Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2014 - VI-U (Kart) 19/13
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages, den die Klägerin am 11. Dezember 1972 mit der H. I. (Germany) Inc. abgeschlossen hat (UR.Nr. …/1972 des Notars Dr. H. P. in P. a. R.), nichtig geworden ist.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 1,1 Mio. Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin betreibt den internationalen Verkehrsflughafen K./B.. Seit den späten 60-ziger Jahren bemühte sie sich um die Ansiedlung eines Hotels auf dem Flughafengelände. Nach Schwierigkeiten gelang es ihr schließlich im Jahre 1971, die H. I. (Germany) Inc. (nachfolgend: H. I.) als Investor zu gewinnen.
4Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. H. P. in P. a. R. vom 11. Dezember 1972 (UR.Nr. …/1972) räumte die Klägerin der H. I. an einer noch zu vermessenden Teilfläche des Flughafengeländes von etwa 12.700 qm ein bis zum 31. Dezember 2020 befristetes Erbbaurecht ein. Der Vertrag sieht einen an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelten jährlichen Erbbauzins in Höhe von … DM sowie die Zahlung einer näher umschriebenen Umsatzabgabe an die Klägerin vor und räumt der H. I. das Recht auf Erneuerung des Erbbaurechts um weitere 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2070 ein. Die H. I. ihrerseits verpflichtete sich in dem notariellen Vertrag, auf dem Erbbaugrundstück ein Hotel mit mindestens 100 Gastzimmern auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben (§ 3 Ziffer 1) des Notarvertrages) sowie das Hotel ständig in einem guten baulichen Zustand zu erhalten (§ 5 Ziffer 1) des Notarvertrages). Sobald die Belegung des Hotels im Durchschnitt eines Kalenderjahres 80 % erreicht, kann die Klägerin ferner Verhandlungen über eine Vergrößerung des Hotels verlangen (§ 18 Ziffer 1) des Notarvertrages). Eine Hotelauslastung von 80 % im Jahresdurchschnitt ist bis heute nie erreicht worden. Der notarielle Vertrag enthält außerdem Bestimmungen über die Zahlung einer Entschädigung an H. I. in den Fällen des (vorzeitigen oder am Ende der Vertragslaufzeit eintretenden) Heimfalls. Danach schuldet die Klägerin im Ausgangspunkt eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes der vorhandenen Bauten und Anlagen (§ 12 Ziffer 2) und § 13 Ziffer 2) des Notarvertrages). § 18 Ziffer 2) und 3) des notariellen Vertrages sieht schließlich eine Wettbewerbsklausel zum Nachteil der Klägerin vor. Die Vertragsbestimmungen lauten:
5„2) Die Flughafengesellschaft (lies: Klägerin) wird weder selbst einen Hotelbetrieb eröffnen noch einem Dritten die Erlaubnis zum Bau und/oder Betrieb eines Hotels auf dem Flughafengelände geben. Die Flughafengesellschaft (lies: Klägerin) wird den Bau von Hotels, die jetzt oder später außerhalb des Flughafengeländes in Flughafennähe (Stadt P.) errichtet werden, in keiner Weise unterstützen und von sich aus nicht die Möglichkeiten zum Bau flughafennaher Hotels schaffen.
63) Diese Wettbewerbsabrede gilt nicht, wenn H. I. das Flug-hafenhotel trotz einer Belegung im Durchschnitt eines Kalenderjahres von 80 % nicht in angemessener Weise erweitert.“
7Aufgrund einer Veräußerung des Erbbaurechts im Jahre 1985 betreibt mittlerweile die Beklagte das von H. I. errichtete Flughafenhotel.
8Die Klägerin hält das Wettbewerbsverbot in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages wegen Verstoßes gegen das europäische Beihilfenrecht (jetzt: Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) und das deutsche Kartellrecht (jetzt: §§ 1, 19 Abs. 1 GWB) für nichtig. Zumindest - so meint sie - müsse die Beklagte die Wettbewerbsabrede wegen veränderter Umstände aufgeben. Die Klägerin hat der Beklagten ihren Standpunkt in den Jahren 2004, 2006 und 2011 mit der Bitte um Zustimmung mitgeteilt. Die Beklagte hat stets widersprochen und sich auf die Rechtsgültigkeit der Wettbewerbsabrede berufen.
