Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Aug. 2013 - VII-Verg 43/12
Gericht
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2012 (VK 1-43/12) zu Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
…
3.
Die Gebühr wird auf 1.500,- € und die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Auslagen auf 3,50 €, mithin werden insgesamt Kosten in Höhe von 1.503,50 € festgesetzt.
Nach Abzug des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € ist ihr ein Betrag in Höhe von 996,50 € zu erstatten.
II.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin hat das Nachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme beendet. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer, soweit Gebühren in Höhe von 13.400,- € auferlegt worden sind. Sie ist der Auffassung, dass die Vergabekammer, von einem unrichtigen Auftragswert ausgegangen sei und eine Herabsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB übersehen habe.
4Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Beigeladen und der Antragstellerin Bezug genommen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist begründet. Bei der Berechnung der nach § 128 Abs. 1 und Abs. 2 GWB festzusetzenden Kosten ist unter Berücksichtigung einer zweijährigen Vertragslaufzeit von einem um eine Umsetzungsquote von 70 % bereinigten und anteilig auf 5 % zu beziffernden Gegenstandswert in Höhe von 616.046,65 € auszugehen. Nach der zugrunde zu legenden Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes (Stand Juli 2010) errechnet sich eine Gebühr von 3.000,- €, die nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrags auf die Hälfte, also 1.500,- € zu reduzieren ist. Hinzuzurechnen sind unbeanstandet gebliebene 3,50 € für die im Rahmen gewährter Akteneinsicht entstandenen Auslagen. Da die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,- € erbracht hatte, errechnet sich zu ihren Gunsten eine ihr zur Auszahlung zu bringende Gutschrift in Höhe von 996,50 €.
7Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 120 Abs. 2, 78 GWB i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
8Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse.
9Rubel Brackmann Dr. Egger
Annotations
(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
