Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2016 - VII-Verg 24/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. Mai 2016 (VK 1-24/16) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren „Berliner Schloss - Humboldt Forum, Sicherheitstechnik“ (EU-Bekanntmachungs-Nr. 2015/S 242-438725) den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt. Die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragstellerin notwendig gewesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 380.000 Euro
1
G r ü n d e:
2I. Die Antragsgegnerin ließ für das Neuerrichten des Berliner Schlosses, Humboldt Forum, von der Vergabestelle durch EU-weite Bekanntmachung im Dezember 2015 die Sicherheitstechnik nebst Wartung im offenen Verfahren ausschreiben. Es soll unter anderem ein RFID-Überwachungssystem mit 3.500 sog. aktiven Siegelbausteinen installiert werden, das (batteriebetrieben) unzulässige Bewegungen von Ausstellungsobjekten aufzeichnen und weitermelden soll. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Das Leistungsverzeichnis gab unter Ordnungsziffern 7.3.100 bestimmte Anforderungen an die sog. Siegelbausteine vor (unter anderem:
3- „Drahtlose Kommunikation 2,45 GHz“ sowie
4- „Arbeits- und Lagertemperatur -40° C bis +70° C“.
5Es gingen mehrere Angebote ein, unter anderem die der Antragstellerin und der Beigeladenen. Die Beigeladene benannte in dem von ihr ausgefüllten Kurz-Leistungsverzeichnis unter Ordnungsziffern 7.3.100 - wie im Leistungsverzeichnis gefordert - als Fabrikat „F.“ und als Typ „N.“. Die Antragstellerin bot „C. / Funksiegel“ an. Das Angebot der Beigeladenen lag preislich an erster Stelle; danach folgte - mit einem Abstand von rund 30 Prozent - das Angebot der Antragstellerin.
6Im Rahmen einer mündlichen Aufklärung über das Angebot bat die Vergabestelle die Beigeladene um Angabe technischer Daten zu den Positionen 7.3 des Leistungsverzeichnisses (insbesondere um Übersenden von Datenblättern). Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 übersandte die Beigeladene der Vergabestelle darauf ein Datenblatt von F. zum Produkt „N.-V“ (zu Position 7.3.100 des Leistungsverzeichnisses). Das vorgelegte Datenblatt wies unter anderem aus (siehe Anlage Ast. 9):
7- „Radiofrequenz: 433,66 Mhz oder 868,4 Mhz je nach Version“ sowie zur
8- „Temperatur: Betrieb -10 bis +60° C / Lagerung -20 bis +85° C“.
9In der Folgezeit stellten die Vergabestelle und der von ihr beauftragte Berater mehrere weitere Aufklärungsersuchen an die Beigeladene, die zuletzt (Anfang Juni 2016, siehe Anlage AG 5) von der Beigeladenen mit einem anderen (neuen) Datenblatt (Stand 2016) dahin beantwortet wurden, dass der F.-Siegelbaustein hinsichtlich des Frequenz- und des Temperaturbereichs die im Leistungsverzeichnis unter Position 7.3.100 gestellten Anforderungen erfüllt.
10In der Zwischenzeit, und zwar unter dem 23. März 2016, informierte die Vergabestelle die Antragstellerin, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werde, weil ein niedrigeres Angebot der Beigeladenen vorliege. Der Zuschlag solle am 4. April 2016 auf das Angebot der Beigeladenen ergehen. Dies ließ die Antragstellerin durch Anwaltsschreiben vom 31. März 2016 rügen. Darauf erteilte die Vergabestelle der Antragstellerin den Zwischenbescheid, dass - verbindlich - eine Zuschlagserteilung am 4. April 2016 nicht erfolgen werde. Gleichwohl erteilte die Vergabestelle der Beigeladenen unter dem 4. April 2016 den Auftrag. Mit Schreiben vom 6. April 2016 an die Rechtsanwälte der Antragstellerin half sie der Rüge nicht ab und kündigte Erteilung des Zuschlags für den 11. April 2016 an. Unter dem 8. April ließ die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag anbringen.