9Die Klägerin beabsichtigt - wie sie vorträgt - die Ansiedlung eines weiteren Hotels auf ihrem Flughafengelände. Aus diesem Grunde möchte sie die Unwirksamkeit von § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages gerichtlich feststellen lassen. Hilfsweise begehrt sie unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage die Verurteilung der Beklagten, dem Wegfall der Wettbewerbsabrede zuzustimmen.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Wettbewerbsverbot stelle bei der geboten Beurteilung des Gesamtvertragswerks keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art 107 Abs. 1 AEUV dar. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB scheide aus, weil aus der Sicht der Parteien bei Vertragsabschluss ohne das Wettbewerbsverbot eine Amortisation der für den Bau und die Unterhaltung des Hotels getätigten Investitionen nicht gewährleistet sei und es zudem an der Spürbarkeit einer etwaigen Wettbewerbsbeschränkung fehle. Ein Behinderungsmissbrauch im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB scheitere an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Nicht anwendbar seien schließlich die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Klägerin sei angesichts der bereits verstrichenen Vertragslaufzeit von nahezu 40 Jahre ein Festhalten am Vertrag für die restlichen 7 Jahre zumutbar.
11Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
12das landgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Wettbewerbsabrede nach § 18 Abs. 2 des zwischen den Parteien am 11.12.1972 geschlossenen Vertrages nichtig ist,
13hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, dem Wegfall der Wettbewerbsabrede unter § 18 Abs. 2 des zwischen den Parteien am 11.12.1972 geschlossenen Vertrages zuzustimmen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist mit dem in erster Linie verfolgten Feststellungsantrag begründet, so dass der hilfsweise gestellte Leistungsantrag nicht mehr zu bescheiden war.
20A. Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin nicht - wie der Wortlaut ihres Klageantrags („nichtig“) nahelegen könnte - die Feststellung, dass die Wettbewerbsabrede in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages von Anfang an unwirksam gewesen ist. Ihr Klageziel ist vielmehr auf die Klärung der Frage beschränkt, ob das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot heutzutage noch Gültigkeit besitzt. Das hat die Klägerin im Senatstermin bestätigt. Es ist überdies bereits der Klageschrift zu entnehmen. Dort begründet die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der nachgesuchten gerichtlichen Feststellung ausschließlich mit der Absicht, in Zukunft weitere Hotels auf dem Flughafengelände anzusiedeln. Für die Realisierung dieser Pläne kommt es alleine darauf an, ob die streitbefangene Wettbewerbsabrede noch rechtswirksam ist.
21B. Der - so verstandene - Feststellungsantrag ist begründet. Das der Klägerin in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages auferlegte Wettbewerbsverbot ist wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nicht (mehr) wirksam. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot als solches zur Durchführung des kartellrechtsneutralen Erbbaurechtsvertrages erforderlich war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, geht jedenfalls die 48-jährige (Mindest-)Laufzeit der Wettbewerbsabrede über das notwendige Maß weit hinaus. Dies hat zur Folge, dass die Wettbewerbsklausel jedenfalls heute nicht mehr in Kraft ist. Im Einzelnen:
221. § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages vom 11. Dezember 1972 ist an § 1 GWB zu messen. Zwar waren wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die in einem Vertikalverhältnis zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen getroffen worden sind, nach der im Jahre 1972 geltenden Fassung des Kartellgesetzes nicht verboten. Untersagt waren nach der damaligen Gesetzeslage lediglich wettbewerbsbeschränkende Abreden im Horizontalverhältnis, also zwischen untereinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen. Erst mit der zum 13. Juli 2005 in Kraft getretenen 7. Kartellrechtsnovelle ist das Verbot des § 1 GWB der europäischen Kartellrechtslage folgend auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Vertikalverhältnis erweitert worden. Seither unterliegt auch das streitbefangene Wettbewerbsverbot der Klägerin diesem erweiterten Kartellverbot. Zwar bestimmt sich die Rechts-gültigkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach der Gesetzeslage bei Abschluss des Vertrages. Dieser Rechtsgrundsatz tritt allerdings zurück, soweit der Normzweck des jeweiligen Verbotsgesetzes eine abweichende Beurteilung erfordert. § 1 GWB begründet einen solchen Ausnahmefall. Der von dieser Vorschrift erstrebte freie und unverfälschte Wettbewerb ist nur dann gewährleistet, wenn auch laufende Vertragsverhältnisse dem jeweils gültigen Kartellverbot in der Weise unterworfen werden, dass sie ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1119, 1122 – Verbundnetz II; vgl. auch Senat, WuW/E DE-R 2522, 2525 – Schilderprägerstelle Bad Salzuflen).
