Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Aug. 2016 - 1 RBs 181/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Rechtsfolgenausspruches des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 31.07.2015 zugelassen.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen die Betroffene in dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 31.07.2015 verhängte Geldbuße auf 65 € herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Gegen die Betroffene wurde mit dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid wegen Abbiegens, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wobei es zu einem Unfall gekommen ist, ein Bußgeld i.H.v. 85 € verhängt.
4Das Amtsgericht hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Abbiegens, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wodurch es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt.
5Nach den Urteilsfeststellungen bog die Betroffene am 26.01.2015 mit dem von ihr geführten Fahrzeug der Marke W, amtliches Kennzeichen ########, von der G-Straße in X kommend nach links in die L-Straße ein, und zwar vor dem sich im entgegenkommenden Verkehr, den die Betroffene an dieser Stelle auf einer Strecke von mindestens 70 m ohne Sichthindernis einsehen konnte, nähernden Fahrzeug des Zeuge M, der zuvor seine Fahrt etwa 3 m vor der Einmündung in die L-Straße vor einem dort befindlichen Fußgängerüberweg wegen einer nur unzureichenden Sicht auf diesen verlangsamt hatte. Da der Zeuge M sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, durch die das Fahrzeug der Betroffenen gegen das Fahrzeug des Zeugen O gedrückt wurde. Durch die Kollision entstand an allen beteiligten Fahrzeugen Sachschaden. Der Anstoß des Fahrzeugs des Zeugen M erfolgt im hinteren Bereich des PKW der Betroffenen hinter dem Hinterrad und der Tankklappe.
6Nach den weiteren Feststellungen hätte die Betroffene den Zusammenstoß bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge M bei einer besseren Reaktion die Kollision hätte vermeiden können.
7Im Rahmen der Begründung des Rechtsfolgenausspruches wird ausgeführt, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für eine Ordnungswidrigkeit, wie sie die Betroffene begangen habe, unter Nr. 109601 eine Regelgeldbuße i.H. v. 85 € vorsehe, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei aber bei Urteilserlass versehentlich die Regelgeldbuße des Tatbestands Nr. 109607 (120 €) zugrundegelegt worden. Zu Gunsten der Betroffenen sei berücksichtigt worden, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge M den Unfall möglicherweise durch eine bessere Reaktion hätte vermeiden können. Aus diesem Grund sei die zu Grunde gelegte Regelgeldbuße um 25 % von 120 € auf 90 € reduziert worden. Richtigerweise hätte ein Bußgeld in Höhe von 65 € verhängt werden müssen.
8Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
9II.
10Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ersichtlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, da sich die Betroffene mit sämtlichen von ihr erhobenen Rügen, der Sachrüge, der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wegen einer unzulänglichen Urteilsbegründung und der erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur gegen die Höhe des verhängten Bußgelds mit der Begründung wendet, der Amtsrichter habe in der Hauptverhandlung vor Beendigung der Beweisaufnahme ausgeführt, dass ein Verschulden der Betroffenen beim Linksabbiegen nicht entfalle, in Bezug auf den Unfallgegner M allerdings ein Mitverschulden i.H.v. 25 % anzunehmen sei. Bei einer sachlich richtigen Entscheidung wäre die tatsächlich zu Grunde zu legende Regelgeldbuße von 85 € um einen Betrag von ungefähr 25 % auf 60 oder 65 € reduziert worden.
11Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschränkung bestehen nicht.
12III.
13Ist - wie im vorliegenden Verfahren gegen die Betroffene - eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden, so kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG) oder wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) in Betracht.
141.
15Auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrecht wegen einer nach Auffassung der Betroffenen unzureichenden Urteilsbegründung kann daher gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hier zulässigerweise nicht gestützt werden und ist nach dieser Vorschrift eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wie sie von der Betroffenen beantragt worden ist, ausgeschlossen.
162.
17Die auf die erhobene Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils hat keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen ergeben, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ebenfalls nicht in Betracht kam.
183.
19Die Rechtsbeschwerde war hier aber in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils zuzulassen, da das Urteil insoweit wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben bzw. im vorliegenden Verfahren gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern war.
20Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in der gebotenen Form und damit zulässig erhoben worden.
21Zur Begründung der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wird vorgetragen, der Amtsrichter habe vor dem Urteilsspruch nicht zu erkennen gegeben, dass er die Geldbuße erhöhen statt – wie beabsichtigt – erniedrigen wolle. Der Betroffenen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu dieser nachteiligen Geldbuße Stellung zu nehmen. Wäre ihr vor Urteilserlass mitgeteilt worden, dass sich die Geldbuße erhöhe, wäre darauf hingewiesen worden, dass sich die Geldbuße im Bußgeldbescheid richtigerweise nur auf 85 € belaufe und hiervon der Abzug i.H.v. 25 % zu machen sei.
