Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Dez. 2014 - 1 Ws 518/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem ehemaligen Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 473 Abs. 1 und 2 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdegegner und frühere Beschuldigte wurde am 22.05.2013 vorläufig festgenommen und befand sich sodann aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hamm vom 23.05.2013 (11 Gs 429/13) bis zum 20.08.2013 in der vorläufigen Unterbringung. Mit dem Unterbringungsbefehl war ihm zur Last gelegt worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit, zumindest im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit in der Zeit vom 12.06.2012 bis zum 22.05.2013 in Köln, Dortmund, Münster, Hamm und anderen Orten durch 37 selbstständige Handlungen in 20 Fällen Diebstähle begangen zu haben, wobei er in 8 Fällen gewerbsmäßig gehandelt haben soll, sowie in 16 Fällen Straftaten gemäß § 265 a StGB und in einem Fall eine Unterschlagung begangen zu haben. Der Sachverständige Dr. I war in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.04.2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem früheren Beschuldigten eine als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu bewertende paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD-10 F 20.0 vorliege, deren Verlauf chronisch sei und die dazu führe, dass der frühere Beschuldigte unfähig sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und daher als schuldunfähig anzusehen sei. Diese Diagnose wurde durch das von der Staatsanwaltschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm – in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen W vom 09.08.2013 bestätigt. Dieser führte außerdem zu der Frage einer etwaigen Unterbringung des ehemaligen Beschuldigten nach § 63 StGB aus, dass von dem Beschwerdegegner aufgrund des von ihm gewonnenen Gesamtbildes einschließlich der zu berücksichtigten Psychodiagnostik die Begehung von Delikten im Bereich der mittleren bzw. schwersten Kriminalität nicht zu erwarten sei, da es ihm insbesondere an deutlicher Impulsivität sowie auch an Aggressivität fehle. Der Beschwerdegegner sei eher als hilflos und pflegebedürftig zu bezeichnen und nicht als hochgradig deliquent im Sinne schwerwiegender „Strafsituationen“, weswegen im Ergebnis die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorlägen. Eine konkrete Gefährlichkeit in dem Sinne, dass mittelgradige bzw. schwer wiegende Straftaten von ihm ausgingen, sei nicht erwartbar.
4Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm – vom 20.08.2013 durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom selben Tage der Unterbringungsbefehl vom 23.05.2013 aufgehoben und der ehemalige Beschuldigte am 21.08.2013 aus der vorläufigen Unterbringung entlassen.
5Wegen derjenigen Taten, die Gegenstand des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hamm vom 23.05.2013 waren, sowie wegen weiterer 5 Diebstahlstaten und 8 weiterer Straftaten der Beförderungserschleichung, die dem ehemaligen Beschuldigten zur Last gelegt wurden, beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm – beim Landgericht Dortmund mit Antragsschrift vom 20.02.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO.
6Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 22.05.2014 den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass derzeit auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen W und einer Gesamtwürdigung der Anlasstaten des ehemaligen Beschuldigten - hierbei habe es sich bislang „nur“ um Freifahrtserschleichungen und Diebstahlstaten im Bereich eher untergeordneten Ausmaßes (in einer Vielzahl Warendiebstähle unter 100 € aus dem Lebensmittelbereich) gehandelt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Rahmen des § 63 StGB zu verhängen sein werde.
7Gleichzeitig hatte die Strafkammer entschieden, dass der ehemalige Beschuldigte für die erlittene vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO in der Zeit zwischen dem 23.05.2013 und dem 20.08.2013 zu entschädigen sei, und diese Entscheidung auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StrEG gestützt.
8Gegen die zuletzt genannte Entscheidung betreffend die Gewährung einer Entschädigung wendet sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10.06.2014. Zur Begründung hat sie unter dem 11.09.2014 vorgetragen, das Landgericht Dortmund habe bei seiner Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung des ehemaligen Beschuldigten § 6 Abs. 2 Nr. 2 StrEG nicht berücksichtigt und die nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensausübung unterlassen. Gegenstand der Antragsschrift vom 20.02.2014 seien insgesamt 49 Straftaten, teilweise auch noch nach der Entlassung des Beschwerdegegners aus der einstweiligen Unterbringung begangen, gewesen, so dass in der Summe – auch des verursachten Sachschadens – von einem mittleren Unrechtsgehalt und einer nicht nur unerheblichen Störung des Rechtsfriedens auszugehen sei. Die von dem ehemaligen Beschuldigten im Gegenzug erlittene Strafverfolgungsmaßnahme stelle demgegenüber kein außergewöhnliches Sonderopfer dar, das zu einer Entschädigungspflicht führen müsse.
9Auch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist der Ansicht, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Entschädigung des ehemaligen Beschuldigten, rechtsfehlerhaft die Ermessensnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nicht beachtet und eine Ermessensausübung unterlassen habe. Sie beantragt, mit der Begründung, dass das Beschwerdegericht seine eigenen Ermessenserwägungen nicht anstelle derjenigen des Ausgangsgerichts setzen dürfe, den Beschluss vom 22.05.2014 hinsichtlich der Entschädigungsentscheidung aufzuheben und im Umfang der Aufhebung des Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
10II.
11Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - erweist sich als unbegründet.
12Der ehemalige Beschuldigte ist für die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrEG zu entschädigen.
13Die einstweilige Unterbringung stellt gemäß § 2 Abs. 2 StrEG eine Strafverfolgungsmaßnahme dar, für die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrEG, die hier gegeben sind, da durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.05.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens (Sicherungsverfahrens) abgelehnt worden ist, grundsätzlich eine Entschädigung zu leisten ist.
14Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung u. a. versagt werden, wenn der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Diese Vorschrift, die einen Ermessensspielraum eröffnet, ist auch dann anwendbar, wenn die Strafverfolgungsbehörden von vornherein von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen sind, dieser nach § 126 a StPO einstweilen untergebracht worden ist und seine Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet wird, weil die von dem Beschuldigten weiter zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht erheblich sind und von ihnen keine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.1982 – 1 Ws 264/82 – ).
15Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gegeben, so dass sich das Landgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 22.05.2014 bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung zu gewähren ist, auch mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG hätte auseinandersetzen und das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen hätte ausüben müssen.
16Dieser Rechtsfehler führt aber entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwalt in Hamm nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 22.05.2014 hinsichtlich der getroffenen Entschädigungsentscheidung und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer. Denn das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Hamm, NJW 2012, 3046 m. w. N.; a. A. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 286; KG, NStZ 2010, 284, allerdings nicht für den - hier gegebenen - Fall, dass der Tatrichter überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt hat – vgl. insoweit KG, NStZ-RR 2013, 32).
17Bei der Ausübung des durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eingeräumten Ermessens ist zum einen darauf abzustellen, wie hoch der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde, zum anderen ist das Maß des Sonderopfers zu berücksichtigen, dass der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 296; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 190).
18Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdegegner mit der Antragsschrift vom 20.02.2014 zur Last gelegten Taten ist noch nicht als erheblich einzustufen, wie die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 22.05.2013 zutreffend ausgeführt hat. Auch die Vielzahl der dem ehemaligen Anschuldigten zur Last gelegten Straftaten geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn ein gewichtiger Gesamtschaden ist durch diese dem ehemaligen Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht entstanden, da er in sämtlichen ihm zu Last gelegten Diebstahlsfällen gestellt und die entwendeten Gegenstände fast ausnahmslos an die Berechtigten zurückgegeben werden konnten, was nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht zuletzt darauf zurückzuführen war, dass sich der ehemalige Beschuldigte auffällig verhalten und dadurch, aber auch durch sein Äußeres die Aufmerksamkeit von Zeugen auf sich gezogen hatte. Soweit dem ehemaligen Beschuldigten in 8 Fällen die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu Last gelegt wird, vermag diese Einstufung der Taten nicht deren Beurteilung als erheblich im Sinne von § 63 StGB zu rechtfertigen. Denn die Gewerbsmäßigkeit wird maßgeblich durch ein subjektives Moment begründet, das den konkreten Zuschnitt der Taten und das Maß ihrer Gefährlichkeit für sich nicht beeinflusst (vgl. BGH, NStZ–RR 1997, 230). Soweit dem ehemaligen Beschuldigten bezüglich des Diebstahls im Fall 3 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 20.02.2014 ursprünglich ein aggressives Verhalten gegenüber einer Verkäuferin – er soll dieser auf den Unterarm geschlagen haben – zur Last gelegt worden war, hat sich dieser Verdacht nicht erhärten lassen, da sich jedenfalls die angeblich Geschädigte selbst an eine solche Körperverletzung nicht hatte erinnern können.
19Angesichts dieser Umstände war es nach Auffassung des Senats bereits bei Erlass des Unterbringungsbefehls als eher unwahrscheinlich anzusehen, dass gegen den Beschwerdegegner die Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB in Betracht kommen könnte. Dieser Gesichtspunkt fällt im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensabwägungen zugunsten des Beschwerdegegners durchaus ins Gewicht. Denn es ist zu berücksichtigten, dass für Ermessenserwägungen kein Raum mehr ist, sondern das Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 StrEG vielmehr auf Null reduziert ist, wenn es bereits bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme nach § 126 a StPO an einer geeigneten Anlasstat mangelt, die eine Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. KG, NStZ-RR 2013, 32). Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb geboten, weil der ehemalige Beschuldigte in der Vergangenheit auch wegen schwerwiegenderer Straftaten, nämlich im Jahre 1989 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, im Jahre 1997 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie im Jahre 2005 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen jeweils zu Freiheitsstrafen, im letzteren Fall allerdings unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden ist. Denn diese Straftaten liegen bereits sehr lange zurück und lassen daher für sich allein nicht den Rückschluss zu, dass es erneut zur Begehung solcher Straftaten kommen könnte.
20Angesichts des Umstandes, dass die entwendeten Gegenstände fast ausnahmslos an die Berechtigten zurückgegeben werden konnten, ist auch unter Berücksichtigung des Schadens, der durch die dem ehemaligen Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten der Beförderungserschleichung entstandenen ist, eine gravierende Störung des Rechtsfriedens noch nicht festzustellen.
21Auf der anderen Seite ist das Maß des Sonderopfers, das der frühere Beschuldigte durch die einstweilige Unterbringung zu erleiden hatte, durchaus als beträchtlich anzusehen, und zwar deshalb, weil sich infolge seiner psychischen Erkrankung die einstweilige Unterbringung aus seiner Sicht ausschließlich als ungerechtfertigte Freiheitsentziehung dargestellt hat und er vor allem wegen der Unheilbarkeit seiner psychischen Erkrankung von etwaigen Behandlungsmaßnahmen kaum bzw. gar nicht profitieren konnte.
22Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände steht dem ehemaligen Beschuldigten nach der Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Maßnahme der einstweiligen Unterbringung zu, so dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltsschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm – im Ergebnis als unbegründet zu verwerfen war.
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(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
- 1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, - 3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), - 4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, - 5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, - 6.
das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
- 1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, - 3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), - 4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, - 5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, - 6.
das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.