232. Die Wettbewerbsabrede in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages erfüllt den Verbotstatbestand des § 1 GWB. Nach der - seit dem 13. Juli 2005 unverändert gebliebenen - Vorschrift sind (u.a.) Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
24a) § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages bezweckt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung.
25Die Vertragsbestimmung verpflichtet die Klägerin, während der Laufzeit des Vertrages auf ihrem Flughafengelände weder selbst einen Hotelbetrieb zu eröffnen noch einem Dritten die Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Hotels zu erteilen noch den Bau eines flughafennahen Hotels zu ermöglichen oder in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die Vereinbarung zielt darauf ab, der H. I. auf dem Angebotsmarkt für Hoteldienstleistungen um den Flughafen K./B. eine bevorzugte Marktstellung zu verschaffen und zu sichern, indem kein weiteres Hotel auf dem Flughafengelände errichtet und betrieben werden darf. Der mit dieser Alleinstellung verbundene wettbewerbsrelevante Standortvorteil der H. I. liegt in der besonderen Nähe des Hotels zum Flughafen. Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob der relevante Markt in räumlicher Hinsicht auf das Flughafengelände beschränkt ist und das Hotel der H. I. folglich eine Monopolstellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB) besitzt oder ob dasH. I.-Hotel mit den in der Nachbarschaft zum Flughafengelände gelegenen Hotels in Wettbewerb steht. Nicht entschieden werden muss ferner, ob in sachlicher Hinsicht zum relevanten Markt nur Hotels oder auch andere Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. Pensionen) zählen. Selbst wenn man den betroffenen Markt in dem erörterten Sinne sachlich und räumlich weit abgrenzt, ist die streitbefangene Wettbewerbsabrede auf eine Verfälschung des Wettbewerbs zugunsten der H. I. gerichtet. Es liegt auf der Hand und wird bereits durch die jahrzehntelange Existenz des H. I. - Flughafenhotels belegt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flugreisenden, insbesondere geschäftlich Reisende, eine möglichst flughafennahe Hotelunterbringung nachfragen und aus diesem Grund das Flughafenhotel der Beklagten buchen. Jedenfalls in Bezug auf diese Hotelgäste bezweckt die streitbefangene Abrede eine Wettbewerbsbeeinträchtigung. Es soll verhindert werden, dass dem H. I. - Flughafenhotel durch ein weiteres Hotel auf dem Flughafengelände eine Konkurrenz um diese Kunden entsteht.
