Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juli 2014 - 1 Vollz (Ws) 279/14
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der angefochtene Beschluss die Sicherheitsstandards in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufhebt, als der Empfang von Elektrogeräten nur noch durch Bestellung im Versandhandel mit Versand an die Maßregelvollzugseinrichtung für zulässig erklärt wird und die Nutzung von Bettkästen als Stauraum hinter den Betten untersagt wird und er den Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer insoweit erneut zu bescheiden.
3.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
a) Soweit der angefochtene Beschluss die Verfahrensgegenstände „Abspielgeräte für Datenträger“, „Elektrokabel“ sowie Kaffeemaschinen und „Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen“ betrifft, wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.
b) In den nicht in 3.a) erfassten Fällen (Paketempfang, Doppelung von Elektronikgeräten, selbstgebautes Mobiliar) wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer befindet sich der Betroffene im Vollzug der Maßregel des § 63 StGB, die gegen ihn im Jahre 2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen angeordnet worden war.
4Unter dem Datum des 28.09.2012 verfügte der Direktor des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelbehörde eine Anpassung der Sicherheitsstandards. Im vorliegenden Verfahren geht es dabei um folgende Punkte:
5a) Engmaschige Zimmerkontrollen sollen zwar nicht anlasslos durchgeführt werden können. Anlass der Zimmerkontrolle sei die Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsstandards.
6b) Elektrogeräte dürfen nur noch durch Versandbestellung mit direkter Paketsendung an die Klinik geliefert werden. Altgeräte sind im Rahmen des Bestandsschutzes nicht betroffen.
7c) Pro Patient ist nur der Empfang von sechs privaten Paketsendungen (Paketsendungen aufgrund Direktsendung im Versandhandel sind hierin nicht eingerechnet) zulässig. Das Format der Pakete darf 50x40cm nicht überschreiten, um eine Durchleuchtung in der Röntgenanlage zu ermöglichen.
8d) Es ist nur noch 1 PC Monitor und 1 TV-Gerät pro Zimmer zulässig. Jegliche Doppelung von Geräten der Unterhaltungselektronik oder von Computern ist untersagt. Doppelgeräte müssen eingelagert werden.
9e) Es dürfen nur bis zu 100CDs/DVDs auf dem Zimmer aufbewahrt werden. Ein Austausch ist in „verträglichen Frequenzen“ möglich.
10f) Bettkästen dürfen nicht mehr als Stauraum hinter den Betten deponiert werden.
11Gegen die Regelung hat der Betroffene am 04.10.2012 Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vom 18.02.2013 zurückgewiesen worden ist. Im Widerspruchsbescheid wird neben den oben genannten Punkten abgehandelt, dass die „Regelungen zur Beschränkung des Mobiliars“ zulässig seien (nachfolgend g). Der Bau eigener Möbel möge therapeutisch sinnvoll sein, es bestehe aber die Gefahr des Einbaus von nur schwer auffindbaren Verstecken.
12Weiter wird unter dem Punkt „Beschränkung der Zahl der Kaffeemaschinen (nachfolgend h), Abspielgeräte für Datenträger (nachfolgend i), PC-Monitore, TV-Geräte, Elektrokabel (nachfolgend j) und CDs/DVDs“ abgehandelt, dass deren Beschränkung zur Ermöglichung einer hinreichenden Sicherheitskontrolle notwendig sei.
13Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat sich der Betroffene mit seinem am 05.03.2013 eingegangenen Antrag seiner Verfahrensbevollmächtigten auf gerichtliche Entscheidung gewandt.
14Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unbegründet zurückgewiesen, soweit er sich gegen die angeordneten Zimmerkontrollen und gegen die Begrenzung der Zahl von Datenträgern auf 100 je Zimmer richtete. Im Übrigen hat es die „angegriffenen Sicherheitsstandards und den Widerspruchsbescheid“ aufgehoben und die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
15In der Begründung führt das Landgericht aus, dass der Antrag unbegründet sei, soweit er sich gegen die Durchsuchungsregelung richte. Diese entspreche § 7 Abs. 5 MRVG NW (a).Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da nach Mitteilung der Klinik Durchsuchungen „ca. 4-mal im Jahr“ durchgeführt werden sollten.
