwei Vollzeitkräfte sowie eine Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt, die ausschließlich für die betriebliche Altersversorgung einschließlich Versorgungsausgleich tätig seien. Bei Betriebsrentnern von rund 2.080 (Stand: April 2013) und einer monatlichen Arbeitszeit der drei Mitarbeiter von zusammen rund 487 Stunden ergäbe sich ein monatlicher Aufwand von rund 14,84 € pro Rentner nach folgender Formel: 487 : 2.080 = 0,23 x 64,54 €. Die Kosten würden durch die Pauschale nicht nur erreicht, sondern sogar erheblich überschritten. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 2) vom 17.4.2013 (Bl. 48 - 50 d. A.) Bezug genommen.
7Das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund hat die beteiligten Ehegatten durch am 19.11.2013 verkündeten Verbundbeschluss geschieden. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) ist im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 47.717,50 €, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen worden. Das Amtsgericht hat hierbei Teilungskosten in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
8Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Höhe der Teilungskosten auf 1.000 € begrenzt. Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt ergänzend vor, sie habe durch die Firma N GmbH den Ausgleichswert ermitteln lassen. Für einen interaktiven Mitarbeiterstamm habe die von ihr beauftragte Firma S GmbH, an der sie selbst zu 20 % beteiligt sei, einen monatlichen Betrag pro Person in Höhe von 2,33 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 2,77 €, ermittelt. Die Gewinnausschüttung der Firma S GmbH für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von anteilig 137.622,79 € für sie - die weitere Beteiligte zu 2) - könne auf die geltend gemachten Stammsatzkosten keine Auswirkung haben. Die weitere Beteiligte zu 2) verweist ferner auf eine Stellungnahme der Firma N vom 23.11.2015, wonach die gesamten Kosten nach Abzinsung zum 28.2.2013 3.221,56 € betrügen, weshalb sich wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach der Teilungsanordnung von 2.695 € eine weitere Darlegung der Mischkalkulation erübrige.
9Die weitere Beteiligte zu 2) beantragt,
10den Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 19.11.2013 - 103 F 3674/12 - ihr zugestellt am 22.11.2013 insoweit abzuändern, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E Stadtwerke AG (E), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 47.012,06 €, bezogen auf den 31.8.2012 übertragen wird.
11Die Antragstellerin beantragt,
12die Beschwerde zurückzuweisen.
13Die Antragstellerin trägt vor, die weitere Beteiligte zu 2) habe die Teilungskosten weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Die verwandten Rechengrößen seien nicht nachvollziehbar und würden mit Nichtwissen bestritten. Das von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommene Gutachten aus einem anderen Verfahren betreffe einen Einzelfall und könne im hiesigen Verfahren nicht verwandt werden.
14Die anderen Beteiligten haben zu der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) nicht Stellung genommen und auch keinen eigenen Antrag gestellt.
15Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen und Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben. Mit weiterem Beschluss vom 22.2.2016 hat der Senat unter Einräumung einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit u.a. ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Ansatz von Teilungskosten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (voraussichtlich Sommer 2016) abgestellt werden müsse und nicht, wie in der Berechnung vom 4.12.2015 zugrunde gelegt, bereits auf den 28.2.2012. Denn, wenn - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 € in Ansatz gebracht würden, müsse der Versorgungsträger dem Gericht darlegen, warum die Mischkalkulation ansonsten nicht aufgehe. Hierzu müsse der Versorgungsträger eine quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-) Kosten der internen Teilung zur Prüfung zukommen lassen, was bisher nicht geschehen sei. Weiterhin würden Angaben zu den im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten, und zwar bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle, fehlen.
16Die weitere Beteiligte zu 2) vertritt in ihrer Stellungnahme vom 14.3.2016 die Auffassung, dass dann, wenn der Abzinsungszeitraum kürzer sei, im Ergebnis die Teilungskosten sogar höher als bei einem längeren Abzinsungszeitraum seien. Die vom Senat erwartete quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten der internen Teilung könne nur manuell vorgenommen werden, was unter Berücksichtigung des zeitlichen als auch finanziellen Aufwandes unangemessen sei. Die weitere Beteiligte zu 2) rügt ferner, dass der Senat sich nicht mit dem Gutachten der Firma C GmbH auseinandergesetzt habe, das in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholt worden ist.