26b) Das vertragliche Verbot war auch geeignet, den Wettbewerb spürbar, d.h. praktisch ins Gewicht fallend (vgl. BGH, WuW/E DE-R 711, 717 – Ost-Fleisch; Senat, WuW/E DE-R 3320, 3326 – Hörgeräteakustiker), zu beeinträchtigen. Es schließt während der fast 50-jährigen Vertragslaufzeit jedweden Wettbewerb um diejenigen Hotelgäste, die als Flugreisende eine möglichst ortsnahe Unterbringung zum Terminal wünschen, aus. Die darin liegende Verhinderung von Konkurrenz ist signifikant und übersteigt die Grenze der praktischen Relevanz deutlich, weil dem H. I.–Flughafenhotel in Bezug auf Hotelgäste, die eine möglichst flughafennahe Unterbringung nachfragen, über Jahrzehnte eine Alleinstellung verschafft wird. Es steht schon bei verständiger Betrachtung außer Frage, dass Flughafenhotels eine spezielle Nachfrage decken und ein Großteil ihrer Gäste auf Flugreisende entfällt. Entsprechendes hat die Beklagte im Übrigen selbst vorgetragen. Bereits in der Klageerwiderung (dort Seite 30, GA 82) hat sie dazu ausgeführt:
27„Hinzu kommt, dass im Hotel der Beklagten keineswegs nur Flughafennutzer übernachten. Vielmehr nutzen auch Besucher der Städte K. und B. das Hotel als Übernachtungsort. Dies gilt insbesondere zu Messe- und Karnevalszeiten, zu denen das Hotel nahezu ausschließlich mit Besuchern dieser Veranstaltungen belegt ist. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass ca. 20 % der Hotelgäste p.a. durch Messen und den Karneval bedingt sind. Weitere ca. 11 % der Gäste p.a. rühren aus Reisetouren her, die ebenfalls nichts mit dem Flugbetrieb zu tun haben.“
28Dieses Vorbringen konnte nur dahin verstanden werden, dass 69 % aller Hotelgäste der Beklagten Flugreisende sind, während rund 20 % der Buchungen auf Messebesucher und Karnevalisten entfallen und circa 11 % der Hotelgäste das Hotel im Rahmen einer Reisetour nutzen. Ihren Sachvortrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren ausdrücklich wiederholt (Seite 5 des Schriftsatzes vom 10.12.2013, GA 464). Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat sie von ihrem bisherigen Vorbringen demgegenüber Abstand genommen. Sie hat nunmehr bestritten, dass die jenseits der mit 20 % und 11 % mitgeteilten Prozentsätze verbleibenden Hotelgäste (ca. 69 %) Flugreisende seien. Mit diesem Bestreiten ist die Beklagte indes nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich um neues Vorbringen, dem die Klägerin entgegen getreten ist (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 22.1.2014, GA 470) und das bei einer sorgfältigen Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte vorgetragen werden können. Ungeachtet eines Hinweises des Senats auf die Verspätungsvorschriften (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 22.1.2014, GA 470) hat die Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass das verspätete Bestreiten nicht auf einer eigenen Nachlässigkeit oder einer Nachlässigkeit ihrer Prozessvertreter (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) beruht.
29Ob die Beklagte auf dem relevanten Markt einen Marktanteil von 10 % oder 15 % nicht überschreitet, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung knüpft nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, WuW/E DE-R 711, 717 – Ost-Fleisch; Senat, WuW/E DE-R 3320, 3326 – Hörgeräteakustiker) nicht an eine bestimmte Marktanteilshöhe an, sondern beurteilt sich ausschließlich nach den wettbewerblichen Auswirkungen des in Rede stehenden Kartellverstoßes. Aus diesem Grund ist es für die Spürbarkeit auch bedeutungslos, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seines Aufgreifermessens regelmäßig Kartellverstöße dann nicht verfolgt, wenn die an dem Verstoß beteiligten Unternehmen Marktanteile von nicht mehr als 10 % bzw. 15 % halten (vgl. Rn. 7 bis 9 der Bekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartellamtes vom 13. März 2007).
30Der Umstand, dass die Wettbewerbsabrede nach § 18 Ziffer 3) des notariellen Vertrages nicht gilt, wennH. I. das Flughafenhotel trotz einer Belegung im Durchschnitt eines Kalenderjahres von 80 % nicht in angemessener Weise erweitert, steht der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung gleichfalls nicht entgegen. Das folgt bereits zwanglos aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen der Öffnungsklausel in der bisherigen 41-jährigen Vertragslaufzeit zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen sind.
313. Das der Klägerin auferlegte Wettbewerbsverbot ist nicht als notwendige Nebenabrede vom Geltungsbereich des § 1 GWB ausgenommen.