16Die Regelung zur Bestellung von Elektrogeräten verstoße gegen § 7 Abs. 3 MRVG NW. Es sei nicht ersichtlich, warum sie aus Sicherheitsgründen unerlässlich sei, da der Kontrollaufwand angesichts der Begrenzung privater Paketsendungen ohnehin auf sechs pro Jahr beschränkt sei (b).
17Die Regelung zur Begrenzung des Paketempfangs auf sechs pro Jahr verstoße gegen § 8 MRVG-NW, da die Vollzugsbehörde nicht dargelegt habe, wie sie zu der Zahl von sechs Paketen komme und nicht dargelegt habe, wie viel Kontrollaufwand ihr tatsächlich entsteht, so dass nicht überprüft werden könne, ob ohne die Begrenzung ein unverhältnismäßiger Kontrollaufwand entstünde (c).
18Weiter heißt es, dass „die angefochtene Regelung aufzuheben“ gewesen sei, soweit sie die „Einrichtung der Patientenzimmer“ betreffe. Das generelle Verbot, bestimmte Gegenstände aus Gründen der Übersichtlichkeit und Sicherheit einzubringen, sei nicht zulässig. Selbstgebaute Möbelstücke könnten auf Verstecke kontrolliert werden (g). Im Einzelfall könne dann ein Verbot nach § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NW ausgesprochen werden. Ein generelles Verbot sei unzulässig.
19Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Besitz einer Kaffeemaschine mit Pad-Kapseln verboten sei (h).
20Gleiches gelte für das Verbot des Aufstellens der Bettkästen als Stauraum hinter den Betten (f) sowie für das Verbot des Mehrfachbesitzes von Computer-Monitoren, TV-Geräten (d) oder Abspielgeräten (i). Da nicht alle Abspielgeräte sämtliche Datenträger wiedergeben könnten, seien hier nur Einzelfallregelungen und nicht generelle Regelungen zulässig. Auch das Verbot des gleichzeitigen Besitzes einer Spielekonsole und eines DVD-Players sei nicht aufrechterhaltbar.
21Das Verbot des zukünftigen Erwerbs von Spielekonsolen sei als generelles Verbot unzulässig, da es auch nicht frei programmierbare und nicht netzwerk- und internetfähige Geräte gäbe, von denen keine Gefahr ausginge. Insoweit sei eine Einzelfallprüfung angezeigt (nachfolgend k).
22Zulässig sei hingegen die Begrenzung der Zahl der Datenträger auf 100 (e).
23Gegen diesen Beschluss wendet sich der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde mit der Rechtsbeschwerde, welche in Form eines kopierten Schriftsatzes eingereicht wurde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend.
24Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.
25II.
26Der Senat legt die Rechtsbeschwerde so aus, dass sie sich nur insoweit gegen den angefochtenen Beschluss richtet, als das Landgericht zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden hat.
27Dass es sich bei dem bei den Akten befindlichen Rechtsbeschwerdeschriftsatz lediglich um eine Kopie handelt und nicht um einen im Original unterzeichneten Schriftsatz, führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Besondere Formanforderungen stellt § 118 Abs. 3 StVollzG nur für Rechtsbeschwerde des Antragstellers (hier also des Betroffenen) auf. Für die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde enthält § 118 StVollzG hingegen keine bestimmten Formanforderungen. Insoweit muss gem. § 120 Abs. 1 StVollzG auf die Regelungen zum Revisionsverfahren in der Strafprozessordnung zurückgegriffen werden. Dort ist für die Revisionseinlegung – gleich durch wen – die Schriftform (§ 341 Abs. 1 StPO) ausreichend. Während die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten durch eine von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss (§ 345 Abs. 1 StPO) enthält auch die Strafprozessordnung keine Regelungen zur Form einer staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung. Hier wird demgemäß die einfache Schriftform für ausreichend (aber auch erforderlich) erachtet (Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rdn. 44; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rdn. 23; Wiedner in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 346 Rdn. 39). Dementsprechend sind diese Anforderungen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG heranzuziehen.
