Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Aug. 2015 - VII-Verg 1/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2014, VK 26/2013-L, dort Ziffer 4 des Beschlusstenors, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 15.397 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Die Antragsgegnerin ist eine kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen, die im Juni 2013 die Entsorgung ihrer kommunalen Siedlungsabfälle europaweit ausschrieb. Als Nachweis der Eignung verlangte sie von Bietern u.a. die Vorlage einer Eigenerklärung, dass die zur Verbrennung der Abfälle vorgesehene Müllverbrennungsanlage die in § 5 der 17. BImSchV in der Fassung vom 27. Januar 2009 (a.F.) festgelegten Immissionsgrenzwerte zum Vertragsbeginn am 1. Januar 2015 dauerhaft um mehr als 50 % unterschreiten wird. Innerhalb der Angebotsfrist gingen fünf Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen. Sämtliche Angebote enthielten die geforderte Eigenerklärung. Nach formeller und materieller Wertung der Angebote entschied die Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. August 2013 informierte die Antragsgegnerin die nicht berücksichtigten Bieter.
3Mit Schreiben vom 11. September 2013 rügte die Antragstellerin die Wertung des Angebots der Beigeladenen und forderte deren Ausschluss von der Vergabe wegen fehlender Eignung. Unter dem 27. September 2013 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein, nachdem die Antragsgegnerin den Rügen der Antragstellerin nicht abhalf. Im November 2014 schrieb die Antragsgegnerin den strittigen Entsorgungsauftrag interimsweise aus und forderte u.a. die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. November 2011 zur Abgabe eines Angebotes auf.
4Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 hat die Antragsgegnerin bei der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Gestattung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB eingereicht. Nachdem die Vergabekammer die Beteiligten mit Verfügung vom 25. November 2014 darauf hingewiesen hat, zu erwägen, dem Antrag auf Gestattung des Zuschlags stattzugeben, hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen.
5Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 hat die Vergabekammer festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme erledigt hat und zugleich der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Eine Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragsgegnerin hat sie für nicht erforderlich erklärt.
6Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, in Ansehung der Komplexität und Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen auf die Kompetenzen eines Rechtsanwaltes im Nachprüfungsverfahren angewiesen gewesen zu sein.
7Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze verwiesen.
8II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
91. Das Rechtsmittel ist zulässig. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist grundsätzlich auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig bzw. nicht notwendig war gemäß § 116 Abs. 1 GWB statthaft; § 99 ZPO findet keine entsprechenden Anwendung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2014, VII-Verg 11/13, BA 3; Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10 – juris Tz. 13; Beschl. v. 14.11.2012, VII-Verg 42/12 – juris Tz. 15; OLG München, Beschl. v. 11.6.2008, Verg 6/08; Hunger in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht § 116 Rn. 21). Über das Rechtsmittel kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da es sich nur gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2014, VII-Verg 11/13, BA 3; Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10, a.a.O.; Beschl. v. 26.9.2003, VII Verg 31/03; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.3.2010 11 Verg 3/10).
102. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vergabekammer die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für nicht notwendig erklärt, § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 Abs. 2 VwVfG.
11Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (BGH, Beschl. v. 26.9.2006 – X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2014, VII-Verg 37/13, BA 3; Beschl. v. 14.11.2012, VII-Verg 42/12; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10; Beschl. v. 26.9.2003, VII-Verg 31/03; OLG Koblenz, Beschl. v. 8.6.2006 1 Verg 4 u. 5/06; OLG München, Beschl. v. 11.6.2008, Verg 6/08; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.3.2010, 11 Verg 3/2010). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für einen öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich er sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
12Im Streitfall war in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst zu überprüfen, ob der eingereichte Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wegen Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB zulässig war. In vergaberechtlicher Hinsicht war weiter die Eignung der Beigeladenen zu prüfen. Da die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags durch die Nachprüfungsinstanzen stets von Amts wegen zu prüfen ist, bedurfte es mit Blick auf eine etwaige Verletzung der Rügeobliegenheit der Beigeladenen keiner vertieften Rechtskenntnisse der Antragsgegnerin, die anwaltlicher Beratung bedurft hätten. Bei Rechtsfragen der Eignung handelt es sich um auftragsbezogene Sachfragen, die ein öffentlicher Auftraggeber in aller Regel selber prüfen und im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vertreten kann. Auch diese erforderten im Streitfall keine vertieften Rechtskenntnisse der Antragsgegnerin. Der Schwerpunkt der Eignungsprüfung war zudem technischer Natur und berührte die Kernkompetenzen anwaltlichen Beistands nicht. Zudem handelte es sich um Sach- und Rechtsfragen, die dem durch Ausschreibungsbedingungen im Vorhinein festgelegten Prüfungsumfang der Antragsgegnerin entsprachen und von dieser im Vergabeverfahren ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beantwortet worden sind.
132.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB.
15Der Beschwerdewert beruht auf dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
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(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
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zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
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die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
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sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
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und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.