32a) Allerdings ist § 1 GWB einschränkend dahin auszulegen, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in einem Austauschvertrag vom Kartellverbot dann nicht erfasst werden, wenn sie als dessen notwendige Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechtsneutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob die Wettbewerbsbeschränkung sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, WuW/E DE-R 2554,2556 – Subunternehmervertrag II; Senat, Urteil vom 2.12.2009, VI–U(Kart) 8/09), wobei die Notwendigkeit aus objektivierter Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen ist.
33b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob der notarielle Vertrag vom 11. Dezember 1972 ohne die Einräumung eines Konkurrenzschutzes für die H. I. überhaupt undurchführbar gewesen wäre. Bedenken ergeben sich aus der Tatsache, dass der notarielle Vertrag vom 11. Dezember 1972 in §§ 11 und 12 für den Fall der vorzeitigen und in § 13 für den Fall der vertragsgemäßen Vertragsbeendigung den Heimfall des Flughafenhotels an die Klägerin und deren Verpflichtung vorsieht, dieH. I. für die zugefallenen Bauten und Anlagen nach dem Zeitwert oder durch Auskehrung eines mit verkehrsüblicher Sorgfalt erzielten Verkaufserlöses zu entschädigen. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass ein Investor bei objektiver Beurteilung nur dann zum Bau und zur Unterhaltung eines Flughafenhotels nach Maßgabe des in Rede stehenden Notarvertrages bereit gewesen ist, wenn für ihn die hinreichende Aussicht bestand, ohne Konkurrenz eines weiteren Hotels auf dem Flughafengelände der Klägerin den eigenen Hotelbetrieb am Markt einführen und die getätigten Investitionen amortisieren zu können. In diesem Fall erweist sich aber die vereinbarte 48-jährige Dauer dieses Konkurrenzschutzes als nicht notwendig.
34aa) Für die Markteinführung des eigenen Hotelbetriebs reichten bereits wenige Jahre aus, in denen ein Kundenstamm aufgebaut und das Flughafenhotel vor Ort etabliert werden konnte. Dem hat die Beklagte im Senatstermin nicht widersprochen.
35bb) Soweit es um die Amortisation getätigter Investitionen geht, mag ein längerer Zeitraum anzusetzen sein. Nichts spricht indes dafür, dass aus der Sicht verständiger Vertragsparteien bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1972 eine Zeitspanne von mehr als drei Jahrzehnten erforderlich sein würde, um die für den Bau und die Unterhaltung des Hotels aufgewendeten Mittel zu erwirtschaften. Auch die Beklagte, der nach allgemeinen Grundsätzen insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trägt dazu substantiiert nichts vor. Sie beschränkt sich auf den pauschalen Sachvortrag, dass die Entwicklung des Flughafens K./B. im Jahre 1972 noch unsicher gewesen sei und sich das zum damaligen Zeitpunkt begrenzte Passagieraufkommen erst ab dem Jahr 2002 erhöht habe, weshalb bei Abschluss des Notarvertrages ein hohes Investitionsrisiko bestanden habe. Dieses Vorbringen ist - worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 22.1.2014, GA 469) - unzureichend. Ihm ist nicht ansatzweise zu entnehmen, für welchen konkreten Zeitraum die Vertragsparteien bei Abschluss des notariellen Vertrages einen Wettbewerbsschutz für erforderlich halten durften, damit die H. I. die in Aussicht genommenen Aufwendungen würde erwirtschaften können. Er rechtfertigt deshalb weder die Annahme, dass zur Amortisation der Investitionen ein Wettbewerbsschutz über die gesamte 48-jährige Vertragslaufzeit notwendig sein würde, noch die Feststellung, dass H. I. ihre Investitionen in das Flughafenhotel auch im Jahre 2013 nach einer insgesamt 41-jährigen Vertragslaufzeit noch nicht würde erwirtschaften können. Mangels eines nachvollziehbaren und substantiierten Vorbringens der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Amortisation spätestens bei Inkrafttreten der 7. Kartellrechtsnovelle am 13. Juli 2005 innerhalb der bis dahin verstrichenen 33-jährigen Vertragszeit möglich gewesen ist, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die streitbefangene Wettbewerbsabrede keine kartellrechtlich unbedenkliche Nebenabrede des notariellen Austauschvertrages sein konnte und die Abrede zum Wettbewerbsschutz am 13. Juli 2005 mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden ist (§ 134 BGB i.V.m. § 1 GWB). Das alles gilt umso mehr, als die Klägerin nach dem Vertrag insoweit für eine Amortisation zu sorgen hat, als sie die Beklagte bei einem Heimfall des Flughafenhotels nach dem Zeitwert entschädigen muss.