28Für die Wahrung der Schriftform wird – neben der eigenhändigen Unterschrift – die Einreichung einer beglaubigten Abschrift (BGHSt 2, 77; vgl. auch GmS OGB NJW 1980, 172) oder eines Schriftsatzes mit Faksimilestempel (RGSt 63, 246, 248) für ausreichend gehalten.
29Auch wenn keine der o.g. Fallgruppen der Schriftlichkeit vorliegt, bejaht der Senat hier das Vorliegen dieses Formerfordernisses. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS OGB NJW 1980, 172, 174). Diese Umstände lassen sich dem Schriftsatz entnehmen. Er ist (obwohl bei dem Senat eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsmittel anhängig ist) individuell an das vorliegende Verfahren angepasst. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vollzugsbehörde ausgerechnet im vorliegenden Verfahren kein Rechtsmittel hätte einlegen wollen. Die Kopie gibt zudem die Unterschriften des Leitungspersonals der Vollzugseinrichtung wieder. Insoweit besteht kein durchgreifender Unterschied zum Fall des Faksimilestempels (s.o.). Zudem ist anerkannt, dass eine Fernkopie (Telefax) sogar dann die Schriftform wahren kann, wenn sie in Form eines im Original überhaupt nicht unterschriebenen Computerfaxes übersandt wird (BVerfG NJW 2002, 3534). Dann muss dies erst recht bei einer Rechtsmittelübersendung durch einen kopierten, die Unterschriften aufweisenden Schriftsatz gelten.
30Die – auch ansonsten zulässige – Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
31Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2013 – III-1 Vollz (Ws) 517/13 – juris). So verhält es sich hier, soweit es um die Punkte „Abspielgeräte für Datenträger“ (i), „Elektrokabel“ (j) sowie Kaffeemaschinen (h) und „Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen“ (k) geht. Insoweit sind insbesondere die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss so unzureichend, dass die o.g. Überprüfung dem Senat nicht möglich ist. Es bleibt letztlich unklar, worin die Beschränkung liegt (z.B. generelles Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen/Kaffeemaschinen oder nur Verbot des Mehrfachbesitzes), weil hier Auslassungen bei den tatsächlichen Feststellungen vorliegen bzw. Widersprüchlichkeiten zwischen diesen und den rechtlichen Erwägungen.
32Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat hat zu den übrigen aufgeworfenen Fragen im Rahmen des Maßregelvollzugs noch nicht Stellung genommen. Darüber hinaus lässt die Abfassung des Beschlusses besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der „Maßnahme“ i.S.v. § 109 StVollzG grundlegend verkannt hat und sich hier eine unrichtige Rechtsprechung verfestigen könnte.
33III.
34Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin weitgehenden Erfolg und führt teils zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, teils zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wurde hingegen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 121 Abs. 1 StVollzG, 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt.
351.
36Soweit die Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zuzulassen war, hat sie zwangsläufig Erfolg und die Sache war zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
372.
38Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus insoweit teilweise bereits deswegen begründet, weil der zu Grunde liegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits insoweit teilweise unzulässig war, als er sich nicht gegen eine „Maßnahme“ i.S.v. § 109 StVollzG richtet. Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Hierunter fallen neben den klassischen Verwaltungsakten auch Realakte (Euler in: Beck-OK-StVollzG, Ed. 3, § 109 Rdn. 7). Die Maßnahme muss auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109 Rdn. 7). Allgemeine Regelungen – wie hier – können daher nur insoweit Gegenstand der Anfechtung sein, wie sie bereits unmittelbare Wirkung im Einzelfall entfalten, nicht aber, wenn es zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses von Einzelakten bedarf (KG Berlin bei Matzke NStZ 1997, 429; OLG Hamburg NStZ 1992, 303 – jew. m.w.N.).