17II.
18Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
191.
20Die weitere Beteiligte zu 2) ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sie durch den Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts mit einem höheren Ausgleichswert als von ihr vorgeschlagen in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Ein Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschl. vom 09.1.2013 – XII ZB 550/11 – FamRZ 2013, 612).
21Die Beschränkung der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) auf das bei ihr bestehende Anrecht ist zulässig. Nur dieses Anrecht ist nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Teilanfechtung ist möglich, weil nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich die Teilung jeweils innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10 – FamRZ 2011, 547).
222.
23Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Vergeblich macht die weitere Beteiligte zu 2) höhere als die vom Amtsgericht auf 1.000 € pauschalierte Teilungskosten geltend.
24Nach § 13 VersAusglG dürfen die bei der internen Teilung entstehenden Kosten des Versorgungsträgers umgelegt werden. Die entstehenden Kosten sind jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Dies bedeutet, dass der hälftige Ehezeitanteil, der Ausgleichswert, um die hälftigen Teilungskosten zu kürzen ist.
25Verrechnet werden dürfen allerdings nicht alle im Zusammenhang mit der Teilung anfallenden Kosten. Weil eine Verrechnung von Teilungskosten lediglich für die interne Teilung geregelt ist, kann es sich lediglich um Kosten handeln, die dem Versorgungsträger bei der internen Teilung im Vergleich zu der externen Teilung zusätzlich entstehen (Dose, BetrAV 2014, 433, 440). Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils hiervon nicht erfasst sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Neben den Kosten für die Wertermittlung sind auch die Kosten für die Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags nicht umlegbar (§ 150 Abs. 3 FamFG; Veit/Groß, BetrAV 2011, 52). Ersetzt verlangt werden kann der gesamte Aufwand, der dem Versorgungsträger durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entstehen. Hierzu zählen auch die Folgekosten der Teilung, also das Einrichten und Führen des Bestandskontos für den Ausgleichsberechtigten einschließlich der Verwaltung in der Leistungsphase (Norpoth in Ermann, BGB, § 13 Rdn. 2; Veit/Groß, BetrAV 2011, 552, 53).
26Den Umfang der Kosten und deren Angemessenheit kann der Versorgungsträger im einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. Aber auch eine Pauschalierung der Teilungskosten ist möglich. Für eine solche Pauschalierung der Teilungskosten kommen vor allem ein Ansatz von Stückkosten für jedes auszugleichende Anrecht, ein Prozentsatz von dem Ausgleichswert oder eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten in Betracht. Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat für eine Pauschalierung der Teilungskosten jedes eigenständigen Anrechts einen einmaligen Höchstbetrag von 500 € akzeptiert (BGH, Beschl. vom 1.2.2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610). Ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € gewährleistet in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz (BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 ff.).
27Für den Fall, dass - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 € geltend gemacht werden und der Versorgungsträger die Obergrenze von 500 € für nicht auskömmlich hält (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913; BGH, Beschl. vom 25.03.2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916), ist vom Versorgungsträger genau darzulegen, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht aufgeht. Denn nach den gerade zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist eine „Sozialkomponente in die Teilungskosten mit eingebaut“ (so auch Voucko-Glockner, NZFam 2015, 628, 629), und zwar dergestalt, dass sich die Angemessenheitsprüfung auch daran zu orientieren hat, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte stärker mit Teilungskosten belasten kann, um die geringen ansetzbaren Teilungskosten bei geringwertigen Anrechten auszugleichen (Mischkalkulation; vgl. BGH, a .a. O. sowie Voucko-Gloockner, a. a. O.).
28Das Gericht, das nach § 26 FamFG die Angemessenheit der Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen hat, ist berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte erläutern zu lassen und nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des mitgeteilten Zahlenwerks ermöglichen (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015 - 6 UF 16/15 - BeckRS 2015, 16504). Kommt der Versorgungsträger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu Lasten des Versorgungsträgers mit der Folge, dass Teilungskosten nur pauschaliert berücksichtigt werden können.
29Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Teilungskosten ausgeschlossen. Die Teilungskosten können nicht auf der Grundlage von Nr. 2.6 der Versorgungsausgleichsordnung der weiteren Beteiligten zu 2) vom 22.12.2009 berechnet werden, wonach der Mindestwert der Teilungskosten ausgehend von der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV im Jahre 2012 von 2.625 € 262,50 € und der Höchstwert 2.625,00 € beträgt. Trotz Hinweises des Senats vom 23.2.2016 auf die höchstrichterlichen Anforderungen zur Darlegung konkreter Teilungskosten und der im vorliegenden Fall erforderlichen ergänzenden Ausführungen hat die weitere Beteiligte zu 2) nämlich nicht hinreichend nachvollziehbar und durch den Senat überprüfbar vorgetragen. Nicht ansatzweise hat die weitere Beteiligte zu 2) in der Stellungnahme vom 14.3.2016 den Hinweisen des Senats Rechnung getragen. Eine quantifizierbare Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-) Kosten fehlt, zumal kleinere Anrechte nach Nr. 4 der Versorgungsausgleichsordnung sogar extern geteilt werden sollen und bzgl. dieser Anrechte daher nur minimale Kosten der Teilung anfallen. Weiterhin fehlen Angaben zu den im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten. Durch den pauschalen Hinweis auf das in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, das Gutachten der Firma C GmbH, wird die weitere Beteiligte zu 2) von ihrer Darlegungslast nicht befreit. Unklar ist bereits, worauf die weitere Beteiligte zu 2) Bezug nehmen will. Keine der gutachterlichen Feststellungen bzw. Annahmen macht sich die weitere Beteiligte zu 2) zu eigen. Zu den vom Senat geforderten weiteren Angaben lässt sich ohnehin dem Gutachten überprüfbar nichts entnehmen. Wie sich nämlich aus dem Gutachten ergibt, erfolgte lediglich eine pauschale Begutachtung anhand der in der Gerichtsakte des anderen Verfahrens enthaltenen Unterlagen. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, eine abschließende Überprüfung sei ohne ergänzende Auskünfte und Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (Seite 31 des Gutachtens, Bl. 253 d. A.). Es erscheine nicht plausibel, dass über die Verrechnungssätze nur die im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung umlagefähigen Mehraufwendungen als Teilungskosten umgelegt würden. Im Wege einer überschlägigen Betrachtung sei der Stundensatz von 58,92 € um einen Abschlag von 44,46 % zu bereinigen. Auch unter Einbeziehung dieses Gutachtens genügt die weitere Beteiligte zu 2) ihrer Darlegungslast nicht. Die weitere Beteiligte zu 2) ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nach § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG, die Teilungskosten einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen (vgl. hierzu Norpoth, a.a.O., § 13 Rdn. 5), nicht hinreichend nachgekommen, was zu ihren Lasten geht. Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ist der Senat nicht verpflichtet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015, a.a.O.). Auch besteht kein Raum für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Solange ein Beteiligter bereits seiner Darlegungslast nicht genügt, verbietet es sich, ein ggfls. für die weiteren Beteiligten - hier insbesondere die Ehegatten - kostenpflichtiges Gutachten einzuholen.
30Unter Anwendung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius ist es dem Senat verwehrt, die Teilungskosten auf 500 € zu begrenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 8.1.2016 - 13 UF 162/15; vgl. BGH, NJW 1986, 185). Es bleibt damit bei den vom Amtsgericht berücksichtigten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.000 €, die hälftig beim Ausgleichswert in Abzug gebracht worden sind.