364. Die Wettbewerbsabrede ist ebenso wenig als eine vertragsimmanente Schranke des von den Parteien geschlossenen Austauschvertrages kartellrechtlich hinzunehmen.
37Bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts gehört es auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 535 BGB, in anderen Räumendes Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen (sogenannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz). Die Verpflichtung des Vermieters zum Schutz des Mieters vor Konkurrenz auch bei Fehlen einer vertraglichen Regelung beruht auf der Erwägung, dass es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter den Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts bzw. Gewerbes nicht behindert. Dabei ist der Vermieter allerdings nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist (zu Allem: BGH, BGHZ 195, 50 Rn. 37).
38Es kann auf sich beruhen, ob diese Rechtsgrundsätze auf den typengemischten Austauschvertrag der Parteien übertragen werden können. Denn aus ihnen ergäbe sich lediglich die Verpflichtung der Klägerin, auf dem insgesamt 1.000 Hektar großen (vgl. Anlage B 8, GA 455) Flughafengelände kein weiteres Hotel in unmittelbarer Nähe zum Flughafenhotel der Beklagten zuzulassen. Nicht entgegen stehen würde der vertragsimmanente Wettbewerbsschutz demgegenüber der Errichtung und dem Betrieb eines konkurrierenden Hotels auf einem benachbarten Areal des Flughafengeländes in angemessener Entfernung zum Hotelbetrieb der Beklagten. Dass eine solche Bebauung nach den örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen ist, trägt die Beklagte - die im Senatstermin auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 22.1.2014, GA 469) - selbst nicht vor und ist auch sonst nicht zu erkennen.
395. Die streitgegenständliche Wettbewerbsabrede ist schließlich nicht vom Kartellverbot freigestellt. Die Voraussetzungen der Legalausnahme des § 2 Abs. 1 GWB behauptet die Beklagte selbst nicht. Eine Freistellung nach § 2 Abs. 2 GWB in Verbindung mit den Bestimmungen der Vertikal-GVO scheitert daran, dass es sich bei einem auf mehr als 5 Jahre geschlossenen Wettbewerbsverbot um eine nicht freistellungsfähige Kernbeschränkung handelt (vgl. Art. 5 lit. a) Vertikal-GVO 1999, Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO 2010).
406. Die Klägerin ist - anders als die Beklagte meint - nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich nach einer nunmehr 41-jährigen Vertragslaufzeit auf die Kartellnichtigkeit der Wettbewerbsabrede zu berufen. Der Geltendmachung des Arglisteinwands steht entgegen, dass § 1 GWB im öffentlichen Interesse einen freien und unverfälschten Wettbewerb gewährleisten will (vgl. nur: Zimmer in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 214 m.w.N.).
41III.
42Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Schriftsatzfrist, um zu der Frage vortragen zu können, wie sich die verbleibenden 69 % ihrer Hotelgäste zusammensetzen, war nicht zu entsprechen. Die Beklagte ist aus prozessualen Gründen bereits mit ihrem Bestreiten präkludiert, dass es sich bei jener Gruppe um Flugreisende handelt. Aus diesem Grund kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den beabsichtigten Sachvortrag nicht mehr an.
43IV.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Streitfall nicht auf.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2014 - VI-U (Kart) 19/13
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
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die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
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Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.