39a) Die Verfügung zur Begrenzung des Paketempfangs auf sechs Pakete pro Jahr (c), die – entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer – überdies Pakete i.S.d. Regelung zu b) nicht beinhaltet, stellt indes keine Maßnahme im o.g. Sinne dar. Der Sache nach handelt es sich nur um die Ankündigung, bei mehr als sechs Paketempfängen pro Jahr, die weiteren Pakete anzuhalten (§ 8 MRVG NW) und ggf. sodann nach § 7 Abs. 2 MRVG NW damit zu verfahren. Dem Betroffenen wird nicht etwa die Pflicht auferlegt (die er im Übrigen auch kaum erfüllen könnte – da er Dritte nicht zwingen kann, keine Pakete an ihn zu senden) dafür Sorge zu tragen, dass nur maximal sechs Pakete/Jahr an ihn geschickt werden. Ihm wird kein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen abverlangt. Werden mehr als sechs Pakete pro Jahr an ihn gesandt, so muss die Maßregelvollzugseinrichtung, wenn sie dies verhindern will, gleichwohl noch das Paket anhalten und dann über dessen weiteres Schicksal entscheiden. Hier bedarf es also noch weiterer Umsetzungsmaßnahmen, gegen die der Betroffene (oder eventuell auch der Paketabsender) nach §§ 109 ff. StVollzG im Einzelfall vorgehen kann. Eine etwaige psychische Wirkung dahingehend, dass der Betroffene zukünftig bei ihm bekannten Paketabsendern darauf drängt, nur noch sechs Pakete, diese aber möglichst unter Ausschöpfung der Kapazität an ihn zu senden, ist keine Rechtswirkung in dem o.g. Sinne.
40Insoweit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG)
41b) Die Verfügung hinsichtlich des Empfangs von Elektrogeräten nur durch Direktversand an die Maßregelvollzugseinrichtung aus dem Versandhandel (b) enthält allerdings eine Maßnahme. Der Betroffene wird zwar nicht verpflichtet, vorhandene Geräte abzuliefern, da Bestandsgeräte von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind. Auch kann der Betroffene nicht immer steuern, wer ihm (möglicherweise wohlmeinend aber unverlangt) ein Elektrogerät schickt. Letztendlich ist die Regelung aber so zu verstehen, dass dem Betroffenen schon die Bestellung eines Elektrogerätes bei einem anderen Lieferanten als dem Versandhandel (z.B. einem örtlichen Händler, der nicht versendet, sondern selbst liefert, oder einem Privaten) untersagt und damit unmittelbar eine Regelung mit Rechtswirkung nach außen getroffen wird.
42Soweit es um die Doppelung von TV-Geräten, Computern und Monitoren (d) geht, liegen ebenfalls Maßnahmen vor, da die Doppelung untersagt wird und damit den Betroffenen die unmittelbare Rechtspflicht trifft, eine Auswahl zur Abgabe von Doppelgeräten zu treffen. Auch die Regelung zu den Bettkästen (f) erlegt dem Betroffen unmittelbar die Rechtspflicht auf, diese nicht mehr als Stauraum hinter dem Bett zu nutzen. Das Verbot des Besitzes selbst gebauter Möbel erlegt dem Betroffenen ebenfalls unmittelbar eine Rechtspflicht auf (g).
433.
44Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde teilweise begründet.
45Zu Recht geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Regelung zum Empfang von Elektrogeräten rechtswidrig ist (b). Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Nach § 7 Abs. 3 MRVG kann das Einbringen von Gegenständen (u.a.) aus Gründen der Sicherheit untersagt werden. Dass diese Voraussetzung vorliegt, ist nicht hinreichend erkennbar. Die Regelung, Elektrogeräte nur über den Versandhandel mit Direktversand an die Maßregelvollzugseinrichtung zu beziehen, enthält gleichzeitig die Untersagung der Einbringung von auf anderem Wege erworbener Elektrogeräte. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat zwar angegeben, dass sie Elektrogeräte bei Bezug aus dem Versandhandel nicht öffnen müsse und so ein geringerer Kontrollaufwand entstünde. Die bloß einfachere Handhabung stellt aber noch keinen relevanten Sicherheitsgrund dar. Erst wenn erkennbar wäre, dass die Maßregelvollzugseinrichtung bei einer angemessenen Ausstattung mit ihren Mitteln den Kontrollaufwand nicht mehr leisten kann und damit tatsächlich eine Sicherheitslücke entstünde, läge ein sicherheitsrelevanter Grund vor. Auf der Basis der Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist das nicht ersichtlich.