11Im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren haben die Verfahrensbeteiligten über Abweichungen des Angebots der Beigeladenen von den Vergabeunterlagen, über die Angemessenheit von deren Preisangebot und die von der Vergabestelle darauf betriebene Aufklärung sowie - auf Einwendungen der Beigeladenen hin - über die Zulässigkeit der von der Antragstellerin eingegangenen Bietergemeinschaft gestritten.
12Die Antragstellerin hat Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das Angebot der Beigeladenen im Vergabeverfahren unberücksichtigt zu lassen und die Angebotswertung zu wiederholen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
13Die Vergabekammer (1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 20. Mai 2016 - VK 1-24/16) hat dem Nachprüfungsantrag unter Zurückweisung im Übrigen insoweit stattgegeben, als sie die Erteilung des Zuschlags untersagt und eine Wiederholung der Angebotswertung, aber keinen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen, angeordnet hat. Nach Auffassung der Vergabekammer ist von der Vergabestelle nicht zureichend sowie anhand technisch nachvollziehbarer Belege darüber aufgeklärt worden, ob der von der Beigeladenen angebotene Siegelbaustein die Leistungsanforderung „drahtlose Kommunikation 2,45 Ghz“ erfüllt und für eine Arbeits- und Lagertemperatur von -40° C bis +70° C ausgelegt ist. Dies sei noch abschließend zu überprüfen, wohingegen das Angebot der Beigeladenen im Übrigen ausschreibungskonform sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsbegründung Bezug genommen.
14Wegen des zurückgewiesenen Teils des Nachprüfungsantrags hat die Antragstellerin dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde. Die Antragsgegnerin strebt eine vollständige Zurückweisung des Nachprüfungsantrags an. In der Sache wiederholen und vertiefen die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Beigeladenen ihren bisherigen Vortrag.
15Die Antragstellerin beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen im Vergabeverfahren unberücksichtigt zu lassen und die Wertung der Angebote zu wiederholen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
19sowie im Wege der Anschlussbeschwerde,
20unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
21Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
23II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet.
241. Das Passivrubrum der Beschwerdeschrift ist amtswegig dahin zu berichtigen, dass - gemäß der angezeigten Umbenennung der Stiftung - Antragsgegner die Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss, nicht aber das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist. Dem entspricht das Rubrum im angefochtenen Beschluss der Vergabekammer. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift auch nicht etwa zu erkennen gegeben, dass nunmehr das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Antragsgegner sein soll. Die Beschwerde soll sich vielmehr richten „gegen das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in Vertretung für die Stiftung Berliner Schloss - Humboldtforum“, womit die Antragstellerin nicht nur die Art und Weise der Benennung des Auftragebers in der Auftragsbekanntmachung aufgegriffen und wiederholt, sondern zugleich klargestellt hat, dass Auftraggeber die Stiftung Humboldtforum ist und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in ihrer Vertretung lediglich als Vergabestelle handelt.
252. Der am 4. April 2016 erteilte Zuschlag steht der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen. Nachdem das mit der Vorprüfung beauftragte Ingenieurbüro P. GmbH und der Projektcontroller D. den Vergabevorschlag in Bezug auf den an die Beigeladene befürworteten Zuschlag am 10. März 2016 unterzeichnet hatten, hat die Vergabestelle unter dem 23. März 2016 die Bieterinformation nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. per Telefax an die Antragstellerin gerichtet. Die Zehn-Tage-Frist hat demnach bis Samstag, den 2. April 2016, gelaufen, so dass ein Zuschlag an sich am Montag, dem 4. April 2016, hat erteilt werden können. Die Wartefrist ist infolge der Schreiben der Vergabestelle vom 4. und 6. April 2016 nicht wirksam bis zum 11. April 2016 verlängert worden. Abgesehen von der Frage, ob der Lauf einer gesetzlichen Frist wie der Wartefrist nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. durch gewillkürte Erklärung des Auftraggebers oder der Vergabestelle überhaupt verlängert werden kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007 - VII-Verg 14/07, BA 6), ist die Fristverlängerung lediglich der Antragstellerin bekannt gegeben worden, nicht aber allen Bietern, deren Angebote von einem Zuschlag haben ausgenommen bleiben sollen.