31III.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
33Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, S. 2 FamGKG und berücksichtigt, dass nur ein Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
34Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2016 - 13 UF 251/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
- 2
- Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
- 3
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
- 8
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 9
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 10
- Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
- 11
- Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
- 12
- Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
- 13
- Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
- 14
- Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
- 15
- Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
- 16
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 17
- aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
- 18
- Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
- 19
- bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
- 20
- Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
- 21
- cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
- 22
- (1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
- 23
- Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
- 24
- Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
- 25
- Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
- 26
- Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
- 27
- (2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
- 28
- Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
- 29
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
- 30
- Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
- 2
- Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden : DRV Bund) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden : Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die Beteiligungsrente I einen solchen von 4.056,19 € und für die ATZ-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "Beteiligungsrente I" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "ATZ-Ausgleichsrente" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat es die insoweit höheren Teilungskosten bezüglich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auf je 500 € begrenzt.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG, mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten sowie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 8
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter einem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgeltung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
- 10
- Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes aus der Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügigen Anrechts sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungsrenten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den Rentenbescheiden die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
- 12
- a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt.
- 13
- Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf einer Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ-Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienstjahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form vermögenswirksamer Leistungen der Volkswagen AG, die betriebsintern verbucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zurzeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ-Ausgleichsrente ist arbeitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und gewährt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.
- 14
- Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth).
- 15
- b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausgleich des Anrechts aus der Beteiligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapitalwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG darstellt.
- 16
- aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsord- nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag.
- 17
- Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegriffen wird, schlägt für die Beteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).
- 18
- bb) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren geringen Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 19
- § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
- 20
- (1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen hat, lässt das Gesetz offen.
- 21
- Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BTDrucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43).
- 22
- Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.
- 23
- Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61).
- 24
- (2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten.
- 25
- Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen , sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.).
- 26
- Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG jedesAnrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht (OLG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Beschluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teilanrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.
- 27
- Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.
- 28
- Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Volkswagen AG aus mehreren Bausteinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine be- triebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.
- 29
- Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht einseitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jedenfalls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
- 30
- (3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz begründen.
- 31
- Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.
- 32
- (4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BTDrucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.
- 33
- (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteiligungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
- 34
- Der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ungeschmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betrieblichen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtausgleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.).
- 35
- c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbeträge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.
- 36
- Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).
- 37
- aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Einzelnen ersetzt verlangt werden kann.
- 38
- (1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Teilung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
- 39
- Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
- 40
- (2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.
- 41
- Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Teilung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).
- 42
- In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten aufnehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutretenden Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.
- 43
- Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten gewahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken.
- 44
- bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erachtet , verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver- pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten , näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
- 45
- Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
- 46
- (1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen , nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.
- 47
- (2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
- 48
- In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Begrenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wertgrenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Cisch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.).
- 49
- (3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten.
- 50
- Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen , der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53).
- 51
- Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
- 52
- In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.
- 53
- (4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
- 54
- Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze beschränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung , etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der privaten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen- den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kosten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in der Leistungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt wird.
- 55
- Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung , bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 140, 142; Wick FuR 2011, 436 f.).
- 56
- (5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Übereinstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehezeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamtkapitalwert ) errechneten Teilungskosten missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung damit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" geltend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde.
- 57
- Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Teilungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die Volkswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
- 58
- cc) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versicherungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichswertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung einer Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsberechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwaltungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Ausgleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Ausgleichspflichtigen errechnet werden. Auch wird die Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert,zumal die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden.
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S -
OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am 25. Juli 1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5. August 2009 bei Gericht angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5. September 2009 zugestellt.
- 2
- In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 2009 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ThyssenKrupp) erworben. ThyssenKrupp hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer Auskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 1.000 € einen Ausgleichswert von 43.537,79 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 4.1. der "Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich" zugrunde , wonach bei interner Teilung Teilungskosten in Höhe von 2 % des Wertes des Ehezeitanteils - bei Rentenzusagen mindestens 400 € und höchstens 1.000 € - anzusetzen und hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen seien.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12. April 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei ThyssenKrupp unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von (lediglich) 306,60 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 43.884,49 € übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von ThyssenKrupp hat das Oberlandesgericht nur teilweise entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass - bei Ansatz von Teilungskosten in Höhe von 700 € - zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. August 2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79 € übertragen wird.
- 4
- Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ThyssenKrupp das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 1.000 € weiter.
II.
- 5
- Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.
