Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2015 - 13 UF 119/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:1014.13UF119.14.00
14.10.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Antragstellers gegen den am 15.05.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels des früheren Antragstellers im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gütersloh vom 14. Dezember 2001 über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten (16 F 272/00 AG Gütersloh) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E Rentenversicherung X (Vers. Nr. #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,9210 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der F GmbH (Personalnummer #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.006,50 EUR bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####), bezogen auf den 30.06.2000, begründet. Die Firma F GmbH wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 49.006,50 EUR nebst Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5,64 % per anno ab dem 01.07.2000 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5285 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####) bei der E Rentenversicherung X, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei den L Versorgungskassen M (kwv) (Versicherungsnummer: #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,72 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und Widerantragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.01.2014 zu Az. 4 F 189/12 und gegen den Teilbeschluss des Amtsgeri

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27
VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom
11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt
ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung
des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung
des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich
sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.608 €

Gründe:

I.

1
Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.
2
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.
3
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin , die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert , dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
9
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.
10
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
11
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
12
2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung , die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
14
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
15
a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
16
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
18
Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
19
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.
20
b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22
bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung).
23
cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.
24
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
25
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
26
4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.
27
a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
28
b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.
29
c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 -

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger
der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist
grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung
zu verzinsen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.
7
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt , weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel- versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung , die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
9
Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.
12
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.
13
b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).
15
bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).
16
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
17
aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
18
bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).
19
Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
20
cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
21
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
22
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
23
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Be- rechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.
24
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen , ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
26
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
27
ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehe- zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
28
ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Aus- gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/08 -

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.