26Mit Blick auf die Feiertage um Ostern 2016 sind der Antragstellerin für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrags anstelle von zehn Tagen faktisch jedoch nur vier Tage verblieben. Der Nachprüfungsantrag hat spätestens am Freitag, dem 1. April 2016, morgens der Vergabekammer vorliegen müssen, damit dieser eine Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit (§ 110 Abs. 2 GWB a.F.) sowie eine Information der Vergabestelle vor Ablauf der Wartefrist (§ 115 Abs. 1 GWB a.F.) noch möglich gewesen ist. Im Fall einer derartigen faktischen und von der Vergabestelle in Kenntnis der Umstände vorgenommenen Verkürzung der Wartefrist und zugleich der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist, wird - um im Einklang mit der EU-Rechtsmittelrichtlinie die praktische Wirksamkeit der Rechtsschutzvorschriften des GWB zu gewährleisten - die Wartefrist des § 101a GWB a.F. nicht in Gang gesetzt und kann - auf den zwischenzeitlich rechtshängig gewordenen und dem Auftraggeber bekannt gegebenen Nachprüfungsantrag - ein Zuschlag ohne Verstoß gegen das gesetzliche Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB a.F. nicht ergehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2014 - VII-Verg 20/14, BA 7/8).
273. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, und zwar auch, soweit sie die Ungemessenheit der Preisbildung des Angebots der Beigeladenen bemängelt (das Angebot der Beigeladenen liegt um etwa 30 Prozent unter dem nächsthöheren der Antragstellerin). Die Frage, ob §16 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VOB/A-EG eine bieterschützende Wirkung entfalten, ist bei der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu erörtern und zu prüfen.
28Die Rügeobliegenheit ist von der Antragstellerin fraglos gewahrt worden. Auf die ihr am 23. März 2016 zugegangene Bieterinformation hat sie die beabsichtigte Zuschlagerteilung per Telefax am 31. März 2016, mithin nach vier Arbeitstagen, beanstanden lassen.
294. Die Bietergemeinschaft, welche die Antragstellerin eingegangen ist, ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede nach § 1 GWB und § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VOB/A-EG zu kritisieren. Damit hat sich die Vergabekammer in den Gründen ihres Beschlusses ausführlich und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auseinandergesetzt (VKB 22/23). Darauf wird zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung Bezug genommen.
305. Das Angebot der Beigeladenen ändert bei der Position 7.3.100 „3.500,000 St. Aktiver Siegelbaustein“ die Vergabeunterlagen ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG). Es ist deswegen von der Wertung auszunehmen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VOB/A-EG).
31Im Leistungsverzeichnis war unter den genannten Ordnungsziffern verlangt, dass der Siegelbaustein unter anderem folgende Anforderungen erfüllen musste:
32- „drahtlose Kommunikation 2,45 Ghz“,
33- „Arbeits- und Lagertemperatur -40° C bis +70° C“.
34Darüber, ob der von der Beigeladenen angebotene Siegelbaustein N. des Fabrikats F. diesen Anforderungen entsprach, mithin über den Inhalt des Angebots, hat die Vergabestelle nach § 15 Abs. 1 VOB/A-EG zulässigerweise aufgeklärt und sich das Produktdatenblatt des Herstellers von der Beigeladenen durch E-Mail vom 23. Februar 2016 übersenden lassen (Anlage Ast. 9). Das Produktdatenblatt hat ausgewiesen:
35- „Radiofrequenz: 433,66 Mhz oder 868,4 Mhz je nach Version“,
36- „Temperatur: Betrieb -10 bis +60° C / Lagerung -20 bis +85° C“.
37In beiden Punkten wich das Datenblatt von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab.
38Im Rechtssinn hat die Beigeladene der Vergabestelle durch Übersenden des genannten Datenblatts die Aufklärung verbindlich dahin erteilt, dass das Angebot den durch das Datenblatt ausgewiesenen technischen Spezifikationen entspreche. Damit wich das Angebot der Beigeladenen aber von den unter Position 7.3.100 gestellten technischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ab und unterliegt einem zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren.
39Wie aus der Vergabeakte hervorgeht, hat sich die Vergabestelle danach durch E-Mail vom 29. Februar 2016 von einem Vertriebsingenieur der Beigeladenen unter anderem mitteilen lassen, dass „nach Rücksprache mit dem Hersteller … das System auch für das ISM-Band 2,45 Ghz ausgelegt werden kann“.