46Soweit es um die Doppelung von TV-Geräten etc. geht, ist die Rechtsbeschwerde allerdings begründet. Das Landgericht überschreitet die Grenzen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 115 Abs. 5 StVollzG, wenn es meint, die Übersichtlichkeit des Haftraumes hätte auch auf andere Weise hergestellt werden können.
47Nach § 7 Abs. 4 MRVG NW dürfen den Untergebrachten Gegenstände, die die Sicherheitsbelange beeinträchtigen, weggenommen werden. Doppelte TV-Geräte, Computer und Monitore (d) beeinträchtigen die Sicherheitsbelange. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass die Vielzahl von Gegenständen auf den Zimmern der Untergebrachten eine Kontrolle derselben mit vertretbarem Aufwand nicht mehr leistbar machen. Dies liegt auf der Hand, da diese Geräte nicht nur auf ihre Nutzung als Versteck für verbotene Gegenstände kontrolliert werden müssen (was sie nicht von anderen Gegenständen unterscheiden würde), sondern auch eine Überprüfung auf technische Manipulationen (etwa zur Verhinderung unerlaubter Kommunikation) und im Falle des Computers auch auf unerlaubte Inhalte (etwa Kinderpornographie etc.) notwendig ist. Der Doppelbesitz der o.g. Gegenstände erschwert Kontrollen und beeinträchtigt die Übersichtlichkeit des Haftraums.
48Durch die Regelung hat der Beschwerdeführer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung getragen, denn er hat nicht die rechtlich mögliche Wegnahme verfügt, sondern er belässt dem Betroffenen jeweils ein Gerät und überlässt ihm die Auswahl des abzugebenden Geräts. Angesichts dieses Umstandes und angesichts des Umstandes, dass letztlich kein echtes Bedürfnis für den o.g. Doppelbesitz besteht, sind Ermessensfehler bei der vom Betroffenen angegriffenen Regelung auch nicht erkennbar. Der Senat versteht die Regelung so, dass durch sie die ausnahmsweise Genehmigung des Doppelbesitzes in besonders begründeten Fällen nicht ausgeschlossen wird.
49Hinsichtlich der Frage der Bettkästen als Stauraum hinter den Betten (f) ist die Rechtsbeschwerde wiederum unbegründet, da insoweit nicht ersichtlich ist, inwieweit hierdurch (d.h. allein dadurch, dass der Bettkasten nicht an dem vorgesehenen Platz unter dem Bett, sondern dahinter steht) Sicherheitsbelange beeinträchtigt oder ein geordnetes Zusammenleben beeinträchtigt sein könnte (§ 5 MRVG NW). Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass Entscheidungsgrundlage auf die Sachrüge hin die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses sind. Nachträglich im Rahmen der Rechtsbeschwerde vorgetragene Tatsachen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht in der nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form erhoben. Es ist weder vorgetragen, aufgrund welcher Umstände sich die Strafvollstreckungskammer zu einer weiteren Aufklärung hinsichtlich der Frage der Bettkästen hätte gedrängt sehen müssen und welche Tatsachenermittlung das Gericht unterlassen hat sowie welcher Beweismittel es sich hätte bedienen sollen (vgl. nur: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 244 Rdnr. 81).
50Hinsichtlich der selbstgebauten Möbelstücke ist die Untersagung zu Recht erfolgt und die Rechtsbeschwerde begründet, da sie eine Gefährdung für die Sicherheit darstellen (§ 7 Abs. 3 und 4 MRVG NW). Gerade bei selbstgebauten Möbelstücken wäre eine gründliche Überprüfung durch die Anstalt auf verbotene Verstecke o.ä. kaum möglich bzw. müsste zwangsläufig häufig auch mit zerstörenden Eingriffen verbunden sein, wenn das Möbelstück einmal zusammengesetzt ist. Ermessensfehler i.S.d. § 115 Abs. 5 StVollzG sind bei dieser Entscheidung der Anstalt nicht erkennbar.
51Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wurde, konnte der Senat hier ebenfalls nach § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG eine eigene Sachentscheidung treffen.
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Referenzen - Gesetze
Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.