III.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung bei ThyssenKrupp auf einen Betrag von 700 € herabzusetzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 8
- Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten nach § 13 VersAusglG verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Versorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich gegebenenfalls der in der Literatur entwickelten Teilungskostentabellen oder eigener Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insgesamt durch interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten orientieren. ThyssenKrupp habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungsund Teilungsfolgekosten nachvollziehbar mit 465 € beziffert. Da der Bestand der Versorgungsberechtigten von ThyssenKrupp zu einem hohen Anteil aus Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten der Mittelwert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig- bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei.
- 9
- Der Ansatz von 1.000 € als Obergrenze der Teilungskosten sei jedoch unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Teilungskosten Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze zulässig. Der Ansatz einer Obergrenze von 1.000 € sei bei durchschnittlichen Teilungskosten in Höhe von 465 € jedoch überhöht, auch wenn der Kapitalwert bestehender Anrechte nach den Angaben von ThyssenKrupp in sehr vielen Fällen unter 20.000 € liege. Teilungskosten, die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbestandes nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kostenansätze , die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnittlichen Teilungskosten von 465 € nur bei einer Obergrenze von rund 700 € noch gewahrt.
- 10
- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 11
- a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
- 12
- b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).
- 13
- Macht der Versorgungsträger - wie hier - von der Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Tei- lungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden , ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).
- 14
- c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Die Verwendung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende Angemessenheitsprüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.
- 15
- aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 24). Liegt der Umlage von Teilungskosten ein pauschalierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch danach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festgesetzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der Versorgungsträger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht allein von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insbesondere auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die Anrechtshöhen in dem betreffenden Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404 f.).
- 16
- bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
- 17
- (1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen folgend - die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten mit 465 € ermittelt hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von Teilungskostentabellen beruht, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 55). Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24). Die auf der Grundlage von Teilungskostentabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergrenzen ) für den Kostenabzug.
- 18
- (2) ThyssenKrupp hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen, dass der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 2 % des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Untergrenze von 400 € und einer Höchstgrenze von 1.000 € "dem Grunde nach wertgleich" zum Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen Teilungskostentabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von Zeugen- und Sachverständigenbeweis damit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen" wegen der geringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der Mindestbetrag in Höhe von 400 € erhoben werden könne, so dass die Lücke zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465 € angegebenen Durchschnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Versorgungsberechtigten mitgetragen werden müssen.
- 19
- (3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis genommen , aber zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs innerhalb des Versichertenbestandes grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch - bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle - die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdegericht herangezogene Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser Beurteilung demgegenüber nichts bei.
- 20
- Zu Unrecht - wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hat das Beschwerdegericht von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und es unterlassen, dem Vorbringen von ThyssenKrupp, eine Obergrenze von 1.000 € werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung ergänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nachzugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersuchung , wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Versorgungssystem von ThyssenKrupp ein Kostenabzug (lediglich) in Höhe des Mindestbetrages von 400 € habe vorgenommen werden können und das Ziel einer vollständigen Kostendeckung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000 € noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.
- 21
- 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit , die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Ver- sorgungsordnung zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 26 F 138/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2012 - II-2 UF 96/11 -
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert 1.680 €
Gründe
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I.
- 1
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Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955 geborene Ehefrau haben am 22. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. Mai 2011 zugestellt.
- 2
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In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2011 hat die Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht bei dem Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk - NDR) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 6.000 € einen Ausgleichswert von 176.068,50 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" zugrunde, wonach bei der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes des Ehezeitanteils - höchstens 6.000 € - anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.
- 3
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Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes beim NDR unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 € übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der NDR das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6.000 € weiter.
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II.
- 4
-
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 5
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1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung beim NDR auf einen Betrag von 500 € zu begrenzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 6
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Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschiedene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250 € und 1.300 € ohne konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert worden. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskosten nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000 €. Mangels detaillierter Darlegungen zu den tatsächlich entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500 € als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilungskosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 € die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen sollten, wäre eine Obergrenze von 6.000 € nicht mehr angemessen, weil sie bei dem 2,2-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 Rn. 24).
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b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).
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c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten - wie hier - eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404).
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d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten übergangen.
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Der NDR hat zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerdebegründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase - aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten - im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.
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Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.
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III.
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Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
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Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung - wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre - weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.
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Dose Klinkhammer Günter
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Botur Guhling
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.