22Ein Hinweis an die Betroffene, dass eine Erhöhung der Geldbuße auf 90 € und damit über die Regelgeldbuße von 85 € hinaus beabsichtigt sei, ergibt sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und ist, wie in amtsgerichtlichen Urteils ausgeführt worden ist, auch nicht erfolgt.
23Zwar bedarf es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 –, BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a). Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2007 – 1 Ss 346/06 –, BeckRS 2007, 18120; diesem folgend: OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09 – BeckRS 2009, 89475).
24Das OLG Jena hat in dem vorzitierten Beschluss zutreffend Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt:
25„Eine Gehörsverletzung .i S. des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, 1 Ss 314/03, Seite 3 Juris-Umdruck), der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 64,135, [143 f.]). Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110, [117]). Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wende gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. Maunz-Dürig/Schmidt-Aßmann, GG, Bd. VI, Art. 103 Rn. 140 m. W. N.). Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende – für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche – Gewährleistung enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12. 2003, a. a. O.).“
26Eine solche Fallgestaltung war hier gegeben. In dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid war gegen die Betroffene wegen der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit die Regelgeldbuße i.H.v. 85 € verhängt worden. Die Betroffene musste unter keinen Umständen mit einer Erhöhung dieser Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid rechnen. Denn nach den Urteilsgründen ist die Betroffene als Versicherungsangestellte mit einem geregelten Einkommen tätig, so dass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Sie wies zudem nach den Urteilsgründen keine Voreintragungen auf, die sich bußgelderhöhend hätten auswirken können. Ihr wurde außerdem lediglich fahrlässiges Verhalten sowohl mit dem Bußgeldbescheid als auch mit dem amtsgerichtlichen Urteil vorgeworfen. Ein zu ihren Lasten abweichender Sachverhalt in Bezug auf die subjektive Seite der ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt. Unter diesen Umständen musste die Betroffene nicht davon ausgehen bzw. in Betracht ziehen, dass gegen sie ein über der Regelgeldbuße liegendes Bußgeld verhängt werden könnte. Zwar wurde die Regelgeldbuße im Ergebnis im vorliegenden Verfahren lediglich um fünf Euro überschritten; Ausgangspunkt der Bußgeldzumessung des Amtsgerichts war aber die Zugrundelegung einer unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbaren Regelgeldbuße von 120 € für den der Betroffenen vorgeworfenen Verstoß. Hiermit musste die Betroffene nicht rechnen. Vielmehr stellte sich die Verhängung eines Bußgeldes i.H.v. 90 € unter diesen Umständen ohne einen entsprechenden vorherigen Hinweis gegenüber der Betroffenen als unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
27Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da der Rechtsfolgenausspruch auf dem festgestellten Gehörsverstoß beruht. Es ist naheliegend, dass das Amtsgericht zu einer der Betroffenen günstigeren Bußgeldfestsetzung gelangt wäre, wenn es auf die beabsichtigte Erhöhung des Bußgeldes über die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße hinaus hingewiesen hätte. Denn es ist anzunehmen, dass der Verteidiger dann, wie vorgetragen, jedenfalls geltend gemacht hätte, dass die Bußgeldkatalogverordnung für den abzuurteilenden Verstoß lediglich eine Regelgeldbuße von 85 € vorsehe und diese Geldbuße im Bußgeldbescheid bereits verhängt worden sei.
28Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Unna bedurfte es nicht. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eine eigene Sachentscheidung treffen, da es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen zur Bemessung der Rechtsfolge mehr bedurfte. Bei der Bußgeldzumessung war, da der Betroffenen ein fahrlässiges Handeln zu Last gelegt wird und diese keine Voreintragungen aufweist, von der Regelgeldbuße i.H.v. 85 € auszugehen. Aufgrund der unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kollision des Fahrzeug des Zeugen M mit dem Fahrzeug der Betroffenen in dessen hinteren Bereich und damit erst erfolgte, als die Betroffene den kreuzenden Fahrweg des Zeugen schon fast passiert hatte, getroffenen Feststellung des Amtsgerichts, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge M durch eine bessere Reaktion die Kollision hätte vermeiden können, hält auch der Senat eine Reduzierung dieser Regelgeldbuße um 20 € (und damit um fast ein Viertel) auf 65 € für angemessen und hat den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert
29IV.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO, die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Betroffenen aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 3 StPO.
31V.
32Festzustellen ist, dass das auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltende Beschleunigungsgebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch verletzt worden ist, dass eine Entscheidung in der Sache erst ca. 8 Monate nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefrist auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist, wodurch sich das Verfahren unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen um ca. 2 Monate verzögert hat.
33Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I -, juris). Die hier im Verfahren betreffend den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Belastung für die Betroffene wiegen auch noch nicht derart schwer, dass eine über die Feststellung des Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz hinausgehende Kompensation hier geboten wäre.
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2010 wird
zugelassen,
soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird.
2. Auf die im vorgenannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf
120 EUR herabgesetzt.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.