40In einem Vermerk vom 1. März 2016 über ein Telefonat mit Mitarbeitern der Beigeladenen hat der tätige Ingenieur des Beratungsbüros P. GmbH notiert: „Temperatur-Bereich: wird eingehalten“.
41In einer E-Mail vom 1. April 2016 hat ferner der Sales & Marketing Director des Herstellers F. nachrichtlich an die Vergabestelle zu den technischen Eigenschaften des Siegelbausteins N. unter anderem mitgeteilt:
42„7. Frequenzbereich 2,45 Ghz - Yes but we definitively recomend 868 Mhz or 433 Mhz which are much better an higher performance. For ex 433 Mhz can be used worldwide and is accepted everywhere.
438. Arbeits und Lagertemperatur -40° C bis +70° C - … -40 to +70 degree with shorter battery life and with spezial outdoor battery typ. Military series.”
44Auf Zuschrift vom 3. Juni 2016 hat sich die Vergabestelle mit undatiertem Schreiben der Beigeladenen unter Vorlage eines neuen Datenblatts (Stand nunmehr 2016) alsdann nochmals versichern lassen, dass die vorgegebenen Frequenz- und Temperaturbereiche von dem Siegelbaustein F. eingehalten würden.
45All die weiteren Aufklärungsversuche, die der Übersendung des Datenblatts mit E-Mail vom 23. Februar 2016 nachfolgten, und die entsprechenden Auskünfte der Beigeladenen waren nach § 15 Abs. 3 VOB/A-EG verbotene Verhandlungen, die auf eine unzulässige Änderung des Angebots der Beigeladenen in der Gestalt hinausliefen, die es durch das Übersenden des Datenblatts am 23. Februar 2016 verbindlich erhalten hatte. Die Verhandlungen haben sich auf den Inhalt des Angebots bezogen und haben es inhaltlich abgeändert. Sie können den gebotenen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nicht abwenden.
46Ein Nachfordern der abweichenden Angaben zu technischen Spezifikationen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG scheidet aus. Die zu kritisierenden technischen Angaben haben nicht gefehlt. Sie sind vorhanden gewesen, haben den geforderten technischen Spezifikationen jedoch inhaltlich nicht entsprochen.
476. Ob das Angebot der Beigeladenen auch in weiteren Punkten die Vergabeunterlagen abgeändert hat, kann auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Genauso kann offen bleiben, ob die Beigeladene bei verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses davon abgesehen hat, geforderte Typangaben vorzunehmen. Die Antragstellerin hat jedenfalls die verlangten Typangaben gemacht. Die Angabe „C. / Funksiegel“ genügt, weil, wie sie unbestritten vorgetragen hat, C. lediglich ein Funksiegel vertreibt.
48Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob das Angebot der Beigeladenen wegen eines unangemessen niedrigen Preises aus der Wertung auszuscheiden hat. Dies und die Frage einer bieterschützenden Wirkung des § 16 Abs. 6 VOB/A-EG kann dahingestellt bleiben.
49Umgekehrt folgt aus dem Erfolg der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin der Misserfolg der Anschlussbeschwerde.
50Die Vergabestelle wird bei fortbestehendem Vergabevorhaben nunmehr die Angebotswertung zu wiederholen haben und kann, sofern eine erneute Bieterinformation nicht beanstandet wird, den Auftrag erteilen.
51Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragstellerin vom 19. September 2016 sowie der Beigeladenen vom 13. und 20. September 2016 geben entsprechend § 156 ZPO (i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 120 Abs. 2 GWB a.F.) keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3, 4 GWB a.F., § 78 GWB sowie auf § 120 Abs. 2 GWB a.F. Die Beigeladene ist in derselben Weise wie die Antragsgegnerin zu Kosten und Aufwendungen heranzuziehen, weil sie sich in beiden Instanzen am Prozess aktiv beteiligt hat. Auf Antragstellung im Beschwerdeverfahren kommt es insoweit nicht an.
53Dicks Barbian Rubel
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2016 - VII-Verg 24/16
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Referenzen - Gesetze
(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die
- 1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder - 2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.